II.
Die Beschwerden der Beteiligten sind jeweils unbegründet. Das SG hat den Antragsgegner zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kosten für einen den Schulunterricht des Antragstellers in der "J ...-Schule" begleitenden
DGS-Gebärdendolmetscher für den Zeitraum 09.09.2019 bis 07.02.2020 in einem wöchentlichen Umfang von maximal 15 Zeitstunden zu übernehmen.
Der Senat hat davon abgesehen, den Schulträger im Beschwerdeverfahren beizuladen. Es kann im Ergebnis offen bleiben, in welchem Umfang eine Beiladung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes möglich ist (
vgl. hierzu
z.B. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG Kommentar, 12. Aufl. 2017, § 75 RdNr. 5). Die Verpflichtung eines bisher nicht am Verfahren beteiligten Dritten auf die Beschwerde eines in der ersten Instanz unterlegenen Beteiligten im Wege der einstweiligen Anordnung kommt in der Regel nicht in Betracht. Auch ist eine Verpflichtung des Schulträgers in Bezug auf seine Verpflichtungen nach dem Schulgesetz des Freistaates Sachsen im Rahmen des § 75
Abs. 5
SGG ausgeschlossen. Diese Regelung sieht eine Verpflichtung einer Gebietskörperschaft nur im Rahmen ihrer Aufgaben als Träger der Sozialhilfe vor. Im Übrigen wäre eine rechtswegübergreifende Verpflichtung des Schulträgers gemäß § 75
Abs. 5
SGG ohnehin nicht möglich gewesen.
Nach § 86b
Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs,
d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund
bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86
Abs. 2 Satz 4
SGG i. V. m. § 920
Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]). Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Bestehens von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (
vgl. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 07.04.2011 - B 9
VG 15/10 B - juris RdNr. 6). Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist
ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Antragsteller zu entscheiden (
vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, NVwZ 2005, 927, und
BVerfG, Beschluss vom 15.01.2007, 1 BvR 2971/06, juris). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss für die Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein,
d. h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert. Eine solche Notlage ist bei einer Gefährdung der Existenz oder erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen zu bejahen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b RdNr. 29a).
Unter Berücksichtigung dessen hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch für die begehrte Regelungsanordnung im Umfang der vom SG vorgenommenen Tenorierung hinreichend glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen der Eingliederungshilfe im Sinne der
§§ 53 ff. SGB XII liegen vor.
In Betracht kommt allein ein Anspruch auf Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu, nach § 53
i. V. m.
§ 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII, der in
§ 12 der Verordnung nach § 60
SGB XII - Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglhV) konkretisiert wird.
Der Antragsteller erfüllt - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53
Abs. 1 Satz 1
SGB XII.
Die begehrte Assistenzleistung durch einen Gebärdensprachdolmetscher während der Unterrichtszeit ist vorliegend eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung im Sinne des Sozialhilferechts, die - anders als der Antragsgegner meint - nicht den Kernbereich pädagogischer Tätigkeit berührt, für den eine Zuständigkeit des Antragsgegners ausgeschlossen ist. Nach § 54
Abs. 1
Nr. 1
SGB XII i. V. m. § 12 EinglhV umfasst die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahme erforderlich und geeignet ist, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen und zu erleichtern, also insoweit die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern (
vgl. BSG, Urteil vom 09.12.2016 - B 8 SO 8/15 R - juris RdNr. 24 f.).
Wie bereits § 53
Abs. 1 Satz 1
SGB XII verdeutlicht ("nach der Besonderheit des Einzelfalles"), liegt § 54
Abs. 1 Satz 1
Nr. 1
SGB XII i. V. m. § 12
Nr. 1 Eingliederungshilfe-VO ein individualisiertes Förderverständnis zugrunde (
BSG, Urteil vom 29.09.2009 -
B 8 SO 19/08 R - juris RdNr. 22). Grundsätzlich kommen dabei alle Maßnahmen in Betracht, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern (
BSG, Urteil vom 22.03.2013 - B 8 SO 30/10 R - juris RdNr. 21 m. w. N.). Deshalb können von der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers auch Maßnahmen umfasst werden, die zum Aufgabenbereich der Schulverwaltung gehören. Ausgeschlossen sind allerdings Maßnahmen, die dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzuordnen sind.
Der Kernbereich pädagogischer Tätigkeit wird durch die vom Antragsteller begehrte Unterrichtsassistenz durch einen Gebärdensprachdolmetscher nicht berührt. Das
BSG hat hierzu bereits unter Verweis auf § 54
Abs. 1 Satz 1
Nr. 1, 2. Hs
SGB XII, wonach die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht von den Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung nach Maßgabe des Sozialhilferechts unberührt bleiben, ausgeführt (
vgl. BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R - juris RdNr. 18), dass sich dieser Kernbereich schon aus systematischen Gründen nach Maßgabe - und entgegen der Auffassung des Antragsgegners, der hierzu auf landesrechtlich-schulrechtliche Zuständigkeiten und die Aufgabenzuständigkeit der Förderschule zur Wissensvermittlung mit
DGS-kompetenten Lehrkräften abstellt - des Sozialhilferechts bestimmt. Schulrechtliche Verpflichtungen bestehen demnach grundsätzlich neben den Sozialhilferecht. Dies hat zur Folge, dass im Kernbereich pädagogischer Tätigkeit keine, auch keine nachrangige Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers besteht, weil es sich um originär und ausschließlich schulrechtliche Verpflichtungen handelt. Allein mit der Entscheidung der Schulverwaltung über die Form der allgemeinen Schulpflicht ist noch keine Aussage darüber getroffen, ob und inwieweit zur Erfüllung dieser Pflicht Leistungen der Sozialhilfe zu gewähren sind. Der Kernbereich pädagogischer Tätigkeit ist danach nicht betroffen, wenn die begehrte Unterstützungsmaßnahme die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrkräfte nur absichert und begleitet. Er berührt deshalb alle integrierenden, beaufsichtigenden und fördernden Assistenzdienste nicht, die flankierend zum Unterricht erforderlich sind, damit der behinderte Mensch das pädagogische Angebot der Schule überhaupt wahrnehmen kann. Die Vorgabe und Vermittlung der Lerninhalte sowie der Unterricht selbst, seine Inhalte, das pädagogische Konzept der Wissensvermittlung wie auch die Bewertung der Schülerleistungen bleibt den Lehrkräften vorbehalten, ist damit dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit zuzuordnen (
BSG, Urteil vom 09.12.2016 - B 8 SO 8/15 R - juris RdNr. 24 f.; Beschluss des Senats vom 27.03.2018,
L 8 SO 123/17 B ER, juris RdNr. 21).
Der Kernbereich pädagogischer Arbeit ist aufgrund der Hinzuziehung eines
DGS-Dolmetschers nicht berührt. Es geht bei dem Antragsteller nicht um die Wissensvermittlung als solche, sondern um die Schaffung von (Grund-)Voraussetzungen, um überhaupt lernen zu können. Die
DGS ist die Sprache des Antragstellers gleichsam der Lautsprache eines nicht gehörlosen Kindes, die jenes auch beherrschen muss, um dem Unterrichtsgeschehen sprachlich folgen und Wissen erwerben zu können. Es liegt in der Natur der Sache, dass durch die gesetzliche Verpflichtung zur Art und Weise der Beschulung von Kindern und Jugendlichen an Förderschulen auch Bereiche zum Aufgabengebiet der Schule gehören, die nicht dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit zuzuordnen sind. In diesen Bereichen hat der Sozialhilfeträger nachrangig (
vgl. § 2
Abs. 1
SGB XII) einzustehen, sofern der Schulträger seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht genügt. Die vorrangige Verpflichtung des Schulträgers auch für diese außerhalb des pädagogischen Kernbereichs liegenden Aufgaben kann der Sozialhilfeträger dann in einem gesonderten Verfahren nach Überleitung der aus dem Schulrecht resultierenden Ansprüche (
vgl. § 93
SGB XII) gegen den Schulträger geltend machen (
vgl. BSG, Urteil vom 09.12.2016 - B 8 SO 8/15 R - juris RdNr. 30).
Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben steht dem Antragsteller ein Leistungsanspruch gegen den Antragsgegner in dem vom SG tenorierten Umfang zu.
Die von Antragsteller begehrte Hinzuziehung eines Gebärdendolmetschers ist grundsätzlich im Sinn von § 12
Nr. 1 und 2 EinglHV geeignet und erforderlich, ihm den Schulbesuch zu erleichtern und das Verständnis der Unterrichtsinhalte weitergehend zu ermöglichen. Dies bestätigen die vom SG beigezogenen und vom Antragsteller vorgelegten Auskünfte der Schulaufsicht, der Schulleitung, der Klassenlehrerin und von Dolmetschern, die die Gebärdenfähigkeiten des Antragstellers einschätzten und davon ausgehen, dass der Antragsteller in der Lage ist, den lautsprachlich orientierten Schulunterricht besser zu verstehen, wenn der Unterricht für ihn in
DGS gedolmetscht wird. So hat die Klassenlehrerin Kühne mit Schreiben vom 08.07.2019 bestätigt, dass der Antragsteller einen
DGS-Dolmetscher verstehen könne. Ferner hat sie angegeben, dass eingesetzte Lehrer und Pädagogen in der Klasse 5L/6L, auch sie selbst, nicht über ein B2/C1-Sprachniveau oder über eine
DGS-Kompetenz verfügen würden, um gehörlosen Kindern Unterricht zu vermitteln. Vielmehr würde in wichtigen Fächern in Lautsprache kommuniziert, was für die Wissensvermittlung beim Antragsteller nicht ausreichend sei.
Ähnlich haben sich die
DGS-Dolmetscherinnen R ..., H ... und F ... in ihren Stellungnahmen vom 18.06.2019 und 26.08.2019 über den Antragsteller geäußert, die ihm aus eigenem Erleben hinreichende
DGS-Kommunikationsfähigkeiten bescheinigen, um einen Dolmetscher im Unterricht zu verstehen. Dasselbe Ergebnis legt auch das LASuB nach eigenen Hospitationen in dem an den Antragsgegner gerichteten Schreiben vom 26.08.2019 zugrunde. Die schriftlichen Unterrichtsmaterialien seien alle lautsprachorientiert und nicht in Gebärdensprache aufgearbeitet. Dem Förderzentrum stehe nicht in ausreichendem Maße Fachpersonal mit
DGS-Fachkompetenz zur Verfügung. Die Konzeption des Unterrichts an der Förderschule genüge trotz ihres Förderschwerpunkts den Ansprüchen gehörloser Kinder nicht. Für einen Übergangszeitraum bis zur Anstellung von
DGS-Fachkräften sei deshalb der Einsatz auswärtiger
DGS-Dolmetscher erforderlich.
Nach alldem ist die Gebärdensprache des Antragstellers nach summarischer Prüfung so hinreichend entwickelt, dass er bei einer Übersetzung des Schulunterrichts durch einen Dolmetscher von der Lautsprache in die
DGS in ausreichendem Maße Wissen erwerben kann. In welchen Unterrichtsfächern dies in welchem Ausmaß erreicht werden kann, ist eine Frage des Hauptsacheverfahrens und gegebenenfalls mit Hilfe eines Gutachtens zu ermitteln.
Auch für den Senat ist danach hinreichend wahrscheinlich und glaubhaft gemacht, dass die bisherige Unterrichtsgestaltung mit einem konzeptionell vorrangig lautsprachlichen Unterricht den Bedürfnissen des Antragstellers nicht gerecht wird.
Soweit es nach dieser Sachlage überhaupt noch einer Folgenabwägung bedarf, geht diese zugunsten des Antragstellers aus. Wie bereits das SG bewertet auch der Senat den Anspruch des Antragstellers auf Gewährung barrierefreier Bildung höher als die den Antragsgegner treffenden erheblichen Kosten für den Dolmetschereinsatz. Zu berücksichtigen ist, dass die Teilhabe des Antragstellers am laufenden Unterricht nicht nachgeholt werden kann und erkennbar bereits Verzögerungen bei der schulischen Bildung des Antragstellers bestehen. Es besteht zudem die Gefahr, dass der Anspruch allein wegen Zeitablaufs nicht realisiert werden kann. Die Folgen der Nichtgewährung der Unterstützung durch einen Gebärdensprachdolmetscher wiegen für den Antragsteller damit schwerer als der mögliche Kostenausfall im Falle des nach derzeitigem Sach- und Streitstand weniger wahrscheinlichen Obsiegens in der Hauptsache für den Antragsgegner.
Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde allerdings mehr als die vom SG tenorierte Kostenübernahme für 15 Stunden wöchentlich Gebärdendolmetscherleistungen begehrt, ist diese ebenfalls unbegründet. Das SG ist zunächst zutreffend vom Stundenplan und den Angaben des Antragstellers ausgegangen, wonach für
DGS (2 Wochenstunden) und Englisch (1 Stunde) die Hinzuziehung eines Dolmetschers nicht erforderlich sei. Ausgehend von den Angaben der Schulleitung vom 28.08.2019 hat das SG auch berücksichtigt, dass in den Fächern Geschichte, Musik/Rhythmik, Geographie und Ethik (weitere 4 Stunden) zusätzlich zur jeweiligen Lehrkraft auch die einzige
DGS-Gebärdensprachdozentin der Schule hinzugezogen wird, so dass es eines weiteren Dolmetschers nicht bedarf (
vgl. den von der zur Schule zur Verfügung gestellten Stundenplan mit den Einsätzen der Gebärdensprachdozentin B ...). Für die weiteren Stunden hat das SG insbesondere für den Deutschunterricht (8 Stunden) den Einsatz eines externen Gebärdendolmetschers zugunsten des Antragstellers berücksichtigt. Ergänzend dazu hat das SG im Rahmen der vorgenommenen Folgenabwägung eine Notwendigkeit für den Einsatz eines Dolmetschers in den Fächern, in denen die Wissensvermittlung vorrangig auch sprachlich über Erklärungen erfolgt (Deutsch, Mathematik, Biologie, Informatik) angenommen. Demgegenüber sieht das SG - für den Senat schlüssig und folgerichtig - für die Fächer Sport, Musik/Rhythmus, Kunst und Werken (insgesamt 6 Wochenstunden) eine stärkere Ausrichtung im praktischen Anleiten, Vormachen
etc. als in einer sprachlich geprägten Vermittlung der Lehrinhalte. In diesen Fächern sieht auch der Senat nach dem derzeitigen Erkenntnisstand eine Übersetzungstätigkeit nicht als im Vordergrund stehend an. Soweit das SG im Ergebnis die Hinzuziehung eines Dolmetschers für den Unterricht am Montag von 7:30 Uhr bis 8:15 Uhr und 9:15 Uhr bis 13:20 Uhr (rund fünf Stunden), am Dienstag von 7:30 Uhr bis 8:15 Uhr und 9:15 Uhr bis 12:00 Uhr (rund vier Stunden), am Mittwoch von 7:30 Uhr bis 9:05 Uhr und von 10:25 Uhr bis 12:00 Uhr (rund drei Stunden) und am Freitag von 7:30 Uhr bis 10:00 Uhr (zuzüglich alle zwei Wochen eine Stunde "Sozialarb"
bzw. "Sozial" bis 11:10 Uhr) als erforderlich ansieht, ist dies aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Daraus ergibt sich auch für den Senat ein wöchentlicher Bedarf von 15 Zeitstunden an Erforderlichkeit eines Gebärdendolmetschers. Wie im Beschluss vom 16.10.2019 erwähnt, erscheint es durchaus denkbar, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren nach entsprechender Begutachtung/Hospitation auch bezüglich der bisher ausgenommenen Fächer mit seinem Begehren obsiegt, in sämtlichen Unterrichtsfächern durch einen
DGS-Dolmetscher unterstützt zu werden.
Die vom SG angeordnete zeitliche Begrenzung auf das erste Schulhalbjahr 2019/2020 trägt dem Umstand Rechnung, dass dem Antragsgegner und der Schulaufsicht die Möglichkeit gegeben wird, die Entwicklung des Antragstellers unter den neuen Umständen zu beobachten und Erfahrungen mit dem Einsatz von
DGS-Dolmetschern im Unterricht zu sammeln. Bei unveränderter Sachlage dürften die Leistungen aber fortzuführen sein.
Der Antragsteller hat zur Überzeugung des Senats auch einen Anordnungsgrund für die begehrte Regelungsanordnung hinreichend glaubhaft gemacht. Angesichts der offensichtlich nicht ausreichenden
DGS-Kommunikationsfertigkeiten der meisten Lehrkräfte an der Schule und des hierdurch - nach summarischer Prüfung - eingetretenen Sprachentwicklungs- und Lernrückstandes des Antragstellers kann die Gefahr des sich vergrößernden Bildungsrückstandes nicht hingenommen werden.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung von § 193
SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177
SGG unanfechtbar.