Orientierungssatz:
Voraussicht als Voraussetzung der Rehabilitationsleistung - Erstattungsanspruch:
1. Die durch § 1236 Abs 1 S 1 RVO dem Rentenversicherungsträger abverlangte "Voraussicht" bezieht sich ausdrücklich darauf, daß die zur Prüfung stehende Maßnahme geeignet erscheint, die geminderte oder gefährdete Erwerbsfähigkeit des Versicherten wiederherzustellen oder zu bessern; fehlt nach anzustellender Voraussicht diese Eignung, kann mithin das gesetzlich vorgegebene Ziel einer Maßnahme zur Rehabilitation evidentermaßen nicht erreicht werden, so ist für eine Bewilligung der Maßnahme kein Raum (Vergleiche BSG vom 18.2.1981 - 1 RA 93/79 - = SozR 2200 § 1236 Nr 31).
2. Wird der erstrebte Erfolg "voraussichtlich" nicht eintreten, so ist dem Versicherungsträger die Erbringung einer Rehabilitationsleistung verwehrt; er kann dann nicht iS von § 104 Abs 1 S 1 SGB 10 vorrangig einer solchen Leistung verpflichtet sein.
3. Durch den Gebrauch des Wortes "voraussichtlich" wollte der Gesetzgeber offenbar zum Ausdruck bringen, daß der Versicherungsträger von einem Erfolg der Rehabilitation nicht überzeugt zu sein braucht; es genügt, wenn ungeachtet nicht auszuräumender Zweifel mit einem Erfolg zu rechnen ist. Diese Entscheidung wird zitiert von:
Nbl LVA Ba 1986, 225-229, Tomasi, Franz (Entscheidungsbesprechung)
Rechtszug:
vorgehend SG Karlsruhe 1982-09-29 S 4 J 1969/78
vorgehend LSG Stuttgart 1983-12-13 L 1 J 82/83