Leitsatz:
1. Ist ein Rentenversicherungsträger für die Durchführung der beruflichen Rehabilitation eines Versicherten zuständig, so hat er auch dort umfassend über die zur dauerhaften beruflichen Eingliederung notwendigen Maßnahmen zu entscheiden, wo die Arbeitsverwaltung in die Eingliederungsbemühungen eingeschaltet ist.
2. Die sachgerechte Durchführung der Rehabilitation erfordert regelmäßig die Aufstellung eines Gesamtplanes (§ 5 Abs 3 RehaAnglG), der zumindest laufende und rechtzeitige Rückmeldungen der dabei mitwirkenden Stellen an den Rehabilitationsträger vorsieht, damit im frühestmöglichen Zeitpunkt über notwendige Veränderungen und Ergänzungen der vorgesehenen Maßnahmen entschieden werden kann und somit zeitliche Verzögerungen und Lücken vermieden werden.
3. Der Rentenversicherungsträger handelt ermessensfehlerhaft, wenn er eine vom Arbeitsamt vorgeschlagene Rehabilitationsmaßnahme ablehnt, ohne das in § 5 Abs 5 RehaAnglG vorgesehene Einigungsverfahren durchgeführt zu haben.
Fundstelle:
SozR 3-0000
BSGE 00
RegNr 21525 (BSG-Intern)
Rechtszug:
vorgehend SG Koblenz 1992-07-16 S 6 J 329/91
vorgehend LSG Mainz 1993-10-25 L 2 J 159/92