Leitsatz:
1. Zur Frage des Inhaltes und der Notwendigkeit einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme für Drogenabhängige.
Orientierungssatz:
1. Sofern eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme bejaht und auch deren Erfolg als eingetreten angenommen werden sollte, bleibt zu prüfen, ob dem nachrangigen Leistungsträger entgegengehalten werden kann, daß evidente Gründe vorliegen, wegen welcher eine Ablehnung der Rehabilitation als Kann-Leistung aus Ermessensgründen in Frage gekommen wäre (vgl BSG 14.5.1985 - 4a RJ 21/84 = SozR 1300 § 104 Nr 6).
2. Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen zielen darauf ab, den regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand (kurativ) zu heilen, zu bessern oder (präventiv) seinen Eintritt oder seine Verschlimmerung zu verhüten. Sie umfassen auch eine pädagogische auf die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit ausgerichtete Maßnahme unter dem Blickpunkt "Stabilisierung der Persönlichkeit" eines Suchtkranken.
3. Die Erfüllung des Erstattungsanspruchs für eine in das Ermessen des Rentenversicherungsträgers gestellte Rehabilitationsleistung gegenüber einem anderen Sozialleistungsträger kann er nur ablehnen, wenn einleuchtende Gründe vorliegen, aufgrund derer die Ablehnung der Ermessensleistung durch den Rentenversicherungsträger in Frage gekommen wäre; hierfür trifft den Rentenversicherungsträger die Darlegungs- und Beweislast.
4. Der Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers nach § 104 SGB 10 ist ein eigenständiger Anspruch, der unabhängig von einem Anspruch des Berechtigten gegen den erstattungspflichtigen vorrangigen Leistungsträger entsteht.
5. Die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung iS des § 75 Abs 2 (erste Alternative) SGG sind erfüllt, wenn eine im Verfahren zu erwartende Entscheidung über einen strittigen Erstattungsanspruch zugleich unmittelbar in Rechte des ursprünglich Leistungsberechtigten eingreifen.
Diese Entscheidung wird zitiert von:
BSG 1989-12-05 5 RJ 76/88 Anschluß
Rechtszug:
vorgehend SG Stuttgart 1984-11-09 S 6 J 4075/83
vorgehend LSG Stuttgart 1986-08-12 L 9 J 2863/84