I. Der Kläger verlang von der Beklagten Kostenersatz für die Aufwendungen eines Gebärdensprachdolmetschers sowie die Übernahme der Leistungsgewährung.
Leistungsberechtigter ist der am 07.02.1991 geborene L. Herr L. ist als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 100 anerkannt. Als maßgebliche Behinderung hat das Amt für Soziale Angelegenheiten in K. Taubheit festgestellt.
Der Leistungsberechtigte befindet sich seit dem 01.08.2008 in der Ausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugmechaniker. Am 08.10.2009 beantragte der Leistungsberechtigte eine "Arbeitsassistenz für die Berufsschulbegleitung". Mit Schreiben vom selben Tag leitete der Kläger den Antrag auf begleitende Hilfe im Arbeitsleben gemäß
§ 102 SGB IX unter Hinweis auf
§ 14 SGB IX mit der Bitte um Entscheidung nach
§ 33 Abs. 8 Nr. 3 SGB IX an die Beklagte weiter. Dort heißt es, die beantragte Arbeitsassistenz werde zur Ausübung der Berufsausbildung des Leistungsberechtigten benötigt. Eine Berufsausbildung sei Voraussetzung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes, weshalb die Kostenträgerschaft der Beklagten als zuständiger Rehabilitationsträger gegeben sei.
Mit Schreiben vom 17.11.2009 antwortete die Beklagte, dass sie im Fall des Leistungsberechtigten Rehabilitationsträger nach § 6
Abs. 1
SGB IX i. V. m. § 14
SGB IX sei, die Förderung einer Arbeitsassistenz nach § 33
Abs. 8
Nr. 3
SGB IX hier jedoch nicht möglich sei. Die Arbeitsassistenz sei zur Unterstützung in der Berufsschule beantragt worden. Nach § 61 Schulgesetz sei derjenige, der in einem Berufsausbildungsverhältnis stehe, schulpflichtig. Davon seien auch Menschen mit Behinderung nicht ausgeschlossen. Die Herstellung der Rahmenbedingungen zur Sicherung des Berufsschulbesuchs sei deshalb nicht Sache der Beklagten, sondern des jeweiligen Schulträgers.
Nach weitergehendem Schrift- und E-Mail-Verkehr zwischen den Beteiligten, in dem die Beklagte weiterhin ihre Auffassung zum Ausdruck brachte, wonach sie nicht der zuständige Rehabilitationsträger für den Einsatz einer Arbeitsassistenz in der Berufsschule sei, mahnte der Kläger unter Hinweis auf § 102
Abs. 6
SGB IX (vorläufige Leistungserbringung) eine Leistungsgewährung durch die Beklagte an und setzte eine Frist bis zum 10.02.2010. Mit Schreiben vom gleichen Tag zeigte der Kläger die in Aussicht genommene vorläufige Leistungsgewährung auch gegenüber dem Träger der Sozialhilfe und dem Schulträger an.
Mit Schreiben vom 01.02.2010 lehnte die Beklagte die Übernahme der Kosten einer Arbeitsassistenz nach § 33
Abs. 8
Nr. 3
SGB IX für den Besuch der Berufsschule unter Hinweis auf die vorangegangenen Ausführungen ab. Es bleibe dabei, dass der Schulträger entsprechende Vorkehrungen treffen müsse.
Am 03.02.2010 erklärte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion unter Bezugnahme auf § 74
Abs. 3 SchulG für den Schulträger, dass dieser nicht zuständig sei.
Mit Bescheid vom 04.03.2010 wurde dem Leistungsberechtigten auf seinen Antrag hin für den Zeitraum vom 01.10.2009 bis 30.09.2010 zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben für die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz ein persönliches Budget in Höhe von monatlich 800 Euro gewährt. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass es sich um eine vorläufige Leistungsgewährung durch das Integrationsamt des Klägers nach § 102
Abs. 6 Satz 3
SGB IX handle. Mit Schreiben vom selben Tag informierte der Kläger die Beklagte, den Sozialhilfeträger und die Schulbehörden über die vorläufige Leistungsgewährung.
Nachdem der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 10.08.2010 erfolglos aufgefordert hatte, die vorläufig erbrachten Aufwendungen zu erstatten und ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt selbst in die Leistungsgewährung einzutreten, hat der Kläger am 26.10.2010 Klage erhoben und macht einen Erstattungsanspruch nach § 102
Abs. 6 Satz 3 und 4
SGB IX geltend. Zur Begründung wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem vorgerichtlichen Schriftverkehr, wonach die Beklagte für Leistungen nach § 33
Abs. 3
Nr. 4
SGB IX der zuständige Rehabilitationsträger sei. Hiernach sei die Beklagte zuständig für berufliche Ausbildung auch soweit die Leistung in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werde. Hierbei handele es sich ausdrücklich nicht um eine Arbeitsassistenz gemäß § 33
Abs. 8 Satz 1
Nr. 3
SGB IX, die durch den Kläger gemäß § 33
Abs. 8 Satz 2
SGB IX selbst auszuführen wäre. Der Verweis der Beklagten, der Schulträger habe insoweit die Voraussetzungen für eine Teilhabe herzustellen, gehe fehl. Schulordnung und Schulgesetz gäben dem Schulträger nicht auf, den Kommunikationshelfer zu stellen. So regele § 74 SchulG die Kostenträgerschaft für Personal. Hier werde gerade nicht geregelt, dass die Kostenträgerschaft für behinderungsbedingt notwendige Assistenz im Einzelfall zu Lasten der Schulverwaltung gehe. Die vorläufige Leistungsgewährung sei erforderlich gewesen, da die Beklagte die Übernahme entsprechender Hilfeleistungen abgelehnt habe. Insbesondere sei die vorläufige Leistungsgewährung der Beklagten auch rechtzeitig angekündigt worden. Die Gesamthöhe des Erstattungsanspruchs belaufe sich nach Abrechnung für den Zeitraum vom 29.10.2009 bis 02.09.2010 auf 7.572,50 Euro. Eine weitere Bewilligung ab dem 01.10.2010 bis zum 30.09.2011 sei vorgesehen, sofern die vorläufige Leistungserbringung weiterhin erforderlich sei. Auch hierfür habe der Kläger gegenüber der Beklagten vorsorglich Erstattungsansprüche angemeldet.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verpflichten, dem Integrationsamt - Zweigstelle Koblenz - die für den Zeitraum vom 29. Oktober 2009 bis 2. September 2010 vorläufig erbrachten Aufwendungen in Höhe von 7.572,50 Euro zur Gestellung eines Gebärdendolmetschers
bzw. Kommunikationshelfers gemäß § 102
Abs. 6 Satz 3 und 4
SGB IX zu erstatten,
2. die Beklagte zu verpflichten, ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt unmittelbar in die Leistungsgewährung nach § 33
Abs. 3 Ziff. 4
SGB IX einzutreten und die vorläufige Leistung durch das Integrationsamt abzulösen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist die Beklagte im Wesentlichen auf die Zuständigkeit des Schulträgers. So dürfe die Beklagte im Hinblick auf die bundesstaatliche Kompetenzordnung einen Gebärdendolmetscher oder einen Kommunikationshelfer für den Berufsschulunterricht nicht finanzieren. Das Schulwesen sei ausschließlich Sache der Länder. Soweit eine Verwaltungskompetenz des Bundes, wie im Bereich der Schule, nicht bestehe, sei es dem Bund und den Körperschaften des Bundes auch verwehrt, die Erfüllung der Aufgaben der Länder zu finanzieren. So sei der Leistungsempfänger nach dem Schulrecht des Landes Rheinland-Pfalz verpflichtet, die Berufsschule zu besuchen (§ 59
Abs. 1 Satz 2 SchulG). Zweifelsohne sei er wegen seiner Hörbehinderung ohne Hilfe nicht in der Lage, wesentliche Teile des Berufsschulunterrichts aufzunehmen. Unabhängig von der Möglichkeit, gesonderte Förderschulen einzurichten (§ 12 SchulG), sei es Aufgabe der Schule, im Falle einer Behinderung die Beschulung an einer Regelschule zu gewährleisten, wenn der Betroffene dort unterrichtet werde. Dem stehe auch die Regelung in § 33
Abs. 3
Nr. 4
SGB IX nicht entgegen. Darüber hinaus müsse die Beklagte die für sie geltenden Rechtsvorschriften auch im Rahmen der Leistungen nach dem
SGB IX beachten (
vgl. § 7 SGB IX). So würden die Bestimmungen des
SGB IX für sie nur insoweit gelten, als sich durch das
SGB III (Arbeitsförderung) nichts Abweichendes ergebe. Zur Förderung einer Berufsausbildung kämen allgemeine Leistungen im Sinne des
§ 98 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in Betracht. Diese richteten sich nach den Vorschriften der §§ 59 bis 76
SGB III. Die Leistungen, um die es hier gehe, seien indes nicht in dem abschließenden Leistungskatalog enthalten. Auch unter die besonderen Leistungen im Sinne des § 98
Abs. 1
Nr. 2
i. V. m. §§ 102
ff. SGB III lasse sich die hier gewährte Leistung nicht fassen, da es sich vorliegend nicht um die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes handle. Denn vorliegend gehe es nicht um den betrieblichen Teil der Ausbildung, sondern um den schulischen Teil der Ausbildung. Danach fehle es insgesamt an einer Leistungspflicht der Beklagten. Zu dieser Auffassung sei auch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur gelangt.
II. Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Der Kläger begehrt Kostenerstattung für Leistungen, die er zugunsten des Leistungsempfängers nach § 33
Abs. 3
Nr. 4
SGB IX als vorläufige Leistung gemäß § 102
Abs. 6 Satz 3
SGB IX erbracht hat. Bei dem geltend gemachten Anspruch handelt es sich dementsprechend um die Erstattung einer vorläufig erbrachten Leistung i.
S. d. § 102
Abs. 1
SGB X, der nach § 114
SGB X in dem Rechtsweg geltend zu machen ist, der gegen den vorleistenden Leistungsträger gegeben ist. Dies ist vorliegend der Anspruch auf vorläufige Leistung gegen das Integrationsamt nach § 102
Abs. 6 Satz 3
SGB IX, für den der allgemeine Verwaltungsrechtsweg nach § 40
Abs. 1
VwGO eröffnet ist (
vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.1991 -
5 C 52.88 - Rz. 10; noch zum
SchwbG).
Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte sowohl der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch als auch der Anspruch auf Leistungsübernahme zu.
Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 102
Abs. 6 Satz 4
SGB IX. Danach hat das Integrationsamt für vorläufig erbrachte Leistungen nach § 102
Abs. 6 Satz 3
SGB IX gegen den zuständigen Rehabilitationsträger einen Anspruch auf Erstattung der angefallenen Aufwendungen. Dieser Erstattungsanspruch greift ausweislich des § 102
Abs. 5 Satz 2
SGB IX nicht nur ein, wenn ausschließlich die Beklagte für die Leistungsgewährung zuständig war und der Kläger die Leistung lediglich vorläufig erbracht hat, sondern auch dann, wenn neben der Beklagten auch der Kläger im Rahmen der begleitenden Hilfe zuständig war (
vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.1991-
5 C 24/89 - Rz. 12; VGH München, Urteil vom 15.06.2007 - 12 BV 05.2577 - Rz. 28; jeweils zum
SchwbG). Insoweit ordnet das Gesetz in § 102
Abs. 5 Satz 2
SGB IX einen Vorrang der Rehabilitationsleistung vor der begleitenden Hilfe mit der Folge an, dass dem nachrangig verpflichteten Integrationsamt ein Erstattungsanspruch gegen den Rehabilitationsträger zusteht.
Der Kläger hat durch die Übernahme der Kosten eines Gebärdensprachdolmetschers
bzw. Kommunikationshelfers vorläufig notwendige Leistungen erbracht (1.), für die ein anderer Träger, nämlich die Beklagte zuständig gewesen ist (2.).
1. Der Kläger hat vorläufige Leistungen
i.S.d. § 102
Abs. 6 Satz 3
SGB IX gewährt. Er hat die Leistung ausdrücklich als vorläufige Leistung erbracht und hat die Beklagte als zur Leistung im Außenverhältnis zum Leistungsberechtigten Verpflichtete (§ 14
SGB IX) entsprechend informiert, zur Leistungserbringung aufgefordert und an ihrer Stelle geleistet.
Als vorläufige Leistung ist § 102
Abs. 6 Satz 3
SGB IX auf Fälle beschränkt, in denen eine unverzügliche Erbringung der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich ist. Um eine vorläufige Leistungserbringung handelt es sich jedoch nicht, wenn unklar ist, welcher Träger für die Erbringungen der Leistung zuständig ist (
vgl. dazu BT-Drs. 15/1783,
S. 17; Seidel, in; Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch - Gesamtkommentar, § 102
SGB IX Rn. 73). Denn hierfür sieht § 14
SGB IX ein System zur zeitnahem Bestimmung des zuständigen Rehabilitationsträgers - jedenfalls im Außenverhältnis zum Leistungsberechtigten - vor. Aus diesem Grunde ist vor einer vorläufigen Leistungsgewährung die Zuständigkeit
i.S.d. § 14
SGB IX zu bestimmen und das Recht
bzw. die Pflicht zur vorläufigen Leistung besteht erst dann, wenn der nach § 14
SGB IX zuständige Rehabilitationsträger - wie hier - trotz seiner Zuständigkeit die notwendigen Leistungen nicht gewährt.
Der Kläger hat vorliegend die Zuständigkeit über § 14
SGB IX geklärt, ohne jedoch, dass der danach im Außenverhältnis zuständige Rehabilitationsträger die notwendigen Leistungen erbracht hätte. Er hat den Antrag des Leistungsberechtigten mit Schreiben vom 08.10.2009 der Beklagten unter Hinweis auf § 14
SGB IX mit der Bitte um eine Entscheidung übersandt. Die Beklagte hat den Antrag nicht weitergeleitet. Mangels Weiterleitung kann es hier dahinstehen, ob ein Rehabilitationsträger, dem der Antrag vom Integrationsamt gemäß § 102
Abs. 6 Satz 1
i.V.m. § 14
SGB IX zugeleitet wird, den Antrag (nochmals) nach § 14
Abs. 1 Satz 2
SGB IX an einen anderen Rehabilitationsträger weiterleiten darf oder ob auch in diesem Fall eine mehrmalige Weiterleitung des Antrags ausgeschlossen ist (
vgl. zum Ausschluss einer mehrmaligen Weiterleitung zwischen den Rehabilitationsträgern Götze, in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch - Gesamtkommentar, § 14
SGB IX Rn. 15 m. w. N. auf die Gesetzesbegründung). Denn die Beklagte hat den Antrag eben nicht weitergeleitet und ist demzufolge nach der Systematik des § 14
SGB IX im Außenverhältnis zum Leistungsberechtigten zur Leistung verpflichtet.
Dass der Leistungsempfänger darüber hinaus die vorläufig gewährte Hilfe zum Besuch der Berufsschule benötigt - und zwar auch ohne zeitliche Verzögerung -, steht außer Streit und bedarf deshalb keiner weiteren Erörterung.
2. Für die durch den Kläger vorläufig gewährten Leistungen (s.o.) ist die Beklagte als zuständiger Rehabilitationsträger nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX kostenerstattungspflichtig.
a) Vorab ist festzuhalten, dass die oben dargelegte Zuständigkeit der Beklagten nach § 14
SGB IX sich auf das Außenverhältnis zum Leistungsberechtigten beschränkt und der Kläger dementsprechend allein hierauf gestützt keine Erstattungsansprüche gegen die aus § 14
SGB IX zur Leistung verpflichtete Beklagte herleiten kann.
Diese Beschränkung der Zuständigkeitswirkung folgt aus dem Zweck des § 14
SGB IX. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/5074,
S. 102) "trägt [die Vorschrift] dem Bedürfnis Rechnung, im Interesse behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen durch rasche Klärung von Zuständigkeiten Nachteilen des gegliederten Systems entgegenzuwirken. Sie enthält für Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen eine für die Rehabilitationsträger anschließende Regelung, die den allgemeinen Regelungen zur vorläufigen Zuständigkeit oder Leistungserbringung im Ersten Buch und den Leistungsgesetzen der Rehabilitationsträger vorgeht und alle Fälle der Feststellung der Leistungszuständigkeit erfasst [...]. Ihr Ziel ist es, durch ein auf Beschleunigung gerichtetes Zuständigkeitsklärungsverfahren die möglichst schnelle Leistungserbringung zu sichern. Die zeitgerechte, zügige Erbringung von Leistungen zur Teilhabe liegt im Interesse der Leistungsberechtigten, aber auch der zuständigen Rehabilitationsträger."
Darüber hinaus heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/5074,
S. 95) weiter, dass "Streitigkeiten über die Zuständigkeitsfrage einschließlich der vorläufigen Leistungserbringung bei ungeklärter Zuständigkeit oder bei Eilbedürftigkeit [...] nicht mehr zu Lasten der behinderten Menschen
bzw. der Schnelligkeit und Qualität der Leistungserbringung gehen [sollen]."
Ebenso ergibt sich aus § 14
SGB IX selbst, dass mit der Zuständigkeitsbestimmung nach dieser Vorschrift nicht über die abschließende Kostenlast entschieden wird. So formuliert § 14
Abs. 4 Satz 1
SGB IX ausdrücklich einen Kostenerstattungsanspruch des leistenden (unzuständigen) Rehabilitationsträgers gegen einen anderen, tatsächlich zuständigen Rehabilitationsträger, wenn nach der Bewilligung der Leistung die Unzuständigkeit festgestellt wird.
Dabei sperrt die Regelung in § 14
Abs. 4 Satz 1
SGB IX nicht etwa andere Erstattungsansprüche, die grundsätzlich unberührt bleiben (
vgl. BSG; Urteil vom 26.06.2007 -
B 1 KR 34/06 R). Das Bundessozialgericht (a.a.O.) hat in der genannten Entscheidung auch zum Verhältnis der Zuständigkeit und der Kostentragungspflicht im Innenverhältnis - also zwischen den Leistungsträgern - Stellung bezogen. Hierzu heißt es (
BSG, a.a.O. - Rz. 14
ff.):
b) Die in § 14 Abs 1 und 2
SGB IX geregelte Zuständigkeit erstreckt sich im Außenverhältnis (behinderter Mensch/ Rehabilitationsträger) auf alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in dieser Bedarfssituation für Rehabilitationsträger vorgesehen sind (vgl auch BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr 1, jeweils RdNr 13 ff mwN) . Bliebe es auch im (Innen-) Verhältnis der Rehabilitationsträger untereinander bei dieser Zuständigkeitsverteilung, wäre also die in § 14 Abs 1 und 2
SGB IX geregelte Zuständigkeit auch dafür maßgeblich, wer letztlich die Lasten der Rehabilitation zu tragen hat, würden die bisher geltenden Zuständigkeitsnormen außerhalb des
SGB IX im Wesentlichen obsolet. Die damit einhergehende Lastenverschiebung ohne Ausgleich würde die Grundlagen des gegliederten Sozialsystems in Frage stellen. Das aber bezweckte der Gesetzgeber nicht. Vielmehr sollte (vgl auch § 7
SGB IX) die Zuständigkeit der einzelnen Zweige der sozialen Sicherheit für Rehabilitationsleistungen grundsätzlich unberührt bleiben (vgl BT-Drucks 14/5074, S 95 zu 5.). Um dies zu gewährleisten, bedurfte es eines Ausgleichssystems, das an die Zuständigkeiten außerhalb des § 14
SGB IX anknüpft. Es ist Aufgabe der Erstattungsansprüche nach §§ 102 ff
SGB X, diesen Ausgleich vorzunehmen.
c) Das System der Erstattungsansprüche muss dem Primärzweck des § 14
SGB IX dienen, nämlich der schnellen Zuständigkeitsklärung im Außenverhältnis. Deshalb darf es keinen Anreiz schaffen, zur Wahrung potentieller Erstattungsansprüche Rehabilitationsanträge - mit der Folge einer vermeidbaren Verzögerung - an einen anderen Träger weiterzuleiten, der sich als zweitangegangener Rehabilitationsträger gegen seine Zuständigkeit im Außenverhältnis nicht wehren kann. Würde jeder Irrtum eines (erstangegangenen) Rehabilitationsträgers bei der Annahme der eigenen Zuständigkeit unweigerlich den Ausschluss von Erstattungsansprüchen nach sich ziehen, während eine nachträgliche Prüfung im Rahmen von Erstattungsstreitigkeiten des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers stets gewährleistet wäre, könnte dies als Stimulans wirken, Rehabilitationsanträge - und sei es unter fadenscheinigsten Vorwänden - weiterzuleiten.
Notwendiges Korrelat der schnellen und strikten Zuständigkeitsklärung im Außenverhältnis unter Beibehaltung des gegliederten Sozialsystems ist mithin ein umfassender Ausgleichsmechanismus, der verhindert, dass Zufälligkeiten oder Entlastungsstrategien im Zusammenhang mit der Zuständigkeitsordnung des § 14
SGB IX zu einer Lastenverschiebung zwischen den einzelnen Rehabilitationsträgern führen. Nicht im Verhältnis zum behinderten Menschen, sondern vielmehr im Erstattungsverhältnis der Rehabilitationsträger untereinander wird dem gegliederten Sozialrechtssystem Rechnung getragen. Dieser Ausgleichsmechanismus sichert zugleich, dass der Rehabilitationsträger seine Zuständigkeit im Rahmen von § 14
SGB IX bejahen kann, ohne allein deshalb verpflichtet zu sein, im Verhältnis zu anderen Rehabilitationsträgern diese Lasten auch endgültig zu tragen. Ohne eindeutige gesetzliche Regelung kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die für das gegliederte Sozialsystem konstitutive Ausgleichsmöglichkeit durch Erstattungsansprüche ausschließen wollte."
Dieser Ansatz, wonach die Lastenverteilung zwischen den Rehabilitationsträgern außerhalb der Zuständigkeit nach § 14
Abs. 1 und 2
SGB IX zu erfolgen hat, gilt nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch für den Kostenerstattungsanspruch des Integrationsamtes gegen den zuständigen Rehabilitationsträger nach § 102
Abs. 6 Satz 4
SGB IX, da auch hier - unabhängig von den Zwecken des § 14
SGB IX - der tatsächlich zuständige Rehabilitationsträger herangezogen werden soll, um gesetzlich nicht vorgesehene Lastenverschiebungen zu verhindern.
b) Demnach kommt es auf die sachliche Zuständigkeit für die erbrachte Leistung nach § 33
Abs. 3
Nr. 4
SGB IX an, die der Kläger als vorläufige Leistung gemäß § 102
Abs. 6 Satz 3
SGB IX erbracht hat.
Die Zuständigkeit der Beklagten für Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben ergibt sich aus § 6
Abs. 1
Nr. 2 und § 5
Nr. 2
SGB IX. Insoweit steht zwischen den Beteiligten auch nicht in Streit, dass die Beklagte dem Grunde nach für Leistungen der Arbeitsförderung nach dem
SGB IX zuständiger Rehabilitationsträger ist. Diese Leistungen umfassen nach § 33
Abs. 3
Nr. 4
SGB IX insbesondere die berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden.
Die Beklagte hat ihre Zuständigkeit selbst mit Schreiben vom 17.11.2009 eingeräumt und fördert auch eine ausbildungsbegleitende Hilfe für den praktischen Ausbildungsbereich. Streitig ist allein, ob die Beklagte hinsichtlich des Umfangs auch zuständiger Rehabilitationsträger für Maßnahmen im Bereich der Berufsschule ist.
Zur Überzeugung des erkennenden Gerichts umfasst die Zuständigkeit der Beklagten für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch die notwendigen Hilfen für einen Berufsschulbesuch, wenn dieser im Zusammenhang mit einer beruflichen Ausbildung
i.S.d. § 60
SGB III erfolgt.
Die notwendigen Leistungen nach § 33
SGB IX, für die die Beklagte gemäß §§ 6
Abs. 1
Nr. 2 und § 5
Nr. 2
SGB IX zuständig ist, unterliegen nach §§ 59
ff. SGB III und §§ 97 ff
SGB III weiteren Einschränkungen, da nach § 7 Satz 1
SGB IX die Regelungen dieses Buches (=
SGB IX) nur insoweit gelten, als sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt. Die für die Beklagte geltenden Vorgaben für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für die Förderung der Berufsausbildung behinderter Menschen ergeben sich ergänzend aus §§ 59
ff. SGB III und §§ 97
ff. SGB III.
Eine Berufsausbildung setzt demnach gemäß § 60
Abs. 1
SGB III als Einschränkung des § 33
Abs. 3
Nr. 4
SGB IX voraus, dass es sich um einen anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz handelt, der betrieblich oder außerbetrieblich oder nach dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür erforderliche Ausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Leistungsempfänger befindet sich in der Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker. Dabei handelt es sich um einen anerkannten Ausbildungsberuf nach der Handwerksordnung (
vgl. Nr. 15 der Anlage A zur
HwO). Anhaltspunkte dafür, dass die weiteren Voraussetzungen, insbesondere das Vorliegen eines Ausbildungsvertrages, fehlen, sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus handelt es sich auch um die erste Berufsausbildung i.
S. d.
§ 60 Abs. 2 SGB III.
Zu dieser Berufsausbildung gehört auch der Besuch der Berufsschule. Die duale Berufsausbildung, also der parallele Besuch des Ausbildungsbetriebs und der Berufsschule, wird einerseits vom Gesetzgeber im Bereich der Teilhabe am Arbeitsleben in § 33
Abs. 3
Nr. 4
SGB IX als Bestandteil der dort aufgeführten Berufsausbildung erfasst, indem gerade auch nicht überwiegende Abschnitte schulische sein können (so wie bei der dualen Ausbildung). Andererseits ergibt sich auch aus der gesetzlichen Regelung zu der entsprechenden Berufsausbildung selbst, dass die Berufsschule untrennbarer Bestandteil der Berufsausbildung ist. So sieht beispielsweise die Verordnung über die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugmechaniker vom 25.07.2008 (BGBl. 2008,
S. 1523) für den vom Leistungsempfänger ergriffenen Ausbildungsberuf in den Regelungen zu den abzulegenden Prüfungen neben praktischen Fähigkeiten auch vor, dass der Prüfling nachweist, "dass er [...] mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist." (§ 6
Abs. 1 Satz 2;
vgl. auch die Bezugnahme auf die Berufsschule in § 7
Abs. 2, § 8
Abs. 1, § 10
Abs. 1 und § 12
Abs. 1 der Verordnung).
Danach bestehen zu Überzeugung der Kammer keine Zweifel daran, dass die Berufsschule als zwingender Bestandteil der Berufsausbildung
i.S.d. § 60
Abs. 1
SGB III und des § 33
Abs. 3
Nr. 4
SGB IX auch hinsichtlich der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit dem betrieblichen Teil der Ausbildung gleichzusetzen ist, für den die Beklagte - insoweit auch nach eigenem Vortrag - zuständiger Rehabilitationsträger ist (
vgl. auch SG München, Urteil vom 28.04.2009 -
S 50 SO 399/06 - unveröffentlicht).
Auch die für die Beklagte geltenden Regelungen zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben gemäß §§ 97 ff
SGB III stehen der Zuständigkeit nicht entgegen. So trägt die Beklagte zurecht vor, dass die von ihr als Rehabilitationsträger zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe durch
§ 98 Abs. 1 SGB III bestimmt werden, wonach sie allgemeine Leistungen, besondere Leistungen und ergänzende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbringe. Zu den allgemeinen Leistungen nach § 98
Abs. 1
Nr. 1
SGB III gehören nach § 100
Nr. 3
SGB III auch solche zur Förderung der Berufsausbildung. Hierzu gehört - wie bereits ausgeführt - auch die Ausbildung in der Berufsschule, wenn diese - wie hier - im Rahmen der dualen Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf
i.S.d. § 60
Abs. 1
SGB III erfolgt. Dementsprechend kann sich die Beklagte hinsichtlich ihrer Zuständigkeit nicht darauf zurückziehen, sie sei vorliegend durch §§ 97
ff. SGB III daran gehindert, als Rehabilitationsträger Leistungen für einen Gebärdensprachdolmetscher für die Berufsschule zu erbringen.
Zuletzt kann sich die Beklagte auch nicht auf die bundesstaatliche Kompetenzordnung berufen, wonach Angelegenheiten der Schule Ländersache seien und dementsprechend keine Leistungen der Beklagten als Anstalt des Bundes zugunsten der in Länderverantwortlichkeit stehenden Schulen erbracht werden könnten.
Im Ansatz ist der Beklagten ausdrücklich zuzustimmen: Dass Schulen kompetenzrechtlich in den Aufgabenbereich der Länder fallen, bedarf keiner weiteren Erörterung. Unbestritten ist auch, dass die Schulform "Berufsschule" (
vgl. § 11
Abs. 1
Nr. 1 SchulG) nach dem rheinland-pfälzischen Schulgesetz als Schulart der berufsbildenden Schulen (
vgl. § 3
Abs. 3
Nr. 7 SchulG) nach dem rheinland-pfälzischen Schulgesetz als Schulart der berufsbildenden Schulen (
vgl. § 3
Abs. 3
Nr. 7 SchulG) den Regelungen des Schulgesetzes und damit auch den Vorgaben der Schulpflicht (
vgl. §§ 56, 57, 60, 61 SchulG) unterliegt. Ebenso sollen gemäß § 3
Abs. 5 SchulG "behinderte Schülerinnen und Schüler [...] das schulische Bildungs- und Erziehungsangebot grundsätzlich selbstständig, barrierefrei im Sinne des § 2
Abs. 3 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und gemeinsam mit nicht behinderten Schülerinnen und Schülern nutzen können, wenn hierfür die sächliche, räumlichen, personellen und organisatorischen Bedingungen geschaffen werden können."
Damit ist nicht von der Hand zu weisen, dass auch der Schulträger einen Integrationsauftrag hat.
Soweit die Beklagte aus diesen Zusammenhängen jedoch den Schluss zieht, der Schulträger und nicht sie habe für die Kosten des Gebärdendolmetschers für die Berufsschule aufzukommen, folgt das erkennende Gericht dem nicht.
Aus dem Schulgesetz selbst lässt sich in Anlehnung an die Rechtsprechung des
OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 16.07.2004 -
12 A 10701/04.OVG) kein Anspruch auf besonderes Unterstützungspersonal (dort: Integrationshelfer) oder die Übernahme der hierzu erforderlichen Kosten herleiten. Das
OVG Rheinland-Pfalz hat in diesem Zusammenhang ausgeführt (a.a.O. - Rz. 19):
"Gemäß § 1
Abs. 1 des Landesgesetzes über die Schulen in Rheinland-Pfalz (SchulG) vom 6. November 1974 (GVBl.
S. 487) in der bis zum 31. Juli 2004 geltenden Fassung, auf den sich der Kläger in diesem Zusammenhang zunächst bezieht, bestimmt sich der Auftrag der Schule zwar unter anderem aus dem Recht des Einzelnen auf Förderung seiner Anlagen und Erweiterung seiner Fähigkeiten. In welchem konkreten Umfang deshalb die Schule das Recht auf Förderung der Anlagen und Erweiterung der Fähigkeiten
bzw. das in § 1 b
Abs. 1 SchulG genannte Recht der Schüler auf Bildung und Erziehung zu gewährleisten hat, ist in diesen Vorschriften indessen nicht näher bestimmt, die mithin nur Grundsatzcharakter haben und der Ausführung in einzelnen Bestimmungen des Schulgesetzes und der Schulordnungen bedürfen. Auch verpflichten § 1 und § 1 b SchulG das Land nicht dazu, ein Bildungsangebot kostenfrei zur Verfügung zu stellen oder Unterschiede in den Bildungschancen durch besondere Förderung benachteiligter Schüler auszugleichen. Es besteht lediglich ein Anspruch auf Teilhabe an den vorhandenen Bildungseinrichtungen im Rahmen des Gleichbehandlungsgebots. Danach hat das einzelne Kind einen Anspruch darauf, dass ihm soviel an öffentlicher Bildung und Erziehung zuteil wird, wie das Land mit seinen Bildungseinrichtungen allgemein gewährleistet (
vgl. auch Praxis der Kommunalverwaltung, Landesausgabe Rheinland-Pfalz, SchulG, Kommentar, Loseblatt, § 1 Erl. 3 und § 1 b Erl. 2 a.E., jeweils
m.w.N.). Hierzu gehört die Bereitstellung eines Integrationshelfers für ein einzelnes Kind, um ihm die Teilnahme am allgemein angebotenen Unterricht erst zu ermöglichen, aber nicht."
Dies ist zur Überzeugung der Kammer auf die vorliegende Konstellation übertragbar. So finden sich die dort zitierten Regelungen des § 1 b SchulG a.F. nunmehr - weitgehend identisch - in § 3 SchulG wieder. Insbesondere bestand auch bereits nach § 1 b
Abs. 5 SchulG
a. F. der besondere Förderauftrag zugunsten behinderter Schülerinnen und Schüler. Dennoch sieht das
OVG Rheinland-Pfalz - ebenso wie das erkennende Gericht - in dieser Norm lediglich eine "Anspruch auf Teilhabe an den vorhandenen Bildungseinrichtungen im Rahmen des Gleichbehandlungsgebots".
Auch aus den von der Beklagten zitierten Kostenregelungen des Schulgesetzes lassen sich keine Argumente dafür herleiten, dass der Schulträger die Kosten einer personellen Einzelunterstützung tragen müsste. Zu diesem Punkt hat das
OVG Rheinland-Pfalz (a.a.O. - Rz. 20) aufgeführt:
"Eine dahingehende Verpflichtung lässt sich auch nicht aus § 20
Abs. 6
i.V.m. § 61
Abs. 1 SchulG herleiten. In § 20
Abs. 6 SchulG ist lediglich bestimmt, dass pädagogische Fachkräfte eine sozialpädagogische, pflegerische, therapeutische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit ausüben und dass, soweit sie selbständig Unterricht erteilen, die Regelung in § 20
Abs. 2 SchulG über Lehrer entsprechend gilt. In § 61
Abs. 1 SchulG ist geregelt, dass das Land für die Schulen die Lehrer, die pädagogischen Fachkräfte und die technischen Fachkräfte bereitstellt und die hiermit verbundenen Kosten trägt. Gemäß § 61
Abs. 2 SchulG können Lehrer unter bestimmten Vorraussetzungen auch von Kirchen, Religionsgesellschaften und kirchlichen Genossenschaften gestellt werden, wobei dann das Land die damit verbundenen Kosten nach Maßgabe einschlägiger Vereinbarungen erstattet. Hingegen stellt der kommunale Schulträger gemäß § 61
Abs. 3 SchulG grundsätzlich das Verwaltungs- und Hilfspersonal sowie den Sachbedarf der Schule einschließlich der Schulgebäude (§ 62
Abs. 2
Nr. 2 SchulG) bereit und trägt die damit verbunden Kosten. § 61 SchulG dient mithin lediglich der Abgrenzung, welcher Kostenträger- so die amtliche Überschrift dieser Regelung - welche mit dem Betrieb einer staatlichen Schule verbundenen Kosten trägt. Eine konkrete Verpflichtung des Landes, einer Schule eine bestimmte Anzahl Lehrer, pädagogische Fachkräfte und technische Fachkräfte zuzuweisen und die hiermit verbundenen Kosten zu tragen, kann § 61 SchulG ebenso wenig entnommen werden wie eine Verpflichtung der kommunalen Schulträger, eine bestimmte Menge Verwaltungs- und Hilfspersonal oder Schulgebäude mit einem bestimmten Raumangebot, einer bestimmten Ausstattung und in einem bestimmten Bauzustand bereitzustellen und die hiermit verbundenen Kosten zu tragen; insbesondere sind hierfür keinerlei Voraussetzungen in § 61 SchulG normiert. Erst recht vermittelt § 61 SchulG einem Schulkind keinen subjektiv-rechtlichen Anspruch gegen das Land auf Bereitstellung einer bestimmten Anzahl von Lehrkräften, pädagogischen Fachkräften und technischen Fachkräften für die von ihm besuchte Schule
bzw. Klasse oder gar für ihn allein sowie keinen Anspruch gegen den kommunalen Schulträger auf Bereitstellung einer bestimmten Menge von Verwaltungs- und Hilfspersonal oder eines Schulgebäudes in einem bestimmten Zustand. Deshalb kann offen bleiben, ob es sich bei Integrationshelfern stets um pädagogische Fachkräfte im Sinne von § 20
Abs. 6 Satz 1 SchulG oder aber um Hilfspersonal im Sinne von § 61
Abs. 3 Satz 1 SchulG handelt oder ob und inwieweit dies von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängt, etwa davon, ob und inwieweit ein Schulkind körperlich, geistig oder seelisch behindert ist."
Die Regelung des § 61 SchulG a.F. gleicht dem von der Beklagten in Bezug genommenen § 74 SchulG. Danach regelt auch § 74 SchulG lediglich, durch wen die anfallenden Sach- und Personalkosten zu tragen sind, trifft jedoch keine Aussage dazu, welche Ausstattung die Schule (personell und sachlich) aufzuweisen hat, für die der jeweilige Kostenträger finanziell einstehen muss. Bemerkenswert ist hier insbesondere, dass das
OVG Rheinland-Pfalz insoweit ausdrücklich etwaige Ansprüche aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung mit aufnimmt und ablehnt. Insoweit wird die Auslegung des § 3
Abs. 5 SchulG als reiner Teilhabeanspruch (s.o) unterstützt.
Anders verhält es sich in Bezug auf die Beklagte. Sie ist im Rahmen der Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben dem einzelnen Anspruchsberechtigten gegenüber leistungspflichtig. Gegen sie richtet sich der Anspruch aus § 33
Abs. 3
Nr. 4
SGB IX i. V. m. §§ 59
ff., 97
ff. SGB III (s.o.). Erbringt die Beklagte mit anderen Worten Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung, erfüllt sie eine eigene Aufgabe. Dies gilt auch, wenn sie diese ihr nach Bundesrecht obliegende Aufgabe im Rahmen des länderbestimmten schulischen Teils der Berufsausbildung erbringt.
Für dieses Verständnis spricht auch eine systematische Auslegung der für die Beklagte maßgebliche "Förderung der Berufsausbildung" gemäß §§ 59
ff. SGB III. Hier unterscheidet der Gesetzgeber unter anderem zwischen der beruflichen Ausbildung in § 60
SGB III und der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme in
§ 61 SGB III. Während jedoch die berufliche Ausbildung nach § 60
SGB III unter den oben genannten Voraussetzungen, also insbesondere der Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, förderfähig ist, wird die Förderfähigkeit berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen nach § 61
Abs. 1
Nr. 1
SGB III ausgeschlossen, wenn die Maßnahme den Schulgesetzen der Länder unterliegt. In § 61
SGB III wird damit der von der Beklagten aufgegriffene Aufgaben- und Kompetenzkonflikt derart gelöst, dass Leistungen der Arbeitsförderung zurücktreten. Diese Regelung wird durch § 61 a
SGB III modifiziert
bzw. ergänzt, indem für den Erwerb des Hauptschulabschlusses nach
0§ 61 a Satz 3 SGB III (bei Vorliegen der weiteren Fördervoraussetzungen) auf eine Kostenbeteiligung der für die allgemeine Schulbildung zuständigen Länder hinzuwirken ist. Auch hier wird eine Regelung in Form einer Kostenbeteiligung für das Spannungsverhältnis zwischen Schule und Arbeitsförderung getroffen. Derartige Einschränkung findet sich bei der Förderung der beruflichen Ausbildung nach § 60
SGB III nicht. Dies lässt den Rückschluss zu, dass die Arbeitsförderung in diesem Bereich, der ebenfalls den vorgesehenen Berufsschulbesuch im dualen Ausbildungssystem umfasst (s.o.), ohne schulbedingten Vorbehalt zu gewähren ist.
Nimmt die Beklagte danach eigene Aufgaben nach Bundesrecht wahr, indem sie als Rehabilitationsträger einen Gebärdendolmetscher für den Berufsschulbesuch finanziert, scheidet eine Verletzung des
Art. 104a
GG aus, weil hiermit gerade keine Aufgabe des Landes finanziert wird.
3. Nach alledem ist die Beklagte als zuständiger Rehabilitationsträger (s.o.) auch zur Übernahme der weiteren Leistungsgewährung verpflichtet.
Hierzu ist lediglich ergänzend festzustellen, dass die Hilfe in Form des Gebärdendolmetschers vorliegend keine Arbeitsassistenz im Sinne des § 33
Abs. 8 Satz 1
Nr. 3
SGB IX ist, die der Kläger gemäß § 33
Abs. 8 Satz 2
SGB IX als Integrationsamt auf Kosten der Beklagten (§ 33
Abs. 8 Satz 3
SGB IX) durchzuführen hätte. Insoweit kann es dahinstehen, ob ein Kommunikationshelfer
bzw. Gebärdendolmetscher für die Berufsschule eine Arbeitsassistenz im Sinne der Vorschrift sein kann. Denn ausweislich des § 33
Abs. 8 Satz 1
SGB IX umfassen die dort aufgezählten Leistungen mit den entsprechenden Folgeregelungen (Satz 2) nur solche nach § 33
Abs. 3
Nr. 1 und
Nr. 6
SGB IX, während hier eine Leistung nach § 33
Abs. 3
Nr. 4
SGB IX gewährt wurde (
vgl. dazu SG München, Urteil vom 28.04.2009 - S 50 SO 399/06 - unveröffentlicht).
4. Danach war der Klage mit der Kostenfolge aus § 154
Abs. 1
VwGO stattzugeben.
Das erkennende Gericht hat die Berufung gemäß § 124 a
Abs. 1 Satz 1, § 124
Abs. 2
Nr. 3
VwGO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.