Urteil
Keine Eignung für Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Gericht:

LSG Bayern 8. Senat


Aktenzeichen:

L 8 AL 308/05


Urteil vom:

28.04.2006


Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 15. Juni 2005 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben streitig.

Der 1974 geborene Kläger absolvierte von 1995 bis 1998 ein Lehramtsstudium, welches wegen der vorliegenden Hörschädigung abgebrochen wurde. Von 1998 bis 1999 nahm er ein Studium der Medizinischen Dokumentation auf, welches er wegen fehlender Grundkenntnisse als Gymnasiast einer Technischen Fachhochschule, speziell in DTP-Computervorkenntnissen, abbrach. Das sich anschließende Studium der Geo-Informatik von 1999 bis 2000 brach er wegen fehlender Grundkenntnisse am PC ab. Seine Berufsausbildung als Rechtspfleger von 2000 bis 2001 brach er ebenfalls ab.

Am 09.06.2004 beantragte der Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Nach dem medizinischen Abschlussbericht des Berufsförderungswerks Bad P. vom 26.11.2004, wo sich der Kläger vom 25.10. bis 03.12.2004 zur Arbeitserprobung und Berufsfindung aufhielt, liegen bei ihm eine "schwere psychische Minderbelastbarkeit, eine statische Minderbegabung und eine Minderbelastbarkeit des Hörorgans" mit einem Gesamt-GdB von 50 vor. In der Beurteilung heißt es, dass die psychische Belastbarkeit für Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht vorhanden sei. Zurzeit sei der Kläger für eine berufliche Reha-Maßnahme nicht belastbar. Im Vordergrund müssten Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation stehen. Es lägen massive Defizite in der psychosozialen Kompetenz vor. Eigen- und Fremdwahrnehmung würden erheblich auseinander klaffen. Erst nach ausreichender Stabilisierung könne erneut über die Möglichkeiten der beruflichen Wiedereingliederung nachgedacht werden.

Mit Bescheid vom 13.01.2005 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab. Nach Auswertung des Abschlussberichts der erweiterten Arbeitserprobung und Berufsfindung beim Berufsförderungwerk Bad P. sei der Kläger für Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht geeignet. Zunächst seien medizinische Hilfen erforderlich.

Mit dem Widerspruch machte der Kläger geltend, aus dem Bericht von Bad P. gehe eindeutig hervor, dass der ihm angebotene Kurs keine Arbeitserprobung gewesen sei, sondern nur eine Berufsfindung und eine psychologische Beobachtung. In Bad P. habe ausschließlich eine psychiatrische Untersuchung stattgefunden, ohne einen Facharzt für HNO zuzuziehen. Wenn mitgeteilt werde, dass zunächst medizinische Hilfen erforderlich seien, so müsse er diese unnötigen Behandlungen nach dem Sozialgesetz nicht wahrnehmen, sondern könne von der Beklagten sofort eine Umschulung verlangen. Nach § 24 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) könne man, müsse sich aber nicht Heil- und Krankenbehandlungen unterwerfen. Nach § 63 SGB I müsse man sich auch keiner Heilbehandlung unterziehen. Die im Bericht von Bad P. vorgeschlagene Therapie würde einer freiheitsentziehenden Maßnahme in einer Psychiatrie entsprechen, ohne eine von ihm begangene Straftat.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Voraussetzung für die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sei unter anderem, dass der Behinderte an einer Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation tatsächlich teilnehmen könne, um dadurch seine Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern oder wieder herzustellen. Dies sei beim Kläger nicht der Fall, was sich aus dem Abschlussbericht des Berufsförderungswerks Bad P. ergebe. Somit bestehe keine Aussicht, dass der Kläger an einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme erfolgreich teilnehmen könne und damit seine Erwerbsfähigkeit gebessert oder (wieder-) hergestellt werden könne.

Zur Begründung der zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger ausgeführt, das psychologische Gutachten vom Berufsförderungswerk Bad P. sei rechtswidrig. Aus dem Gutachten gehe eindeutig hervor, dass der besuchte Kurs keine Arbeitserprobung für Mediengestalter gewesen sei, sondern eine interne Begutachtung mit psychologischer Beobachtung. Am 13.01.2005 sei ihm von der Beklagten eine Kopie des psychologischen Gutachtens ausgehändigt worden. Das medizinische Gutachten habe er nie erhalten, dieses wäre aber ohnehin rechtswidrig. Insoweit verweise er auf seine Willenserklärungen in seinem psychiatrischen Testament.

Das SG hat sich an die Ärztin für Psychiatrie in Bad P. gewandt und um Mitteilung gebeten, ob die Bekanntgabe der Gutachten an den Kläger aus medizinischer Sicht vertretbar sei, was die Ärztin bejahte. Sie hat mitgeteilt, dass ein medizinisches Gutachten, das im Rahmen einer Berufsfindung erstellt werde, ein ausschließlich arbeitsmedizinisches Gutachten sei. Es sei kein Gutachten, das Stellung nehme zu den Möglichkeiten und Grenzen einer therapeutischen Begleitung. Aus diesem Grunde werde z.B. auch bei der Anamneseerhebung keine ausführliche biographische Anamnese erhoben. Diese Aufteilung stamme noch aus einer Zeit, als man davon habe ausgehen können, dass die medizinische Rehabilitation vor Beginn der beruflichen Rehabilitation abgeschlossen sei. Immer häufiger sei dies, wie im Falle des Klägers, bedauerlicherweise nicht der Fall. Die arbeitsmedizinische Begutachtung nehme immer nur einen kleinen Teil der Berufsfindung ein. Der Großteil der Arbeit geschehe zum einen gemeinsam mit dem Team, das die Gruppe betreue, zum anderen in den verschiedenen Ausbildungsabteilungen, wo praktische Erprobungen stattfinden würden. Insofern sei die ärztliche Stellungnahme nicht vergleichbar mit einem psychiatrischen Gutachten, das z.B. mit spezieller Fragestellung von einem Rentenversicherungsträger oder auch in noch größerem Umfang z.B. von einem Sozialgericht in Auftrag gegeben werde.

Das SG hat dem Kläger daraufhin die gesamten Unterlagen des Berufsförderungswerks übersandt.

Mit Gerichtsbescheid vom 15.07.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Bei der Auswahl der Leistungen seien Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen. Soweit es erforderlich sei, schließe das Verfahren zur Auswahl der Leistungen eine Abklärung der beruflichen Eignung oder einer Arbeitserprobung ein (§ 97 Abs. 1 und 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III -). Zu Recht habe die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Kläger derzeit für Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht geeignet sei. Aufgrund der Gesamtheit der vorhandenen medizinischen Unterlagen, insbesondere aufgrund des Abschlussberichts des Berufsförderungswerks Bad P., stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger für eine berufliche Reha-Maßnahme zurzeit nicht belastbar sei. Erst nach ausreichender Stabilisierung der vorliegenden psychischen Störungen könnten die Möglichkeiten der beruflichen Wiedereingliederung mit hinreichender Sicherheit abgeklärt werden. Dies gelte insbesondere auch für die vom Kläger angestrebten Umschulungsziele (Mediengestalter für Digital- und Printmedien; Werbekaufmann; Reiseverkehrskaufmann). Vordergründig seien beim Kläger gegenwärtig medizinische Maßnahmen zur Reha notwendig. Im Übrigen sehe das SG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ab.

Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger vor, vom Berufsförderungswerk, der Beklagten und dem SG sei seine Patientenverfügung/sein psychiatrisches Testament (rechtsgültiges Dokument) nicht beachtet worden. Im Übrigen verweise er auf diverse Befundberichte vom Institut für Medizinische Diagnostik - Laboratoriumsmedizin -.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 15.07.2005 sowie den Bescheid vom 13.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid des vom 17.01.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über seinen Antrag vom 09.06.2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen führt die Beklagte aus, die vom Kläger im Rahmen des Berufungsverfahrens eingereichten Unterlagen könnten zu keinem anderen Ergebnis führen. So hätten die ärztlichen Befundberichte, die der Kläger hinsichtlich des Vorliegens von Allergien eingereicht habe, dem leitenden Arzt vorgelegen, der die Auffassung vertrete, dass die besprochenen Allergien in keinem Zusammenhang mit den psychischen Einschränkungen des Klägers stehen würden, sodass die Tatsache, dass im Abschlussbericht aus Bad P. auf eine mögliche Allergieproblematik des Klägers nicht eingegangen worden sei, die abschließende Leistungsbeurteilung weder ändern noch infrage stellen würde.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Rechtsweg:

SG Augsburg Urteil vom 15.06.2005 - S 4 AL 41/05

Quelle:

Sozialgerichtsbarkeit BRD

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG); ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs. 1 SGG) liegt nicht vor.

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.

Zu Recht hat das SG Augsburg mit Gerichtsbescheid vom 15.07.2005 die Klage abgewiesen, da der Bescheid vom 13.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2005 nicht zu beanstanden ist.

Denn es liegen beim Kläger die Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht vor.

Nach § 97 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) können behinderten Menschen Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, die wegen Art und Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wieder herzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. Nach § 97 Abs. 2 sind bei der Auswahl der Leistungen Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen. Soweit es erforderlich ist, schließt das Verfahren zur Auswahl der Leistungen eine Abklärung der beruflichen Eignung oder eine Arbeitserprobung ein.

Gemäß § 19 Abs. 1 SGB III sind behindert im Sinne des SGB III Menschen, deren Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen.

Unstreitig ist der Kläger aufgrund der bei ihm vorliegenden Erkrankungen als Behinderter im Sinne des Gesetzes anzusehen. Unstreitig ist auch die Feststellung in den Abschlussberichten des Berufsförderungswerks Bad P. vom 26.11.2004 nach einem dortigen Aufenthalt des Klägers vom 25.10. bis 03.12.2004, wonach beim Kläger die psychische Belastbarkeit für Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht vorhanden ist. Für eine berufliche Reha-Maßnahme ist der Kläger nicht hinreichend belastbar. Deshalb sprach sich das Berufsförderungswerk auch dafür aus, dass im Vordergrund Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation stehen müssten, nachdem beim Kläger massive Defizite in der psychosozialen Kompetenz vorlägen. Erst nach ausreichender Stabilisierung kann erneut über die Möglichkeiten der beruflichen Wiedereingliederung nachgedacht werden.

Die Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung dient dem Verfahren zur Auswahl der Reha-Leistungen und nicht den eigentlichen Reha-Leistungen. Denn beide sollen die Leistungsfähigkeit und die beruflichen Neigungen des Behinderten als Grundlage für die Entscheidung über berufsfördernde Leistungen ermitteln. Sie bilden insoweit eine Ergänzung des Verwaltungsverfahrens. Die Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung sollen erst die Eignung für einen bestimmten Beruf und für eine darauf gerichtete Förderung ermitteln (BSG SozR 2200 § 182 Nr. 34; SozR 2200 § 1241 e Nr. 48). Sie werden in der Regel - wie hier auch geschehen - in dafür vorgesehenen Einrichtungen (z.B. wie hier Berufsförderungswerk) stationär durchgeführt. Sie dienen unmittelbar der Umschulung und sind bereits Teil des Reha-Programms. Im Gegensatz zur Belastungserprobung, die eine medizinische Reha-Leistung darstellt und für die die Arbeitsagenturen daher nicht zuständig sind (§ 22 SGB III), steht bei der Arbeitserprobung die Austestung neuer Berufstätigkeiten im Vordergrund.

Nach § 22 Abs. 1 SGB III dürfen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nur erbracht werden, wenn nicht durch andere Leistungsträger oder andere öffentlich-rechtliche Stellen zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind. Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift dürfen allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben einschließlich der Leistungen an Arbeitgeber und der Leistungen an Träger nur erbracht werden, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger im Sinne des SGB IX zuständig ist. Während § 22 Abs. 1 SGB III für Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, die von anderen Stellen als Pflichtleistungen zu erbringen sind, den Vorrang bestimmt, erweitert Abs. 2 Satz 1 SGB III den Vorrang anderer Reha-Träger bei den Leistungen zur beruflichen Eingliederung Behinderter für den Fall, dass es sich um Ermessensleistungen handelt, wie gemäß § 9 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) für den Rentenversicherungsträger. Eine medizinische Reha-Leistung liegt vor, wenn sie darauf abzielt, eine Krankheit im Sinne eines regelwidrigen Körper- oder Geisteszustands (kurativ) zu heilen, zu bessern oder (präventiv) ihren Eintritt bzw. eine Verschlimmerung zu verhüten. Für die Abgrenzung zu den beruflichen Leistungen ist der Gegenstand und die Art der Durchführung der Reha-Leistung maßgeblich. Eine berufliche Reha-Leistung liegt im Gegensatz zur medizinischen vor, wenn das Endergebnis vorrangig der Eingliederung in das Erwerbsleben dient. Medizinische Reha-Leistungen sind auf die Erhaltung oder Besserung des Gesundheitszustandes ausgerichtet und erfordern vorwiegend die Durchführung medizinischer Maßnahmen. Dabei ist das Schwergewicht auf das mit den Reha-Leistungen verfolgte Ziel der Erhaltung oder Besserung des Gesundheitszustandes zu legen. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zur beruflichen Eingliederung dienen dem Erlernen beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten. Maßgeblich ist, ob und gegebenenfalls ab wann sie nach Ziel, Plan und inhaltlicher Ausgestaltung wesentlich durch das Erlernen beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten geprägt werden. Da sich die Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit bei der Reha auf die berufliche Förderung Behinderter beschränkt, erstreckt sie sich nicht auf die soziale Reha. Für Maßnahmen, die der Eingliederung in die Gesellschaft dienen, ist in erster Linie die Sozialhilfe zuständig. Dazu gehören in der Regel Maßnahmen, die die Voraussetzungen für das Erlernen beruflicher Fähigkeiten erst herstellen oder verbessern sollen, z.B. zur Stabilisierung der Persönlichkeit oder solche, die der Gewöhnung an Einordnung und dem Umgang mit Menschen dienen. Stets ist demnach zu prüfen, ob die Maßnahmen inhaltlich ihr Schwergewicht (noch) in der sozialen Betreuung und Persönlichkeitsbildung haben oder in der beruflichen Förderung. Insoweit liegen nach den vorliegenden Schlussberichten beim Kläger massive Defizite in der psychosozialen Kompetenz vor, die zunächst "behandelt werden müssten", bevor eine berufliche Reha-Maßnahme gefördert werden kann.

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte das Recht hat, zunächst zu prüfen, ob eine berufliche Maßnahme überhaupt durchgeführt werden kann, bevor sie eine Maßnahme finanziert.

Somit war die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Augsburg vom 15.07.2005 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.

Referenznummer:

R/R4599


Informationsstand: 14.07.2010