Der zulässige Eilantrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Nach § 86 b
Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller das Bestehen eines Rechtsverhältnisses glaubhaft macht, aus dem er eigene Ansprüche ableitet. Ein Anordnungsgrund ist nur dann gegeben, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm unter Berücksichtigung der widerstreitenden öffentlichen Belange ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden kann. Die Erfolgsaussichten des Hauptsachebehelfes (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 86b
Abs. 2
S. 4
SGG i.V.m. § 920
Abs. 2 Zivilprozessordnung (
ZPO) vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Zunächst nimmt das Gericht zur Begründung vollumfänglich auf den den Beteiligten bekannten, vom Antragsteller ausdrücklich zur Begründung seines Antrags angeführten Beschluss des
LSG NRW vom 13.08.2010, Az.:
L 20 SO 289/10 B ER Bezug. Der diesem Beschluss zugrundeliegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden vergleichbar. Auch dort ging es um Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für Gebärdensprachdolmetscher, Mitschreibkräfte und Tutoren für ein im Anschluss an eine abgeschlossene Berufsausbildung durch einen gehörlösen Menschen begonnenes Studium. Das
LSG führt in seinem Beschluss aus:
"Nach
§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung
i.S.v.
§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Nach § 53
Abs. 3
SGB XII ist es besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (Satz 1). Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern und ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen (Satz 2). Nach
§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe neben den Leistungen nach den
§§ 26,
33,
41 und
55 SGB IX insbesondere Hilfen zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule. Gemäß
§ 13 Abs. 1 Nr. 5 der aufgrund der Verordnungsermächtigung des
§ 60 SGB XII erlassenen EinglH-VO umfasst die Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf
i.S.d. § 54
Abs. 1 Satz 1
Nr. 2
SGB XII auch die Hilfe zur Ausbildung einer Hochschule oder einer Akademie. Diese Hilfe wird nach
Abs. 2 der Vorschrift gewährt, wenn (
Nr. 1) zu erwarten ist, dass das Ziel der Ausbildung oder der Vorbereitungsmaßnahmen erreicht wird, (
Nr. 2) der beabsichtigte Ausbildungsweg erforderlich ist und (
Nr. 3) der Beruf oder die Tätigkeit voraussichtlich eine ausreichende Lebensgrundlage bieten oder, falls dies wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht möglich ist, zur Lebensgrundlage in angemessenem Umfang beitragen wird.
a) Das Sozialgericht hat zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch hinsichtlich der von der Antragstellerin begehrten Hilfen für Gebärdensprachdolmetscher und studentische Mitschreibhilfen in dem zuerkannten Umfang glaubhaft gemacht worden sind.
Streitig und aus gerichtlicher Sicht klärungsbedürftig ist insoweit einzig die Frage, ob das Studium der Antragstellerin als Vorbereitung auf einen "angemessenen Beruf"
i.S.d. § 54
Abs. 1 Satz 1
Nr. 2
SGB XII anzusehen ist. Soweit § 13
Abs. 2
Nr. 2 EinglH-VO den Begriff der Erforderlichkeit einführt, kann dieser Begriff keine engeren Voraussetzungen auferlegen als § 54
Abs. 1 Satz 1
Nr. 2
SGB XII. Denn anderenfalls hielte sich diese untergesetzliche Vorschrift nicht im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung in § 60
SGB XII. Der Begriff der "Erforderlichkeit" in § 13
Abs. 2
Nr. 2 EinglH-VO kann deshalb die Auslegung des Begriffes der "Angemessenheit" in § 54
Abs. 1 Satz 1
Nr. 2
SGB XII jedenfalls nicht im Sinne einer Einschränkung des Anspruchs auf Eingliederungshilfe bestimmen.
Die Auslegung des Begriffs der Angemessenheit hat grundrechtskonform in Beachtung des Grundrechts der Antragstellerin aus
Art. 3
Abs. 3 Satz 2
GG zu erfolgen. Danach darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die vom Antragsteller gewählte Lesart des Begriffes der "Angemessenheit" in § 54
Abs. 1 Satz 1
Nr. 2
SGB XII steht im Widerspruch zu dieser grundrechtlichen Gewährleistung.
Dabei geht der Senat - ebenso wie (mangels anderer Darlegungen) auch der Antragsgegner - davon aus, dass die Antragstellerin als Inhaberin der allgemeinen Hochschulreife grundsätzlich die notwendige Eignung besitzt, das von ihr aufgenommene Studium bei Gewährung der allein ihre behinderungsbedingten Nachteile ausgleichenden Hilfen erfolgreich abzuschließen und im Anschluss daran mit dem im Studium erworbenen Berufsabschluss eine Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu finden. Für diese Annahme spricht bereits, dass die Antragstellerin in betriebswirtschaftlichen oder mathematischen Fächern (anders als etwa in sprachlichen Fächern) ausweislich der Einzelnotenbenennung in ihrem Abiturzeugnis eine gewisse Stärke aufweist. Im Übrigen belegt schon der Notendurchschnitt von 2,9 im Abitur eine mindestens durchschnittliche Begabung, welche mangels entgegenstehender Anhaltspunkte für das von der Antragstellerin aufgenommene Studium ausreichend erscheint. Auch der Umstand, dass das Studium einen beruflichen Bereich betrifft, der eine gewisse Nähe zu dem zuvor von ihr erlernten und mehrere Jahre erfolgreich ausgeübten Beruf aufweist, spricht für eine besondere Eignung gerade dieses Studienganges für die Antragstellerin.
Vor diesem Hintergrund erscheint es bei summarischer Prüfung nicht grundrechtskonform, der Antragstellerin Hilfen für ein Hochschulstudium nur deshalb zu verwehren, weil sie bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzt, welche den Lebensunterhalt auf einem Niveau zu sichern geeignet ist, welches öffentliche Transferleistungen unnötig macht:
Gerade in technischen Berufsbereichen, innerhalb derer sowohl Lehrberufe als auch eine Hochschulausbildung erfordernde Tätigkeiten auf höherer Verantwortungs- und Fähigkeitsebene nachgefragt werden, ist es nicht selten, dass trotz Erwerbs der Hochschulreife zunächst eine nicht an diese Hochschulreife gebundene Ausbildung im "praktischen" Beruf gesucht und sodann einige Jahre Berufserfahrung erworben wird, um erst im Anschluss daran, gleichsam darauf aufbauend, eine Höherqualifizierung durch ein akademisches Studium im gleichen Berufsfeld zu suchen. Dies gilt für behinderte wie nichtbehinderte Menschen in gleicher Weise. Es entspricht jedoch durchaus dem Interesse der Allgemeinheit, welche über Steuern die Mittel für die Eingliederungshilfe aufzubringen hat, wenn ein behinderter Mensch, der nicht nur während der Ausbildung, sondern auch anschließend im beruflichen Alltag mit behinderungsbedingten Einschränkungen rechnen muss, zunächst eine weniger anspruchsvolle Ausbildung absolviert und sich durch diese Ausbildung und die anschließende entsprechende Berufstätigkeit vergewissert, dass eine Tätigkeit in diesem Berufsfeld trotz Behinderung erfolgreich ausgeübt werden kann. Insofern ist die von der Antragstellerin angegangene "mehrstufige" Berufsausbildung im Wege eines Hochschulstudiums erst nach längerjähriger Berufstätigkeit in einem mit dem Studienfach "verwandten" Lehrberuf mit Blick auf ihre Behinderung noch in weiterem Ausmaß nachvollziehbar, als sie es auch bei einem nicht behinderten Menschen ohnehin schon wäre. Sie kann deshalb nicht von vornherein als Grund für eine Versagung von Eingliederungshilfe herangezogen werden, nur weil bereits ein weniger anspruchsvoller Beruf erlernt worden ist.
Wenn der Antragsgegner einen Beruf bereits deshalb für "angemessen" hält, weil er ein Einkommen bietet, das trotz Behinderung von staatlichen Transferleistungen unabhängig macht, so reduziert er Eingliederungshilfen für die Berufsausbildung faktisch auf ein Mindestmaß. Ebenso gut könnte er jeden behinderten Menschen auf eine geeignete ungelernte Tätigkeit verweisen, sofern damit nur ein Verdienst oberhalb der Bedarfsgrenze für Transferleistungen erzielt werden kann. Dies wäre jedoch eine Teilhabe an der Gemeinschaft, welche im Vergleich zu nicht behinderten Menschen behinderungsbedingte Nachteile aufwiese, deren Ausgleich mit Eingliederungshilfeleistungen ohne Weiteres möglich wäre.
Die vom Antragsgegner in der Beschwerde vorgebrachten Anmerkungen zu den anerkannten juristischen Auslegungsgesichtspunkten leiden dementsprechend an einer das Grundrecht aus
Art. 3
Abs. 3 Satz 2
GG verkürzenden Sichtweise:
Der Gesetzeswortlaut "angemessener Beruf" allein gibt für die einschränkende Sicht des Antragsgegners nichts her. Er bedarf vielmehr ersichtlich einer weiteren Auffüllung durch andere Auslegungskriterien. Die vom Antragsgegner vorgenommene systematische Auslegung im Zusammenhang mit
§ 13 Abs. 2 EinglH-VO ist von vornherein zur Auslegung des Angemessenheitsbegriffs in § 54
Abs. 1 Satz 1
Nr. 2
SGB XII untauglich. Denn die untergesetzliche Norm der EinglH-VO kann die Auslegung des Gesetzes nicht einschränkend beeinflussen, da sie sich im Rahmen der Verordnungsermächtigung halten muss (s.o.). Die historische Auslegung liefert ebenfalls keine tragfähigen Erkenntnisse. Der Antragsgegner weist selbst darauf hin, dass die Gesetzesmaterialien zur Auslegung des Begriffs der Angemessenheit nicht beitragen. Allein die in der der Gesetzgebung zeitlich nachfolgenden Verwaltungspraxis eingeübte Rechtsanwendung kann jedoch den vom historischen Gesetzgeber beabsichtigten Normgehalt nicht belegen.
Verbleibt danach bei summarischer Prüfung allein eine Auslegung nach dem Sinn und Zweck des § 54
Abs. 1 Satz 1
Nr. 2
SGB XII, so bestimmt sich dieser Sinn und Zweck jedenfalls seit Einführung von
Art. 3
Abs. 3 Satz 2
GG zum 15.11.1994 auch nach dem Inhalt dieses Grundrechts. Ist ein merkliches und bei Betrachtung ohne Rücksicht auf eine vorhandene Behinderung sinnvolles berufliches Fortkommen bei schon vorhandener Berufsausbildung allein aus behinderungsbedingten Gründen nicht möglich, und können diese Gründe durch Teilhabeleistungen ausgeglichen werden, sprechen bei summarischer Prüfung die besseren Gründe für einen Anspruch auf entsprechende Eingliederungshilfeleistungen. Damit ist nicht etwa einem Anspruch auf "Luxusausbildung", auf optimale Weiterbildung oder auf ein "Spaßstudium" bis zum Erreichen der Altersgrenze das Wort geredet. Entscheidend ist vielmehr ein Vergleich der Antragstellerin mit einem nicht behinderten Menschen, der in ansonsten gleicher Lebenslage wie die Antragstellerin die gleiche auf den Erstberuf aufbauende, weiterführende Berufsausbildung beabsichtigt. Würde für diesen nicht behinderten Menschen die weitere Berufsausbildung etwa günstige wirtschaftliche Verhältnisse voraussetzen und würde er unter wirtschaftlichen Voraussetzungen wie bei der Antragstellerin eine solche weitere Ausbildung nicht auf sich nehmen, bestünde kein allein behinderungsbedingter Grund, die weitere Ausbildung nicht durchzuführen.
Ein solcher Vergleich geht jedoch zu Gunsten der Antragstellerin aus. Denn sie begehrt gerade keinerlei Leistungen, welche über den Ausgleich von behinderungsbedingten Erschwernissen hinausgeht. Wäre sie nicht gehörlos, würden sie oder ein nicht behinderter Mensch in ansonsten vergleichbaren Lebensumständen vielmehr in gleicher Weise das Studium unter Erwirtschaftung ihres Lebenshalts durch eine Nebentätigkeit aufnehmen. Gleichzeitig handelt es sich um ein durchaus sinnvolles, auf bereits erworbenen Fähigkeiten aufbauendes Bestreben nach dem Erwerb einer eignungsentsprechenden, gehobeneren beruflichen Befähigung, welche in einem Lebensalter wie dem der Antragstellerin noch als sozialadäquates Bemühen um eine dauerhafte, langfristige berufliche Besserstellung und nicht etwa als bloßer Selbstzweck oder Spaß-
bzw. Luxusbestreben anzusehen ist.
Wenn der Antragsgegner zur Frage der grundrechtskonformen Auslegung ausführt, auch ein nicht behinderter Mensch im Alter der Antragstellerin habe für eine Zweitausbildung weder einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern noch einen Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG, so leugnet er damit, dass die Antragstellerin von vornherein keine Leistungen begehrt, die etwa dem elterlichen Unterhalt oder Leistungen nach dem
BAföG funktional entsprächen. Einzig begehrt werden (soweit im Beschwerdeverfahren noch streitig) Leistungen für Gebärdensprachdolmetscher und studentische Mitschreibkräfte. Dabei geht es ersichtlich und ausschließlich um notwendige Hilfestellungen, um allein behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen. Eine Besserstellung im Vergleich zu nicht behinderten Menschen ist von vornherein weder begehrt noch zu erwarten.
b) Ist damit ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, so liegt ein Anordnungsgrund unmittelbar auf der Hand: Es kann der Antragstellerin nicht zugemutet werden, zunächst ein unter Umständen mehrjähriges sozialgerichtliches Hauptsacheverfahren mit etwaigen Beweiserhebungen und unter Durchlaufen des gesamten sozialgerichtlichen Instanzenzuges abzuwarten. Wenn der Antragsgegner insoweit erstinstanzlich ausgeführt hat, die Antragstellerin habe sich mit ihrem Studium bislang Zeit gelassen, so liegt dies deutlich neben der Sache. Das von der Antragstellerin gesuchte berufliche Fortkommen ist gerade in ihrem jetzigen Lebensalter ein sozialadäquates Verhalten, an dem sie einzig behinderungsbedingt ohne Leistungen der Eingliederungshilfe gehindert wäre."
Das Gericht schließt sich den Ausführungen des
LSG in diesem Beschluss nach eigener umfassender Prüfung an.
Insbesondere geht das Gericht im vorliegenden Verfahren auch davon aus, dass die Kosten für Tutoren im Eilverfahren nicht zuzusprechen waren. Unter Berücksichtigung der beruflichen Vorbildung des Antragstellers dürfte zu erwarten sein, dass der Stoff des ersten Semesters mittels Gebärdendolmetscher und Mitschreibhilfe zu bewältigen sein wird.
Hinsichtlich des Umfangs hat sich das Gericht nach dem vorgelegten Stundenplan und dem Vortrag des Antragstellers im Schriftsatz vom 31.10.2011 gerichtet. Da eine Doppelbesetzung vom Antragsteller nicht beantragt war und die Erforderlichkeit,
bzw. ein dahingehendes Begehren des Antragstellers dem Schriftverkehr nicht zu entnehmen war, konnte das Gericht eine solche nicht zusprechen. Über die gestellten Anträge hinaus können insbesondere wenn wie hier eine anwaltliche Vertretung gegeben ist keine Leistungen zugesprochen werden. Insbesondere auch vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass der teilweise über das Beantragte hinausgehende Vergleichsvorschlag nicht angenommen wurde. Da in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes stets nur eine vorläufige Regelung getroffen werden kann, schützt im Übrigen auch ein gerichtlicher Beschluss nicht davor, dass Leistungen zurück gefordert werden.
Zwar geht das Gericht noch davon aus, dass auch eine Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht wurde. In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass umfassende Vergleichsangebote, die sich an dem Beschluss des
LSG NRW vom 13.08.2010 orientiert haben, nicht angenommen wurden, auch gegen eine Eilbedürftigkeit sprechen könnten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193
SGG und richtet sich nach dem Obsiegen und Unterliegen.