Die Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Der Antrag auf Leistung von Schadensersatz in Höhe von 100.000,00
EUR durch die Beklagte ist als Berufungsänderung im Sinne einer Erweiterung gemäß § 153 Abs 1
iVm § 99 Abs 1
SGG zulässig. Die Berufungserweiterung gemäß § 153 Abs 1
iVm § 99 Abs 1
SGG ist sachdienlich und daher zulässig, denn die Klägerin macht mit dem Schadensersatzanspruch in Höhe von 100.000,00
EUR finanzielle Folgen von angeblich rechtswidrigen Ablehnungen von Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben geltend. Dieses Vorbringen steht im Sachzusammenhang mit dem Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Der Klägerin stehen gegen die Beklagte weder Ansprüche auf Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben noch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 100.000,00
EUR zu.
Nach
§ 97 Abs 1 SGB III können Behinderten Leistungen zur Förderung der beruflichen Eingliederung erbracht werden, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen oder ihre berufliche Eingliederung zu sichern. Bei der Auswahl der Leistungen sind Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen. Soweit es erforderlich ist, schließt das Verfahren zur Auswahl der Leistungen eine Berufsfindung oder Arbeitserprobung ein, § 97 Abs 2
SGB III.
Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, einer regelmäßigen beruflichen Tätigkeit nachzugehen, so dass die Durchführung entsprechender Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht in Betracht kommt. Das Gericht weist die Berufung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung des SG als unbegründet zurück und sieht insofern von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2
SGG.
Für die Klägerin ergibt sich auch kein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 100.000,00
EUR gegen die Beklagte, denn für einen auf Geldleistung gerichteten Schadensersatzanspruch, der kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ist, ist gemäß § 40 Abs 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO) der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben (
BSG SozR 4100 § 151 Nr 3). Der von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist nicht als sozialrechtlicher Herstellungsanspruch einklagbar, denn er ist im
SGB III nicht vorgesehen. Im Übrigen ergibt sich aus dem unsubstanziierten Vortrag der Klägerin schon keine Pflichtverletzung der Beklagten, die wesentlich kausal für einen sozialrechtlichen Schaden wäre. Für einen etwaigen Amtshaftungsanspruch gegen Mitarbeiter der Beklagten gemäß § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB)
iVm Art 34 Grundgesetz (
GG) ist der Zivilrechtsweg gegeben.
Der Rechtsstreit war auch nicht gemäß § 159
SGG an das SG zurückzuverweisen, denn die Voraussetzungen des § 159 Abs 1
SGG liegen nicht vor. Der von der Klägerin im Zusammenhang mit dem Vortrag zum Verfahren vor dem SG sinngemäß gestellte Hilfsantrag stellt lediglich eine Anregung an das Gericht dar, denn das Gericht hat hierüber aufgrund einer Ermessensentscheidung von Gerichts wegen zu entscheiden.
Das
LSG kann gemäß § 159 Abs 1 Nr 2
SGG durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das SG zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet. Ein wesentlicher Verfahrensmangel durch Mitwirkung eines gemäß § 60
SGG iVm § 42 Zivilprozessordnung (
ZPO) abgelehnten
bzw. abzulehnenden Richters an der mündlichen Verhandlung und Beratung, auf die das Urteil ergangen ist, liegt hier nicht vor, denn die Vorsitzende der 5. Kammer des SG ist nicht gemäß § 60 Abs 1
SGG iVm § 42
ZPO abgelehnt worden
bzw. abzulehnen.
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin mit Schriftsatz vom 12.07.2002 ist gemäß § 60
SGG iVm § 43
ZPO verspätet und daher unzulässig. Die Klägerin hat sich in die mündliche Verhandlung vor dem SG am 07.05.2002 eingelassen und darüber hinaus einen Sachantrag gestellt, obwohl das Gespräch zwischen der Vorsitzenden der 5. Kammer und dem Vertreter der Beklagten, auf das sich die Klägerin bezieht, vor Beginn der mündlichen Verhandlung am 07.05.2002 stattgefunden haben soll. Somit ist der Antrag der Klägerin vom 12.07.2002 gemäß § 60
SGG iVm § 43
ZPO verspätet und unzulässig.
Der Antrag wäre im Übrigen auch gemäß § 60
SGG iVm § 42
ZPO unbegründet, denn die Klägerin trägt keine Tatsachen vor, aus denen sich die Besorgnis der Befangenheit der Vorsitzenden der 5. Kammer des SG ergibt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Urkundsbeamtin der mündlichen Verhandlung des SG tatsächlich mit der Klägerin ein Gespräch mit dem von der Klägerin wiedergegebenen Inhalt geführt hat. Jedenfalls trägt die Klägerin schon keine Tatsachen vor, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Vorsitzenden der 5. Kammer des SG zu rechtfertigen. Der Inhalt des Gesprächs zwischen der Vorsitzenden der 5. Kammer des SG und dem Vertreter der Beklagten - unterstellt, es habe vor Beginn der mündlichen Verhandlung stattgefunden - ist der Klägerin schon nach ihrem eigenen Vortrag unbekannt. Ihre Behauptung, es habe zwischen der Vorsitzenden der 5. Kammer des SG und dem Vertreter der Beklagten vor der Verhandlung eine eindeutige Absprache zu ihren Lasten gegeben, stellt sich somit als bloße Vermutung der Klägerin dar.
Ein Grund für die Annahme der Besorgnis der Befangenheit der Vorsitzenden der 5. Kammer des SG ergibt sich auch nicht daraus, dass sie - nach dem Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 12.07.2002 - ihr in jeder Hinsicht ihre OP von 1995 vorgehalten haben soll. Denn das SG war gemäß § 103
SGG gehalten, alle für die Entscheidung in prozessualer und sachlicher Hinsicht wesentlichen Tatsachen festzustellen. Die OP von 1995 und die Folgen für die Klägerin, insbesondere auf psychiatrischem Fachgebiet, gehören zur Chronologie des zugrunde liegenden Sachverhalts. Die Vorsitzende der 5. Kammer des SG durfte verfahrensfehlerfrei auf diese Tatsachen hinweisen. Somit hat die Klägerin schon keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ihre Diskriminierung
bzw. Diffamierung durch die Feststellungen der Vorsitzenden der 5. Kammer
bez. der OP von 1995 ergibt.
Ein Zurückverweisungsgrund gemäß § 159
SGG liegt nach alledem nicht vor.
Die Berufung der Klägerin war im Ergebnis mit der Kostenfolge des § 193
SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2
SGG.