I.
Im Streit ist die Übernahme von Kosten für einen Gebärdendolmetscher in einer privaten allgemeinbildenden Schule als Leistung der Eingliederungshilfe.
Diese hat der Beklagte ua deshalb abgelehnt, weil der Besuch einer Förderschule erforderlich sei (Bescheid vom 17.8.2010; Widerspruchsbescheid vom 9.9.2010). Die Klage war erst- und zweitinstanzlich erfolgreich (Urteil des Sozialgerichts Frankfurt aM vom 30.9.2011; Urteil des Hessischen Landessozialgerichts [LSG] vom 14.5.2014). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das
LSG ausgeführt, die Übernahme der Kosten eines Gebärdendolmetschers im Grundschulunterricht der Klägerin sei zur Erreichung des Eingliederungsziels geeignet und erforderlich. Die Klägerin sei insbesondere nicht auf den Besuch einer Förderschule zu verweisen, weil der Gedanke der Inklusion eine regelmäßige Beschulung behinderter Menschen in einer allgemeinen Schule vorsehe und der Beklagte die Wertung des Schulamtes hinzunehmen habe.
Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Beschwerde und macht die grundsätzliche Bedeutung folgender Rechtsfrage geltend: "Führt die elterliche Schulwahl und entsprechende Entscheidung des Staatlichen Schulamtes zwangsläufig zur Rechtsfolge einer Übernahme der Folgekosten im Wege der Eingliederungshilfe?"
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3
SGG gebotenen Weise dargelegt worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG iVm § 169 Satz 3
SGG entscheiden.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur
BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht; denn jedenfalls fehlt es an einer hinreichenden Darlegung der Klärungsfähigkeit.
Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nämlich nur dann, wenn sie für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist (
BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Über die aufgeworfene Rechtsfrage müsste das Revisionsgericht also konkret-individuell sachlich entscheiden können (
BSG SozR 1500 § 160a Nr 39 und 53). Dies erfordert, dass der Beklagte den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und damit insbesondere den Schritt darlegt, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (vgl dazu auch
BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 31).
Da nach dem eigenen Vortrag des Beklagten die Übernahme von Kosten, nicht die Erstattung bereits von der Klägerin gezahlter Kosten, im Streit steht, hätte der Beklagte im Einzelnen vortragen müssen, weshalb der Senat trotz unterbliebener Beiladung des Gebärdendolmetschers (zur Notwendigkeit vgl nur
BSG SozR 4-1500 § 130 Nr 4 RdNr 10) die aufgeworfene Rechtsfrage überhaupt hätte entscheiden müssen; denn läge insoweit ein - von Amts wegen zu beachtender - Verfahrensmangel vor, käme eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das
LSG in Betracht. Hierzu fehlen jedoch jegliche Ausführungen, sodass nicht entscheidend ist, dass sich die aufgeworfene Rechtsfrage jedenfalls so, wie sie formuliert ist ("zwangsläufig"), nicht ernsthaft stellt. Denn die Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe kann die Entscheidung des Schulamtes nicht vollständig ersetzen; insoweit und zur Frage der Revisibilität von Landesrecht wird auf die Entscheidung des Senats vom 23.8.2013 (SozR 4-1500 § 130 Nr 4) hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.