Urteil
Entscheidung der Eltern über schulischen Lernort - Inklusive Beschulung - Prüfung der Angemessenheit und Geeignetheit - Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Gebärdensprachdolmetschers

Gericht:

SG Augsburg 15. Kammer


Aktenzeichen:

S 15 SO 110/11 ER


Urteil vom:

27.09.2011


Grundlage:

Leitsätze:

1. Nach dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) idF ab 1.8.2011 entscheiden die Eltern darüber, an welchem rechtlich und tatsächlich zur Verfügung stehenden schulischen Lernort ihr Kind unterrichtet werden soll. Die Schulbehörden prüfen danach weder den Förderbedarf, noch geben sie eine Empfehlung für eine bestimmte Schule ab.

2. Die Entscheidung der Eltern für eine inklusive Beschulung eines Kindes an einer Regelschule ersetzt die Prüfung der Angemessenheit und Geeignetheit dieser Beschulung jedenfalls dann nicht, wenn die Beschulung dort nur mithilfe eines Schulbegleiters erfolgen kann. Über die Voraussetzungen für die Schulbegleitung entscheidet der zuständige Träger der Eingliederungshilfe nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften.

3. Für die Prüfung, ob die Beschulung eines einzelnen gehörlosen Kindes an einer Regelgrundschule mithilfe eines Gebärdendolmetschers eine angemessene Schulbildung im Sinne des Eingliederungshilferechts darstellt, ist auch das Gutachten des Förderzentrums zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und Empfehlung des Förderorts heranzuziehen. Jedenfalls nach den im Eilverfahren zugänglichen Erkenntnisquellen stellt die Beschulung eines einzelnen gehörlosen Kindes an einer Regelgrundschule mithilfe eines Gebärdendolmetschers und Unterstützung allenfalls durch den Mobilen Sonderpädagogischen Dienst im Umfang von einer Stunde wöchentlich mangels ausreichender Förderung keine angemessene Schulausbildung dar.

Hinweis:

Einen Fachbeitrag zum Einstweiligen Rechtsschutz finden Sie im Diskussionsforum Rehabilitations- und Teilhaberecht der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation (DVfR) unter:
http://www.reha-recht.de/fileadmin/download/foren/a/2013/A4-...

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

BAYERN.RECHT

Tenor:

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Gegenstand des vorliegenden Eilverfahrens ist die Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Gebärdendolmetschers für die Beschulung der Antragstellerin an der Volksschule A-Stadt/O..

Die am 2004 geborene Antragstellerin ist hochgradig hörgeschädigtes Kind hörgeschädigter Eltern. Das häusliche Kommunikationsmittel und ihre Muttersprache ist die Gebärdensprache (DGS).

Seit 12.11.2007 besuchte sie die Schulvorbereitende Einrichtung (SVE) A-Stadt des Förderzentrums A. - .

Am 06.05.2011 beantragten die Eltern der Antragstellerin beim Antragsgegner die Kostenübernahme für einen Gebärdendolmetscher zur Beschulung im gemeinsamen Unterricht an der Regelschule in A-Stadt/O..

Die Schulleitung teilte am 24.05.2011 mit, dass die Antragstellerin unter der Voraussetzung eines ständigen Dolmetschers die Ganztagsklasse besuchen könne.

Am 27.05.2011 meldete sich beim Antragsgegner eine Gebärdensprachdolmetscherin, Frau K., die von den Eltern beauftragt worden sei, einen Gebärdensprachdolmetscher für die Regelschule zu suchen. Dies könne aus ihrer Sicht nicht befürwortet werden, da dieser nur übersetzen, aber keinerlei Unterstützung beim Schulalltag geben könne. Auch wäre das Kind in einer Regelklasse mit über 25 Schülern weit weniger gefördert als in einer Förderschule mit 8 bis 10 Kindern pro Klasse. Sie habe den Eltern daher geraten, zur Beratung zum Sozialdienst zu gehen, was diese jedoch abgelehnt hätten.

Mit Schreiben vom 09.06.2011 teilte das D. mit, dass über die Vorgaben der Regelschule vor Ort nichts gesagt werden könne. Es könne aber bestätigt werden, dass die Antragstellerin gehörlos und in ihrer Kommunikation vollständig auf die Gebärdensprache angewiesen sei. Deshalb benötige sie an der Regelschule durchgehend einen Gebärdensprachdolmetscher für die gesamte Unterrichtszeit.

Der Antragsgegner hörte daraufhin mit Schreiben vom 22.06.2011 die Antragstellerin zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags wegen der unverhältnismäßigen Mehrkosten an. Er verwies in der Anhörung auch auf die Aussagen der Gebärdendolmetscherin.

Mit Schreiben vom 27.06.2011 äußerten sich die Eltern der Antragstellerin und verwiesen auf eine freiberufliche Elternberaterin, Frau K., die ihnen auch das Schreiben aufgesetzt habe, da sie den Inhalt nicht hätten völlig verstehen können. Ihre Tochter habe außer der Sprache keinen Förderbedarf und daher einen Anspruch auf die Regelbeschulung. Die Lehrerinnen in A. hätten zwar angefangen, DGS zu lernen, seien aber noch nicht so weit, dass sie in der 1. Klasse schon durchgängig in DGS unterrichten könnten. In einer 1. Klasse seien Kinder mit unterschiedlichsten Hörstörungen und meist wenigen Kenntnissen in DGS, das Lernniveau entspreche nicht dem Niveau einer Regelschule. Ihre Tochter benötige nur eine der Dolmetscherin im Unterricht, wobei mit den Dolmetschern aber abgesprochen werde, dass diese auch erklären dürften. Sie verwiesen auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 28.04.2005 und des Sozialgerichts Frankfurt vom 13.10.2010.

Das Staatliche Schulamt im Landkreis A-Stadt teilte unter dem 06.07.2007 mit, dass die Antragstellerin bei Unterstützung mit einem Gebärdensprachdolmetscher eine 1. Klasse mit 18 Kindern besuchen könne.

Am 26.07.2011 teilte die Schulleitung des Förderzentrums mit, dass ein Fahrdienst nach A-Stadt bestehe, wobei die einfache Fahrt zwischen 1,25 und 1,5 Stunden dauere. Es würden derzeit insgesamt 4 Schüler befördert.

Mit Bescheid vom 29.07.2011 lehnte der Antragsgegner die Übernahme der Kosten eines Gebärdendolmetschers unter Hinweis auf die unverhältnismäßigen Mehrkosten von ca. 1.319,12 EUR wöchentlich bzw. 263,82 EUR schultäglich gegenüber der Beschulung an der Förderschule ab. Die Belastung durch die Fahrzeit werde gesehen, sei aber nicht unzumutbar. Das Interesse an einem möglichst kurzen Schulweg vermöge nicht das Erfordernis des wirtschaftlichen und sparsamen Einsatzes von Steuergeldern überwiegen.

Am 04.08.2011 meldete sich für die Antragstellerin Frau K. und teilte mit, dass sie angesichts der klaren Rechtslage den Eltern auf jeden Fall raten werde, vor Gericht zu gehen. Es sei nur noch eine Frage der Zeit, bis auch der Antragsgegner verpflichtet werde, Dolmetscherkosten in Regelschulen zu übernehmen. Vor diesem Hintergrund würden die Antragstellerin und das weitere von ihr vertretene Kind auch ohne Kostenzusicherung im nächsten Jahr auf die Regelschule gehen.

Gegen den Bescheid vom 29.07.2011 legte die Antragstellerin am 17.08.2011 Widerspruch ein. Eine Abwägung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz könne nicht zur Ablehnung der Kostenübernahme des zum Besuch der Regelschule zwingend erforderlichen Gebärdendolmetschers führen. Dieser Vergleich lasse unberücksichtigt, dass bei einem Besuch der Förderschule nicht die Entwicklungschancen bestünden, die bei einer Regelschule zusammen mit Hörenden erfahren würden. Auch bleibe der Lerninhalt an der Förderschule deutlich hinter dem der Regelschule zurück; der Umgang mit Gebärdensprache sei erst am Anfang. Der lange Schulweg von 3 Stunden täglich sei für eine Sechsjährige unzumutbar, wenn als Alternative die Regelschule im vertrauten Umfeld in 2 Minuten fußläufig erreichbar und gewährleistet sei, dass sie mit ihren Schulkameraden noch außerschulische Freizeitgestaltung ausüben könne.

Ebenfalls am 17.08.2011 beantragte sie beim Sozialgericht Augsburg, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten eines im Schulunterricht der Antragstellerin an der Volksschule in A-Stadt/O. übertragenden Gebärdendolmetschers im Rahmen der Gewährung von Eingliederungshilfe ab 13.09.2011 zu übernehmen.

Sie habe keinerlei Defizite außer der Gehörlosigkeit und wolle aus diesem Grund die Schulausbildung erhalten, die ihren geistigen Fähigkeiten entspreche und sie nicht unterfordere. Das Niveau der Förderschule liege deutlich unter dem der Regelschule, weswegen erst nach 10 Jahren ein Hauptschulabschluss möglich sei. Die Antragstellerin habe dagegen aufgrund der ihr bisher zuteil gewordenen intensiven Förderung einen Wissens- und Sprachstand, der durchaus mit dem nicht behinderter Kinder vergleichbar sei. Auch sei sie im Förderzentrum, wo kein durchgängiger Unterricht in Gebärdensprache stattfinde, von großen Teilen des Unterrichts ausgeschlossen. Insoweit sei die Wissensvermittlung in der Schule nicht mit dem Besuch des Kindergartens zu vergleichen. Auf die Anerkennung der deutschen Gebärdensprache in Deutschland als eigenständige Sprache werde hingewiesen. Alle erforderlichen schulischen Bestätigungen seien eingeholt worden.

Die besondere Eilbedürftigkeit ergebe sich auch aus der anstehenden Einschulung, zumal es der Antragstellerin nicht möglich sei, aus eigenen Mitteln die Kosten des Gebärdendolmetschers vorzustrecken. Durch eine Einschulung in der Förderschule würden Tatsachen geschaffen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten.

Sie beantragte ferner die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Der Antragsgegner erwiderte mit Schreiben vom 23.08.2011. Zwar sei die beantragte Hilfe geeignet, der Antragstellerin den Besuch einer Regelschule im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen, nicht aber erforderlich, da die Antragstellerin am Förderzentrum für Hörgeschädigte in der gleichen Zeit die gleichen schulischen Ergebnisse und Erfolge erzielen könnte. Der Vortrag zum Unterricht am D. entspreche in weiten Teilen nicht den Tatsachen; insbesondere sei es dort auch möglich, die Grundschule in 4 Jahren zu durchlaufen.

Das Gericht wies die Antragstellerin mit Schreiben vom 31.08.2011 auf das Kostenrisiko hin.

Mit Schreiben vom 08.09.2011 stellte die Bevollmächtigte der Antragstellerin klar, dass die Eltern die Dolmetscherkosten nicht vorfinanzieren könnten und ihnen das Risiko der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes bewusst sei. Allerdings sei Frau K., die bereits in mehreren Bundesländern entsprechende Verfahren erfolgreich begleitet habe, der festen Überzeugung, dass letztlich der Antragsgegner zahlen müsste und habe aufgrund dessen den Eltern geraten, auf jeden Fall die Einschulung in der Regelschule zu veranlassen.

Mit Schreiben vom 08.09.2011 äußerte sich das Gericht inhaltlich dahingehend, dass vor einer Entscheidung noch geprüft werde, ob tatsächlich die Regelschule der Antragstellerin gleiche Bildungschancen eröffne wie die Förderschule, da schwer nachvollziehbar sei, dass sich der Förderbedarf tatsächlich auf das reine Dolmetschen beschränke. An der Eignung des Förderzentrums bestehe dagegen zunächst kein Zweifel.

Mit Schreiben vom 12.09.2011 ergänzte die Antragstellerin, dass es am Förderzentrum keinen Englischunterricht gebe, sie selbst unbedingt auf die Regelschule gehen und mit den ihr bekannten Nachbarskindern und Freunden lernen wolle. Sie könne bereits gut schreiben und auch lesen und habe mindestens dieselben Kenntnisse wie hörende Kinder in ihrem Alter. Dagegen habe die Hörförderung durch Hörgeräte bisher kaum Resultate erbracht. Auch für die Regelschule sei der Umgang mit Gehörlosen ein Gewinn. In Klassen, in denen gehörlose Kinder mithilfe eines Gebärdendolmetschers unterrichtet würden, komme es automatisch immer dazu, dass alle hörenden Kinder auch Gebärden erlernen wollten und auch tatsächlich erlernten und sich dann mit dem/der Gehörlosen mit Schüler/innen in den essenziellen Dingen durchaus verständigen könnten. Im Förderzentrum sei nach Kenntnis der Eltern dagegen bislang kein einziges Kind auf das Gymnasium übergetreten und nur sehr wenige auf die Realschule.

Sie verwies auf Beispiele erfolgreicher Integration in Hamburg und in München (Gisela Gymnasium) und übersandte Unterlagen über die grundsätzlichen Unterschiede zwischen LBG und DGS sowie einen Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 18.11.2010.

Sie verwies ferner auf ein Interview mit Frau Dr. von der Leyen zu Art. 24 der UN-Konvention und dessen Umsetzung für Hörgeschädigte/Gehörlose.

Das Gericht hat das D. mit Schreiben vom 14.09.2011 um Stellungnahme zum Förderbedarf der Antragstellerin, zur Beschulung am Förderzentrum und um Vorlage der im Rahmen der Einschulung erstellten Gutachten gebeten.

Die Antragstellerin verwies mit Schreiben vom 15.09.2011 auf das Urteil des BVerwG vom 26.10.2007 und die darin festgehaltene Bindung an die Entscheidung der Schulbehörde und übersandte weitere Stellungnahmen sowie Fotos von der Einschulung der Antragstellerin.

Das Förderzentrum äußerte sich mit Schreiben vom 16.09.2011 unter Vorlage des Gutachtens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und Empfehlungen des Förderorts. Darin wird im Ergebnis die Einschulung an einem Förderzentrum mit in die Sprachlerngruppe III dringend empfohlen. Die Antragstellerin könne nicht aktiv am Unterricht der allgemeinen Schule teilnehmen. Ihr sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich Hören, Sprechen und Sprache könne an der allgemeinen Schule auch mit unterstützenden Maßnahmen nicht erfüllt werden. Im Einzelnen benötige sie weiterhin:

- Intensive Sprachförderung: Anbahnung von Lauten, Artikulationsübungen, Sprachanbahnung (Stimmeinsatz üben, Stimmlage)

- Wissensvermittlung in Gebärdensprache

- Hörerziehung

- Förderung der Gesamtentwicklung mit Schwerpunkt im sozial-emotionalen Bereich (zum Beispiel der sozialen Sensibilität, Kompromissbereitschaft, ...)

Zu den Fragen des Gerichts äußerte sich das Förderzentrum wie folgt:

Das Verhältnis gehörloser zu anderen Schülern betrage 31 zu 173; die gehörlosen Kinder würden in der Sprachlerngruppe III unterrichtet. Um die Konkurrenz zur Laut- und Schriftsprache sicherzustellen, werde dabei in der Regel in Lautsprache begleitenden Gebärden unterrichtet, die die Wortfolge der deutschen Lautsprache abbilden. Der Abschluss entspreche dem der Regelgrundschule und es sei nicht zutreffend, dass kein Englisch unterrichtet werde. Allerdings könne statt des Faches Englisch auch das Fach Deutsche Gebärdensprache gewählt bzw. auf Antrag der Eltern vom Fach Englisch befreit werden. Der Übertritt betrage 23 % im Schnitt der letzten 10 Jahre. Besondere Fördermöglichkeiten seien durch kleine Klassen gegeben, die eine individuellere, differenziertere und dem Hör-, Sprach- und Sprechvermögens des Kindes angemessene Förderung und Unterrichtung ermöglichten. Gleiches gelte für die Ausstattung der Räume, die individuellen Hörhilfen und die Visualisierung des Unterrichts. Die Schüler würden nach dem Klasslehrerprinzip von ausgebildeten Hörgeschädigtenlehrkräften unterrichtet, die deutsche Laut- und Schriftsprache in Bezug auf Fortbestand, grammatikalische Strukturen und kommunikative Verbindungen in systematischer Weise auf- und ausgebaut. Das Einüben sprachlicher Strategien in Kommunikationssituationen verbessere die sprachliche Kompetenz der Schüler im Alltag. Zum Kontakt mit führenden Menschen, der grundsätzlich immer wünschenswert sei, sei zu sagen, dass eine inklusive Beschulung für Hörgeschädigte an allgemeinen Schulen ein gutes Modell für psychisch stabile, intelligente und gut lautsprachekompetente Schüler sei. Allerdings gebe es keine expliziten Aussagen zu Gehörlosenschulen, die zwingend auf einen Dolmetscher angewiesen seien.

Das Gericht hat Telefongespräche mit dem Förderzentrum, der Schulleiterin der Volksschule A-Stadt/O. und der Schulrätin beim Staatlichen Schulamt A-Stadt geführt, auf die im Einzelnen verwiesen wird.

Mit Schreiben vom 19.09.2011 übersandte die Antragstellerin noch Unterlagen über die Ausbildung nach dem Lehrplan der Bayerischen Förderzentren und wies darauf hin, dass die Fragestellung gegenüber der Schule nicht als ausreichend angesehen werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist vor allem dann der Fall, wenn dem Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, die durch ein Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden könnten.

Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - sowie eines Anordnungsanspruchs glaubhaft macht (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Bei dem Anordnungsanspruch handelt es sich um den materiell-rechtlichen Anspruch, auf den der Antragsteller sein Begehren stützt.

Es ist bezüglich des Prüfungsmaßstabs zunächst zu berücksichtigen, dass Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander stehen; es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt. Dabei ist, soweit im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt wird, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern grundsätzlich abschließend zu prüfen. Der Maßstab der Glaubhaftmachung bezieht sich im Wesentlichen auf die reduzierte Prüfungsdichte hinsichtlich der im Eilverfahren regelmäßig beschränkten Erkenntnismöglichkeiten und die nur überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, Rnr. 16 b, 16 c zu § 86 b).

Für den Bereich der Existenzsicherung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 12.05.2005 (1 BvR 569/05) entschieden, dass sich das Gericht dann nicht auf eine nur summarische Prüfung stützen kann, wenn ohne die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes eine schwere Rechtsverletzung droht.

Maßgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Die Antragstellerin hat vorliegend nicht hinreichend dargelegt, dass sie einen Anspruch auf die Übernahme der Kosten für den Gebärdendolmetscher gegen den Antragsgegner hat.

Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Überlegungen:

Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es nach Abs. 3 Satz 1 der genannten Bestimmung, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern (§ 53 Abs. 3 Satz 2 SGB XII). Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht; die Bestimmung über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleibt unberührt.

Die aufgrund der Ermächtigung in § 60 SGB XII erlassene Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHV) ergänzt die genannten Vorschriften. Danach umfasst die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zu Gunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, den behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Die von der Antragstellerin beanspruchte Hilfe durch Übernahme der Kosten eines Gebärdendolmetschers für den Besuch der Grundschule in A-Stadt/O. ist als Maßnahme zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne von § 12 Nr. 1 EinglHV nicht erforderlich und geeignet, weil nach den im Eilverfahren zugänglichen Erkenntnismöglichkeiten diese Beschulung keine angemessene Beschulung der Antragstellerin darstellt, die geeignet ist, den festgestellten Förderbedarf zu decken.

Zwar ist die Geeignetheit der Beschulung an der Grundschule durch den Antragsgegner selbst bisher nicht infrage gestellt worden; dieser hat die Ablehnung der Kosten ausschließlich auf die damit verbundenen Mehrkosten gestützt, was vor dem Hintergrund des grundsätzlichen Rechts auf inklusive Beschulung jedenfalls bei gleicher Geeignetheit wohl kein zulässiger Versagungsgrund gewesen wäre.

Tatsächlich hat sich aber nach Überprüfung durch das Gericht herausgestellt, dass die Geeignetheit im Sinne einer dem Förderbedarf der Antragstellerin entsprechenden Beschulung bisher von keiner Stelle, insbesondere von der Schulbehörde selbst nicht geprüft worden ist.

Vorliegend steht zunächst zwar fest, dass die Antragstellerin die Grundschule in A-Stadt/O. im Rahmen der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht besucht, wobei aber seit 01.08.2011 folgende Regelungen zu beachten sind:

Grundlage für die Beschulung der Antragstellerin an der Regelschule war keine Zuweisungsentscheidung der Schulbehörde, da diese nach der seit 01.08.2011 geltenden Fassung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) grundsätzlich nicht mehr ausgesprochen wird, sondern ausschließlich die Entscheidung ihrer Eltern, sie an dieser Schule anzumelden.

Gemäß Art. 41 Abs. 1 BayEUG, gültig ab 01.08.2011, erfüllen Schulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf ihre Schulpflicht durch den Besuch der allgemeinen Schule oder der Förderschule. Die Erziehungsberechtigten entscheiden, an welchem der im Einzelfall rechtlich und tatsächlich zur Verfügung stehenden schulischen Lernorte ihr Kind unterrichtet werden soll.

Nur wenn im Einzelfall der individuelle sonderpädagogische Förderbedarf an der allgemeinen Schule auch unter Berücksichtigung des Gedankens der sozialen Teilhabe nach Ausschöpfung der an der Schule vorhandenen Unterstützungsmöglichkeiten sowie der Möglichkeit des Besuchs einer Schule mit dem Schulprofil "Inklusion" nicht hinreichend gedeckt werden kann und die Schülerin oder der Schüler dadurch in der Entwicklung gefährdet ist oder er oder sie die Rechte von Mitgliedern der Schulgemeinschaft erheblich beeinträchtigt, besucht die Schülerin oder der Schüler die geeignete Förderschule (Art. 41 Abs. 5 BayEUG).

Nur in diesem Fall und wenn eine einvernehmliche Aufnahme nicht zu Stande kommt, entscheidet noch die Schulaufsichtsbehörde über den schulischen Lernort.

Zwar bedarf die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit pädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören sowie körperlicher und motorischer Entwicklung in die allgemeine Schule noch der Zustimmung des Schulaufwandsträgers; diese kann aber nur bei erheblichen Mehraufwendungen (für den Schulaufwandsträger) verweigert werden (Art. 30 a Abs. 4 BayEUG). Hierbei geht es insbesondere um Fahrtkosten oder erforderliche Umbauten.

Das Gesetz enthält weitere Regelungen über die Zusammenarbeit von Förderschulen und allgemeinen Schulen insbesondere durch Kooperationsklassen, Partnerklassen und die mobilen sonderpädagogischen Dienste.

Daneben können sich Schülerinnen und Schüler in ihrem Sozial- oder Jugendhilfebedarf durch Schulbegleiterinnen oder Schulbegleiter nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen unterstützen lassen (Art. 30 a Abs. 8 BayEUG).

Das bedeutet vorliegend zunächst, dass die Eltern der Antragstellerin ihr Wahlrecht gemäß Art. 41 Abs. 1 Satz 3 BayEUG zu Gunsten der Regelschule ausgeübt haben. Diese Schule steht der Antragstellerin rechtlich und tatsächlich als schulischer Lernort zur Verfügung. Auch der Schulaufwandsträger hat der Aufnahme zugestimmt, wobei auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Aufnahme der Antragstellerin in die Regelschule vorliegend mit Mehraufwendungen für diesen verbunden wäre.

Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Ausnahmefall des Art. 41 Abs. 5 BayEUG vorliegen würde.

Allerdings ergibt sich hieraus nicht zwingend auch die Verpflichtung des Sozialhilfeträgers, die Beschulung an der Regelschule im Rahmen der Eingliederungshilfe zu unterstützen; vielmehr sind die Voraussetzungen für die bei einer inklusiven Beschulung erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen unabhängig nach den hierfür geltenden Vorschriften zu prüfen (Art. 30 a Abs. 8 BayEUG).

Insofern ist die Rechtslage nicht mehr mit derjenigen zu vergleichen, die den Entscheidungen des BVerwG vom 28.04.2005 (5 C 20/04) und vom 26.10.2007 (5 C 35/05) zu Grunde lag. Denn in beiden Fällen hatte die Schulbehörde zuvor festgestellt, dass der individuelle sonderpädagogische Förderbedarf auch an der Regelschule gedeckt werden kann (Urteil vom 28.04.2005) bzw. sie hat das Kind ausdrücklich an eine integrative Grundschule zugewiesen. Das bedeutet, dass in diesen Fällen die Schulbehörde geprüft hat, ob und inwieweit die jeweiligen Beschulungsmöglichkeiten auch den geistigen und körperlichen Fähigkeiten des einzelnen Kindes entsprechen. Gleiches gilt für den vom Hessischen Landessozialgericht am 14.03.2011 zu Gunsten der Antragstellerin entschiedenen Fall (L 7 SO 209/10 B ER, vorgehend Sozialgericht Frankfurt vom 13.10.2010 - S 30 SO 229/10 ER).

Diese Prüfung findet nach BayEUG in der Fassung ab 01.08.2011 nicht mehr statt und ist der Schulbehörde, abgesehen von extremen Fällen einer Kindeswohlgefährdung, sogar ausdrücklich verwehrt.

Auch aus Art. 24 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderten - sog. UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) - vom 13.12.2006 i.V.m. dem Ratifizierungsgesetz des Bundes vom 21.12.2008 (BGBl. II S. 1419) lässt sich weder ein unmittelbarer Anspruch noch eine Aussage zur richtigen Beschulung der Antragstellerin herleiten.

Zum einen erfüllt Art. 24 BRK wohl bereits nicht die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendbarkeit (Oberverwaltungsgericht Lüneburg vom 16.09.2010 - 2 ME 278/10), sondern ist als Auftrag an den Bundesgesetzgeber zu sehen, entsprechende Rahmenbedingungen, insbesondere im Rahmen der schulrechtlichen Vorschriften zu schaffen.

Zum anderen hat sich damit die Bundesrepublik Deutschland zwar verpflichtet, sicherzustellen, dass

a) Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden und dass Kinder mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder vom Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen werden;

b) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem integrativen, inklusiven, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben;

c) angemessene Vorkehrungen für die Bedürfnisse des Einzelnen getroffen werden;

d) Menschen mit Behinderungen innerhalb des allgemeinen Bildungssystems die notwendige Unterstützung geleistet wird, um ihre erfolgreiche Bildung zu erleichtern;

e) in Übereinstimmung mit dem Ziel der vollständigen Integration/Inklusion wirksame individuell angepasste Unterstützungsmaßnahmen in einem Umfeld, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet, angeboten werden (Art. 24 Abs. 2).

Zu diesem Zweck haben sie die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, zu denen auch gehört, das Erlernen der Gebärdensprache und die Förderung der sprachlichen Identität der Gehörlosen zu erleichtern und Bildung in den für den Einzelnen am besten geeigneten Sprachen und Kommunikationsformen in einem Umfeld, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet, sicherzustellen (Art. 24 Abs. 3).

Die konkrete Umsetzung dieser Ziele ist aber Sache der Vertragsstaaten, wobei ohnehin die Konvention mit dem deutschen Ratifizierungsgesetz nur insoweit Bestandteil des Bundesrechts gemäß Art. 59 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) geworden ist, als dem Bund auch die Gesetzgebungskompetenz zusteht. Keine Umsetzung in nationales Recht ist demgegenüber durch die Ratifizierung für diejenigen Bestandteile des völkerrechtlichen Übereinkommens erfolgt, die nach Art. 70 Abs. 1 GG dem Bereich der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder unterfallen; hierzu zählt auch das der Kultushoheit zuzuordnendem Schulwesen (Oberverwaltungsgericht Lüneburg, aaO).

Diesem Auftrag ist in Bayern der Landesgesetzgeber durch die seit 01.08.2011 geltenden Regelungen des BayEUG nachgekommen.

Danach verbleibt es in Bayern bei einem mehrgleisigen System, in dem einerseits die Förderzentren erhalten bleiben sollen, andererseits die Inklusion, insbesondere durch Schule mit dem Schulprofil "Inklusion" sowie spezielle Kooperationsklassen, also insbesondere durch eine Kooperation zwischen Förderschulen und Regelschulen, daneben auch durch Einzelintegration erweitert und ausgebaut werden soll. Denn es sollte sichergestellt werden, dass durch die inklusive Beschulung von Menschen mit Behinderungen die Förderqualität nicht absinkt. Der Landesgesetzgeber versteht daher die Umsetzung der UN-BRK als einen längerfristigen Prozess, bei dessen Umsetzung Freistaat und Kommunen in besonderer Weise gefordert sind (Eckpunktepapier des Landtags vom 22.04.2010 (Drs. 16/4619).

Dass es sich insbesondere bei der Integration hörgeschädigter und gehörloser Kinder in den Regelschulen um einen Prozess handelt, der zwar angestoßen, aber noch nicht abgeschlossen ist, ergibt sich auch aus den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Stellungnahme der Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Frau Dr. von der Leyen im Anschluss an die Pressekonferenz vom 15.06.2011, in der sie einen Aktionsplan zur Umsetzung der Inklusion anspricht.

Auch der Deutsche Gehörlosen-Bund e.V. als Interessenvertretung der Gehörlosen und anderen Menschen mit Hörbehinderung in Deutschland hat in seiner Stellungnahme im Rahmen der 44. Bundesdirektorenkonferenz "Inklusive Bildung und Erziehung für Kinder und Jugendliche mit Hörschädigung" vom 29.05.2011 bis 01.06.2011 in Berlin empfohlen, die Förderschulen als Wurzeln der Gemeinschaft weitgehend zu erhalten und inkludierbar zu machen, wozu neben Weiterbildung auch ein konsequent bilingualer Ansatz gehöre. Daneben werde auch der Einsatz beziehungsweise die Einstellung gehörloser und anderer hörbehinderter Lehrkräfte an inklusiven Regelschulen und die inklusive Beschulung von mehreren Kindern mit Hörbehinderung in einer Klasse gefordert, um so eine positive soziale und psychische Entwicklung zu gewährleisten und die sprachliche und kulturelle Identität dieser Schüler zu fördern (www.gehoerlosen-bund.de).

In Bayern besteht derzeit eine Situation, in der die Beschulung gehörloser und hörgeschädigter Kinder im Regelfall noch an den Förderzentren erfolgt. Daneben gibt es weiterführende Schulen (Bayerische Landesschule für Gehörlose mit Realschule oder das Gisela Gymnasium als inklusive Regelschule in München). Hörgeschädigte Kinder werden teilweise an Regelschulen unterrichtet, wobei es sich bei diesen Kindern nach Rücksprache mit dem Förderzentrum um ausschließlich lautsprachlich orientierte Kinder handelt. Fälle inklusiver Beschulung gehörloser Kinder an Regelgrundschulen waren den telefonisch angefragten Personen dagegen nicht bekannt.

Es besteht also noch keine Erfahrung mit der Beschulung gehörloser Kinder an Regelgrundschulen, was für den Sozialhilfeträger bzw. vorliegend das Gericht eine gewisse Schwierigkeit darstellt. Denn es soll einerseits behinderten Kindern der Zugang zu allgemeinen Schulen nicht verwehrt werden. Andererseits muss sichergestellt sein, dass die Kinder an der Regelschule auch die erforderliche und ihnen zustehende Förderung erhalten. Neben den Interessen der Antragstellerin ist dabei sozialhilferechtlich auch zu berücksichtigen, dass der Sozialhilfeträger, wenn er Mittel in dieser Größenordnung aufwendet, auch dem Steuerzahler gegenüber verpflichtet ist, diese Mittel zweckentsprechend im Sinne einer Erreichung der Eingliederungsziele einzusetzen. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf die Regelungen in §§ 75 ff SGB XII, aus denen sich für den Sozialhilfeträger bzw. die mit ihnen zusammenarbeitenden Einrichtungen hohe Anforderungen an die Fachlichkeit und die wirtschaftliche Überprüfbarkeit ergeben.

Die Kammer hat sich daher bei dieser Entscheidung zum einen an den umfangreichen Gutachten der Förderschule orientiert, da diese individuell auf den Förderbedarf der Antragstellerin eingehen, zum anderen an Stellungnahmen der Gehörlosenverbände, die neben politischen Stellungnahmen auch konkrete fachliche Aussagen zu den Anforderungen an eine (inklusive) Beschulung gehörloser Kinder enthalten.

Die Überzeugung der Kammer, dass derzeit jedenfalls die Beschulung der Antragstellerin an der Regelgrundschule unter den derzeit gegebenen Bedingungen noch keine der Beschulung an der Förderschule vergleichbare und in gleicher Weise geeignete und damit angemessene Beschulung darstellt, wird wie folgt begründet:

Zwar besteht im Falle der Antragstellerin kein Zweifel daran, dass sie aufgrund ihrer Entwicklung und Begabung den inhaltlichen Anforderungen einer Regelgrundschule folgen kann. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Förderzentrums, wonach die Antragstellerin ein sehr gutes altersentsprechendes Sprachverständnis in Gebärdensprache habe und auch Sätze in lautsprachebegleitenden Gebärden verstehe. Sie können auch schwierigere Wörter auch ohne Gebärden vom Mund ablesen. Der kognitive Entwicklungsstand liegt insgesamt im überdurchschnittlichen Bereich. Auch hat nach telefonischer Rückfrage bei der Schulleiterin am 27.09.2011 der Unterricht bisher problemlos stattgefunden. Die Antragstellerin kommuniziere mit den anderen Kindern und sei gut aufgenommen worden.

Andererseits hat sich das Förderzentrum in seinem Gutachten zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und Empfehlung des Förderorts vom 14.03.2011 eindringlich gegen eine Beschulung an der Regelschule ausgesprochen. Die Antragstellerin könne nicht aktiv am Unterricht der allgemeinen Schule teilnehmen. Die erforderliche spezielle Förderung könne nur an einem Förderzentrum mit bekommen.

Auch unter Berücksichtigung einer gewissen Voreingenommenheit dahingehend, dass die Schulen ein Eigeninteresse an ihrem Erhalt und auch am Erhalt ihrer Schüler hat, sind diese Bedenken auch im Eilverfahren nicht ausreichend ausgeräumt.

So ergeben sich aus dem Gutachten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin am Förderzentrum isoliert wäre, weil sie dem Unterricht nicht folgen kann, zumal dort insgesamt 31 gehörlose Kinder unterrichtet werden, die gezielt in einer Gruppe zusammengefasst und gefördert werden. Auch wenn sich aus dem Gutachten ein kognitiver Entwicklungsstand im überdurchschnittlichen Bereich ergibt, ist eine Unterforderung nicht zu befürchten, da nach Auskunft der Schule der Stand der Wissensvermittlung an der Förderschule dem einer Regelgrundschule mit vergleichbaren Übertrittsmöglichkeiten auch an weiterführende Schulen entspricht. Nach dem Schreiben vom 16.09.2011 traten in den letzten 10 Jahren 23 % der 4.- und 5.-Klässler an eine weiterführende Schule über. Auch ergibt sich aus dem Gutachten, dass ein Resthörvermögen bei Geräuschen und ein Förderbedarf, der über das reine Übersetzen hinausgeht, vorhanden ist, so im Bereich der Sprech- und Sprachübungen und vor allem im sozial-emotionalen Bereich. Die Kammer geht daher zunächst davon aus, dass die Beschulung am Förderzentrum jedenfalls eine angemessene Beschulung der Antragstellerin darstellt. Die Bedenken, die diesbezüglich vorgetragen worden sind, konnten nach Rückfrage bei der Schule in wesentlichen Teilen nicht bestätigt werden, so die Aussagen zum fehlenden Unterricht im Fall Englisch oder zur fehlenden Übertrittsmöglichkeit an weiterführende Schulen. Gleiches gilt für den Einwand der "Isolation" an der Förderschule. Insoweit wird auf die Ausführungen zu den zahlreichen individuellen Fördermöglichkeiten in der Stellungnahme vom 16.09.2011 verwiesen.

Es wird eingeräumt, dass die Fahrzeit von A-Stadt/O. nach Augsburg für ein sechsjähriges Kind sicher an der Grenze des Zumutbaren liegt.

Dafür bestehen aber an der Grundschule in A-Stadt/O. keinerlei Fördermöglichkeiten. Die Antragstellerin kann zwar mit Hilfe der Dolmetscherin dem Unterricht folgen. Allerdings besteht dort keinerlei Erfahrung im Umgang mit gehörlosen Kindern. Sowohl Schulleitung als auch Schulamt hatten von vornherein Bedenken geäußert, die aber bezüglich der Entscheidung über die Beschulung aus den oben genannten Gründen gegenüber der Entscheidung der Eltern zurückzutreten hatten.

Wenn Probleme auftauchen, sei es im Umgang mit der Schriftsprache oder im psychosozialen Bereich, gibt es nur den mobilen sonderpädagogischen Dienst im Umfang von höchstens 1 Stunde wöchentlich als Ansprechpartner, der insgesamt für 250 hörgeschädigte Kinder an Regelschulen in Schwaben zuständig ist, ohne dass derzeit eine Aufstockung möglich wäre. Die Antragstellerin kann dort nicht die im Gutachten vom 14.03.2011 festgestellte Förderung erhalten und sie wäre als einziges gehörloses Kind an der Schule in der Kommunikation mit Gleichaltrigen deutlich eingeschränkt.

In diesem Zusammenhang wird auf folgende Aussagen in den fachlichen Stellungnahmen hingewiesen, die teilweise von der Antragstellerin übersandt, teilweise der Seite des Deutschen Gehörlosen-Bundes entnommen wurden und die ausnahmslos davon ausgehen, dass Inklusion und angemessene Beschulung gehörloser Kinder an Regelschulen mehr bedeutet, als den Unterrichtsstoff zu übersetzen:

Gemeinsames Positionspapier der Verbände der Deutschen Gesellschaft der Hörgeschädigten - Selbsthilfe und Fachverbände e.V. (www.deutsche-gesellschaft.de/sites/default/ files/old/dg_inklusionspapier.pdf):

1.1
"Inklusion bedeutet, dass unterschiedliche Menschen auch unterschiedliche Wege zur Teilhabe an der Gesellschaft benötigen. Dabei sind die individuellen Bedürfnisse hörgeschädigter Menschen zu beachten. Eine vollständige Integration hörgeschädigter Kinder und Jugendlicher in Regelsysteme stellt nach außen scheinbare Integration dar, birgt in der Praxis jedoch tatsächlich die Gefahr einer scheinbaren Integration und tatsächlicher 'Segregation in der Integration'.

Hörgeschädigte Menschen haben unterschiedliche kommunikative Bedürfnisse. Einige kommunizieren bevorzugt in der Deutschen Gebärdensprache, andere hauptsächlich in der Lautsprache oder in einer Mischform.

Bildungseinrichtungen sollen ihre SchülerInnen mit diesen verschiedenen Kommunikationsformen fördern und sie darin bestärken, schrittweise selbst die Kommunikationsform bzw. -formen herauszufinden, von der sie am meisten profitieren und die sie am effektivsten nutzen können."

1.2
"Wir weisen darauf hin, dass bezüglich der Kommunikationsform vom Grundsatz der Sprachwahlfreiheit ausgegangen werden soll. Im Bildungsprozess sollen alle Formen vermittelt werden. Mit zunehmendem Alter soll der/die hörgeschädigte Heranwachsende die gewünschten Kommunikationsformen selbst wählen und nach eigenem Ermessen anwenden können."

Als Aufgaben schulischer Bildung werden im Einzelnen genannt:

"3.1.1 Kommunikative Kompetenz

Vollständige und sichere Kommunikation ist eine zentrale Voraussetzung für Inklusion.

Zum Aufbau kommunikativer Kompetenz gehören:

- Aufbau und Erhalt von Freude an Kommunikation und Sprache,

- das Erlernen eines alltagsnahen Kommunikationsverhaltens,

- das Erlernen von Kommunikationstaktiken (Fähigkeit, über den Hörstatus aufzuklären und kommunikative Bedürfnisse anzufordern),

- das Erlernen der Deutschen Gebärdensprache,

- Hörtraining sowie Training des Absehens und des körpersprachlichen Ausdrucks,

- die Nutzung und das Erklären technischer Hilfen und Zusatzgeräte,

- das Erlernen des Umgangs mit Gebärdensprach- und SchriftdolmetscherInnen,

- die Entwicklung eines Bewusstseins für die eigenen kommunikativen Möglichkeiten und Grenzen,

- der Aufbau der Fähigkeit, über die eigenen Sprachen zu reflektieren und diese bewusst einzusetzen.

3.1.2 Soziale und personale Kompetenz

Soziale und personale Kompetenzen sind Schlüssel für gelingende Inklusion.

Sie beinhalten:

- das Akzeptieren der Hörschädigung als Teil der Persönlichkeit,

- die Stärkung des Selbstbewusstseins sowie einen offenen und positiven Umgang mit der Hörschädigung,

- das Einüben von Dialogfähigkeit, Diskussionsverhalten, demokratischem Verhalten und Kritikfähigkeit,

- die Förderung interkultureller Kompetenz,

- die Schaffung von Rahmenbedingungen zur Klärung der eigenen Identität (z. B. durch gemeinsame Erfahrungen in der Peergroup und durch Vorbilder)."

Stellungnahme des Deutschen Gehörlosen-Bundes vom Mai 2011 (aaO):

"Jedes gehörlose Kind hat, unabhängig vom Grad seines Hörverlustes, ein Recht darauf, zweisprachig aufzuwachsen. Damit es seine kognitiven, sprachlichen und gesellschaftlichen Fähigkeiten vollständig erlangen kann, wird das Kind, so zeigt es die Forschung seit vielen Jahren, meistens zwei Sprachen beherrschen und benutzen müssen: Gebärdensprache und Lautsprache (letztere schriftlich und wenn möglich mündlich). - Dieses Zitat von Professor Emeritus Francois Grosjean von der Universität Neuchâtel in der Schweiz trifft bereits alle wichtigen Aussagen in Bezug auf die Bildung gehörloser und anderer hörbehinderter Kinder."

"Unter anderem fordern wir den Einsatz bzw. die Einstellung von gehörlosen und anderen hörbehinderten Lehrkräften an inklusiven Regelschulen und die inklusive Beschulung von mehreren Kindern mit Hörbehinderung in einer Klasse, um so eine positive soziale und psychische Entwicklung zu gewährleisten und die sprachliche und kulturelle Identität dieser Schüler zu fördern."

Konkret gehen damit die öffentlich verfügbaren Stellungnahmen der großen Verbände für eine erfolgreiche Inklusion und Integration von zwei Grundvoraussetzungen aus. Zum einen muss dem Kind die Bildung und Beibehaltung eines möglichst breiten Spektrums an Kommunikationsmöglichkeiten erst einmal ermöglicht werden. Zum anderen ist aufgrund der unterschiedlichen Wahrnehmung und Erfahrung der Umwelt und zur Bildung einer eigenen Identität der regelmäßige Kontakt mit hörgeschädigten und gehörlosen Kindern unerlässlich, weswegen von diesen Verbänden in ihren Stellungnahmen im Ergebnis die Integration einzelner gehörloser Kinder in einer Regelklasse auch nicht befürwortet wird. Schließlich betonen alle Stellungnahmen die große Bedeutung des Aufbaus von Kompetenzen bei Lehrern sowie die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit von Regelschulen und Förderzentren. All diese Voraussetzungen sind bei einer Beschulung der Antragstellerin an der Grundschule in A-Stadt/O. zweifellos nicht gegeben. Insbesondere wäre die Antragstellerin dauerhaft und ausschließlich auf die reine Gebärdensprache angewiesen, ohne dass sie noch die Möglichkeit hätte, andere Kommunikationsformen ergänzend zu lernen. Die Unterstützung durch den mobilen sonderpädagogischen Dienst im Umfang von bestenfalls 1 Stunde wöchentlich dürfte angesichts der völlig fehlenden Erfahrung der Schule mit gehörlosen Schülern ebenfalls nicht als ausreichend angesehen werden. Und nicht zuletzt hängt die Beschulung dort mangels Bestehen einer Zusammenarbeit mit dem Förderzentrum noch vom Engagement einzelner Lehrer ab, ohne dass sichergestellt wäre, dass die Antragstellerin auch bei einem Lehrerwechsel weiter dort beschult werden könnte. Alle Beteiligten sehen die Beschulung im Moment als Versuch an.

Es erscheint zwar nicht ausgeschlossen, dass in einem Hauptsacheverfahren eine gutachtliche Stellungnahme zum Ergebnis kommen kann, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer individuellen Fähigkeiten und ihrer individuellen Situation an der Schule in A-Stadt/O. hinreichend Förderung für ihre weitere Entwicklung erfährt. Bis dahin sieht die Kammer aber auch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für diese Möglichkeit, sondern vielmehr die Gefahr, dass die Antragstellerin dort gerade nicht die erforderliche Förderung erhält. Vor diesem Hintergrund ist auch die grundsätzliche Eilbedürftigkeit aufgrund des bereits begonnenen Schuljahres nicht geeignet, eine andere Entscheidung zu rechtfertigen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der von den Eltern vorab und auf eigenes Risiko gegen die ausdrückliche Empfehlung des Förderzentrums getroffene Entscheidung zur Einschulung der Antragstellerin in der Regelschule. Der Antragstellerin steht nach wie vor ein Platz an der Förderschule zur Verfügung und es ist nicht zu befürchten, dass eine Beschulung an der Regelschule zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr möglich wäre. Es ist daher auch nicht erkennbar, dass der Antragstellerin unzumutbare und in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile entstehen, wenn sie bis zu einer abschließenden Klärung des Förderbedarfs die Förderschule besucht. Gerade wenn die Eltern darauf hinweisen, dass die Beschulung an der Förderschule 1 Jahr länger dauert, wäre es auch kein Problem, das erste Jahr an der Förderschule zu nutzen, um zu prüfen, ob an der Regelschule Bedingungen geschaffen werden können, die eine ausreichende Förderung der Antragstellerin in ihren individuellen Bedürfnissen gewährleistet.

Der Antragsgegner kann daher auch nicht vorläufig verpflichtet werden, die mit dieser Beschulung verbundenen Kosten für den Gebärdendolmetscher zu übernehmen.

Der Antrag war mit der Kostenfolge des § 193 SGG analog abzulehnen.

Referenznummer:

R/R5444


Informationsstand: 18.04.2013