Leitsatz:
1. Zu den "Personen, die bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind" (RVO § 561 Abs 1 Nr 2 aF), gehören nur die aufgrund eigener Kassenmitgliedschaft Pflicht- oder freiwillig Versicherten (Selbstversicherten), nicht dagegen die lediglich "mitversicherten" Familienangehörigen.
2. Soweit Barleistungen der Unfallversicherung bei einer durch Arbeitsunfall verursachten Arbeitsunfähigkeit nach dem Regel- oder dem Grundlohn der Krankenversicherung berechnet werden (vergleiche RVO § 561 Abs 1 aF und nF), sind Änderungen des Arbeitsentgelts, die nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit eintreten, auch in der Unfallversicherung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (Ergänzung zu BSG 1973-06-22 3 RK 105/71 = BSGE 36, 59). Daran ändert es nichts, daß die genannten Leistungen - wie das Krankengeld - dem Ersatz des wegen der Arbeitsunfähigkeit "entgangenen" regelmäßigen Entgelts dienen (RVO § 182 Abs 4).
3. Auf Barleistungen der Unfallversicherung, die nach dem Regel- oder dem Grundlohn der Krankenversicherung berechnet werden, ist RVO § 573 Abs 1 (Neuberechnung des Jahresarbeitsverdienstes für die Zeit nach der voraussichtlichen Beendigung der Ausbildung) auch nicht entsprechend anzuwenden; das gilt jedenfalls dann, wenn die Leistung nur für verhältnismäßig kurze Zeit (hier: 4 Monate) gewährt wird.
4. Soweit Barleistungen der Unfallversicherung nach dem Jahresarbeitsverdienst berechnet werden (RVO §§ 570 ff), ist RVO § 573 Abs 1 auch dann anzuwenden, wenn es sich nicht um längerfristige Leistungen handelt (hier: Verletztengeld nch RVO § 561 Abs 3 aF für 4 Monate).
Sonstiger Orientierungssatz:
Berechnung des Regellohnes bei Veränderungen im Beschäftigungsverhältnis:
1. Bei der Berechnung des Regellohnes bleiben Lohn- oder Gehaltsveränderungen, die erst nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eintreten (zB infolge Übergang von einem Ausbildungsverhältnis in ein Angestelltenverhältnis), unberücksichtigt. Ausnahmen von diesem Grundsatz bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Die grundsätzlich andere Regelung im Lohnfortzahlungsrecht kann nicht auf die Zahlung von Krankengeld usw übertragen werden, auch wenn die Lohnfortzahlung an die Stelle einer sonst zu gewährenden Sozialleistung tritt.
2. Ob der Grundsatz der Maßgeblichkeit der Verhältnisse vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit auch zugunsten des Versicherten gilt, wenn nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit das betriebliche Lohnniveau sinkt oder wenn sein Lohn für Zeiten eines schon vorher vereinbarten unbezahlten Urlaubs ganz weggefallen wäre, ist vom BSG bisher nicht entschieden worden.
Fundstelle:
SozR 2200 § 561 Nr 3 (LT1-4)
BSGE 42, 163-171 (LT1-4)
RegNr 6163
SozSich 1977, 25-26 (LT1)
USK 76138 (LT1-4)
SozSich 1977, 26 (LT3-4)
Die Leistungen 1977, 271-279 (ST1-2, LT1)
EzS 128/42
Diese Entscheidung wird zitiert von:
BSG 1979-12-18 2 RU 57/77 Anschluß
BSG 1979-12-18 2 RU 57/77 Weiterführung
LSG Berlin 1990-04-04 L 9 Kr 47/88 Vergleiche
BSG 1991-06-25 1/3 RK 6/90 Vergleiche