Die form- und fristgerechte, nach § 172
Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) statthafte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam (SG) vom 16. Juni 2014 ist zulässig, aber unbegründet.
Das SG hat im Ergebnis zu Recht den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag des Antragstellers abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Ausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann im Berufsförderungswerk (
BFW) Bad P für die Dauer von zwei Jahren, beginnend am 24. Juni 2014, hilfsweise ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt (voraussichtlich Januar 2015), zu gewähren, weil die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht vorliegen. Daher hat es auch zu Recht abgelehnt, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu gewähren, weil hierfür keine Erfolgsaussichten
i. S. v. § 73
SGG i.V.m. §§ 114 ff Zivilprozessordnung (
ZPO) bestanden.
Nach § 86 b
Abs. 2
Abs. 2 Satz 2
SGG kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Hierzu hat der betreffende Antragsteller das Bestehen des zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die besondere Dringlichkeit des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (
vgl. § 86 b
Abs. 2 Satz 4
SGG i. V. m. §§ 920
Abs. 2, 294
ZPO).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist (
vgl. hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl. 2012, § 86b
Rdnr. 29).
Es ist bereits der Anordnungsanspruch im Sinne eines materiellen Leistungsanspruchs nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht,
vgl. §§ 86b
Abs. 2 des
SGG i. V. m. §§ 920
Abs. 2, 294 der
ZPO.
Die Voraussetzungen der für das Begehren des Antragstellers in Betracht zu ziehenden §§ 9
ff., 16 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI)
i. V. m.
§§ 33 bis
38 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) liegen nach der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung nicht vor und es sind auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung keine Umstände für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 86 b
Abs. 2 Satz 2
SGG erkennbar.
Nach § 9
Abs. 2
SGB VI können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Dabei unterliegt die Entscheidung über die Voraussetzungen, das "ob" der Leistung der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, während das "wie" der Leistung (
vgl. §§ 13, 16
SGB VI i. V. m. §§ 33 ff
SGB IX) im pflichtgemäßen Ermessen des Versicherungsträgers steht.
Zwar bestehen einige Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller die persönlichen Voraussetzungen
i.S.v. §§ 10 bis 12
SGB VI für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsmarkt (siehe zum Leistungsspektrum insbesondere § 33
Abs. 3
SGB IX) erfüllen kann. So sind Ausschlussgründe
i. S. v. § 12
SGB VI nicht ersichtlich. Auch sind für die Frage, ob eine Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt (
vgl. § 10
Abs. 1
Nr.1
SGB VI) und voraussichtlich durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Minderung der Erwerbsfähigkeit abgewendet werden kann (§ 10
Abs. 1
Nr. 2 a)
SGB VI)
bzw. die geminderte Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann (§ 10
Abs. 1
Nr. 2 b)
SGB VI), hinsichtlich der Begriffs der Erwerbsfähigkeit nicht die für die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung maßgebenden Kriterien anwendbar (
vgl. Bundessozialgericht (
BSG), Urteile vom 17. Oktober 2006 -
B 5 RJ 15/05 R - und 29. März 2006 -
B 13 RJ 37/05 R -, jeweils in Juris). Vielmehr ist unter Erwerbsfähigkeit die Fähigkeit des Versicherten zu verstehen, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige (nicht nur kurzfristig ausgeübte) Tätigkeit weiter ausüben zu können (
BSG a. a. O.). Daher steht der Annahme einer Erwerbsminderung im Sinne des §§ 10
SGB VI nicht entgegen, dass der Antragsteller keinen Beruf erlernt hat. Rehabilitationsleistungen sollen nicht nur den Versicherten zugute kommen, die einen qualifizierten Beruf ausüben, sondern auch denjenigen, die in der Rentenversicherung keinen Berufsschutz genießen, weil sie ungelernte Tätigkeiten verrichten (
vgl. BSG, Urteile vom 17. Oktober 2006 - B 5 RJ 15/05 R - und 22. September 1981 -
1 RA 11/80 -, beide in Juris). Schließlich kann eine Teilhabeleistung auch nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der Rentenversicherungsträger sei grundsätzlich nicht für eine Erstausbildung zuständig, denn die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen u.a. neben der beruflichen Weiterbildung (§ 33
Abs. 3
Nr. 3
SGB IX) auch die berufliche Ausbildung (§ 33
Abs. 3
Nr. 4
SGB IX;
vgl. hierzu auch Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 02. Oktober 2009 -
L 5 R 315/08 -, in Juris). Vorliegend kommt daher in Betracht, zur Frage der Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Berücksichtigung der bisherigen Erwerbsbiographie des Antragstellers auf die in der Altenpflege ausgeübte (ungelernte) Tätigkeit abzustellen. Der Antragsteller war in der kurzen Zeit nach Abschluss der Schulausbildung (2011) weitestgehend im Bereich der Altenpflege tätig (insgesamt acht Monate) und hat dazwischen sowie danach lediglich insgesamt etwa fünf Monate Hilfstätigkeiten anderer Art (Spühlhilfe, Umzugshelfer, Dachdeckerhelfer
etc.) geleistet. Nach den bisher vorliegenden medizinischen Unterlagen ist er für eine Tätigkeit als Altenpfleger/Altenpflegerhelfer sowie für andere Tätigkeiten im medizinischen/pflegerischen Bereich gesundheitlich nicht geeignet (
vgl. Rehabilitations-Entlassungsbericht vom 12. November 2013 sowie Befundbericht des behandelnden Arztes
Dr. H vom 01. Juni 2014). Wegen der bei ihm bestehenden Einschränkungen des Konzentrations-, Reaktions-, Umstellungs- und Anpassungsvermögens und des Ausschlusses von Arbeiten unter ständig hohem Zeit- und Leistungsdruck (
vgl. Rehabilitations-Entlassungsbericht vom 12. November 2013) kommt auch bzgl. der Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes eine Minderung, zumindest eine erhebliche Gefährdung, der Erwerbsfähigkeit in Betracht. Hierfür spricht zudem der Vortrag der Eltern des Antragstellers (
vgl. die vorgelegte schriftliche Erklärung Bl. 62 bis 65 der Gerichtsakte) zu den Umständen der Beendigung der anderweitigen Tätigkeiten des Antragstellers, wonach dieser den auch im ungelernten Bereich gestellten Anforderungen an eine zügiges und umsichtiges Arbeiten
(z. B. beim Hamburger belegen, bei den Dachdeckerhelfertätigkeiten
etc.) nicht gewachsen war. Des Weiteren deuten die Ausführungen im Rehabilitations-Entlassungsbericht vom 12. November 2013 zum Verlauf der Reha (
z.B. bzgl. der Ergotherapie) und dem Leistungsbild an, dass durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Besserung des Konzentrations-, Reaktions-, Umstellungs- und Anpassungsvermögens (und damit der Erwerbsfähigkeit) erreicht werden kann. In diese Richtung geht auch der behandelnde Arzt
Dr. H in seinem Befundbericht vom 01. Juni 2014, wenn er darauf hinweist, dass das Konzentrationsvermögen trainierbar ist.
Jedoch ist für eine Aussicht auf Erfolg von Teilhabeleistungen erforderlich, dass der Versicherte nach seinen persönlichen Verhältnissen (d.h. nach seiner körperlichen sowie geistigen Leistungsfähigkeit, seiner Motivation und seinem Alter) grundsätzlich rehabilitationsfähig ist (
vgl. BSG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - B 5 RJ 15/05 R -,
a. a. O.). Ob hierbei allein eine auf den Versicherten (Antragsteller) oder eine auf die akute Maßnahme (Ausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann) bezogene Prüfung statt zu finden hat (
vgl. zur Problematik:
BSG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - B 5 RJ 15/05 R -,
a. a. O., Rn. 30), kann bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung letztlich dahin stehen. Vorliegend sprechen das jugendliche Alter (20 Jahre) des Antragstellers und seine Motivation für eine Erfolgsaussicht von Teilhabeleistungen. Gegen eine allgemeine Rehabilitationsfähigkeit spricht sein aktueller gesundheitlicher Zustand in Form einer herabgesetzten Belastungsfähigkeit, denn nach dem Befundbericht der behandelnden Ärztin für Neurologie und Psychiatrie A vom 12. Juni 2014 ist dem Antragsteller eine durchgängige Arbeitsleistung über 4 Stunden nicht möglich.
Abgesehen davon bestehen für den Senat erhebliche Zweifel daran, ob der Antragsteller für die von ihm begehrte Ausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann im
BFW rehabilitationsfähig ist. Hinsichtlich der Anforderungen dieser Berufsbildungsmaßnahme gilt es zu bedenken, dass hierbei der gesamte Stoff der in der Berufsausbildungsverordnung vorgesehenen Regelausbildungszeit von 3 Jahren vom
BFW innerhalb von 2 Jahren vermittelt werden muss. Dementsprechend dicht stellt sich der vorgelegte "Grundeinsatzplan" des
BFW dar, mit täglichen Schulungszeiten von 07:30 bis
ca. 16:00 von Montag bis Donnerstag (bei Kurzpausen und einer 1-stündigen Mittagspause) und von 07:30 bis
ca. 11:45 am Freitag dar. Auch unter den geschützten Bedingungen eines
BFW,
d. h. dass dort dem Antragsteller die wegen seiner seelischen und geistigen Störungen zwingend erforderliche psychotherapeutische Unterstützung (
vgl. hierzu den Rehabilitations-Entlassungsbericht vom 12. November 2013) begleitend gewährt werden kann, ist für den Senat nicht erkennbar, wie dieser eine derart inhaltlich und zeitlich komplexe Ausbildung angesichts der bei ihm bestehenden Einschränkungen des Konzentrations-, Reaktions-, Umstellungs- und Anpassungsvermögens ohne vorangegangene berufsvorbereitende Maßnahmen
(z. B. zum Auftrainieren der Konzentrationsfähigkeit in Rahmen einer erweiterten Arbeitserprobung) derzeit
bzw. in absehbarer Zeit bewältigen kann. Zumal dem Antragsteller bisher aufgrund seiner psychischen Störung noch nicht einmal die Ausübung ungelernter (einfacher) Tätigkeiten über einen längeren Zeitraum möglich war.
Hinsichtlich der geforderten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11
SGB VI hat der Antragsteller weder eine Wartezeit von 15 Jahren erfüllt noch bezieht er eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (
vgl. § 11
Abs. 1
SGB VI). Auch liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11
Abs. 2 Buchst. a
Nr. 1
SGB VI nicht vor, wonach Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben an Versicherte auch erbracht werden, wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre. Denn der Antragsteller ist im Rehabilitations-Entlassungbericht vom 12. November 2013 als für den allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig leistungsfähig beurteilt worden und erfüllt nach seiner bisherigen kurzen Versicherungsbiographie nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung (
vgl. §§ 43
Abs. 1
S. 1
Nr. 2 und 3,
Abs. 2
S. 1
Nr. 2 und 3,
Abs. 5, 53
Abs. 1 und 2
SGB VI). Einzig in Betracht kommt daher der Tatbestand des § 11
Abs. 2 Buchst. a
Nr. 2
SGB VI. Danach werden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch erbracht, wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind. Diesbezüglich bestehen gewisse Bedenken, da aus der Formulierung "voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation" abzuleiten ist, dass für die anschließende berufsfördernde Rehabilitationsleistung die persönlichen Voraussetzungen des § 10
Nr. 2
SGB VI spätestens am Ende der vorausgehenden medizinischen Rehabilitation erfüllt sein müssen (s. Kater, in Kasseler Kommentar, 81. EL 2104, § 11
SGB VI Rn. 19) und auch kein längerer Zeitraum zwischen den Rehabilitationsleistungen liegen darf (nach Kater, in Kasseler Kommentar,
a. a. O. "nicht mehr als ein Monat"; nach "Texte und Erläuterungen
SGB VI Gesetzliche Rentenversicherung", hrsg. von der Deutschen Rentenversicherung Bund, 17. Aufl. 2013, § 11
Nr. 2: "nicht mehr als sechs Monate"). Vorliegend wäre jedoch zu berücksichtigen, dass der Antrag im unmittelbaren Anschluss an die medizinische Rehabilitation gestellt worden ist und die Antragsgegnerin anscheinend das Vorliegen der Voraussetzungen des § 11
Abs. 2 Buchst. a
Nr. 2
SGB VI bejaht hat (
vgl. Bl. 116 der Verwaltungsakte).
Letztendlich scheitert der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Teilhabeleistungen in Form einer Ausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann im
BFW Bad P., wie bereits das SG Potsdam dargelegt hat, daran, dass die Antragsgegnerin über eine konkrete Rehabilitationsleistung überhaupt noch nicht entschieden, vielmehr ihre Leistungspflicht bereits wegen Fehlens der persönlichen Voraussetzungen verneint und somit kein vom Gericht zu überprüfendes Ermessen hinsichtlich der näheren Umstände der Rehabilitationsleistung ausgeübt hat. Dem Gericht ist es verwehrt, sein eigenes Ermessen anstelle des vom Versicherungsträger auszuübenden Verwaltungsermessens zu setzen. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung der vom Antragsteller begehrten Berufsausbildungsmaßnahme käme vorliegend nur in Betracht, wenn - bei uneingeschränkter Bejahung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen - eine "Ermessensreduzierung auf Null" gegeben wäre. Erforderlich hierfür ist, dass das Ermessen nur in einem bestimmten Sinne ausgeübt werden kann und jede andere Entscheidung fehlerhaft wäre (siehe hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl. 2012, § 54
Rdnr. 28 bis 29). Eine "Ermessensreduzierung auf Null" ist hier nicht erkennbar. So hat der Rentenversicherungsträger im Wege der nach § 13
Abs. 1 Satz 1
SGB VI anzustellenden Einzelfallprüfung unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Teilhabeleistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Des Weiteren sind bei der Auswahl der Leistungen gemäß § 16
SGB VI i. V. m. § 33
Abs. 4 Satz 1
SGB IX Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit des Versicherten sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen. Abgesehen von den bereits dargelegten Zweifeln des Senats, ob der Antragsteller überhaupt rehabilitationsfähig für die begehrte Berufsausbildungsmaßnahme ist, bestehen aus den bereits vom SG dargelegten Gründen auch erhebliche Zweifel daran, ob der Antragsteller aufgrund seiner psychischen und kognitiven Störungen für die Ausbildung zum und auch für die Tätigkeit als Sport- und Fitnesskaufmann geeignet ist; insoweit verweist der Senat auf die überzeugenden Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss (Seite 4) und sieht diesbezüglich von einer weiteren Darstellung der Gründe ab. Soweit die ihn behandelnden Ärzte die von ihm gewünschte Berufsbildungsmaßnahme befürworten
bzw. ihn hierfür ausbildungsfähig halten (
vgl. Befundberichte von
Dr. H vom 01. Juni 2014 und Frau A vom 12. Juni 2014), lassen sie eine Auseinandersetzung mit den komplexen Anforderungen der Ausbildung zum sowie der Tätigkeit als Sport-und Fitnesskaufmann vermissen.
Eine Eilbedürftigkeit, d.h. ein Anordnungsgrund für die einer Vorwegnahme der Hauptsache gleichkommenden Gewährung der begehrten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, ist ebenfalls nicht zu gegeben. In einer einstweiligen Anordnung darf nicht unter Ausnutzung der erleichterten Prüfung der Sach- und Rechtslage das Ergebnis eines eventuellen Hauptsacheverfahrens vorweggenommen werden, denn sonst würden die Antragsteller das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Umgehung eines Hauptsacheverfahrens nutzen können, zumal häufig eine Rückabwicklung der Leistungen sich später wirtschaftlich als wenig erfolgversprechend darstellt. Eine Ausnahme von diesem Verbot ist nur dann geboten, wenn ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für den Erfolg des Begehrens in einem Hauptsacheverfahren besteht und sonst durch den Zeitablauf für den Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die später nicht oder nur schwerlich wieder gut gemacht werden könnten (
vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16. Oktober 2006 -
L 12 AL 202/06 ER -, in Juris
m.w.N.). Vorliegend fehlt es bereits an der hierfür geforderten Erfolgsaussicht des Begehrens im Hauptsacheverfahren. Zudem ist nicht ersichtlich, dass ein Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren für den Antragsteller zu einer existenziellen Bedrohung führen könnte. Zwar mag die fehlende Einbindung in eine geregelte Arbeitstätigkeit oder Berufsausbildung sich ungünstig auf das psychische Leiden des Antragstellers auswirken, dem kann jedoch durch entsprechende psychotherapeutische
evtl. auch tagesklinische Behandlung entgegen gewirkt werden. Aufgrund seines jugendlichen Alters und des Fehlens jeglicher qualifizierenden Berufsausbildung ist weder ein bisher erreichter Ausbildungs- oder Förderungsstand noch ein bereits absolvierter Ausbildungsabschnitt im Rahmen des angestrebten Berufs wegen des Zeitablaufs bis zu einer Hauptsacheentscheidung ernsthaft gefährdet. Dass der Antragsteller - wie er vorträgt - "dringend aus seinem Umfeld heraus müsse", rechtfertigt unter Berücksichtigung der äußerst zweifelhaften Erfolgsaussichten des Begehrens in der Hauptsache nicht die vorläufige Bewilligung der konkret von ihm gewünschten Ausbildungsmaßnahme.
Prozesskostenhilfe war aus den zuvor dargestellten Gründen mangels hinreichender Erfolgsaussicht auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu gewähren, §§ 73 a
SGG i. V. m. § 114
ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193
SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177
SGG).