Urteil
Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Kostenübernahme für einen Gebärdensprachdolmetscher bei einem gehörgeschädigten Schulkind durch einstweiligen Rechtsschutz

Gericht:

LSG Hessen 7. Senat


Aktenzeichen:

L 7 SO 209/10 B ER


Urteil vom:

14.03.2011


Grundlage:

Tenor:

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. Oktober 2010 abgeändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Kosten eines Gebärdendolmetschers im Schulunterricht der Antragstellerin an der B-Schule in C-Stadt vorläufig bis 29. Juli 2011, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu übernehmen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu 3/4 zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Verpflichtung des Antragsgegners, die Kosten für die Tätigkeit eines Gebärdendolmetschers während des Grundschulunterrichts der Antragstellerin zu übernehmen.

Bei der 2003 geborenen Antragstellerin besteht seit Geburt eine Hörbehinderung mit einer Resthörigkeit nach Hörgeräteversorgung beiderseits mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 und Feststellung der Nachteilsausgleiche "H" (hilflos), "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) und "Gl" (gehörlos).

Im Rahmen der Frühförderung hatte der Antragsgegner Eingliederungsleistungen durch Kostenübernahme zur Einrichtung eines Integrationsplatzes und Beschäftigung eines Integrationshelfers im Kindergarten von August 2007 bis Juli 2010 erbracht. Weiterhin erfolgte eine Kostenübernahme für die Hausspracherziehung der Antragstellerin und den Gebärdensprachunterricht der Eltern in deutscher Gebärdensprache ebenfalls bis Juli 2010.

Am 29. Juni 2009 beantragten die Eltern der Antragstellerin die Kostenübernahme für die Tätigkeit eines Gebärdendolmetschers im Schulunterricht für die ab Sommer 2010 schulpflichtige Antragstellerin. Der Schulbesuch sollte nach dem Willen der Eltern in der (privaten) B-Schule in C-Stadt erfolgen. Begründet wurde dies damit, dass die nächstgelegene zuständige Hörgeschädigten-Schule, die D-Schule in E-Stadt, einen Schulweg mit Fahrtzeiten von täglich zweimal 1,5 Stunden erfordere. Außerdem werde kein durchgängiger Unterricht in deutscher Gebärdensprache garantiert. Es stehe zu befürchten, dass die Antragstellerin unterfordert sei. Sie solle daher in der wohnortnahen Regelschule unter Hinzuziehung eines Gebärdendolmetschers eingeschult werden. Beigefügt war u.a. die Stellungnahme der Dipl.-Päd. F., D-Schule, E-Stadt, vom 14. Mai 2009, in der der Schulbesuch in der B-Schule für möglich gehalten wurde. Nach Einholung eines sonderpädagogischen Gutachtens (26. November 2009) übersandte die Antragstellerin ein Schreiben des Hessischen Kultusministeriums vom 31. Mai 2010, wonach das staatliche Schulamt den Wunsch der Eltern unterstütze, die B-Schule in C-Stadt zu besuchen. Mit Schreiben vom 8. Juni 2010 teilte das staatliche Schulamt für den G-Kreis mit, dass nach dem Ergebnis des sonderpädagogischen Gutachtens gegenwärtig ein sonderpädagogischer Förderbedarf nicht festgestellt werde, jedoch ein besonderer Förderbedarf im Bereich Hören. Die Antragstellerin könne ab dem 1. August 2010 die private allgemein bildende Schule - B-Schule - in C-Stadt besuchen. Die Kosten für einen Gebärdendolmetscher könnten nicht übernommen werden. Ein entsprechender Antrag sei an den Sozialhilfeträger zu stellen. Nach Aufforderung durch den Antragsgegner weitere ärztliche Unterlagen vorzulegen, übersandte die Antragstellerin den "pädagogisch-audiologischen Kurzbericht" vom 28. Juni 2010.

Mit Bescheid vom 17. August 2010 lehnte der Antragsgegner die Kostenübernahme für einen Gebärdendolmetscher zum einen wegen mangelnder Mitwirkung ab und zum anderen deshalb ab, da die Maßnahme nicht geeignet sei, den Eingliederungszweck zu erreichen. Dieser könne durch eine andere Form der Hilfe erreicht werden. Die Übersendung des pädagogisch-audiologischen Kurzberichtes sei ungenügend. Unabhängig davon werde der Besuch der D-Schule in E-Stadt für die geeignete Eingliederungsmaßnahme gehalten. Der Widerspruch der Antragstellerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2010 zurückgewiesen.

Am 20. September 2010 hat die Antragstellerin bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie wiederholt und vertieft ihr seitheriges Vorbringen und weist noch darauf hin, die Dringlichkeit einer Regelung ergebe sich daraus, dass ihr nicht zugemutet werden könne, die Dolmetscherkosten von circa 480,00 EUR/Schultag selbst zu finanzieren. Zur Untermauerung ihres Vortrags hat sie u. a. einen logopädischen Kurzbericht (16. August 2010), eine ärztliche Stellungnahme des Universitätsklinikums H. (14. September 2010) eine Bescheinigung des Steuerberaters I. (13. September 2010) und einen Bericht der Klassenlehrerin (5. Oktober 2010) vorgelegt.

Am 4. Oktober 2010 hat die Antragstellerin bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main Klage erhoben (S 30 SO 241/10).

Mit Beschluss vom 13. Oktober 2010 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main den Antragsgegner verpflichtet, die Kosten eines im Schulunterricht der Antragstellerin an der B-Schule in C-Stadt übertragenden Gebärdendolmetschers im Rahmen der Gewährung von Eingliederungshilfe vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens ab 20. September 2010 zu übernehmen. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. In den Gründen hat es ausgeführt: Der Antrag sei offensichtlich begründet. Die Antragstellerin habe den Anspruch auf Kostenübernahme glaubhaft gemacht. Nach den §§ 53, 54 Sozialgesetzbuch 12. Buch - Sozialhilfe - SGB XII i.V.m. der Eingliederungsverordnung umfasse die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung alle Maßnahmen, die erforderlich und geeignet seien, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen und zu erleichtern. Aus dem Schreiben des Staatlichen Schulamtes vom 8. Juni 2010 folge die schulrechtliche Berechtigung der Antragstellerin, die B-Schule in C-Stadt zu besuchen. Dieses Wahl- bzw. Bestimmungsrecht sei von dem Antragsgegner als Träger der Sozialhilfe zu respektieren und er könne davon abweichend nicht auf den Besuch der D-Schule in E-Stadt als Förderschule verweisen. Die Unterstützung der Antragstellerin durch einen Gebärdensprachdolmetscher sei auch erforderlich und geeignet. Dies ergebe sich nicht zuletzt auch aus dem von dem Antragsgegner seither verfolgten Eingliederungskonzept, das seit Beginn der Frühförderung gebärdensprachlich dominiert gewesen sei. In diesem Zusammenhang könne bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen (Artikel 6 Grundgesetz - GG) von dem Antragsgegner nicht die Versorgung mit einem so genannten Cochlea Implantat verlangt werden, das möglicherweise den Einsatz der Gebärdensprache nicht mehr erfordere. Die Geeignetheit der Eingliederungsmaßnahme werde durch den Bericht der Klassenlehrerin vom 5. Oktober 2010 eindrucksvoll bestätigt. Der Anordnungsgrund ergebe sich aus der Tatsache, dass das Gericht die Klage in der Hauptsache für offensichtlich begründet halte. Im Hinblick auf die täglich entstehenden erheblichen Kosten sei es der Antragstellerin nicht zumutbar, auf nicht absehbare Zeit in Ungewissheit darüber zu verbleiben, ob diese von dem Antragsgegner zu übernehmen sind. Diese Kosten seien allerdings erst mit dem Eingang des Antrags bei Gericht am 20. September 2010 zu übernehmen und nicht, wie beantragt, bereits ab 15. September 2010.

Gegen diesen dem Antragsgegner am 15. Oktober 2010 zugestellten Beschluss hat er am 11. November 2010 bei dem Hessischen Landessozialgericht Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, der Besuch der D-Schule in E-Stadt sei nicht schlichtweg unzumutbar. Die Frage der Erforderlichkeit und Geeignetheit der Maßnahme stehe daher unter dem Vorbehalt, ob es sich um unverhältnismäßige Mehrkosten handele. Dies sei bei einem Stundensatz von 55,00 EUR und jährlichen Kosten in Höhe von circa 70.000 EUR zu bejahen. Im Übrigen sei die Ablehnung wegen mangelnder Mitwirkung zu Recht erfolgt. Die Verpflichtung zur Kostenübernahme bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens sei bei einer Laufzeit von fünf bis sechs Jahren unzumutbar.

Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. Oktober 2010 aufzuheben und den Antrag abzulehnen,

hilfsweise,

die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Leistungsgewährung auf das Ende des Schuljahres 2010/2011 zu begrenzen, verbunden mit der Möglichkeit einer kontinuierlichen Leistungs- und Erfolgskontrolle.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und hat das Zwischenzeugnis der B-Schule C-Stadt vom 18. Februar 2011 vorgelegt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen sowie auf den der Akten des Antragsgegners, der Gegenstand der Beratung gewesen ist.

Hinweis:

Einen Fachbeitrag zum Einstweiligen Rechtsschutz finden Sie im Diskussionsforum Rehabilitations- und Teilhaberecht der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation (DVfR) unter:
http://www.reha-recht.de/fileadmin/download/foren/a/2013/A4-...

Rechtsweg:

SG Frankfurt Beschluss vom 13.10.2010 - S 30 SO 241/10

Quelle:

Rechtsprechungsdatenbank Hessen

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

Die Voraussetzungen von § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen vor. Danach kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach S. 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus.

Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit beziehungsweise Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. etwa Beschluss vom 6. Juli 2006 (L 7 AS 86/06 ER m.w.N.; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 86 b, Rdnrn. 27, 29). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzubeziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) müssen sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 in: info also 2005, 166 ff.).

Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind nach § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 86 b Abs. 2 S. 4 SGG glaubhaft zu machen. Dabei ist, soweit im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt wird, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (BVerfG a.a.O.). Die Glaubhaftmachung bezieht sich im Übrigen lediglich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes (Beschluss des erkennenden Senats vom 29. Juni 2005 - L 7 AS 1/05 ER; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rdnrn. 16 b, 16 c, 40).

Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rdnr. 42). Deshalb sind auch Erkenntnisse, die erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens zu Tage getreten sind, vom Senat zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 6. Januar 2006 - L 7 AS 87/05 ER).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entsprechen. Die Antragstellerin hat den Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung würde der Antragstellerin außerdem ein gegenwärtiger erheblicher Nachteil drohen, der nicht hinzunehmen ist.

Nach § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 2 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe - SGB IX wesentlich in der Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach den Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit darüber, dass die Antragstellerin zu diesem berechtigten Personenkreis gehört.

Leistungen der Eingliederungshilfe sind nach § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII..... insbesondere

1. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitungen hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt,.....

Angemessene Schulbildung bedeutet dabei eine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung (Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, Sozialhilfe, 3. Auflage 2010, § 54, Rdnr. 30).

Die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung umfasst nach § 12 der Verordnung nach § 60 des 12. Buches Sozialgesetzbuch - Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglVO) in der Fassung vom 1. Februar 1975 (BGBl I 1975, 433) auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zu Gunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Unter "sonstige Maßnahmen" fällt auch die Zurverfügungstellung eines Integrationshelfers beziehungsweise die Übernahme der Kosten (BVerwG, Beschluss vom 2. September 2003 - 5 B 259/02; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2010 - L 7 SO 6090/08 m.w.Nw.). Dass die Antragstellerin die B-Schule in C-Stadt im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht besucht, hat das Sozialgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt.

Nach den Feststellungen des staatlichen Schulamtes für den G-Kreis im Schreiben vom 8. Juni 2010 besteht bei der Antragstellerin gegenwärtig kein sonderpädagogischer Förderbedarf, jedoch ein besonderer Förderbedarf im Bereich Hören. Aus dieser Feststellung und der Entscheidung, dass die Antragstellerin, wie von den Eltern gewünscht, die private allgemein bildende B-Schule in C-Stadt besuchen kann, folgt, dass der Träger der Sozialhilfe an diese Entscheidung gebunden ist. Er kann dem nicht entgegenhalten, dass entsprechende Kosten bei der Beschulung in eine andere Schule nicht anfallen und kann auch nicht auf den Besuch einer Sonder- oder Förderschule verweisen (BVerwG, Urteile vom 28. April 2005 - 5 C 20/04; vom 26. Oktober 2007 - 5 C 35/06; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 3. Juni 2010 - L 7 SO 19/09 B ER; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. August 2010 - L 6 SO 5/10). Der Antragsgegner kann sich auch nicht auf § 9 Abs. 2 SGB XII stützen (Hinweis auf Beschluss des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2010 - L 20 B 168/08 SO), wonach Wünschen nicht entsprochen werden soll, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre. Wie der 6. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in seiner Entscheidung vom 18. August 2010 zutreffend ausführt, bedarf es im Hinblick auf die verfassungsrechtlich anerkannten und geschützten Interessen des Kindes und der Eltern für eine generelle Beschränkung der Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung einer ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers (zum Mehrkostenvorbehalt von § 3 Abs. 2 S. 3 BSHG vergl. BVerwG vom 28. April 2005 - Rdnr. 15; vom 6. Oktober 2007 - Rdnr. 22).

Wegen der Frage der Erforderlichkeit und Geeignetheit der Maßnahme verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG), wobei das zuletzt vorgelegte Zwischenzeugnis der B-Schule vom 18. Februar 2011 den Lernerfolg der Antragstellerin unterstreicht.

Der Anordnungsgrund ist mit dem Sozialgericht ebenfalls zu bejahen.

Ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung müsste die Antragstellerin für jeden Schultag erhebliche Kosten aufwenden, die ihrer Berechnung nach circa 480,00 EUR/Schultag betragen. Als Konsequenz könnte dies letztlich bedeuten, dass die Antragstellerin nicht mehr die B-Schule besuchen kann. Dabei handelt es sich um eine erhebliche Beeinträchtigung, die auch nachträglich nicht oder nur schwer ausgeglichen werden kann. Vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner im Falle erfolgloser Rechtsbehelfe von der Antragstellerin grundsätzlich die Rückzahlung der Leistungen geltend machen kann, ist diese Möglichkeit im Rahmen der Folgenabwägung von geringem Gewicht und in Kauf zu nehmen (Beschluss des Senats vom 6. Juli 2006 - L 7 AS 86/06 ER).

Andererseits hält es der Senat angesichts dieser Kosten aber auch für angemessen, die Verpflichtung des Antragsgegners zur Kostenübernahme vorläufig bis zum Ende des Schuljahres 2010/2011 zu begrenzen, soweit das Hauptsacheverfahren nicht vorher erledigt sein wird, weil im einstweiligen Rechtsschutz nur eine gegenwärtige dringliche Notlage beseitigt werden soll (Krodel, NZS 2007, 20 (21); enger, nur laufender Monat: Grieger, ZFSH/SGB 2004, 579 (585) mwN zum Meinungsstand). Der Antragsgegner ist aber gehalten, über den Zeitraum hinaus bis zu einer Erledigung des Hauptsacheverfahrens im ersten Rechtszug der einstweiligen Anordnung Folge zu leisten, solange eine wesentliche Änderung der Tatsachen- oder Rechtslage nicht eintritt, um weitere Folgeverfahren zu vermeiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).

Referenznummer:

R/R6375


Informationsstand: 16.12.2014