Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der angegriffene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin ist nicht zu beanstanden.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine erneute Bescheidung seines auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gerichteten Antrages durch die Beklagte. Vielmehr ist deren ablehnender Bescheid vom 19. März 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2001 rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten.
Anspruchsgrundlage für das von dem Kläger prozessual zu Recht mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verfolgte Begehren ist § 9
Abs. 2
SGB VI. Danach können u.a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Dies ist bei dem Kläger nicht der Fall. Zu Recht ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass der Kläger die nach § 10
SGB VI erforderlichen persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Nach Absatz 1 dieser Norm haben diejenigen Versicherten für Leistungen zur Teilhabe die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,
1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und 2. bei denen voraussichtlich
a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch entsprechende Leistungen abgewendet werden kann, b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch entsprechende Leistungen wesentlich gebessert oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann.
Ob die Erwerbsfähigkeit des Klägers im Sinne des § 10
Abs. 1
Nr. 1
SGB VI erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann dahinstehen. Denn jedenfalls erfüllt der Kläger zur Überzeugung des Senats nicht die unter
Nr. 2 aufgeführten Voraussetzungen. In Betracht kommen bei ihm, da er keinen Arbeitsplatz im Sinne des § 10
Abs. 1
Nr. 2c)
SGB VI innehat, lediglich die unter
Nr. 2a) und
Nr. 2b) benannten Voraussetzungen. Danach muss - wie die Formulierung "voraussichtlich" zeigt - ein Erfolg der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wahrscheinlich sein, d.h. es muss nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung insbesondere der Leiden, der persönlichen Verhältnisse und der Bereitschaft zur Mitwirkung mehr dafür als dagegen sprechen, dass die Leistung zu einer wesentlichen Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit führen kann.
Davon aber, dass dies bei dem Kläger der Fall ist, vermochte sich der Senat nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen nicht zu überzeugen. Im Gegenteil ergibt sich insbesondere aus dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen
Dr. B, der bei dem Kläger eine tiefgreifende polymorphe Persönlichkeitsstörung mit querulatorischer und hyperthymer symptomatischer Ausgestaltung diagnostiziert hat, dass bei ihm eine Behebung der bestehenden Leistungseinbußen durch Rehabilitationsmaßnahmen gerade nicht zu erwarten ist, diese vielmehr ungeeignet sind, die zugrunde liegende psychische Dynamik zu beeinflussen. Diese Einschätzung des Gutachters deckt sich mit der Beurteilung von
Dr. F vom Sozialpsychiatrischen Dienst, der rehabilitative Maßnahmen ebenfalls als nicht Erfolg versprechend angesehen hat. Ebenso wenig ist dem Befundbericht des den Kläger behandelnden Neurologen und Psychiaters R. H zu entnehmen, dass eine Maßnahme zur Teilnahme am Arbeitsleben mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit erfolgreich ist. Allein dass eine stationäre berufliche Rehabilitationsmaßnahmen zur verbindlichen Ermittlung der Leistungsreserven und -defizite sinnvoll sein mag, reicht dafür nicht aus. Im Übrigen vermag auch die Einschätzung der Ärzte der Klinik S den Senat nicht von dem wahrscheinlichen Erfolg einer Rehabilitationsmaßnahme zu überzeugen. Diese haben in ihrem Befundbericht vom 02. Januar 2002 sowie in ihrem Arztbrief vom 18. September 2001 zwar angegeben, dass sie die Absichten des Klägers hinsichtlich einer beruflichen Rehabilitation unterstützen würden. Zugleich haben sie jedoch ihre erhebliche Skepsis bzgl. der Erfolgschancen zum Ausdruck gebracht. Sonstige Erkenntnisse, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte, liegen nicht vor. Insbesondere folgt auch nicht aus der vom Kläger dreimal wöchentlich für jeweils zwei Stunden in einer Recycling-Werkstatt bei " e.V." in einem "geschützten" Übungsfeld ausgeübten Tätigkeit, dass seine Erwerbsfähigkeit durch weitergehende berufliche Rehabilitationsmaßnahmen voraussichtlich erhalten
bzw. wesentlich gebessert werden kann.
Anlass zu weiteren medizinischen Ermittlungen hatte der Senat nicht. Dies gilt auch, soweit der Kläger beantragt hat, zwecks Aufklärung des augenblicklichen Sachverhalts seinen behandelnden Arzt
Dr. R H und Frau
Dr. T vom Sozialpsychiatrischen Dienst - als Sachverständige zu hören. Mangels Angabe eines klaren Beweisthemas handelt es sich insoweit um einen Beweisermittlungsantrag, dem der Senat nicht nachzugehen hatte. Denn da der Kläger nicht vorgetragen hat, was konkret die Beweisaufnahme ergeben soll, hatte das Gericht keine Möglichkeit, die Erheblichkeit der Beweisaufnahme und die Tauglichkeit der benannten Beweismittel zu beurteilen.
Schließlich war der Senat auch nicht gehalten, die Sache dem Landesverfassungsgerichtshof vorzulegen, da die rechtlichen Voraussetzungen dazu nicht gegeben sind. Insbesondere sind die des
Art. 100
Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift hat ein Gericht, das ein Gesetz , auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält, das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes einzuholen. Anhaltspunkte dafür, dass eine der vom Senat herangezogenen Vorschriften gegen die Verfassung von Berlin verstoßen könnte, liegen jedoch nicht vor. Dies gilt auch für die von dem Kläger benannten Artikel 11 und 20 Absatz 1 der Verfassung von Berlin.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160
Abs. 2
Nr. 1 und 2
SGG nicht vorliegt.