Leitsatz:
1. Hat ein Versicherter, der nach ärztlichem Gutachten als erwerbsunfähig anzusehen ist (RVO § 183 Abs 7), beim Rentenversicherungsträger eine Rehabilitationsmaßnahme beantragt, läßt sich aber durch die Maßnahme die Erwerbsfähigkeit des Versicherten nicht wiederherstellen, so ist der Antrag zugleich als Rentenantrag anzusehen. Orientierungssatz:
Rehabilitationsantrag - Umdeutung - Rentenantrag:
1. Die Vorschrift des AVG § 18d Abs 3 (= RVO § 1241d Abs 3) ist dahingehend auszulegen, daß der Antrag auf Wiedereingliederungsmaßnahmen auch dann als Rentenantrag zu werten ist, wenn zunächst eine Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt worden ist, diese aber erfolglos geblieben ist.
Sonstiger Orientierungssatz:
1. Hat der Krankenversicherungsträger für die Zeit, für die dem Versicherten vorgezogenes Übergangsgeld zusteht, bereits Krankengeld gezahlt, so geht der Anspruch auf Übergangsgeld auf ihn über. Einer bescheidmäßigen Zubilligung der Leistung bedarf es dazu nicht.