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Urteil
Umdeutung eines Rehabilitationsantrags in einen Rentenantrag

Gericht:

BSG 3. Senat


Aktenzeichen:

3 RK 25/79


Urteil vom:

10.10.1979


Grundlage:

  • RVO § 183 Abs 6 Fassung 1974-08-07 |
  • RVO § 1241d Abs 3 Fassung 1974-08-07 |
  • AVG § 18d Abs 3 Fassung 1974-08-07 |
  • RVO § 183 Abs 3 S 2 Fassung 1961-07-12 |
  • RVO § 183 Abs 7 Fassung 1974-08-07 |
  • SGB 1 § 2 Abs 2 Fassung 1975-12-11

Leitsatz:

1. Hat ein Versicherter, der nach ärztlichem Gutachten als erwerbsunfähig anzusehen ist (RVO § 183 Abs 7), beim Rentenversicherungsträger eine Rehabilitationsmaßnahme beantragt, läßt sich aber durch die Maßnahme die Erwerbsfähigkeit des Versicherten nicht wiederherstellen, so ist der Antrag zugleich als Rentenantrag anzusehen. Orientierungssatz:

Rehabilitationsantrag - Umdeutung - Rentenantrag:
1. Die Vorschrift des AVG § 18d Abs 3 (= RVO § 1241d Abs 3) ist dahingehend auszulegen, daß der Antrag auf Wiedereingliederungsmaßnahmen auch dann als Rentenantrag zu werten ist, wenn zunächst eine Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt worden ist, diese aber erfolglos geblieben ist.

Sonstiger Orientierungssatz:

1. Hat der Krankenversicherungsträger für die Zeit, für die dem Versicherten vorgezogenes Übergangsgeld zusteht, bereits Krankengeld gezahlt, so geht der Anspruch auf Übergangsgeld auf ihn über. Einer bescheidmäßigen Zubilligung der Leistung bedarf es dazu nicht.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

KSRE012180517


Informationsstand: 01.01.1990