Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Der 1967 geborene Kläger erlernte nach eigenen Angaben von 1985 bis 1987 den Beruf des
Kfz-Mechanikers. In diesem Beruf war er von 1987 bis 1990, in den Jahren 1992 und 1993 sowie von 1993 bis 1997 versicherungspflichtig beschäftigt. Seither war er bis 1998 als Fahrer, von 1998 bis 2000 als Arbeiter und nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit im Zeitraum von September bis Dezember 2001 als Einsteller für Kunststoffspritzmaschinen tätig.
Die Beklagte gewährte dem Kläger im Zeitraum von Juli 2002 bis Januar 2003 eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme wegen einer Alkoholabhängigkeit. Aus der entsprechenden Maßnahme war der Kläger arbeitsfähig entlassen worden. In der Beschreibung des Leistungsbildes war ausgeführt, die Vorstellung bei dem Reha-Berater habe zu einer Befürwortung berufsfördernder Maßnahmen geführt.
Dem Vermerk des Reha-Beraters ist zu entnehmen, dass ärztlicherseits eine Umschulung empfohlen werde, um eine Wiedereingliederung in das Berufsleben zu erreichen. Im Rahmen der Beratung habe der Kläger mitgeteilt, eine Umschulung zur Fachkraft der Lagerwirtschaft anzustreben.
Im März 2003 beantragte der Kläger die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Der Ärztliche Dienst der Beklagten nahm hierzu Stellung. Als bisherige berufliche Tätigkeit legte die Beklagte die Tätigkeit eines Arbeiters/ Einstellers zu Grunde. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei die Erwerbsfähigkeit des Klägers weder gefährdet noch gemindert. Mit Bescheid vom 15.4.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11. 2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei weder gefährdet noch gemindert.
Der Kläger hat am 10.12.2003 Klage erhoben.
Er beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.4.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11. 2003 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat die behandelnden Ärzte des Klägers für Allgemeinmedizin und für Neurologie und Psychiatrie schriftlich als sachverständige Zeugen gehört. Der Allgemeinmediziner hat keine Aussage zu einer Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit getroffen, da diese Frage seiner Ansicht nach durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie zu beurteilen sei. Die entsprechende Fachärztin hat ausgeführt, den Kläger zuletzt im Dezember 2003 gesehen zu haben. Sie hat von aggressiven Entgleisungen auch bei geringen Anlässen berichtet. Diese Beeinträchtigung könne alle Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse gefährden.
Im August 2004 hat das Gericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, diese jedoch vertagt.
Daraufhin hat es bei dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie
Dr. W. ein Sachverständigengutachten eingeholt. Dieser hat von einer trockenen Alkoholkrankheit und einer asthenischen Persönlichkeitsakzentuierung berichtet. Fachfremd liege eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung des rechten Sprunggelenkes nach komplizierter Sprunggelenksfraktur im Jahr 1996 vor.
Da der Kläger nicht bereit sei, die bei ihm bestehenden "Autoritätsproblematik" zu behandeln, sei seine Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet. In einer ergänzenden Stellungnahme hat der Gutachter ausgeführt, diese erhebliche Gefährdung könne jedoch auch durch eine Umschulung nicht gemindert werden, da sie bei allen Arbeitsverhältnissen zu Problemen führen werde.
Da der Kläger mitgeteilt hat, sich wegen der von dem Gutachter angesprochenen Problematik in erneute neurologisch- psychiatrische Behandlung begeben zu haben, hat das Gericht eine weitere Stellungnahme der bereits befragten Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie eingeholt. Diese hat mitgeteilt, der Kläger habe ihr lediglich die Ergebnisse der Begutachtung dargelegt, eine erneute Behandlung oder Befunderhebung durch sie sei jedoch nicht erfolgt. Eine Umschulung in den Beruf einer Fachkraft für Lagerwirtschaft sei ihres Erachtens geeignet, die Erwerbsfähigkeit des Klägers zu erhalten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte Bezug genommen.
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15.04.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2003 ist ermessensfehlerhaft, weshalb die Beklagte verpflichtet wird, über den Antrag des Klägers auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden.
Nach §§ 9, 10 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (
SGB VI) kann der Rentenversicherungsträger, wenn die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann (persönliche Voraussetzungen), Leistungen zur Teilhabe in dem in §§ 13
ff. SGB VI bestimmten Umfang gewähren. Zu diesen Leistungen gehören Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
i.S.v. § 15
SGB VI i.V.m. § 26
ff. Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (
SGB IX) so wie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
i.S.v. § 16
SGB VI i.V.m. §§ 33
ff. SGB IX. Die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe steht im Ermessen des Rentenversicherungsträgers; die Frage hingegen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung dieser Leistungen erfüllt sind, liegt außerhalb des Ermessensbereiches und ist daher uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar (
vgl. dazu Niesel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 46. Ergänzungslieferung, § 9
Rdnr. 9).
Die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen vor. Nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen ist die Erwerbsfähigkeit des Klägers insbesondere aufgrund einer asthenischen Persönlichkeitsakzentuierung und zusätzlich wegen einer Bewegungseinschränkung des rechten Sprunggelenkes erheblich gefährdet.
Der Gutachter
Dr. W. hat ausgeführt, die Persönlichkeitsakzentuierung führe zu erheblichen Problemen des Klägers bei der Anerkennung von Autoritätspersonen. Als Indiz dafür, dass diese von dem Gutachter als "Autoritätsproblematik" charakterisierte Akzentuierung Krankheitswert hat, ist aus Sicht der Kammer anzusehen, dass der Kläger bereits zahlreiche Arbeitsplätze verloren hat. Der Gutachter führt schlüssig und nachvollziehbar aus, dass auf Grund dieser Gesundheitsproblematik die Anpassungs- und Kooperationsfähigkeit des Klägers stark eingeschränkt sei. Die genannte psychische Gesundheitseinschränkung führe zu einer Gefährdung der Erwerbsfähigkeit bei allen Arbeitsverhältnissen.
Die Beweglichkeit des rechten unteren Sprunggelenkes lag bei einer chirurgischen Untersuchung im Januar 2004 bei 15-0-15 Grad, gegenüber einer Beweglichkeit von 20-0-60 Grad links. Die für diese eingeschränkte Beweglichkeit verantwortliche Arthrose des unteren Sprunggelenkes wird von dem untersuchenden Chirurgen als progredient verlaufend eingestuft. Daneben ist ein Zustand nach Talusfraktur und eine chronische Bandinsuffizienz des oberen Sprunggelenkes zu berücksichtigen. Auf Grund dieser Funktionseinschränkungen ist die Schlussfolgerung des Gutachters, schwere körperliche Arbeiten sowie Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten und Arbeiten, die überwiegend im Stehen ausgeführt werden müssen, seien nicht mehr zumutbar, schlüssig und nachvollziehbar.
Da nach der Tätigkeitsbeschreibung des sog. BERUFEnet der Bundesagentur für Arbeit Kraftfahrzeugmechaniker Metallteile der Karosserie schweißen oder ausbeulen und es sich dabei um körperliche Arbeit handelt, die meist im Stehen oder in gebückter Haltung ausgeführt wird, ist die Erwerbsfähigkeit des Klägers in diesem Beruf auf Grund der orthopädischen Gesundheitsbeeinträchtigung bereits gemindert.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Tätigkeit als Kraftfahrzeugmechaniker als bisherige Tätigkeit i.
S. des Rechts der Leistungen zur Teilhabe anzusehen. Richtig ist zwar, dass grundsätzlich auf den zuletzt ausgeübten Beruf abzustellen ist. Berufliche Tätigkeiten der letzten Jahre sind jedoch einzubeziehen (Niesel, Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 46. Ergänzungslieferung, § 10
Rdnr. 3).
Neben der Tatsache, dass die Tätigkeit als Kraftfahrzeugmechaniker zu den von dem Kläger in den letzten Jahren verrichteten Tätigkeiten gehört, ist hinsichtlich dieser Tätigkeit auch Folgendes zu berücksichtigen: Dem Antrag auf Gewährung einer Alkoholentzugsbehandlung der psychosozialen Beratungs- und Behandlungsstelle von Mai 2002 ist zu entnehmen, dass die Alkoholabhängigkeit in den Jahren 1994/95 begann. Die Tätigkeit als Kraftfahrzeugmechaniker übte der Kläger zuletzt 1997 aus. Schon dieser zeitliche Zusammenhang legt nahe, dass die Aufgabe der qualifizierten Berufstätigkeit im Zuge der Alkoholerkrankung erfolgte. In dem Antrag auf Verlängerung der stationären Entwöhnungstherapie vom 10.10.2002 wird diesbezüglich explizit ausgeführt, die der Alkoholerkrankung zu Grunde liegenden traumatischen Erlebnisse hätten dazu geführt, dass der Kläger in beruflicher Hinsicht immer mehr Tätigkeiten angenommen habe, die unterhalb seiner Fähigkeiten gelegen hätten; durch dieses Vorgehen habe sich der Kläger selbst entwertet.
Zur Überzeugung der Kammer war die Aufgabe der Tätigkeit als Kraftfahrzeugmechaniker daher Teil des Krankheitsbildes der inzwischen trockenen Alkoholerkrankung. Daher muss die qualifizierte Tätigkeit als Kraftfahrzeugmechaniker bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit mitberücksichtigt werden, andernfalls wäre die Erwerbsfähigkeit des Klägers für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu beurteilen, was dazu führen würde, dass von einer Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit erst bei erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen auszugehen wäre. Gerade bei Versicherten, die jedoch vor dem Auftreten von die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsstörungen eine qualifizierte Berufsausbildung erworben haben und die entsprechende Tätigkeit im Zuge der Erkrankung aufgaben, würde diese Vorgehensweise zu einer Schlechterstellung gegenüber Personen führen, die von vornherein keine Berufsausbildung erworben haben.
Die Erwerbsfähigkeit des Klägers sowohl in seiner bisherigen qualifizierten Berufstätigkeit als Kraftfahrzeugmechaniker als auch für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ist auf Grund der psychiatrischen Gesundheitsbeeinträchtigung erheblich gefährdet und auf Grund der orthopädischen Einschränkung des rechten Sprunggelenkes hinsichtlich der Tätigkeit als Kraftfahrzeugmechaniker auch bereits gemindert.
Weitere Voraussetzung für die Gewährung von Rehabilitationsleistungen ist nach § 10
Abs. 1
Nr. 2
SGB VI, dass der Erfolg der Leistung wahrscheinlich ist. Nach den besonderen Umständen des Einzelfalles muss unter Berücksichtigung der Leiden, der persönlichen Verhältnisse und der Bereitschaft zur Mitwirkung mehr dafür als dagegen sprechen, dass die Leistung zu einer wesentlichen Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit führen kann. Ist bei vorausschauender Betrachtung der Erfolg der Leistung nicht nur zweifelhaft, sondern kann die Möglichkeit eines Erfolges nicht erwartet werden, ist die Gewährung von Rehabilitationsleistungen abzulehnen. Allein wegen verbleibender Zweifel darf sie allerdings nicht abgelehnt werden. Bei der zu stellenden Prognose kommt es darauf an, ob nach den im Zeitpunkt der Einleitung der Leistung und während der Dauer ihrer Durchführung jeweils erkennbaren Tatsachen die Folgerung gerechtfertigt ist, dass eine Chance besteht, das Rehabilitationsziel zu erreichen (Niesel, aaO, § 10,
Rdnr. 14).
Nach Auswertung der gesamten Aktenlage sowie auf Grund der Ausführungen des Klägers persönlich in der mündlichen Verhandlung ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Gewährung von Leistungen zur Rehabilitation auch erfolgversprechend ist. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung den Willen bekundet, an der Wiederherstellung seiner Erwerbsfähigkeit nach besten Kräften mitzuwirken.
Für die Bejahung der voraussichtlichen Erfolgsaussichten spricht des Weiteren, dass nach Abschluss der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Fachklinik für Alkoholabhängigkeitserkrankungen die Durchführung berufsfördernder Maßnahmen ausdrücklich befürwortet wurde. In dem Entlassungsbericht vom 23.01.2003 wurde die Leistungsfähigkeit für die unmittelbar vor der entsprechenden Rehabilitationsmaßnahme verrichtete Tätigkeit als Kunststoffspritzen-Einsteller auf unter drei Stunden eingeschätzt. Unter Berücksichtigung der erlernten Tätigkeit als Kraftfahrzeugmechaniker wurde ärztlicherseits die Durchführung einer Umschulung ausdrücklich empfohlen.
Dem auf Grund einer fast sechsmonatigen Rehabilitationsmaßnahme erstellten ausführlichen Entlassungsbericht sind aus Sicht der Kammer zahlreiche Anhaltspunkte zu entnehmen, dass gerade nach Entlassung aus der Rehabilitationsmaßnahme die Durchführung einer Umschulung erfolgversprechend war. In der Beschreibung des Rehabilitationsverlaufes werden Verbesserungen im Bereich der Impulskontrolle, der emotionalen Stabilisierung, der Regulierung des Selbstwertgefühles, der Verminderung des autoaggressiven Verhaltens, des kontinuierlichen Arbeitens und eigenverantwortlichen Tätigseins beschrieben. Des Weiteren beschrieben die in der Rehabilitationsklinik behandelnden Ärzte den Kläger als hochengagiert, an der Therapie mitwirkend und bereit, Anregungen aufzugreifen und durchzuführen. All diese Feststellungen im Laufe eines fast sechsmonatigen Rehabilitationsverfahrens bieten für die Kammer ausreichend Anhaltspunkte dafür, dass die Gewährung von Leistungen zur Rehabilitation erfolgsversprechend ist. Die gegenteiligen Ausführungen des Herrn
Dr. W. konnten die Kammer auf der Grundlage der dargelegten Ausführungen in dem Reha-Entlassungsbericht und auf Grund des vom Kläger gewonnenen persönlichen Eindrucks nicht überzeugen.
Da für die Gewährung von Leistungen zur Rehabilitation auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind und keine Ausschlussgründe vorliegen (§§ 11, 12
SGB VI), liegen alle gerichtlich voll überprüfbaren Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Rehabilitation vor. Mithin war die Beklagte zur Ermessensausübung verpflichtet. Sie hat Ermessen bisher jedoch nicht ausgeübt, da sie zu Unrecht von dem Fehlen der Tatbestandsvoraussetzungen ausging. Mithin liegt ein Ermessensfehler in Form des Ermessensnichtgebrauches vor.
Der Kläger hat jedoch nach § 39
Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (
SGB I) Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Bei der Ausübung des der Beklagten eingeräumten Handlungs- und Auswahlermessens werden folgende Aspekte zu berücksichtigen sein:
Hinsichtlich der Betätigung des Handlungsermessens ist zu beachten, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen der Gesundheitsbeeinträchtigung auf psychiatrischem Fachgebiet derzeit für alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes erheblich gefährdet ist. Daneben ist zu beachten, dass der Kläger Geburtsjahrgang 1967 ist und daher noch fast dreißig Jahre im Erwerbsleben zurückzulegen hat. Die Ausübung des Handlungsermessens wird aus diesen Gründen nur dann pflichtgemäß sein, wenn sich die Beklagte zum Tätigwerden entschließt.
Bei der Ausübung des Auswahlermessens ist als bisherige berufliche Tätigkeit - wie bereits ausgeführt - die Tätigkeit des Kraftfahrzeugmechanikers zu Grunde zu legen. Nach § 16
SGB VI i.V.m. § 33
Abs. 4 Satz 1
SGB IX ist bei der Auswahl der zu erbringenden Leistung neben Eignung und Neigung des Versicherten gerade dessen bisherige Tätigkeit zu berücksichtigen. Durch die Betonung der Pflicht zur Beachtung der bisherigen Tätigkeit soll gewährleistet werden, dass der bisherige berufliche Status in die Auswahl der geeigneten Maßnahme mit einfließt; der bisherige Status soll gesichert oder sogar verbessert werden, einem sozialen Abstieg soll entgegengewirkt werden (
vgl. dazu Voelzke in Neumann, Handbuch zum
SGB IX, § 11).
Hinsichtlich der Beurteilung von Eignung und Neigung des Klägers bieten die Ausführungen in dem Reha-Entlassungsbericht von Januar 2003 bereits objektive Anhaltspunkte. In diesem Zusammenhang sind insbesondere die Ergebnisse des Beratungsgespräches des Klägers mit dem Rehabilitationsberater der Beklagten während der stationären Rehabilitationsmaßnahme der Klinik in die Entscheidung miteinzubeziehen. In diesem Gespräch wurde als mögliche Perspektive die Umschulung zu einer Fachkraft für Lagerwirtschaft erarbeitet. Da der Kläger selbst den Wunsch geäußert hat, die entsprechende Umschulung durchzuführen, ist davon auszugehen, dass diese seiner Neigung i.
S. der §§ 9
Abs. 1 Satz 1, 33
Abs. 4 Satz 1
SGB IX entspräche.
Hinsichtlich der Neigung ist im Rahmen des Auswahlermessens des Weiteren zu beachten, dass ein Abweichen von den Wünschen des Versicherten unter einem Rechtfertigungszwang steht und von dem Bundessozialgericht bereits in zwei Entscheidungen die besondere Bedeutung von Artikel 12 Grundgesetz für die Auslegung des Leistungsrechtes herausgestellt wurde, weshalb bei der Ausübung des Auswahlermessens die Berufswahl zu einem Entscheidungskriterium wird (Voelzke in Neumann, aaO, § 11, Rdnrn. 17 und 18).
Die Eignung i.
S. des § 33
Abs. 4 Satz 1
SGB IX umfasst die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit. Die Voraussetzungen für die Ausübung einer Tätigkeit als Fachkraft für Lagerwirtschaft sind der Datenbank für Ausbildungs- und Tätigkeitsbeschreibungen der Bundesagentur für Arbeit (http://berufenet.arbeitsamt.de) zu entnehmen.
Hinsichtlich der bei dem Kläger bestehenden psychiatrischen Gesundheitsbeeinträchtigung hat der Gutachter ausgeführt, dass derzeit Arbeitsverhältnisse aller Art durch diese Erkrankung nachteilig beeinflusst würden. Die Kammer geht daher davon aus, dass vor der Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die erneute Gewährung von Leistung zur medizinischen Rehabilitation notwendig sein wird. Diesbezüglich wurde sowohl im Reha-Entlassungsbericht von Januar 2003 als auch von dem im Klageverfahren tätig gewordenen Gutachter die Durchführung einer Psychotherapie angesprochen.
§ 31
Abs. 1
S. 1
Nr. 1
SGB VI ermöglicht die hier notwendige Kombination von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit vorgeschalteten medizinischen Leistungen zur Rehabilitation (Voelzke, a.a.O., § 11 Rn. 3). Nach dieser Vorschrift können die Rentenversicherungsträger Leistungen zur Eingliederung von Versicherten in das Erwerbsleben, insbesondere Leistungen zur Sicherung des Erfolges der Leistung zur Teilhabe, erbringen. Die Gewährung einer Psychotherapie als medizinische Leistung zur Rehabilitation richtet sich nach § 15
Abs. 1 Satz 1
SGB VI i.V.m. § 26
Abs. 2
Nr. 5
SGB IX. Der Kläger hat diesbezüglich im Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich seine Mitwirkungsbereitschaft erklärt.
Sobald die Durchführung dieser Psychotherapie Erfolg zeigt, werden umgehend Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu gewähren sein. Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Maßnahme ist
ggf. nach § 33
Abs. 4 Satz 2
SGB IX die berufliche Eignung beispielsweise durch Durchführung einer Arbeitserprobung zu bestimmen.
Des Weiteren werden die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 16
SGB VI i.V.m. § 33
Abs. 6
Nr. 5
SGB IX von psychologischen Hilfen zu begleiten sein.
Nach alldem hatte der Bescheidungsantrag des Klägers vollen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.