Orientierungssatz:
1. Bei der Prüfung der persönlichen Voraussetzungen für eine Leistung zur Teilhabe nach § 10 SGB 6 braucht die Minderung nach wie vor nicht entsprechend § 43 Abs 2 SGB 6 idF des BeschNeuRG bzw entsprechend § 240 Abs 2 SGB 6 idF des RRErwerbG auch so genannte Verweisungstätigkeiten mit zu erfassen, weil eine Minderung im "bisherigen Beruf" genügt (vgl BSG vom 11. September 1980 - 1 RA 47/ 79 = SozR 2200 § 1237a Nr 16). Folglich kann eine Reha-Leistung nicht mit der Begründung versagt werden, der Versicherte sei noch in der Lage, eine zumutbare Verweisungstätigkeit zu verrichten.
2. Abzustellen ist grundsätzlich auf den zuletzt ausgeübten Beruf, womit nicht die letzte Tätigkeit und nicht überhaupt nur eine bisherige Tätigkeit gemeint ist. Mit in die Betrachtung einzubeziehen sind die beruflichen Tätigkeiten in den letzten Jahren (vgl BSG vom 31.1.1980 - 11 RA 8/79 = BSGE 49, 263 = SozR 2200 § 1237a Nr 10).
3. Eine getrennte Bewertung der Rehabilitationsvoraussetzungen von denen der Erwerbsminderungsrenten ist beibehalten worden, so dass wenn eine Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt, die einen Rentenanspruch nicht begründet, gleichwohl eine Rehabilitation möglich ist, wenn im konkreten Einzelfall eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit sowohl bei Gefährdung als auch bei Minderung der Erwerbsfähigkeit aussichtsreich erscheint.