Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig, aber nur zu einem unwesentlichen Teil begründet. Im Wesentlichen ist sie jedoch zurückzuweisen. Die vorläufige Verpflichtung des Ag zur Leistung ist auf die Zeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu begrenzen. Eine weitere Aufhebung der Entscheidung des SG kommt jedoch ebenso wenig in Betracht wie die Gestellung einer Sicherheitsleistung durch die ASt.
Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis stellt im vorliegenden Rechtsstreit § 86b Abs 2 Satz 2
SGG dar.
Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem ASt ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so
BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74, vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166/179 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Aufl. RdNr 643).
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiellrechtliche Anspruch, auf den der ASt sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der ASt glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4
SGG i.V.m. § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung -ZPO-; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG 8.Aufl, § 86b RdNr 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom
BVerfG vorgegebenen Umfang (
BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist
bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu.
Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist gegebenenfalls auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des ASt zu entscheiden (
vgl. BVerfG vom 12.05.2005 aaO und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; zuletzt
BVerfG vom 15.01.2007 -1 BvR 2971/06 -).
In diesem Zusammenhang ist eine Orientierung an den Erfolgsaussichten nur möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist, denn soweit schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht beseitigt werden können, darf die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern sie muss abschließend geprüft werden (
BVerfG vom 12.05.2005 aaO).
Dies zugrunde gelegt, ist sowohl von einer Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches wie auch eines Anordnungsgrundes auszugehen.
Gemäß
§ 53 Abs 1 Satz 1,
§ 54 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB XII i.V.m. § 1 Nr 5,
§ 13 Abs 1 Nr 2, Abs 2 der Verordnung nach § 60 SGB XII (Eingliederungshilfe-Verordnung) hat der Ag vorläufig die Kosten eines Gebärdendolmetschers zu tragen, denn es handelt sich um eine Ausbildung, für die (1) die ASt nach Auskunft der Agentur für Arbeit B. geeignet ist - es sei zu erwarten, dass sie das Ausbildungsziel erreiche -, (2) die erforderlich ist - eine andere Ausbildung zur Ergotherapeutin wurde der ASt ebenso wenig vorgeschlagen wie eine kostengünstigere Ausbildung in einem verwandten Berufsbild - und die (3) der ASt voraussichtlich eine ausreichende Lebensgrundlage bieten werde, wie die Auskunft der Agentur für Arbeit B. und auch die tatsächliche Tätigkeit von gehörlosen Ergotherapeuten bestätigt. Die lediglich vom Amt für Gesundheitswesen diesbezüglich geäußerten Bedenken sind in keinster Weise fachlich begründet.
Den Wünschen der ASt, die dieses Berufsbild während ihres sozialen Jahres bereits zum Teil kennengelernt hatte, soll dabei nach
§ 9 Abs 2 SGB IX entsprochen werden, soweit diese angemessen sind. Dies ist hier der Fall, denn die gegenüber einer Ausbildung in einem Berufsbildungswerk höheren Kosten sind noch als angemessen anzusehen, nachdem keine verwandte Ausbildungsmöglichkeit vom Ag angeboten werden konnte und eine Ausbildung zur Ergotherapeutin in einem Berufsbildungswerk nicht möglich war. An der Ernsthaftigkeit des Wunsches der ASt, eine Ausbildung zur Ergotherapeutin zu absolvieren und in diesem Bereich später tätig zu sein, bestehen keine Zweifel.
Damit ist ein Anordnungsanspruch ebenso als glaubhaft gemacht anzusehen wie ein Anordnungsgrund, denn die Ausbildung hat bereits im September 2008 begonnen und kann von der ASt ohne die vorläufige Leistung des Ag nicht finanziert werden.
Eine Sicherheitsleistung ist von der ASt nicht zu stellen, denn dies käme einer Verweigerung des einstweiligen Rechtsschutzes gleich.
Nach alledem war die Beschwerde im Übrigen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193
SGG. Das Obsiegen des Ag beschränkt sich auf einen unwesentlichen Teil.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177
SGG)