Orientierungssatz:
Entziehung der wegen einer berufsbedingten Hauterkrankung gewährten Rente nach erfolgreicher beruflicher Rehabilitation:
1. Der Grundsatz der abstrakten Schadensbemessung wird nicht dadurch berührt, daß nach Nr 46 der Anlage 1 zur BKVO 6 die Hauterkrankung "zur Aufgabe der beruflichen Beschäftigung" gezwungen haben muß, um entschädigt zu werden (vgl BSG 1980-09-30 2 RU 61/78).
2. Auch bei erfolgreicher beruflicher Rehabilitation ist für die Neufeststellung der Rente zu prüfen, mit welchem Anteil die medizinischen Erscheinungen der Berufskrankheit die festgestellte MdE in dem maßgebenden Bescheid mitbedingt haben und ob insoweit sowie bezüglich der Einschränkung der Arbeitsmöglichkeiten eine wesentliche Änderung eingetreten ist.
Diese Entscheidung wird zitiert von:
BSG 1982-07-28 2 RU 9/81 Vergleiche
Rechtszug:
vorgehend SG Koblenz 1980-01-31 S 10 U 9/79
vorgehend LSG Mainz 1980-11-26 L 3 U 44/80