Urteil
Aufwendungsersatz für Eingliederungshilfen eines gehörlosen Studenten - Einsatz eigenen Vermögens - Erstattung von Dolmetscherkosten - Besondere Härte

Gericht:

LSG Hamburg 4. Senat


Aktenzeichen:

L 4 SO 40/14


Urteil vom:

04.09.2015


Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte gegenüber dem Kläger Aufwendungen für Eingliederungshilfeleistungen zu erstatten hat.

Der im Jahr 1988 geborene ledige Kläger ist gehörlos. Durch Bescheid des Amtes für soziale Angelegenheiten in K. vom 24. Januar 2005 wurde gegenüber dem Kläger ein Grad der Behinderung von 100 anerkannt und ihm die Merkzeichen H, Gl und RF zugesprochen. Zum Wintersemester 2010/2011 nahm der Kläger ein Studium der Mathematik an der Universität H. auf.

Am 5. Oktober 2010 beantragte der Kläger gegenüber der Beklagten Studienhilfen im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Aufgrund seiner Gehörlosigkeit sei er für eine erfolgreiche Durchführung des Studiums auf Gebärdensprachdolmetscher in Doppelbesetzung, Schriftvermittler, studentische Mitschreibkräfte und Tutoren angewiesen und habe einen behinderungsbedingten Mehrbedarf an Fachliteratur und Lernmitteln. Der Kläger legte Unterlagen über Bankguthaben und Wertpapierdepots vor, aus denen sich ergab, dass er damals über Guthaben und Effekten im Wert von mehr als 15.000 EUR verfügte.

Dem Kläger entstanden im Wintersemester 2010/2011 Kosten für Gebärdenspachdolmetscher in Höhe von insgesamt 9.330,03 EUR, die er selbst aus seinem Vermögen beglich.

Mit Bescheid vom 9. Februar 2011 lehnte die Beklagte den Antrag ab: die für den Kläger geltende Vermögensschongrenze in Höhe von 3.350,- EUR sei überschritten; sein Vermögen belaufe sich auf über 15.000 EUR.

Der Kläger erhob Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 8. August 2011 zurückgewiesen wurde. Am 8. September 2011 hat er vor dem Sozialgericht Hamburg Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, ihm die Kosten für die mittlerweile selbst beschafften Eingliederungshilfeleistungen ohne Vermögensanrechnung zu erstatten.

Mit Urteil vom 20. Januar 2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, der Kläger habe für den streitgegenständlichen Zeitraum (Wintersemester 2010/2011) keinen Anspruch auf die Gewährung von Eingliederungshilfe, weshalb die Beklagte nicht antragsgemäß zu verpflichten gewesen sei. Der Kläger gehöre als schwerbehinderter Mensch zwar grundsätzlich zum Personenkreis der §§ 53 ff. SGB XII. Allerdings stehe die Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen durch den Sozialhilfeträger unter dem Vorbehalt der Bedürftigkeit. Das folge aus § 19 Abs. 3, § 90 SGB XII. Nach § 90 Abs. 1 SGB XII sei das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Die Beklagte habe § 90 SGB XII fehlerfrei angewendet und das dem Kläger zu belassende Schonvermögen zutreffend berechnet. Die weiteren Ausnahmebestimmungen des § 90 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 SGB XII und des § 92 SGB XII griffen nach ihrem Wortlaut im Fall des Klägers nicht. Das Sozialgericht sehe keine Möglichkeit, die Bestimmung des § 90 SGB XII dahingehend auszulegen, dass der Kläger sein Vermögen abweichend vom Wortlaut der Regelung nicht einzusetzen habe. Eine solche Auslegung gebiete weder Art. 3 Grundgesetz noch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (Bundesgesetzblatt 2008 II Seite 1419 - VN-BRÜ). Die sich aus § 90 Abs. 1 SGB XII ergebende Anrechnung von Vermögen verstoße nicht gegen Art. 3 Grundgesetz. Weder der allgemeine Gleichheitsgrundsatz noch das spezielle Diskriminierungsverbot behinderter Menschen sei verletzt. Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung der öffentlichen Hand, für die Kosten eines Gebärdensprachdolmetschers und weiterer Studienhilfen aufzukommen, ohne vorrangig vom Betroffenen den Einsatz vorhandenen Vermögens zu verlangen, bestehe nicht. Die Klage habe auch im Hinblick auf Art. 24 Absatz 3 VN-BRÜ keinen Erfolg. Es ergäben sich daraus keine originären Leistungsansprüche behinderter Menschen. Auch zwinge das Übereinkommen nicht zu einer Auslegung des § 90 SGB XII dahingehend, dass die Leistungen der Eingliederungshilfe ohne vorrangige Einsetzung vorhandenen Vermögens gefordert werden könnten.

Das Urteil des Sozialgerichts ist dem Kläger am 11. Juni 2014 zugestellt worden. Am 27. Juni 2014 hat er Berufung eingelegt.

Der Kläger verfolgt seinen Anspruch weiter: Aus § 90 Abs. 3 SGB XII ergebe sich, dass Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden dürfe, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen habe, eine Härte bedeute. Für ihn stelle der zwingende Einsatz des Vermögens eine Benachteiligung wegen seiner Behinderung dar, die ebenso eine Härte bedeute wie die Erschwerung der angemessenen Lebensführung im Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII. Dass die Lehre an der Universität im Studienfach Mathematik nicht in deutscher Gebärdensprache abgehalten bzw. in diese übersetzt werde, stelle für ihn eine Barriere dar, die dazu führe, dass das Studium für ihn nicht zugänglich sei. Nur durch den Einsatz von Dolmetschern sei ihm ein Studium an einer deutschen Universität überhaupt möglich. Der Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern im Rahmen der Eingliederungshilfe ermögliche es ihm, das zu tun, was hörende Studenten ohne weiteres tun könnten, weil ihnen nicht entsprechende kommunikative Barrieren errichtet würden. Vermögen und Einkommen spielten hierfür bei diesen Studierenden keine Rolle. Es gehe ihm also nicht um eine Bevorzugung mit dem Ziel einer Angleichung der Verhältnisse von Nichtbehinderten und Behinderten. Vielmehr wehre er sich dagegen, dass Voraussetzung für die Überwindung einer ihn bereits von der Teilhabe fernhaltenden Barriere der Einsatz seines Vermögens sein solle.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 20. Januar 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 9. Februar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. August 2011 zu verpflichten, ihm die Kosten für die im Wintersemester 2010/2011 für sein Hochschulstudium selbst beschafften Eingliederungshilfeleistungen in Höhe von 9.330,03 EUR ohne Vermögensanrechnung zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts.

Die den Kläger betreffenden Sachakten der Beklagten haben vorgelegen. Auf ihren sowie auf den Inhalt der Prozessakten wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts ergänzend Bezug genommen.

Rechtsweg:

SG Hamburg vom Urteil vom 20.01.2014 - S 52 SO 334/11

Quelle:

Sozialgerichtsbarkeit BRD

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist nach den Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft (§ 143, § 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben.

Die Berufung ist nicht begründet, da das Sozialgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der fraglichen Kosten.

Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der Dolmetscherkosten ergibt sich nicht aus dem Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes (BGG). § 9 Abs. 1 BGG, der das Recht regelt, mit Trägern öffentlicher Gewalt in Gebärdensprache zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist, ist hier nicht einschlägig, da die Lehrpersonen der Universität dem Kläger nicht im Sinne eines Über- und Unterordnungsverhältnisses als Träger öffentlicher Gewalt in einem Verwaltungsverfahren gegenübertreten und insoweit Waffengleichheit herzustellen wäre. In § 6 Abs. 3 BGG ist das Recht hörbehinderter Menschen verankert, Gebärdensprache zu verwenden, dies allerdings lediglich "nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze". Ein über die Regelungen im SGB XII und SGB IX hinausgehender Anspruch auf Übernahme von Dolmetscherkosten kann sich aus dieser Norm daher nicht ergeben. § 7 Abs. 2 BGG bestimmt, dass ein Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des Abs. 1 (Dienststellen und Einrichtungen der Bundesverwaltung, Landesverwaltungen, einschließlich landesunmittelbarer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie Bundesrecht ausführen) behinderte Menschen nicht benachteiligen darf. Abgesehen davon, dass hier die Universität H. nicht angesprochen sein dürfte, liegt eine Benachteiligung nur vor, "wenn behinderte und nicht behinderte Menschen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch behinderte Menschen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden". Die Nichtübernahme der Dolmetscherkosten für Lehrveranstaltungen wäre aber keine Benachteiligung im Sinne dieser Definition. Der Kläger wendet sich nicht dagegen, dass er anders behandelt wird als nicht behinderte Menschen; er möchte vielmehr gerade eine Andersbehandlung im Sinne einer besonderen Förderung durch die Kostenübernahme erreichen. Die Frage nach einem Anspruch auf Förderung fällt aber nicht in den Anwendungsbereich des Benachteiligungsverbots (Urteil des Senats vom 20.11.2014, L 4 SO 15/13).

Auch aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ergibt sich kein Anspruch. Das AGG verbietet Benachteiligungen, die an bestimmte personenbezogene Merkmale, u.a. eine Behinderung, anknüpfen. Der sachliche Anwendungsbereich ist in § 2 AGG geregelt, er umfasst insbesondere berufsbezogene Aspekte, daneben auch die soziale Sicherheit und Gesundheitsdienste, soziale Vergünstigungen, Bildung sowie den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum. In seinen speziellen Normen schützt das AGG einerseits Beschäftigte (einschließlich Bewerber) gegenüber Diskriminierung durch (potentielle) Arbeitgeber, andererseits schützt es allgemein vor Diskriminierung im Zusammenhang mit bestimmten zivilrechtlichen Schuldverhältnissen. Ansprüche auf Leistungen der Sozialhilfe lassen sich aus dem AGG nicht ableiten (Urteil des Senats vom 20.11.2014, a.a.O.).

Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich ferner nicht direkt aus dem VN-BRÜ. Das Vertragsgesetz zum VN-BRÜ vom 21. Dezember 2008 (BGBl. II S. 1419, am 1.1.2009 in Kraft getreten) erteilt innerstaatlich den Befehl zur Anwendung des VN-BRÜ und setzt diese in nationales Recht um. Das VN-BRÜ ist für Deutschland am 26. März 2009 in Kraft getreten (Art. 45 Abs. 2 VN-BRÜ i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Vertragsgesetz zum VN-BRÜ i.V.m. der Bekanntmachung über das Inkrafttreten des VN-BRÜ vom 5.6.2009, BGBl. II 812). Als völkerrechtlicher Vertrag hat das VN-BRÜ den Rang eines Bundesgesetzes, es ist daher von den Gerichten im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden. Unmittelbar anwendbar ist eine völkervertragsrechtliche Bestimmung jedoch nur dann, wenn sie alle Eigenschaften besitzt, welche ein Gesetz nach innerstaatlichem Recht haben muss, um Einzelne berechtigen oder verpflichten zu können (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 6.3.2012 - B 1 KR 10/11 R m.w.N.). Dafür muss ihre Auslegung ergeben, dass sie geeignet und hinreichend bestimmt ist, wie eine innerstaatliche Vorschrift rechtliche Wirkung zu entfalten, ohne dass es einer weiteren normativen Ausfüllung bedarf. Ist eine Regelung - objektiv-rechtlich - unmittelbar anwendbar, muss sie zusätzlich auch ein subjektives Recht des Einzelnen vermitteln.

Nach diesen Maßstäben lässt sich aus dem VN-BRÜ kein unmittelbarer Individualanspruch auf Übernahme der Kosten für den Einsatz eines Gebärdensprachdolmetschers für einen konkreten Anlass entnehmen: Art. 3 VN-BRÜ ist hierfür schon deshalb nicht geeignet, weil er seiner Überschrift entsprechend nur "allgemeine Grundsätze" enthält. Art. 9 VN-BRÜ verpflichtet die Mitgliedstaaten in Abs. 2 lit. e dazu, die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um u.a. Gebärdensprachdolmetscher zur Verfügung zu stellen mit dem Ziel, den Zugang zu Einrichtungen, die der Öffentlichkeit offen stehen, zu erleichtern. Allerdings ist Art. 9 VN-BRÜ nicht so hinreichend bestimmt, dass daraus ein Anspruch auf Stellung eines Gebärdensprachdolmetschers für einen bestimmte Anlässe hergeleitet werden könnte. Entsprechendes gilt für Art. Art. 21 lit. e VN-BRÜ, wonach die Vertragsstaaten die Verwendung von Gebärdensprache "anerkennen und fördern". Art. 21 lit. b VN-BRÜ hingegen betrifft nur die Verwendung von Gebärdensprache im Umgang mit Behörden. Auch Art. 26 VN-BRÜ, der Maßnahmen verlangt, um "Menschen mit Behinderungen in die Lage zu versetzen, ein Höchstmaß an Unabhängigkeit, umfassende körperliche, geistige, soziale und berufliche Fähigkeiten sowie die volle Einbeziehung in alle Aspekte des Lebens und die volle Teilhabe an allen Aspekten des Lebens zu erreichen und zu bewahren", ist nicht bestimmt genug, um daraus einen konkreten Anspruch abzuleiten (Urteil des Senats vom 20.11.2014, a.a.O.).

Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf Erstattung der fraglichen Kosten für Eingliederungshilfeleistungen in Höhe von 9.330,03 EUR nach dem 6. Kapitel SGB XII in Verbindung mit Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX).

Nach § 53 Abs. 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

Unstreitig gehört der Kläger zu dem von § 53 Abs. 1 SGB XII erfassten Personenkreis. Seine Gehörlosigkeit ist eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Aufgrund der Gehörlosigkeit ist der Kläger in seiner Kommunikationsfähigkeit beeinträchtigt und infolgedessen in der Fähigkeit zur Teilhabe an der Gesellschaft wesentlich eingeschränkt.

§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII verweist für die möglichen Leistungen der Eingliederungshilfe insbesondere auf die Leistungen nach §§ 26, 33, 41 und 55 des SGB IX. Der Anspruch auf Übernahme der Dolmetscherkosten kann sich aus § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit §§ 55, 57 SGB IX ergeben.

§ 55 SGB IX regelt Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Dabei handelt es sich um solche Leistungen, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 des SGB IX (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen) nicht erbracht werden. Nach § 55 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX gehören dazu insbesondere Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt. Diese sind in § 57 SGB IX näher geregelt: Bedürfen hörbehinderte Menschen oder Menschen mit besonders starker Beeinträchtigung der Sprachfähigkeit auf Grund ihrer Behinderung zur Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass der Hilfe anderer, so sind ihnen die erforderlichen Hilfen zur Verfügung zu stellen oder angemessene Aufwendungen hierfür zu erstatten.

Dem danach wohl grundsätzlich bestehenden Anspruch des Klägers steht allerdings seine Vermögenssituation zum Wintersemester 2010/2011 entgegen.

Gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII werden Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII (nur) geleistet, soweit den Leistungsberechtigten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des 11. Kapitels SGB XII nicht zuzumuten ist. Näheres dazu bestimmt § 90 SGB XII. Nach § 90 Abs. 1 SGB II ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. § 90 Abs. 2 SGB XII bestimmt, vom Einsatz und von der Verwertung welcher Vermögensgegenstände die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden darf. Im Falle des Klägers kommt allein § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Betracht, der vom Einsatz kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte spricht. Danach standen dem Kläger im Wintersemester 2010/2011 Sozialhilfeleistungen nicht zu, da er seinen Bedarf damals, auch nach Abzug des nach dieser Gesetzesbestimmung maßgeblichen Freibetrages entsprechend § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 11. Februar 1988 (Bundesgesetzblatt I Seite 150), zuletzt geändert am 27. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 3022), ohne weiteres aus eigenem Vermögen in Höhe von mehr als 15.000 EUR bestreiten konnte.

Eine Einschränkung der Vermögensanrechnung ist nicht nach § 92 Abs. 2 SGB XII geboten, wonach behinderten Menschen in bestimmten Fällen die Aufbringung eigener Mittel nur für die Kosten des Lebensunterhalts zuzumuten ist. Der Kläger gehört zwar zu dem in § 19 Abs. 3 SGB XII genannten Personenkreis, ein von § 92 Abs. 2 Satz 1 SGB XII erfasster Sachverhalt liegt in seinem Falle jedoch nicht vor.

Entgegen der Auffassung des Klägers steht auch § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dem Vermögenseinsatz nicht entgegen, weil dieser für den Kläger eine Härte bedeuten würde. Der Härtevorschrift kommt die Aufgabe zu, diejenigen Fälle zu erfassen, die wegen ihrer atypischen Ausgestaltung nicht bereits von den Regeltatbeständen des Schonvermögens erfasst werden, diesen aber in Bezug auf den Regelungszweck grundsätzlich gleichwertig sind. Bei der Bestimmung des Begriffs der Härte kommt es mithin darauf an, ob die Anwendung der Regelvorschriften, also die Pflicht zum Vermögenseinsatz, zu einem den Leitvorstellungen des Gesetzes nicht entsprechenden Ergebnis führen würde (Mecke in: juris-PK SGB XII, § 90 Rn. 92). Damit kommen für die Anwendung einer Härteregelung nur solche atypischen Fälle in Betracht, bei denen angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber, hätte er sie gekannt, eine entsprechende Regelung getroffen hätte. So liegt es hier jedoch gerade nicht, und zwar weder unter dem Aspekt der Höhe der Kosten noch mit Blick auf die Behinderung des Klägers. Vielmehr hat der Gesetzgeber den Fall, dass behinderte Menschen sich in Ausbildung befinden und hierfür Kosten aufzuwenden haben, durchaus bedacht und nur in ganz bestimmten näher umschriebenen Fällen eine Einschränkung der Vermögensanrechnung bestimmt (vgl. § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 8 SGB XII). Es erscheint daher ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber - auch mit Blick auf die das VN-BRÜ - den nicht seltenen Fall der universitären Ausbildung eines behinderten Menschen nicht im Blick gehabt haben könnte und diesen so hätte behandelt wissen wollen wie die Fälle des § 92 Abs. 2 Satz 1 SGB XII (vgl. auch BT-Drucks. 14/5074, S. 96, Nr. 12).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen.

Referenznummer:

R/R7279


Informationsstand: 16.05.2017