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Urteil
Berufswunsch Berufshubschrauberpilot - berufliche Rehabilitationsmaßnahme - Eingliederungsziel - Wirtschaftlichkeit

Gericht:

LSG Saarbrücken 7. Senat


Aktenzeichen:

L 7 RJ 22/04


Urteil vom:

04.08.2006


Leitsatz:

Bei einer auf die Gewährung von Rehabilitationsleistungen nach §§ 13, 16 SGB VI iVm § 33 SGB IX gerichteten Klage ist grundsätzlich die mit der Anfechtungsklage verbundene Verpflichtungsbescheidungsklage die richtige Klageart.

Eine auf die Gewährung einer bestimmten Rehabilitationsleistung gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist demgegenüber regelmäßig unzulässig und kommt nur in den Fällen einer Ermessensreduzierung auf Null in Betracht, also dann, wenn der Ermessensspielraum des Rentenversicherungsträgers aufgrund der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles derart eingeschränkt ist, dass allein die Bewilligung der konkret begehrten Leistung als rechtmäßig anzusehen ist. Aus Art 12 GG folgt, dass der Zugang zu einem gewählten Beruf nicht durch das öffentliche Leistungsrecht erschwert oder wirtschaftlich unmöglich gemacht werden darf und deshalb die gesetzlichen Vorschriften im öffentlichen Leistungsrecht im Zweifel zu Gunsten der Berufsfreiheit auszulegen sind. Mit dem in § 33 IV 1 SGB IX enthaltenen Begriff der Neigung ist die selbstbestimmt Berufswahl auch zu einem Tatbestandsmerkmal und damit zu einem Entscheidungskriterium geworden, das die Verwaltung mit Rücksicht auf Art. 12 GG besonders dann beachten muss, wenn sich die Neigung tatsächlich zu einer entschiedenen Berufswahl verdichtet hat. Dies bedeutet zwar nicht, dass im Bereich der Rehabilitation ein Berufswunsch allein entscheidendes Kriterium für die Leistungspflicht eines öffentlichen Trägers sein müsste; daneben sind nämlich Eignung und vor allem auch das Ziel einer dauerhaften beruflichen Eingliederung zu beachten. Fördermittel dürfen daher nur dort eingesetzt werden, wo der gewünschte Beruf zugleich die Chance des Rehabilitationserfolges eröffnet. Es ist jedoch dem Gesetz an keiner Stelle zu entnehmen, dass die verfassungsrechtlich verbürgte Berufswahlfreiheit über das vom Leistungszweck hinaus gedeckte Maß eingeengt werden soll. Auch im Rahmen der beruflichen Rehabilitation kann vom Rehabilitationsträger grundsätzlich eine zumutbare Selbsthilfe und Eigenbeteiligung verlangt werden. Zur Möglichkeit der Förderung einer Umschulung zum Berufshubschrauberpiloten, wenn sich der Antragsteller bereit erklärt, die für die Aufnahme der Ausbildung erforderliche Privathubschrauberlizenz auf eigene Kosten zu erwerben.

Hinweis:

Fachbeiträge zum Thema finden Sie im Diskussionsforum Rehabilitations- und Teilhaberecht der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation (DVfR) unter:
http://www.reha-recht.de/fileadmin/download/foren/a/A_2007-9...

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 10.03.2004 sowie der Bescheid der Beklagten vom 13.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2003 aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten für die Ausbildung zum Hubschrauberberufspiloten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Förderung der Ausbildung des Klägers zum Berufshubschrauberpiloten im Rahmen der Gewährung von Leistungen zur beruflichen Rehabilitation.

Der 1973 geborene Kläger ist in Kroatien aufgewachsen. Nach Besuch der Mittelschule absolvierte er eine Ausbildung zum Schlosser. 1992 kam er zusammen mit seinem Bruder nach Deutschland und arbeitete in der Folge als angelernter Zimmermann bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses im April 1999. Am 15.06.1999 erlitt er anlässlich eines Verkehrsunfalls eine Fußwurzelfraktur links (mit Fersenbein- und Kahnbeinbruch sowie Fraktur des 2. und 3. Mittelfußknochens und Weichteildefekt) und eine Claviculafraktur rechts.

In einem sozialmedizinischen Gutachten von Dr. H. D. vom medizinischen Dienst der Krankenversicherung im S. (MDK) vom 10.11.1999 kam der ärztliche Gutachter zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit vorliege und berufliche Rehabilitation bzw. Fördermaßnahmen zu prüfen seien.

Vom 01.02.2000 bis 07.03.2000 befand sich der Kläger in einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme in der Klinik für Orthopädie und Sportmedizin der Hochwald-Kliniken W.. Im Reha-Entlassungsbericht wurde u.a. ausgeführt, dass der Kläger arbeitsunfähig für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Zimmermann entlassen werde. Nach abgeschlossener Rehabilitation bestehe in diesem Berufsbild voraussichtlich keinerlei Leistungsfähigkeit mehr. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt werde der Kläger voraussichtlich wieder in der Lage sein, leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen vollschichtig auszuüben. Dabei sollten folgende Einschränkungen berücksichtigt werden: kein Steigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, keine hohen Anforderungen an die Gang- und Standsicherheit, kein Heben und Tragen von Lasten größer 15 kg, keine Überkopfarbeiten.

In einem arbeitsamtsärztlichen Gutachten vom 04.05.2000 wurde zusammenfassend ausgeführt, dass bei stark eingeschränkter Beweglichkeit im Sprunggelenk und Zehenbereich der linke Fuß verkürzt und im Mittelfußbereich verdickt sei. Beim Stehen werde ausschließlich das rechte Bein als Standbein gewählt, da immer noch starke Schmerzen verspürt würden. Das linke Bein weise eine Muskelverschmächtigung auf. Auch wenn durch die durchgeführte Krankengymnastik noch eine leichte Besserung erzielt werden könne, sei mit einer bleibenden Behinderung zu rechnen. Eine sitzende Tätigkeit sei anzustreben; dabei sollte der Kläger die Möglichkeit haben, gelegentlich etwas aufstehen und gehen zu können.

Am 22.06.2000 stellte der Kläger einen Antrag auf Rehabilitationsleistungen beim Arbeitsamt N., der am 10.07.2000 zuständigkeitshalber an die Beklagte weitergeleitet wurde.

Mit Bescheid vom 03.11.2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Berufsfindung und Arbeitserprobung, die in der Zeit vom 29.01. - 09.02.2001 beim Berufsförderungswerk (BFW) in B. durchgeführt wurde. Im Rahmen der Berufsfindungsmaßnahme zeigte der Kläger Interesse an einer Ausbildung zum Qualitätsfachmann. Im Abschlussbericht des BFW wurde u.a. ausgeführt, dass für die Zukunft Belastungen des linken Fußes durch längeres Gehen oder Stehen, insbesondere auf unebenem Boden, schweres Heben und Tragen, Steigen auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten in Kälte und Nässe vermieden werden müssten. Daneben müssten auch ständige Überkopfarbeiten vermieden werden. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Dachdeckerhelfer könne der Kläger nicht mehr ausüben. Er könne leichte körperliche Arbeiten überwiegend im Sitzen, aber auch mit der Möglichkeit, etwas aufzustehen und gehen zu können, ohne stärkere Belastung des linken Fußes und des rechten Schultergelenkes, aber auch der Lendenwirbelsäule (LWS), vollschichtig ausüben. Daneben bestehe bei dem Kläger eine Hausstaubmilbenallergie zeitweise mit Luftbeschwerden. Aus ärztlicher Sicht kämen in erster Linie Büroberufe in Frage; im Hinblick auf die erheblichen Funktionsstörungen im linken Fuß und in der rechten Schulter, aber auch bei angegebenen leichten Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sollte die Umschulung nach Möglichkeit in einem BFW mit begleitender ärztlicher und psychologischer Betreuung durchgeführt werden. Nach den Ergebnissen der praktischen Erprobung sei der Kläger für handwerklich-technische Berufe, zeichnerische und zeichentechnische Berufe sowie bürotypische und kaufmännisch-verwaltende Berufe geeignet. Sein Begabungsschwerpunkt im Praktischen liege im Handwerklichen. Von den Berufen, die im BFW B. angeboten würden, könnten vorgeschlagen werden: Bürokaufmann, Qualitätsfachmann, Kommunikationselektroniker, Informationstechnik. Der Kläger interessiere sich für den vorgeschlagenen Beruf Qualitätsfachmann. Die leichten elektronischen Berufe und der Qualitätsfachmann kämen von Seiten des linken Fußes und des rechten Armes in Frage. Hier stelle sich aber doch die Frage der Empfindlichkeit der Bronchien im Hinblick auf Lötdämpfe und Stäube. Falls der Kläger einen solchen Beruf wählen sollte, sollte noch eine lungenfachärztliche Stellungnahme eingeholt werden. Zur Sicherung des Maßnahmeerfolges müssten berufliche Rehabilitationsmaßnahmen in einem BFW durchgeführt werden; vor Maßnahmebeginn sollte ein dreimonatiger Rehabilitationsvorbereitungslehrgang durchgeführt werden.

Anlässlich zweier Beratungsgespräche am 03.09.2001 und 25.02.2002 gab der Kläger an, dass er nur an einer Ausbildung zum Hubschrauberpiloten interessiert sei; er wolle die Kosten, die über die üblichen Umschulungskosten hinausgingen, selbst übernehmen. Er legte ein fliegerärztliches Tauglichkeitszeugnis mit dem Tauglichkeitsgrad III (vom 19.10.2001) und ein Angebot des Fördervereins Allgemeine Luftfahrt in Z. vor, wonach der Preis für die Ausbildung zum Berufshubschrauberführer 132.000 DM zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer betrage.

Mit Bescheid vom 13.05.2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seinem Antrag auf Übernahme der Kosten für die Ausbildung zum Hubschrauberpiloten als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht entsprochen werden könne.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, wobei er mitteilte, dass die Ausbildung zum Hubschrauberführer etwa ein Jahr dauere; er habe zwischenzeitlich Anfang April mit der Ausbildung begonnen. Voraussetzung für eine Ausbildung zum Berufspiloten sei eine Privatlizenz; die Prüfung für die Privatlizenz werde der Kläger Ende Juli 2002 ablegen. Der Kläger legte Bescheinigungen der Firmen "LGM Luftfahrt GmbH M." und "AIR LLOYD" vor, wonach sich die Kosten der Ausbildung zum Berufshubschrauberführer - für Inhaber der Erlaubnis für Privathubschrauberführer - auf 26.681,60 EUR bzw. 39.665 EUR beliefen.

Der eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.2003 als unbegründet zurückgewiesen. In den Gründen des Widerspruchsbescheides wurde u.a. ausgeführt, dass eine Umschulung in einem der vom BFW angezeigten Berufsfelder ausreichend sei, eine berufliche Eingliederung zu erreichen, die auch nicht unter dem bisherigen Berufsniveau des Klägers liege. Eine Kostenübernahme für die Ausbildung zum Hubschrauberpiloten komme, unabhängig von der Frage der gesundheitlichen Eignung, unter Beachtung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht in Betracht. Eine Kostenteilung bzw. teilweise Übernahme der Kosten für eine Ausbildung zum Hubschrauberpiloten lasse die Gesetzeslage nicht zu; die erforderlichen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien grundsätzlich umfassend zu übernehmen.

Gegen den am 10.02.2003 abgesandten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 21.02.2003 Klage erhoben.

Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat die Klage, im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, durch Urteil vom 10.03.2004 abgewiesen.

Es hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gem. § 9 Abs. 2 des 6. Buches des Sozialgesetzbuchs, Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) erbracht werden könnten, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt seien. Im Rahmen ihres Ermessens habe die Beklagte bei der Auswahl der Leistungen Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen (§ 33 Abs. 4 Satz 1 des 9. Buches des Sozialgesetzbuchs, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX)). Im Übrigen bestimme der Träger der Rentenversicherung im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 13 Abs. 1 SGB VI). Die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung könne gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden seien oder von dem eingeräumten Ermessen in einer der Zweckermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden sei (§ 54 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Vorliegend habe die Beklagte die (teilweise) Kostenübernahme für eine Ausbildung zum Hubschrauberpiloten ermessensfehlerfrei unter Hinweis auf das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit abgelehnt. Die Ausbildung zum Hubschrauberpiloten koste circa 153.120 DM. Dagegen hätte die von der Beklagten vorgeschlagene Umschulung zum Qualitätsfachmann - ein Beruf, für den der Kläger geeignet und der ihm auch zumutbar wäre - lediglich Kosten in Höhe von circa 76.000 DM verursacht. Die Neigung des Klägers, Hubschrauberpilot zu werden, sei nach § 33 Abs. 4 Satz 1 SGB IX lediglich "angemessen" zu berücksichtigen und trete zurück, wenn das Rehabilitationsziel deutlich kostengünstiger erreicht werden könne. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf eine teilweise Übernahme der Kosten bzw. die Zahlung der 76.000 DM, die die Umschulung zum Qualitätsfachmann gekostet hätte. Insoweit fehle es an einer gesetzlichen Grundlage.

Gegen das am 15.03.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 05.04.2004 bei Gericht eingegangene Berufung.

Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass er zwischenzeitlich seine Ausbildung zum Hubschrauberberufspiloten abgeschlossen habe; er sei momentan dabei, sich zum Ausbilder bzw. Lehrer weiterzubilden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die entstandenen Kosten auch nicht teilweise übernommen werden könnten; gerade hierdurch würde dem Gebot der Sparsamkeit Rechnung getragen. Der Kläger habe sich auch, was seine Neigungen und Fähigkeiten betreffe, richtig eingeschätzt. Entgegen der Ansicht der Beklagten seien für ihn Berufe im Büro- bzw. Verwaltungsbereich nicht in Betracht gekommen; diese hätten in keinster Weise seiner Neigung entsprochen.


Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des SG vom 10.03.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2003 aufzuheben,

2. die Beklagte zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten für die Ausbildung zum Hubschrauberberufspiloten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.


Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

wobei sie sich zur Begründung im Wesentlichen die Argumentation des SG in dem angegriffenen Urteil zu Eigen gemacht hat.

Der Kläger hat eine Bescheinigung des "Fördervereins Allgemeine Luftfahrt" vorgelegt, wonach sich die Kosten für den Erwerb der Berufspilotenlizenz CHPL auf insgesamt 32.700 EUR belaufen haben. Er hat ergänzend hierzu mitgeteilt, dass in dieser Bescheinigung sowohl die Kosten für die Privatpilotenlizenz (13.500 EUR) als auch die Kosten für die Berufspilotenlizenz ( CHPL) enthalten seien. Nach dem am 29.05.2006 durchgeführten Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger weitere Unterlagen zu den Kosten der Ausbildung, fliegerärztliche Tauglichkeitsbescheinigungen und einen am 24.01.2003 vor dem Landgericht Saarbrücken abgeschlossenen Vergleich in dem Verfahren 14 O 98/02 vorgelegt.

Seit dem 01.11.2005 ist der Kläger bei der Firma E. als Hubschrauberpilot im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als freier Mitarbeiter angestellt.

Der Förderverein Allgemeine Luftfahrt Z.- H. e.V. hat auf Anfrage mitgeteilt, dass das Angebot vom 13.11.2001 an den Kläger unter Berücksichtigung einer Ausbildung mit den kompletten notwendigen Stunden zur Erlangung der Berufspilotenlizenz CHPL gemacht worden sei. Bei dem zweiten Angebot vom 10.09.2004 handele es sich nur noch um einen Teil der Stunden, da der Kläger privat schon einen Großteil der Stunden absolviert gehabt habe.

In dem Termin am 29.05.2006 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den weiteren Akteninhalt sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte, nachdem sich die Beteiligten in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29.05.2006 mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben, ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).

Die von dem Kläger eingelegte Berufung, gegen deren Zulässigkeit sich keine Bedenken ergeben, ist begründet.

Denn die Entscheidung der Beklagten, den Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten für die Ausbildung zum Hubschrauberpiloten zur Gänze abschlägig zu bescheiden, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

Eine Verurteilung der Beklagten zur Übernahme der von dem Kläger beantragten Kosten i.S.d. von dem Kläger ursprünglich gestellten Hauptantrages war allerdings nicht möglich. Bei einer auf die Gewährung von Rehabilitationsleistungen nach §§ 13, 16 SGB VI i.V.m. § 33 SGB IX gerichteten Klage ist nämlich grundsätzlich die mit der Anfechtungsklage verbundene Verpflichtungsbescheidungsklage die richtige Klageart. Eine auf die Gewährung einer bestimmten Rehabilitationsleistung gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist demgegenüber regelmäßig unzulässig und kommt nur in den Fällen einer Ermessensreduzierung auf Null in Betracht, also dann, wenn der Ermessensspielraum des Rentenversicherungsträgers aufgrund der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles derart eingeschränkt ist, dass allein die Bewilligung der konkret begehrten Leistung als rechtmäßig anzusehen ist (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 13 SGB VI Randnr. 14 m.w.N.). Hiervon kann indes im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, weil - was noch auszuführen sein wird - nicht geklärt ist, ob nicht Belange des Arbeitsmarktes einer Förderung der begehrten Umschulung zum Berufshubschrauberpiloten entgegenstanden. Auf Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 29.05.2006 hat der Kläger den Antrag auf Kostenübernahme auch nicht aufrechterhalten.

Die Berufung ist - entsprechend dem von dem Kläger nunmehr allein gestellten Antrag - insoweit begründet, als die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Beklagte zu einer Neubescheidung des klägerischen Begehrens zu verpflichten ist. Denn mit ihrer Entscheidung hat die Beklagte die vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens überschritten (sog. Ermessensfehlgebrauch).

Gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB VI bestimmt der zuständige Träger der Rentenversicherung im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung von Rehabilitationsleistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbringen die Träger der Rentenversicherung gem. § 16 SGB VI hierbei nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 33 bis 38 SGB IX.

Gem. § 33 Abs. 1 SGB IX werden zur Teilhabe am Arbeitsleben die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Die Leistungen umfassen hierbei gem. § 33 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX u.a. eine berufliche Anpassung und Weiterbildung, wobei gem. § 33 Abs. 4 Satz 1 SGB IX bei der Auswahl der Leistungen Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt werden.

Die vom SG angeführte Begründung, die Neigung des Klägers sei nach § 33 Abs. 4 Satz 1 SGB IX lediglich angemessen zu berücksichtigen und müsse zurücktreten, wenn das Rehabilitationsziel deutlich kostengünstiger erreicht werden können, ist nur eingeschränkt zutreffend. Denn es ist zu berücksichtigen, dass durch Art. 12 Grundgesetz (GG) die Freiheit der Berufswahl verfassungsrechtlich geschützt ist. Dies bedeutet zwar nicht, dass die Verwaltung einem der Eignung entsprechenden Berufswunsch in jedem Fall entsprechen müsste. Auch ein Behinderter, der auf seine berufliche Rehabilitation einen durch Beiträge erworbenen Anspruch hat, erwirbt diesen Anspruch nur im gesetzlich geregelten Umfang und kann sich nicht zur Erweiterung dieses Anspruchs auf das Grundrecht des Art. 12 GG berufen. Denn dieses Grundrecht schützt die Berufsfreiheit grundsätzlich nur gegenüber staatlichen Eingriffen und begründet allein keine Leistungsansprüche. Aus Art. 12 GG folgt aber, dass der Zugang zu einem gewählten Beruf nicht durch das öffentliche Leistungsrecht erschwert oder wirtschaftlich unmöglich gemacht werden darf und deshalb die gesetzlichen Vorschriften im öffentlichen Leistungsrecht im Zweifel zu Gunsten der Berufsfreiheit auszulegen sind (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 03. Juli 1991, - Az.: 9b/7 Rar 142/89 = BSGE 69, 128 = SozR 3-4100 § 56 Nr. 3). Im Allgemeinen ist das gesetzliche Berufsförderungsrecht nämlich von dem Grundsatz getragen, dass öffentliche Mittel nicht berufslenkend wirken sollen, weil nach überwiegender Meinung aus Art. 12 GG ein Verbot staatlicher Berufslenkung folgt (vgl. BSG-Urteil vom 28.03.1990, Az.: 9b/7 Rar 92/88 = BSGE 66, 275 = SozR 3-4100 § 56 Nr. 1).
Soweit dem Staat zur sozialen Sicherung und Vorsorge eine - wenn auch nach dem Umfang verfügbarer Mittel begrenzte - Leistungsverpflichtung zukommt, weil sonst die garantierte Berufswahlfreiheit unterlaufen werden könnte, korrespondiert mit diesem staatlichen Leistungsmandat zwar auch eine Befugnis zur Steuerung. Diese ist aber eingeschränkt auf das Setzen bildungs- und arbeitsmarktpolitischer Ziele. Nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit muss jede Lenkungsmaßnahme im Rahmen des Subventionszwecks daher das jeweils mildeste Mittel wählen. Berufspolitische Lenkungsmaßnahmen unterliegen hierbei der strikten Bindung an das Übermaßverbot, woraus folgt, dass individuelle Ausbildungswünsche in angemessener Form berücksichtigt werden müssen (vgl. BSG-Urteil vom 28.03. 1990 a.a.O.). Zu berücksichtigen ist auch, dass mit dem in § 33 Abs. 4 Satz 1 SGB IX enthaltenen Begriff der "Neigung" die selbstbestimmte Berufswahl zum Tatbestandsmerkmal und damit zu einem Entscheidungskriterium wird, das die Verwaltung mit Rücksicht auf Art. 12 GG besonders dann beachten muss, wenn sich die Neigung tatsächlich zu einer entschiedenen Berufswahl verdichtet hat (so BSG vom 03.07.1991 a.a.O.). Dies bedeutet zwar nicht, dass im Bereich der Rehabilitation ein Berufswunsch allein entscheidendes Kriterium für die Leistungspflicht eines öffentlichen Trägers sein müsste; daneben sind nämlich Eignung und vor allem auch das Ziel einer dauerhaften beruflichen Eingliederung zu beachten. Fördermittel dürfen daher nur dort eingesetzt werden, wo der gewünschte Beruf zugleich die Chance des Rehabilitationserfolges eröffnet. Es ist jedoch dem Gesetz an keiner Stelle zu entnehmen, dass die verfassungsrechtlich verbürgte Berufswahlfreiheit über das vom Leistungszweck hinaus gedeckte Maß eingeengt werden soll.

Aus dem Vorgesagten folgt für den vorliegenden Fall, dass die von der Beklagten und dem SG zur Leistungsablehnung herangezogene Begründung, eine Förderung der Umschulung zum Berufshubschrauberpiloten komme unter Beachtung des Gebots der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht in Betracht, nur unter der Voraussetzung zutreffend sein könnte, dass die Kosten für die von dem Kläger favorisierte Umschulung die Kosten für die von der Beklagten vorgeschlagene Umschulung zum Qualitätsfachmann in erheblichem Maße übersteigen würden. Hiervon sind zwar sowohl die Beklagte als auch das SG ausgegangen, eine nähere Prüfung zeigt jedoch, dass dies nicht unbedingt zutrifft. Zwar wurden in der Auskunft des Fördervereins Allgemeine Luftfahrt e.V. vom 13.11.2001 die Gesamtausbildungskosten mit 132.000 DM beziffert; in den im Widerspruchs- und später im Berufungsverfahren vorgelegten bzw. eingeholten Auskünften wurden dann aber nur noch Kosten genannt, die sich zwischen 28.681,60 EUR (unter Einbezug von Nebenkosten) und 39.665,00 EUR bewegten, also Kosten in einem Umfang, der sich von den angegebenen Kosten für eine Umschulung zum Qualitätsfachmann nicht wesentlich unterschied. Nach der ergänzenden Auskunft des Fördervereins Allgemeine Luftfahrt vom 23.01.2006 beruhte die Angabe von 32.700 EUR in der Auskunft vom 10.09. 2004 allerdings darauf, dass der Kläger privat schon einen Großteil der für die Erlangung der Pilotenlizenz erforderlichen Stunden absolviert hatte. Nach den von dem Kläger zuletzt vorgelegten Unterlagen hat er für die Ausbildung zum Berufshubschrauberpiloten insgesamt einen Betrag von ca. 20.000 EUR aufgewandt, also deutlich weniger, als eine Ausbildung zum Qualitätsfachmann gekostet hätte.
Die in diesem Zusammenhang von der Beklagten und dem SG vertretene Auffassung, dass die Gesetzeslage eine nur teilweise Übernahme der Kosten nicht zulasse, findet im Gesetz indes keine Stütze. Es ist im Gegenteil vielmehr davon auszugehen, dass auch im Rahmen der beruflichen Rehabilitation eine zumutbare Selbsthilfe und Eigenbeteiligung vom Rehabilitationsträger grundsätzlich verlangt werden kann (vgl. Niesel a.a.O. § 13 SGB VI Randnr. 15; BSG-Urteil vom 16.12. 1981, Az.: 11 RA 89/80; BSG-Urteil vom 06.12.1983, Az.: 11 RA 72/82 = SozR 2200 § 1237a Nr. 24). Es hätten daher von Rechts wegen keine Bedenken bestanden, als erforderliche Leistungen nach § 33 Abs. 1 SGB IX dem Kläger nur die Kosten für die Ausbildung zum Berufshubschrauberführer, nicht hingegen diejenigen für die vorangehende Ausbildung zum Privathubschrauberführer zu erstatten bzw. die Kostenübernahme auf den nunmehr angegebenen günstigsten Betrag von ca. 20. 000 EUR zu beschränken. Der Kläger hatte sich auch bereits im Widerspruchsverfahren ausdrücklich bereit erklärt, die Kosten für die Ausbildung teilweise selbst zu übernehmen. Demzufolge stand das von der Beklagten zur Begründung ihrer ablehnenden Entscheidung maßgeblich herangezogene Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einer Förderung der Ausbildung zum Berufshubschrauberführer nicht entgegen; die in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen Gründe sind damit ermessensfehlerhaft und nicht tragfähig. Durch die im Berufungsverfahren erfolgte Vorlage von fliegerärztlichen Tauglichkeitszeugnissen mit der Tauglichkeitsklasse I hat der Kläger auch belegt, dass hinsichtlich seiner Eignung für eine Ausbildung zum Berufshubschrauberpiloten aus medizinischer Sicht keine Bedenken bestanden.

Eine Verurteilung der Beklagten zur Bewilligung der begehrten Leistung kam - wie bereits ausgeführt - allerdings nicht in Betracht, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine Ermessensreduzierung auf Null mit der Folge eingetreten ist, dass als allein rechtmäßige Entscheidung der Beklagten nur noch die Bewilligung der Leistung in Betracht gekommen ist. Zwar hat der Kläger mittlerweile die Ausbildung zum Berufshubschrauberführer mit Erfolg absolviert; etwaige, zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung bestehende Zweifel im Hinblick auf die Geeignetheit des Klägers hinsichtlich der begehrten Ausbildung wären damit widerlegt (vgl. BSG-Urteil vom 11.05.2000, Az.: B 7 AL 18/99 R = SozR 3-4100 § 36 Nr. 5 zur Widerlegbarkeit einer im Verwaltungsverfahren zur Eignung des Bewerbers angestellten Prognose infolge des späteren Geschehensablaufs). Maßgebliches Kriterium für die Beurteilung der Leistungspflicht des Rehabilitationsträgers ist aber auch, wie gesehen, durch die gewährten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben möglichst eine dauerhafte berufliche Eingliederung zu erreichen. Bei der Auswahl der Leistungen ist gem. § 33 Abs. 4 Satz 1 SGB IX daher auch die Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen. Daraus folgt, dass eine Förderung der begehrten Umschulung nur unter der Voraussetzung in Betracht kam, wenn sich auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung vorhandenen Arbeitsmarktzahlen (vgl. BSG-Urteil vom 31.03.1992, Az.: 9b Rar 18/91 = BSGE 70, 226 = SozR 3-4100 § 45 Nr. 2) eine realistische Chance für den Kläger ergab, nach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung eine dauerhafte Anstellung als Berufshubschrauberführer zu finden. Dies wird die Beklagte bei ihrer Neubescheidung zu prüfen und in ihre Ermessenserwägungen einzubeziehen haben.

Auf die Berufung des Klägers waren das angegriffene Urteil sowie die angefochtenen Bescheide damit aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor.

Referenznummer:

JURE060088529


Informationsstand: 04.10.2006