Der Senat kann gemäß § 155 Abs 3, 4
SGG durch den Berichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben, der Fall keine besonderen Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht aufweist. Die erforderliche Ermessensentscheidung (
BSG, Urteil vom 07.08.2014, B 13 R 37/13 R, RdNr 13 mwN) berücksichtigt dabei insbesondere, dass die Beweiswürdigung keine besonderen Schwierigkeiten aufwirft. In rechtlicher Hinsicht sind die der Entscheidung zugrunde zu legenden Maßstäbe durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärt. Die Ermessensausübung hat zudem den Zweck der Regelung beachtet, zu einer Straffung des Verfahrens und einer Entlastung des
LSG beizutragen, ohne den Anspruch der Beteiligten auf einen angemessenen Rechtsschutz zu vernachlässigen (vgl die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege, BT-Drs 12/1217 S 53 - zu Nr 9 -§ 155
SGG;
BSG, Urteil vom 07.08.2014, B 13 R 37/13 R, RdNr 14).
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Sozialgericht die Beklagte verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Ablehnung von Teilhabeleistungen im Bescheid der Beklagten vom 10. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2014 erweist sich als rechtswidrig. Die Klägerin hat Anspruch auf Teilhabeleistungen und auf pflichtgemäße Ausübung des Auswahlermessens. Dies folgt sowohl aus den rentenrechtlichen wie auch aus den arbeitsförderungsrechtlichen Vorgaben des Teilhaberechts.
Nach § 9 Abs 1 und Abs 2
SGB VI erbringt die Rentenversicherung
u. a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte nach § 10 Abs 1
SGB VI die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, 1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und 2. bei denen voraussichtlich a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann, b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann.
Der Begriff der im Gesetz nicht definierten Erwerbsfähigkeit ist als Fähigkeit des Versicherten zu verstehen, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu können. Nicht hingegen sind die Kriterien anwendbar, die für die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung maßgebend sind (Bundessozialgericht -
BSG, Urteil vom 17. Oktober 2006 -
B 5 RJ 15/05 R, zitiert nach juris;
BSG, Urteil vom 29. März 2006 -
B 13 RJ 37/05 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 10
Nr. 1 bezogen auf eine Rente wegen Berufs-
bzw. Erwerbsunfähigkeit). Daher genügt schon eine Minderung oder Gefährdung der Erwerbsfähigkeit allein in dem bisherigen Beruf des Versicherten (
BSG, Urteil vom 24.06.1980,
1 RA 51/79, abgedruckt in SozR 2200 § 1237
Nr. 15 = BSGE 50, 156). Bisheriger Beruf ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste ist (
BSG, Urteil vom 30.10.1985, 4a RJ 53/84, abgedruckt in SozR 2200 § 1246
Nr. 130 zur insoweit wortgleichen, bis zum 31.12.2000 geltenden Vorschrift des § 43 Abs 2
SGB VI). Dabei bleiben allerdings individuelle Gegebenheiten einzelner Arbeitsplätze außer Betracht (
BSG, Urteil vom 20.01.1976, 5/12 RJ 132/75, abgedruckt in BSGE 41, 129).
Die Träger der Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 33 bis
38 SGB IX sowie im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach
§ 40 SGB IX (§ 16
SGB VI).
Nach § 33 Abs 1
SGB IX werden zur Teilhabe am Arbeitsleben die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Der Begriff der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 33 Abs 1
SGB IX bestimmt sich dabei gleichfalls nach dem im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Begriff. Bei beeinträchtigter Erwerbsfähigkeit kommen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht, wenn damit das Rehabilitationsziel erreichbar erscheint (Majerski-Pahlen in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen,
SGB IX, Beck-online, 12. Auflage 2010, § 33, RdNr 4).
Für Leistungen zur Teilhabe haben nach § 11 Abs 1 Nr 2
SGB VI Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.
Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin erfüllt. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 Abs 1 Nr 2
SGB VI sind erfüllt, denn die Klägerin bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Entgegen der Auffassung der Beklagten sind bei der Klägerin auch die persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin ist im Sinne von § 10 Abs 1 Nr 1
SGB VI gemindert. Dies ergibt sich sowohl aus dem Gutachten des Sachverständigen des Sozialgerichts wie auch aus der Bewilligung einer vollen Erwerbsminderungsrente und von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Daher ist dieser Umstand zutreffend zwischen den Beteiligten nicht strittig. Somit muss nicht des Näheren geklärt werden, was der maßgebliche Bezugsberuf für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeitsminderung ist.
Zur Überzeugung des Senats kann gemäß § 10 Abs 1 Nr 2b)
SGB VI die geminderte Erwerbsfähigkeit der Klägerin durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder zumindest hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden. Dies ergibt sich aus dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen des Sozialgerichts und aus der Stellungnahme der Werkstatt.
Für die Besserung der Erwerbsfähigkeit und für die Abwendung einer Verschlechterung ist nicht vorrangig die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit ausgehend vom Bezugsberuf, sondern vom gegenwärtigen Stand der Leistungsfähigkeit des Versicherten maßgeblich. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es angesichts der bereits angesprochenen ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Frage einer wesentlichen Besserung der Erwerbsfähigkeit nicht auf Maßstäbe an, die im Zusammenhang mit der Entscheidung über Erwerbsminderungsrenten eine Rolle spielen. Abgesehen davon dass für die Auslegung dieser rentenrechtlichen Vorgaben die als Bundesrecht geltenden Bestimmungen der
UN-Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (
UN-
BRK) heranzuziehen sind, folgt bereits aus den rentenrechtlichen Zusammenhängen, dass die Aufnahme oder zeitliche Ausweitung einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung als wesentliche Besserung zu verstehen ist. Dabei ist unter Berücksichtigung der Vorgaben des
SGB VI,
SGB XI und der
UN-
BRK zu berücksichtigen, dass es nicht auf eine unterstützungslose Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt ankommt, sondern dass bereits eine behindertengerechte Ausgestaltung der Beschäftigung durch behinderten- und leidensgerechte Abläufe, technische Einrichtungen, die den Arbeitsplatz behindertengerecht werden lassen, und persönliche Unterstützung Maßstab der Beurteilung ist. Nach
Art 27 Abs 1 Satz 1 UN-BRK erkennt die Bundesrepublik das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit an; dies beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird. Satz 2 Nr h und i etwa verlangen von den Vertragsstaaten die Gewährleistung des Rechts auf Arbeit u.a. durch die Förderung von Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen im privaten Sektor durch geeignete Strategien und Maßnahmen, wozu auch Programme für positive Maßnahmen, Anreize und andere Maßnahmen gehören können; zudem ist sicherzustellen, dass am Arbeitsplatz angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen getroffen werden. Sowohl nach der
UN-
BRK wie auch nach dem bundesdeutschen Teilhaberecht gilt der Vorrang der Integration in das Erwerbsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten (
§ 4 Abs 1 Nr 3 SGB IX) vor bloßer "Beschäftigungstherapie".
Dementsprechend sieht das bundesdeutsche rentenrechtliche Teilhaberecht ausdrücklich entsprechende Leistungen auch für die Erlangung eines Arbeitsplatzes und nicht lediglich Vermittlungsleistungen vor: beispielsweise
§§ 33 Abs 2 Nr 1, Nr 6, Abs 6 Nr 5, 7, Abs 8 Nr 2, 3, 4, 5,
34 Abs 1 Nr 2 und 4 SGB IX, die sämtlich für Leistungen nach §§ 16
SGB VI durch den Rentenversicherungsträger gelten und keine abschließenden Aufzählungen darstellen. Bei psychischen Erkrankungen ist ggf die Beschäftigung durch flankierende psychiatrische, psychologische Hilfen als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (nicht als Krankenbehandlung durch die Krankenkasse oder medizinische Rehabilitation) wegen § 33 Abs 6
SGB IX zu begleiten. Dabei kommt es - anders als im engen Recht der Erwerbsminderungsrenten - nicht auf bloße Verweisbarkeit, auf einfache und leichte Arbeiten auf dem Arbeitsmarkt, sondern um wirksame, tatsächliche Integration in das Erwerbsleben an, so dass auch die Qualifizierungs- und Schulungsangebote des Gesetzes (§ 33 Abs 2 Nr 3 und 4
SGB IX) vor dem Hintergrund der Vorgabe von Art 27 Abs 1 Satz 2 lit e)
UN-
BRK der Förderung des beruflichen Aufstiegs auf dem Arbeitsmarkt zu verstehen sind.
Vor diesem Hintergrund erweist sich der Ansatz der Beklagten als nicht nachvollziehbar, Leistungen der Teilhabe zu verweigern, weil aus ihrer Sicht ein mehr als täglich dreistündiges Arbeiten nicht zu erwarten sei. Dieser Ansatz findet schon im Tatsächlichen des Falles der Klägerin keinerlei Grundlage. Die Beschäftigung der Klägerin bei der I
GmbH ist eine behinderungsgerechte Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt, deren Ausdehnung an den betrieblichen Erfordernissen scheitert. Trotz unterstützender Zuarbeiten und Vorgaben arbeitet die Klägerin auch im Laden der Werkstatt weitgehend selbständig. Sie kommt insgesamt auf 24 Stunden wöchentlich. Dies bedeutet ein fast fünfstündiges tägliches Arbeitspensum trotz Pausen und der gebotenen Unterstützung und der Möglichkeiten, auch mal verspätet zur Arbeit zu erscheinen. Der überzeugende Bericht der Werkstatt führt aus, dass die Tätigkeiten der Klägerin das höchste Niveau besitzen, das Werkstätten für behinderte Menschen zu bieten haben.
Vor diesem tatsächlichen Hintergrund erscheint es nicht nachvollziehbar, wieso die Klägerin unter Ausschöpfung der gesamten gesetzlich vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten an sie und einen Arbeitgeber nicht einen Halbtagsarbeitsplatz ausfüllen können soll und jegliche Perspektive für zeitliche Steigerungen fehlen sollen. Die von der Beklagten als Beleg dafür, dass die Klägerin auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht einsetzbar sei, angeführten Unterstützungsmaßnahmen seitens der Beschäftigungsstellen sind im Sinne der gesetzlichen Vorgaben als typische Förderleistungen für einen behindertengerechten Arbeitsplatz anzusehen, wobei es auf die Bewertung des typisierenden Gesetzgebers und nicht auf die Realität des Arbeitsmarktes ohne entsprechende gesetzeskonforme Förderungen ankommt.
Der Sachverständige des Sozialgerichts kommt unter differenzierender Bewertung der Kompetenzen und des Unterstützungsbedarfs der Klägerin ebenfalls zu einer deutlich günstigeren Prognose. Auch er geht unter sorgfältiger Auswertung der Krankheitsgeschichte davon aus, dass unter Berücksichtigung der eingetretenen Stabilisierung ein über sechsstündiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nach und bei entsprechender Förderung in absehbarer Zeit zu erreichen ist. Es betrage derzeit mehr als drei bis unter sechs Stunden. Überzeugend führt der Sachverständige aus, dass nicht von einem Dauerzustand auszugehen sei. Bei einer rezidivierenden depressiven Störung
bzw. einer schizoaffektiven Störung handele es sich jeweils um eine rezidivierende, d.h. wiederkehrende psychiatrische Störung, die häufig folgenlos ohne schwerwiegende Residuen abheile und mit symptomfreien Intervallen einhergehe. Die Klägerin erfahre eine kontinuierliche, wirksame und leitlinienkonforme psychiatrische Behandlung, die seit 2009 erfolgreich dazu beigetragen habe, Rezidive zu vermeiden und zu einer zunehmenden Stabilisierung des Gesundheitszustandes geführt habe. Dies hätten nicht nur die Klägerin, sondern auch der Hausarzt und der behandelnde Psychiater bestätigt. Darüber hinaus nehme die Klägerin eine ambulante Psychotherapie in Anspruch. Die Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft der Klägerin seien gut und ungestört. Eine Veränderung der Medikation oder der anderen Behandlungen, eine stationäre oder teilstationäre Behandlung oder eine medizinische Rehabilitation seien aktuell nicht erforderlich bzw indiziert. Notwendig sei eine Fortsetzung der stufenweisen Belastungssteigerung, die in der geschützten Werkstatt begonnen worden sei. Mittlerweile benötige die Klägerin andere Angebote und Strukturen, um ihre Belastbarkeit weiter zu steigern und zu stabilisieren. Dafür seien Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich und geeignet.
Dies wird durch den Bericht der Werkstatt bestätigt. Zudem verdient der Aspekt Beachtung, dass der Sachverständige unter eingehender Beleuchtung der Entwicklung des Krankheitsgeschehens und Auswertung der dabei zu verzeichnenden besonderen Krisensituationen die Gefahr einer Verschlimmerung der Gesundheit der Klägerin (depressive Dekompensation) und deren Leistungsvermögens für den Fall sieht, dass der Klägerin keine berufliche Perspektive eröffnet werde. Damit diene Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch der Abwendung einer Verschlimmerung der bestehenden Erwerbsfähigkeit.
Die Voraussetzungen für Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben sind daher erfüllt, die Leistungen erweisen sich vielmehr als notwendig. Die Klägerin hat Anspruch darauf. Weil die Beklagte für die Arbeit der Klägerin in der Werkstatt nicht der zuständige Rehabilitationsträger ist (§§ 16
SGB VI und
42 Abs 2 SGB IX), war ein neuer Antrag zulässig (vgl § 115 Abs 4
SGB VI, wonach die Leistungen auch von Amts wegen angeboten und erbracht werden können), um in der bereits bestehenden längerdauernden Situation die Prüfung neuer Leistungen, die den Werkstattbereich verlassen können, auszulösen.
Für die Entscheidung ist die Beklagte zuständig, nicht nur, weil es der Klägerin darum geht, Leistungen zu erlangen, die gerade nicht den Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen betreffen, sondern weil die Beklagte den Antrag ohne Abgabe an einen anderen Rehabilitationsträger bearbeitet hat und dadurch nach
§ 14 SGB IX im Verhältnis zur Klägerin umfassend zuständig geworden ist.
Nach inzwischen ständiger spartenübergreifender, höchstrichterlicher Rechtsprechung zum Umfang der Klärung der Voraussetzungen und des Leistungsumfangs von Teilhabeleistungen durch den nach § 14
SGB IX zuständigen Rehabilitationsträger regelt § 14
SGB IX ausschließlich und abschließend die Zuständigkeit des Rehabilitationsträgers im Außenverhältnis zum Berechtigten. Der Rehabilitationsträger, der seine Zuständigkeit zutreffend bejaht, wird umfassend für die Rehabilitation zuständig, auch soweit diese über das in seinem Leistungsrecht vorgesehene Leistungsspektrum
bzw. den möglichen Leistungsumfang hinaus geht, und hat demnach sämtliche Leistungsbereiche, auch anderer Sozialversicherungs- und Sozialrechtssparten mitzuprüfen. Dabei hat er mit den anderen Leistungsträgern zusammenzuarbeiten. Geht der geltend gemachte Anspruch über den originären Leistungsbereich des somit nach § 14
SGB IX allein zuständigen Rehabilitationsträgers hinaus und kommen deshalb Ansprüche aus einem anderen Sozialrechtsgebiet in Betracht, ist auch im Gerichtsverfahren eine umfassende Prüfung durch das Gericht vorzunehmen und der danach im Innenverhältnis zuständige Leistungsträger beizuladen (Urteile des
BSG vom 11.05.2011,
B 5 R 54/10 R, vom 18.05.2011,
B 3 KR 10/10 R und vom 14.05.2014
B 11 AL 6/13 R).
Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass der Anspruch der Klägerin auf Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben auch nach den Vorgaben des
SGB III, insbesondere
§§ 19 und
112 ff SGB III zu prüfen war. Trotz der Vereinheitlichung des Teilhaberechts durch die Vorschriften des
SGB IX sind die unterschiedlichen Zielrichtungen der einzelnen Sozialrechtsgebiete zu beachten. Dies bedeutet hier den besonderen Eingliederungsauftrag für die Arbeitsverwaltung bei länger anhaltender Entfernung behinderter Menschen vom Arbeitsmarkt zu beachten. § 112
SGB III regelt insofern einen besonderen Eingliederungsauftrag, der dem erwünschten Erfolg einer tatsächlichen Integration in das Arbeitsleben auch unabhängig von einer an die bisherige Berufstätigkeit anknüpfende Erwerbsfähigkeit ausdrücklich bezweckt.
Die Voraussetzungen des § 112
SGB III sind erfüllt, denn die erwerbsgeminderte Klägerin ist behindert im Sinne des § 19
SGB III und Art und Schwere der Behinderung erfordern Teilhabeleistungen, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten und zu verbessern. Dazu kann auf die bereits erfolgten Ausführungen verwiesen werden.
Da sich der Anspruch auf Teilhabeleistungen bereits aus den rentenrechtlichen Vorgaben herleitet und das rentenrechtliche Teilhaberecht ein sehr umfangreiches System an Leistungen zur Verfügung stellt, die im Rahmen des Auswahlermessens durch die gegenüber der Klägerin allein zuständige Beklagte zu bewerten sind, und nicht feststeht, dass nur Leistungen aus dem Leistungsspektrum der Bundesagentur für Arbeit in Frage kämen, war letztere nicht beizuladen. Sofern allerdings die nunmehr unter Beachtung der gesetzlichen Zwecke erfolgende Ermessensbetätigung Leistungen gerade aus dem Verantwortungs- und Kompetenzbereich der Bundesagentur sinnvoll erscheinen lassen sollte, ist diese in das Verwaltungsverfahren einzubeziehen, über die sicherlich ohnehin sinnvolle Beteiligung nach §§ 16
SGB VI, 38
SGB IX und nach
§ 10 SGB IX hinaus. Dies gilt insbesondere, falls eine unterstützte Beschäftigung (§§ 33 Abs 3 Nr 2a,
38a SGB IX) in Betracht kommen sollte.
Das Verfahren nach § 10
SGB IX wird zu beachten sein, insbesondere, wenn die Leistungen medizinisch zu begleiten sind oder sonstige Leistungen (Fahrtkosten) im Raume stehen - die Klägerin hat das
BTZ T ins Spiel gebracht. Sind die Voraussetzungen für das Auswahlermessen gegeben, kann dieses nur sachgerecht ausgeübt werden, wenn die Teilhabedarfe und -ziele und die konkreten Möglichkeiten auch des Arbeitsmarktes, ggf bei gestuftem Vorgehen kompetent herausgearbeitet werden, wie dies von § 10
SGB IX vorgesehen ist. Zudem ist von der Beklagten zu bedenken, dass der Klägerin wegen
§ 9 SGB IX ein Wunsch- und Wahlrecht zusteht, das sie angemessen nur ausüben können wird, wenn sie zunächst im Hinblick auf die Teilhabedarfe und -ziele kompetent beraten worden ist. Die Regelung dient insbesondere der Wirtschaftlichkeit der Teilhabeleistungen, weil ein Teilhabeerfolg bei Ausnutzung der Eigenmotivation des behinderten Menschen deutlich effektiver zu erreichen ist. Dass die Neigungen und Fähigkeiten der Klägerin zwingend zu berücksichtigen sind, wurde bereits zutreffend vom Sozialgericht angesprochen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1
SGG und berücksichtigt die Erfolglosigkeit der Berufung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160
Abs. 2 Nrn. 1 und 2
SGG) nicht vorliegen.