Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151
SGG); ein Ausschließungsgrund (§ 144
Abs. 1
SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.
Zu Recht hat das SG Augsburg mit Gerichtsbescheid vom 15.07.2005 die Klage abgewiesen, da der Bescheid vom 13.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2005 nicht zu beanstanden ist.
Denn es liegen beim Kläger die Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht vor.
Nach
§ 97 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) können behinderten Menschen Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, die wegen Art und Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wieder herzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. Nach § 97
Abs. 2 sind bei der Auswahl der Leistungen Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen. Soweit es erforderlich ist, schließt das Verfahren zur Auswahl der Leistungen eine Abklärung der beruflichen Eignung oder eine Arbeitserprobung ein.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 SGB III sind behindert im Sinne des
SGB III Menschen, deren Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung im Sinne von
§ 2 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen.
Unstreitig ist der Kläger aufgrund der bei ihm vorliegenden Erkrankungen als Behinderter im Sinne des Gesetzes anzusehen. Unstreitig ist auch die Feststellung in den Abschlussberichten des Berufsförderungswerks Bad P. vom 26.11.2004 nach einem dortigen Aufenthalt des Klägers vom 25.10. bis 03.12.2004, wonach beim Kläger die psychische Belastbarkeit für Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht vorhanden ist. Für eine berufliche Reha-Maßnahme ist der Kläger nicht hinreichend belastbar. Deshalb sprach sich das Berufsförderungswerk auch dafür aus, dass im Vordergrund Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation stehen müssten, nachdem beim Kläger massive Defizite in der psychosozialen Kompetenz vorlägen. Erst nach ausreichender Stabilisierung kann erneut über die Möglichkeiten der beruflichen Wiedereingliederung nachgedacht werden.
Die Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung dient dem Verfahren zur Auswahl der Reha-Leistungen und nicht den eigentlichen Reha-Leistungen. Denn beide sollen die Leistungsfähigkeit und die beruflichen Neigungen des Behinderten als Grundlage für die Entscheidung über berufsfördernde Leistungen ermitteln. Sie bilden insoweit eine Ergänzung des Verwaltungsverfahrens. Die Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung sollen erst die Eignung für einen bestimmten Beruf und für eine darauf gerichtete Förderung ermitteln (
BSG SozR 2200 § 182
Nr. 34; SozR 2200 § 1241 e
Nr. 48). Sie werden in der Regel - wie hier auch geschehen - in dafür vorgesehenen Einrichtungen (
z.B. wie hier Berufsförderungswerk) stationär durchgeführt. Sie dienen unmittelbar der Umschulung und sind bereits Teil des Reha-Programms. Im Gegensatz zur Belastungserprobung, die eine medizinische Reha-Leistung darstellt und für die die Arbeitsagenturen daher nicht zuständig sind (
§ 22 SGB III), steht bei der Arbeitserprobung die Austestung neuer Berufstätigkeiten im Vordergrund.
Nach § 22
Abs. 1
SGB III dürfen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nur erbracht werden, wenn nicht durch andere Leistungsträger oder andere öffentlich-rechtliche Stellen zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind. Nach
Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift dürfen allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben einschließlich der Leistungen an Arbeitgeber und der Leistungen an Träger nur erbracht werden, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger im Sinne des
SGB IX zuständig ist. Während § 22
Abs. 1
SGB III für Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, die von anderen Stellen als Pflichtleistungen zu erbringen sind, den Vorrang bestimmt, erweitert
Abs. 2 Satz 1
SGB III den Vorrang anderer Reha-Träger bei den Leistungen zur beruflichen Eingliederung Behinderter für den Fall, dass es sich um Ermessensleistungen handelt, wie gemäß § 9
Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) für den Rentenversicherungsträger. Eine medizinische Reha-Leistung liegt vor, wenn sie darauf abzielt, eine Krankheit im Sinne eines regelwidrigen Körper- oder Geisteszustands (kurativ) zu heilen, zu bessern oder (präventiv) ihren Eintritt
bzw. eine Verschlimmerung zu verhüten. Für die Abgrenzung zu den beruflichen Leistungen ist der Gegenstand und die Art der Durchführung der Reha-Leistung maßgeblich. Eine berufliche Reha-Leistung liegt im Gegensatz zur medizinischen vor, wenn das Endergebnis vorrangig der Eingliederung in das Erwerbsleben dient. Medizinische Reha-Leistungen sind auf die Erhaltung oder Besserung des Gesundheitszustandes ausgerichtet und erfordern vorwiegend die Durchführung medizinischer Maßnahmen. Dabei ist das Schwergewicht auf das mit den Reha-Leistungen verfolgte Ziel der Erhaltung oder Besserung des Gesundheitszustandes zu legen. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zur beruflichen Eingliederung dienen dem Erlernen beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten. Maßgeblich ist, ob und gegebenenfalls ab wann sie nach Ziel, Plan und inhaltlicher Ausgestaltung wesentlich durch das Erlernen beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten geprägt werden. Da sich die Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit bei der Reha auf die berufliche Förderung Behinderter beschränkt, erstreckt sie sich nicht auf die soziale Reha. Für Maßnahmen, die der Eingliederung in die Gesellschaft dienen, ist in erster Linie die Sozialhilfe zuständig. Dazu gehören in der Regel Maßnahmen, die die Voraussetzungen für das Erlernen beruflicher Fähigkeiten erst herstellen oder verbessern sollen,
z.B. zur Stabilisierung der Persönlichkeit oder solche, die der Gewöhnung an Einordnung und dem Umgang mit Menschen dienen. Stets ist demnach zu prüfen, ob die Maßnahmen inhaltlich ihr Schwergewicht (noch) in der sozialen Betreuung und Persönlichkeitsbildung haben oder in der beruflichen Förderung. Insoweit liegen nach den vorliegenden Schlussberichten beim Kläger massive Defizite in der psychosozialen Kompetenz vor, die zunächst "behandelt werden müssten", bevor eine berufliche Reha-Maßnahme gefördert werden kann.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte das Recht hat, zunächst zu prüfen, ob eine berufliche Maßnahme überhaupt durchgeführt werden kann, bevor sie eine Maßnahme finanziert.
Somit war die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Augsburg vom 15.07.2005 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160
Abs. 2 Nrn. 1 und 2
SGG liegen nicht vor.