Urteil
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Assistenz während der Berufsausbildung - Gebärdensprachdolmetscher - Berufsschulbesuch - Zuständigkeit der Agentur für Arbeit - Erstattungsanspruch des Integrationsamts gegen Bundesagentur für Arbeit

Gericht:

LSG Hamburg 2. Senat


Aktenzeichen:

L 2 AL 6/10


Urteil vom:

15.02.2012


Grundlage:

Nicht-amtlicher Leitsatz:

Die notwendige Assistenz (hier: Gebärdensprachdolmetschereinsätze) zur Durchführung einer Berufsausbildung einschließlich des Berufsschulbesuchs gehört zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX i.V.m. § 102 Abs. 1 Nr. 1 (Buchst. b) SGB III (a.F.) und damit in den Zuständigkeitsbereich der Agentur für Arbeit und nicht des Integrationsamtes.

Quelle: Behindertenrecht Heft 6/2012

Orientierungssatz:

1. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat als zuständiger Rehabilitationsträger die notwendigen Aufwendungen für einen Gebärdensprachdolmetscher, die im Rahmen einer dualen Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bei einem Besuch der Berufsschule anfallen, dem Integrationsamt zu erstatten.

2. Hat die BA eine unbedingte Kostenzusage dem Grunde nach für die restliche Zeit der Ausbildung gegeben und das Integrationsamt im Vertrauen hierauf die Leistungen erbracht, ohne gegebenenfalls eine weitere Zuständigkeitsprüfung und eventuelle Weiterleitung nach § 14 SGB IX vornehmen zu können, ist der Widerruf der Kostenzusage treuwidrig und damit unwirksam.

Nichtamtliche Leitsätze:

1. Die Gestellung eines Gebärdensprachdolmetschers für den Berufsschulunterricht im Rahmen einer dualen Ausbildung ist eine Leistung nach § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX, für die nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX die Zuständigkeit der Agentur für Arbeit gegeben ist. Die Leistungspflicht umfasst nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift nicht nur den betrieblichen, sondern auch den schulischen Teil der Ausbildung.

2. Die Agentur für Arbeit kann nicht auf eine vorrangige Leistungsverpflichtung des Schulträgers verweisen. Das Schulrecht räumt einen Anspruch auf Teilhabe an den vorhandenen Bildungsangeboten im Rahmen des Gleichbehandlungsgebots ein, gewährt aber keinen subjektiv-rechtlichen Anspruch auf Bereitstellung einer bestimmten Fachkraft.

Quelle: Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH)

Rechtsweg:

SG Hamburg Urteil vom 15.02.2012 - S 14 AL 954/05
BSG Urteil vom 04.06.2013 - B 11 AL 8/12 R

Quelle:

Sozialgerichtsbarkeit BRD

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erstattung von noch 24.267,20 EUR der von ihr als Integrationsamt im letzten Ausbildungsjahr des gehörlosen, am 1981 geborenen A.D. (im Folgenden: Betroffener) für dessen Berufsschulunterricht aufgewendeten Kosten der Tätigkeit von Gebärdensprachdolmetschern.

Der von Geburt an absolut gehörlose, auf gebärdenabhängige Kommunikation angewiesene Betroffene, für den das Versorgungsamt einen Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 sowie die Merkzeichen H, RF und Gl feststellte, besuchte bis 1998 den Hauptschulzug einer Schule für Gehörlose, absolvierte nach dem dortigen erfolgreichen Abschluss mehrere Berufspraktika und erwarb am R.-W. Berufskolleg für Hörgeschädigte die Fachoberschulreife im Bereich Metalltechnik.

Nachdem ein erstes von der Beklagten nach § 102 Abs. 1 Nr. 1 lit. b des Sozialgesetzbuchs Drittes Buch (SGB III) gefördertes Berufsausbildungsverhältnis zum Werkzeugmechaniker bei der L. AG durch arbeitgeberseitige Kündigung während der Probezeit geendet hatte, schloss der Betroffene am 10.1.2001 einen von der Handwerkskammer H. geprüften und in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragenen Berufsausbildungsvertrag zum Elektroinstallateur mit der Elektrohaus V. GmbH. Die Ausbildungszeit betrug 3,5 Jahre, wobei das Berufsausbildungsverhältnis mit einer regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit von 8 Stunden an vier Tagen je Woche und 6,5 Stunden an einem Tag je Woche am 1.2.2001 begann und am 31.7.2004 endete. Die betriebliche Ausbildung wurde ergänzt durch in Blöcken von je zweimal 3,25 Wochen pro (Schul-)Halbjahr durchgeführten Berufsschulunterricht an der Staatlichen Gewerbeschule Informations- und Elektrotechnik in H. à maximal 7 Stunden täglich (duale Ausbildung).

Auch diese Ausbildung wurde von der Beklagten als "Reha-spezifische Einzelmaßnahme" im Sinne einer "Reha-spezifischen Ausbildungsbegleitung" der betrieblichen Berufsausbildung für sinnes- und körperbehinderte junge Erwachsene gefördert. Zwecks intensiver sozialpädagogischer Betreuung schloss die Beklagte einen unter anderem die Frage, wer die Dolmetscherkosten für den betrieblichen Teil der Ausbildung zu tragen habe, regelnden Vertrag "nach § 102 Abs. 1 Nr. 1 lit. b SGB III” mit dem eingetragenen Verein "Freunde blinder und sehbehinderter Kinder”, der seinerseits einen Kooperationsvertrag mit dem Ausbildungsbetrieb schloss.

Die Kosten für die im Berufsschulunterricht eingesetzten Gebärdensprachdolmetscher für das erste Schuljahr innerhalb der Ausbildung (August 2001 bis Juli 2002) trug die für Schule und Berufsbildung zuständige Behörde der Klägerin (im Folgenden: BSB), weil sie sich nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) (Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung als Leistung der Eingliederungshilfe) für zuständig hielt.

Den entsprechenden Antrag des Betroffenen vom 16.6.2002 für das zweite Schuljahr (August 2002 bis Juli 2003) lehnte die BSB mit Bescheid vom 12.8.2002 dem Betroffenen gegenüber unter Hinweis auf die fehlende Zuständigkeit und die am selben Tag erfolgte Weiterleitung an die bezirkliche Sozialdienststelle seines Wohnortes ab. Da der Betroffene die Berufsschule nicht im Rahmen seiner allgemeinen Schulpflicht bzw. im Zusammenhang mit einem höheren Schulabschluss als weiterführende Schule, sondern allein im Rahmen einer Ausbildung besuche, handele es sich um eine "schulische Ausbildung für einen angemessenen Beruf”, so dass § 40 Abs. 1 Nr. 5 BSHG einschlägig sei. Die angegangene bezirkliche Sozialabteilung wiederum leitete mit Schreiben vom 20.9.2002 den Antrag "zuständigkeitshalber” an die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Integrationsamt weiter.

Mit Schreiben vom 2.10.2002 gab die Klägerin der Beklagten den Antrag des Betroffenen auf Übernahme der Kosten für einen Gebärdensprachdolmetschern während des Berufsschulunterrichts zur Kenntnis und äußerte die Ansicht, dass es sich bei der begehrten Leistung um eine notwendige Arbeitsassistenz nach § 33 Abs. 8 S. 1 Nr. 3 sowie S. 2 des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch (SGB IX) handele, für den eine Zuständigkeit der Beklagten gegeben sei, da es sich um eine Maßnahme zur Erlangung eines Arbeitsplatzes handele. Diese Leistung solle in Abstimmung mit dem zuständigen Rehabilitationsträger für die Dauer von bis zu drei Jahren vom Integrationsamt ausgeführt werden. Nach § 33 Abs. 8 S. 3 SGB IX erstatte der Rehabilitationsträger dem Integrationsamt seine Aufwendungen. Die Klägerin bat um kurzfristige Mitteilung, ob die Beklagte ihre Zuständigkeit anerkenne. Soweit diese anerkannt werde, werde um eine grundsätzliche Kostenzusage gebeten. Sollte die Zuständigkeit der Beklagten nicht gegeben sein, werde um schnelle Weiterleitung an den zuständigen Träger und um Mitteilung innerhalb von 14 Tagen gebeten.

Die Beklagte erklärte unter dem 14.10.2002 der Klägerin gegenüber ihre Zuständigkeit als Kostenträger. Weiter hieß es: Für folgende Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erteile ich Ihnen eine Kostenzusage dem Grunde nach: Erstattung der Kosten für den erforderlichen Einsatz eines Gebärdendolmetschers für den Berufsschulunterricht im Rahmen der betrieblichen Ausbildung zum Elektroinstallateur des o.g. entsprechend den vereinbarten Kostensätzen (40 EUR pro Stunde zuzüglich 40 EUR Wegepauschale).

Daraufhin gewährte die Klägerin dem Betroffenen mit Bescheid vom 26.11.2002 "nach § 33 Abs. 8 S. 1 Nr. 3 sowie S. 2 SGB IX" einen zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschuss bis zur Höhe von 93.500 EUR. Dieser dürfe nur für die durch die Beschäftigung einer Arbeitsassistenz (Gebärdensprachdolmetscher) zur Unterstützung im Beschäftigungsverhältnis als Auszubildender zum Elektroinstallateur für die Zeit vom 9.9.2002 bis zum 31.7.2004 für den Berufsschulunterricht entstehenden Gebärdensprachdolmetscherkosten verwendet werden. Die Honorare würden mit bis zu 40 EUR pro Stunde zuzüglich einer Fahrtkostenpauschale von pauschal 40 EUR pro Einsatz erstattet werden. Neben weiteren detaillierten Regelungen und dem Hinweis, dass es sich um die Gewährung von Mitteln aus der Ausgleichsabgabe handele, wies die Klägerin in dem Bescheid darauf hin, dass sie als Integrationsamt die Leistung nach §§ 33 Abs. 8 S. 2, 102 Abs. 4 SGB IX in Abstimmung mit der Beklagten als zuständigem Rehabilitationsträger auszuführen habe und dass die Beklagte ihr die Aufwendungen für die Dauer von bis zu drei Jahren erstatte.

Unter dem 28.11.2002 gab die Klägerin der Beklagten den Bescheid als "mit Ihnen abgestimmte Entscheidung des Integrationsamtes" zur Kenntnis und kündigte an, dass die tatsächlich entstandenen Aufwendungen aus dieser Bewilligung nach § 33 Abs. 8 S. 2 SGB IX jährlich zur Erstattung aufgegeben würden.

In der Folge reichten die verschiedenen beauftragten Gebärdensprachdolmetscher ihre Honorarrechnungen unter Wahrung der im Bewilligungsbescheid vom 26.11.2002 genannten Höchstsätze bei der Klägerin ein, die diese jeweils beglich und erstmals mit Schreiben vom 16.9.2003 gegenüber der Beklagten unter Hinweis auf den Bewilligungsbescheid und deren Kostenzusage vom 14.10.2002 um Erstattung der im Einzelnen aufgeführten, im Zeitraum vom 9.9.2002 bis 31.8.2003 verauslagten Beträge in Höhe von insgesamt 37.915,20 EUR bat.

Nachdem die Beklagte am 8.10.2003 den Betrag gezahlt hatte, teilte sie der Klägerin mit am 16.10.2003 eingegangenem Schreiben vom 14.10.2003 mit, dass sie ihre mit Schreiben vom 14.10.2002 erteilte Kostenzusage mit sofortiger Wirkung zurücknehme. Wie sich jetzt herausgestellt habe, liege die Kostenträgerschaft bei der zuständigen Schulbehörde. Es sei Aufgabe der Schulbehörde, jedem Jugendlichen, ob behindert oder nicht, die Teilnahme am Schulunterricht/Berufsschulunterricht zu ermöglichen. Die Klägerin möge sich hinsichtlich der weiteren Kostenerstattung an die H. Schulbehörde wenden.

Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin bereits weitere Rechnungen von Gebärdensprachdolmetschern für den Berufsschulunterricht im Schuljahr 2003/2004 für Unterrichtstage zwischen dem 8.9. und 2.10.2003 in Höhe von insgesamt 12.458,40 EUR beglichen. Eine weitere Rechnung betreffend den Zeitraum vom 6.10. bis 10.10.2003 über 1.763,20 EUR ging bei der Klägerin am 23.10.2003 ein und wurde am Folgetag angewiesen, wobei zu diesem Zeitpunkt übersehen wurde, dass der diesbezüglich zu Grunde liegende Dolmetschereinsatz nicht in der Berufsschule erfolgt war, sondern im Zusammenhang mit einer überbetrieblichen Schulung in der Landesinnung der Elektrohandwerke H ... Für den verbleibenden Berufsschulunterricht im letzten Ausbildungsjahr des Betroffenen im Zeitraum vom 1.12.2003 bis 25.6.2004 zahlte die Klägerin weitere 24.267,20 EUR an Gebärdensprachdolmetscherhonoraren und teilte der Beklagten mit Schreiben vom 3.9.2004 mit, dass sie den Erstattungsanspruch in Sachen des Betroffenen aufrechterhalte. Nach nochmaliger Überprüfung sei die Beklagte zuständiger Reha-Träger nach § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX in Verbindung mit §§ 60 und 100 SGB III. Der Bewilligungsbescheid sei von der Klägerin nicht aufgehoben worden und somit bleibe der Erstattungsanspruch weiterhin bestehen.

Nachdem die Beklagte unter dem 9.9.2004 schriftlich die Kostenerstattung für Leistungen abgelehnt hatte, die die Klägerin "nach ihrem Schreiben vom 14.10.2003 erbracht" habe, "obwohl die Zuständigkeitserklärung aufgehoben worden" sei, kam es zu mehreren Gesprächen zwischen der Klägerin - unter Einbeziehung der BSB - und der Beklagten über die grundsätzliche Problematik der nicht nur im Fall des Betroffenen bestehenden Zuständigkeitsfragen betreffend die Übernahme von Gebärdensprachdolmetscherkosten im Berufsschulunterricht (25.10.2004, 1.4.2005, 23.6.2005).

Nachdem Versuche der außergerichtlichen Streitbeilegung gescheitert waren und alle Beteiligten auf ihren jeweiligen Positionen beharrt hatten, hat die Klägerin am 5.10.2005 gegen die Beklagte Klage auf Erstattung der im Schuljahr 2003/2004 insgesamt an Gebärdensprachdolmetscher für deren Tätigkeit während des Berufsschulunterrichts des Betroffenen gezahlten 38.488,80 EUR erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Anspruch folge aus § 33 Abs. 8 S. 3 SGB IX , hilfsweise aus § 102 Abs. 6 S. 4 SGB IX. Bei den Kosten für den Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern im Berufsschulunterricht handele es sich um Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form von Arbeitsassistenz nach § 33 Abs. 3 Nrn. 1 und 4, Abs. 8 S. 1 Nr. 3 SGB IX. Diese seien nach § 33 Abs. 8 S. 2 SGB IX durch das Integrationsamt nach § 102 Abs. 4 SGB IX auszuführen. Der erstattungspflichtige zuständige Rehabilitationsträger für die berufliche Ausbildung sei gemäß §§ 6 Abs. 1 Nr. 2, 5 Nr. 2 SGB IX die Beklagte. Die Kosten der Gebärdensprachdolmetscher im Berufsschulunterricht seien als Teil der Berufsausbildung gemäß §§ 59, 60, 97, 98 Abs. 1 Nr. 2, 103 SGB III von der Beklagten zu tragen. Die im SGB III geregelten besonderen Voraussetzungen lägen vor. Insbesondere entspreche die berufliche Ausbildung des Betroffenen den Voraussetzungen der §§ 3 , 4 des Berufsbildungsgesetzes, und der vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag sei ebenfalls abgeschlossen worden. Auch eine Zuständigkeit der Klägerin als Sozialhilfeträger scheide aus. Unabhängig davon, dass die Träger der Sozialhilfe nicht zuständig für die Erbringung von Teilhabeleistungen am Arbeitsleben seien, scheide eine Leistungsverpflichtung wegen des Nachrangprinzips der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII) als Nachfolgevorschrift des § 2 BSHG) aus.

Das Sozialgericht hat auf Anregung der Beteiligten die Freie und Hansestadt H. als Schul- und Bildungsträger (BSB) nach § 75 Abs. 1 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beigeladen, weil deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt würden. Die Beigeladene hat sich der Auffassung der Klägerin angeschlossen und betont, dass zu den allgemein gewährleisteten schulischen Einrichtungen nicht die Bereitstellung eines Integrationshelfers für ein einzelnes Kind gehöre. Entsprechend gehöre dazu auch nicht die Bereitstellung eines Gebärdensprachdolmetschers, um einem einzelnen Auszubildenden die Teilnahme am allgemein angebotenen Berufsschulunterricht zu ermöglichen. Die integrative Förderung nach dem Hamburgischen Schulgesetz (HmbSG) stehe unter dem Vorbehalt der Realisierbarkeit, d.h., dass die erforderlichen organisatorischen, personellen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt seien. An einer Schule seien nur die sachlichen und personellen Voraussetzungen für eine integrative Beschulung eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf gegeben, wenn die Integrationshelfer entweder als Lehrer oder vom Schulträger als sonstiges Personal beschäftigt würden. Kosten für die individuelle Betreuung eines Schülers, durch die dessen Teilnahme am Unterricht der allgemeinen Schule erst ermöglicht werde, gehörten nicht zu den Schulkosten. Der Einsatz eines gewährten Dolmetschers lasse sich nicht den Aufgaben des Schulträgers zuordnen, er sei weder ein Lehrmittel noch zur Schulverwaltung notwendiges Personal, sondern es handele sich hierbei um Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53 , 54 SGB XII. Die Leistung des Sozialhilfeträgers sei jedoch nachrangig gegenüber der Leistung eines anderen Rehabilitationsträgers wie hier der Beklagten.

Die Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, dass sie nur für die im Zusammenhang mit der betrieblichen Ausbildung entstehenden Gebärdensprachdolmetscherkosten zuständiger Kostenträger sei. Für den Berufsschulunterricht und die damit zusammenhängenden finanziellen Folgen trügen die Bundesländer, hier die Klägerin bzw. die Beigeladene, die Verantwortung. Die Länder hätten sicherzustellen, dass behinderte Auszubildende an dem vorgeschriebenen Berufsschulunterricht teilnehmen könnten. Trotz der Zuständigkeitserklärung der Beklagten vom 14.10.2002 habe die Klägerin insoweit keinen Vertrauensschutz, als die Beklagte ihre fehlerhafte Zuständigkeitserklärung erkannt und mit Schreiben vom 14.10.2003 zurückgenommen habe.

Das Sozialgericht Hamburg hat der Klage mit Urteil vom 19.12.2007 stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der für den Einsatz eines Gebärdendolmetschers gezahlten 38.488,80 EUR gemäß § 32 Abs. 8 Nr. 3 SGB IX habe. Die dem Gesetzgeber bei der Schaffung des SGB IX bekannte Schulhoheit der Länder vermöge an den "gesetzlich eindeutig definierten Zuständigkeiten" nach §§ 6 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. 5 Nr. 2 und 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX nichts zu ändern.

Nachdem das Sozialgericht im Urteil entschieden hatte, dass die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben, hat es mit Beschluss vom 11.2.2008 neben der Streitwertfestsetzung befunden, dass die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Auf die gegen die gegenüber dem Urteil zu ihren Ungunsten abweichende Kostenentscheidung im Beschluss gerichtete Beschwerde hat der zu diesem Zeitpunkt noch zuständige fünfte Senat des Landessozialgerichts Hamburg mit Beschluss vom 19.8.2009 (L 5 B 132/08 AL) "festgestellt, dass der Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 11.2.2008 gegenstandslos ist". Über die Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens sei einheitlich mit oder nach dem Abschluss des Berufungsverfahrens zu entscheiden.

Am 12.3.2008 hat die Beklagte Berufung gegen das ihr am 13.2.2008 zugestellte Urteil eingelegt (ursprüngliches Aktenzeichen: L 5 AL 29/08, nach versehentlichem statistischem Austragen: L 5 AL 6/10, nach Wechsel in der Zuständigkeit des Senats nunmehr: L 2 AL 6/10). Diese hat sie in der mündlichen Verhandlung vom 15.2.2012 unter Anerkennung eines Teilbetrags in Höhe von 12.458,40 EUR insoweit zurückgenommen, als die Erstattungsforderung auf Gebärdensprachdolmetscherhonoraren beruht, die bereits vor dem Widerruf der Kostenzusage angefallen waren. Die Klägerin wiederum hat die Klage mit Telefax vom 9.2.2012 in Höhe von 1.763,20 EUR zurückgenommen, weil die in die Gesamtforderung mit einbezogene Dolmetscherrechnung für den Zeitraum vom 6.10. bis 10.10.2003 zwar von der Klägerin beglichen, von der Dolmetscherin aber wieder zurückerstattet worden war, weil sie keinen Bezug zum Berufsschulunterricht gehabt hatte. Der Senat hat den Beiladungsbeschluss des Sozialgerichts aufgehoben, weil es sich bei der Klägerin und der Beigeladenen um dieselbe Körperschaft handelt, die in jeweils unterschiedlicher Eigenschaft am Verfahren beteiligt gewesen wäre, ohne dass die einzelnen Hamburger Behörden nach § 70 Nr. 3 SGG beteiligtenfähig sind (Rechtsträgerprinzip); beide Vertretungsbehörden unterstehen der gemeinsamen obersten Landesbehörde, dem Senat, der intern für deren angemessene Beteiligung sorgen könnte.

Die Beklagte hält die vom Sozialgericht zitierten gesetzlichen Regelungen nicht für eindeutig, sondern betont die verfassungsrechtlich vorgesehene Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern (Art. 30 des Grundgesetzes), wobei die Länder für die Berufsschulen zuständig seien. Zwar bestehe bei einer betrieblichen Ausbildung nach den ausbildungsrechtlichen Regelungen des Berufsbildungsgesetzes, der Handwerksordnung oder des Seemannsgesetzes ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen der betrieblichen Ausbildung und dem Berufsschulunterricht. Unbeschadet dessen sei es hinsichtlich der Aufgabenstellungen und Verpflichtungen und auch der Zuordnung der Leistungszuständigkeiten erforderlich, den betrieblichen und den schulischen Teil der Ausbildung jeweils gesondert zu beurteilen. Die rechtliche Grundlage für den schulischen Teil richte sich nach den jeweils maßgebenden Landesschulgesetzen. Im Übrigen könne die vom Sozialgericht herangezogene Rechtsgrundlage des § 33 Abs. 8 S. 1 Nr. 3 SGB IX schon keinen Leistungsanspruch ihr gegenüber begründen, weil Leistungen einer Arbeitsassistenz als Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes nur im unmittelbaren Zusammenhang mit der Berufsausübung gewährt werden könnten.


Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 19.12.2007, soweit es nach der teilweisen Klagerücknahme vom 9.2.2012 und der Teilrücknahme der Berufung vom 15.2.2012 noch Bestand hat, aufzuheben und die Klage abzuweisen.


Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholt im Wesentlichen die bereits im Klageverfahren und vorgerichtlich geäußerten Rechtsansichten und sieht sich in ihrer Auffassung durch ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz vom 27.10.2011 - 7 A 10405/11 - bestätigt, gegen das die ihre dortige Begründung zum Gegenstand ihres hiesigen Vortrags machende Beklagte Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt hat (5 C 24.11). Ergänzend trägt die Klägerin die Ansicht vor, dass die Ausschlussfrist des § 111 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ihrem Erstattungsanspruch nicht entgegenstehe. Die Beklagte sei von Anfang an beteiligt gewesen und habe dem Grunde und der Höhe nach gewusst, welche Forderungen in etwa auf sie zukommen würden.

Beide Beteiligte betonen die grundsätzliche Bedeutung der klärungsbedürftigen Zuständigkeitsfrage, die für eine Vielzahl von Fällen eine Rolle spiele.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift vom 15.2.2012 sowie den weiteren Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Klägerin sowie der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung (§§ 143 , 144 SGG) ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegt worden. Ob der beschrittene Sozialrechtsweg unter Berücksichtigung der Regelungen des § 114 SGB X zulässig ist, ist vom erkennenden Senat als Rechtsmittelgericht nicht mehr zu prüfen (§ 202 SGG i.V.m. § 17a Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes).

Die Berufung ist jedoch, soweit über sie nach den Teilrücknahmen von Klage und Berufung noch zu entscheiden ist, unbegründet. Das Sozialgericht hat der Klage in dem Umfang im Ergebnis zu Recht stattgegeben, wie sie nicht zurückgenommen worden ist. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der für die Einsätze von Gebärdensprachdolmetschern im Berufsschulunterricht des Betroffenen im Schuljahr 2003/2004 verauslagten Kosten in Höhe von noch 24.267,20 EUR.

Nach Überzeugung des Senats folgt der Erstattungsanspruch auch hinsichtlich dieser erst nach der Widerrufserklärung vom 14.10.2003 angefallenen Beträge bereits aus der schriftlichen Erklärung der Beklagten gegenüber der Klägerin vom 14.10.2002 über ihre Zuständigkeit sowie die Kostenübernahmezusage dem Grunde nach. Mit dieser Erklärung sagte die Beklagte bindend zu, die Erstattung der Kosten für den erforderlichen Einsatz eines Gebärdensprachdolmetschers für den Berufsschulunterricht im Rahmen der betrieblichen Ausbildung zum Elektroinstallateur des Betroffenen entsprechend den vereinbarten Kostensätzen zu tragen. Im Vertrauen und unter Bezugnahme auf diese Zusage erließ die Klägerin dem Betroffenen gegenüber den Bewilligungsbescheid vom 26.11.2002, an den sie gebunden ist. Damit unterliegt die Erwartung der Klägerin, ihre Leistungen gegenüber dem Betroffenen, die sich stets im Rahmen der vereinbarten Kostensätze hielten, würden ihr von der durchgehend am Bewilligungsverfahren beteiligten Beklagten erstattet, dem Vertrauensschutz, was auch die Beklagte selbst ausweislich ihres Widerrufschreibens vom 14.10.2003 sowie ihres schriftsätzlichen Vorbringens im gerichtlichen Verfahren im Hinblick auf die Vergangenheit betont und diese insoweit zur teilweisen Rücknahme der Berufung veranlasst hat.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dieser auf Vertrauensschutz gegründete Erstattungsanspruch bzw. die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Zahlungsverweigerung entgegen der Zusage auf auch im öffentlichen Recht geltenden allgemeinen Rechtsgrundsätzen (Treu und Glauben, Verbot des widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proprium”)) in Verbindung mit dem Gebot der engen Zusammenarbeit der Leistungsträger (§ 86 SGB X in der Fassung vom 18.1.2001 (BGBl 2001 I S. 130) bzw. hier speziell § 101 Abs. 1 SGB IX in den Fassungen vom 27.4.2002 (BGBl 2002 I S. 1467) bzw. 23.12.2003 (BGBl 2003 I S. 2848)) oder gar auf einem Schuldanerkenntnis entsprechend § 781 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) (vgl. zum Streitstand, ob ein solches, dessen Voraussetzungen hier anders als im dort entschiedenen Fall gegeben wären, im Verhältnis zwischen gleichgeordneten Behörden vorliegen kann: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.11.2010 - L 20 SO 4/09, juris, mN) beruht. Da die Beklagte mit dem Schreiben vom 14.10.2002 eine unbedingte Kostenzusage dem Grunde nach für die restliche Zeit der Ausbildung des Betroffenen gegeben und die Klägerin im Vertrauen hierauf die Bewilligung ausgesprochen hat, ohne gegebenenfalls eine weitere Zuständigkeitsprüfung und eventuell Weiterleitung nach § 14 SGB IX vornehmen zu können, ist der von der Beklagten mit Schreiben vom 14.10.2003 erklärte Widerruf der Kostenzusage treuwidrig und damit unwirksam. Ihr waren zum Zeitpunkt der Erklärung ihrer Zuständigkeit und der Abgabe der Kostenzusage alle für die Beurteilung wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände bekannt, so dass sie bei unveränderter Sachlage mit Einwendungen, die diese bereits zeitlich früher hätte erheben können, ausgeschlossen ist (vgl. im Hinblick auf ein so genanntes deklaratorisches Schuldanerkenntnis: Sprau, in: Palandt, BGB , 71. Aufl. 2012, § 781 Rdnr. 4 mN).

Selbst wenn die Beklagte nicht grundsätzlich mit der möglichen Einrede ausgeschlossen sein sollte, dass sie nicht leisten müsse, weil die Klägerin in anderer Eigenschaft als als Integrationsamt, z.B. als Bildungsträger, zur sofortigen Rückerstattung verpflichtet wäre ("dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est”), könnte sie hiermit bereits deshalb nicht durchdringen, weil die Beklagte der materiell zuständige Leistungsträger ist, wie später auszuführen sein wird.

Aufgrund der materiellen Zuständigkeit der Beklagten folgt der noch streitige Anspruch nicht nur aus deren Erklärung vom 14.10.2002, sondern aus den gesetzlichen Erstattungsvorschriften.

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ergibt sich der geltend gemachte Erstattungsanspruch allerdings nicht aus § 33 Abs. 8 S. 3 i.V.m. S. 1 Nr. 3 SGB IX in der hier maßgeblichen Fassung vom 19.6.2001 (BGBl 2001 I S. 1046), weil sich diese Vorschriften ausschließlich auf die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für schwer behinderte Menschen als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes beziehen, die zu den in § 33 Abs. 3 Nrn. 1 und 6 SGB IX genannten Teilhabeleistungen gehören, während die vorliegend erbrachte Leistung der Gestellung eines Gebärdensprachdolmetschers für den Berufsschulunterricht im Rahmen einer dualen Ausbildung eine Leistung nach § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX (berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden) darstellt (ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, aaO.; Verwaltungsgericht (VG) Koblenz, Urteil vom 23.02.2011 - 5 K 1319/10.KO, Behindertenrecht 2011, 218; bezogen auf anderweitige Assistenzleistungen während des Berufsschulunterrichts: SG München, Urteil vom 28.04.2009 - S 50 SO 399/06, nv).

Rechtsgrundlage für das Begehren ist vielmehr für Zeiträume ab dem 1.5.2004 § 102 Abs. 6 S. 4 SGB IX in der Fassung vom 23.4.2004 (BGBl 2004 I S. 606), wonach dem Integrationsamt auf eine erbrachte Leistung entfallende Aufwendungen erstattet werden, wenn für diese ein anderer Träger zuständig ist. Dabei ordnet das Gesetz einen Vorrang der Rehabilitationsleistung vor der begleitenden Hilfe mit der Folge an, dass dem nachrangig verpflichteten Integrationsamt ein Erstattungsanspruch gegen den Rehabilitationsträger zusteht (OVG Rheinland-Pfalz, aaO., mwN).

Für die Zeiträume davor beruht der Erstattungsanspruch auf § 102 Abs. 6 in Verbindung mit § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX in der Fassung vom 19.06.2001 (aaO.) bzw. vom 23.12.2003 (aaO.). Hiernach erstattet der für die vom Integrationsamt erbrachte Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständige Rehabilitationsträger dessen Aufwendungen, wenn die Leistung beim Integrationsamt oder bei einem anderen Rehabilitationsträger beantragt worden ist und jener den Antrag an das Integrationsamt weitergeleitet hat. Das vorliegende Fehlen der weiteren Voraussetzung, dass die anderweitige Zuständigkeit erst nach Bewilligung der Leistung festgestellt wird, hindert die nur sinngemäße Anwendbarkeit des § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX nicht. Im Übrigen wären anderenfalls - je nach materieller Einordnung der Klägerin als nachrangiger oder unzuständiger Träger - § 104 Abs. 1 und 3 oder § 105 Abs. 1 und 2 SGB X in der Fassung vom 18.1.2001 (aaO.) als Anspruchsgrundlage heranzuziehen, ohne dass dies irgendwelche Konsequenzen für das Bestehen des Erstattungsanspruchs dem Grunde oder der Höhe nach hätte, weil die Voraussetzungen sämtlicher genannter Erstattungsnormen vorlägen und der Umfang der hier streitigen Leistung nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen gleich wäre.

Die Klägerin hat durch die Übernahme der Kosten für die im Berufsschulunterricht des Betroffenen tätigen Gebärdensprachdolmetscher Leistungen in Höhe der noch streitigen Erstattungsforderung erbracht, für die jedenfalls vorrangig die Beklagte als Rehabilitationsträger zuständig gewesen ist.

Die Zuständigkeit der Beklagten als Rehabilitationsträger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben folgt aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX in der Fassung vom 19.6.2001 bzw. 23.12.2003 (jeweils aaO.) in Verbindung mit § 5 Nr. 2 SGB IX in der Fassung vom 19.6.2001 (aaO.).

Nach § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX in der hier maßgeblichen Fassung vom 19.6.2001 (aaO.) umfassen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben insbesondere berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall der dualen Ausbildung.

Die Erforderlichkeit der Förderung des Betroffenen durch duale Berufsausbildung mit Gestellung von Gebärdensprachdolmetschern als begleitende Hilfe ist nicht nur unstreitig, sondern von der Beklagten durch die Förderung mit Vertrag nach § 102 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. b SGB III in der Fassung vom 19.6.2001 (BGBl 2001 I S. 1046) sowie die Zuständigkeitserklärung nebst Kostenzusage gegenüber der Klägerin anerkannt worden.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX umfasst die Teilhabeleistung "berufliche Ausbildung” auch den schulischen Teil. Dass § 33 Abs. 8 Nr. 3 SGB IX die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz konkretisierend lediglich den Leistungen nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 und 6 SGB IX zuordnet, lässt nicht den Umkehrschluss dahingehend zu, dass nur in diesen Fällen der Einsatz von Kommunikationshelfern förderungsfähig ist; hierdurch werden keine Aussagen zum schulischen Teil getroffen, und nach § 33 Abs. 1 SGB IX werden alle erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern (OVG Rheinland-Pfalz, aaO.). Dass der Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern nicht nur im betrieblichen, sondern auch im schulischen Teil der Ausbildung des Betroffenen erforderlich war, steht außer Frage.

Die Leistungsverpflichtung der Beklagten wird auch nicht durch § 7 SGB IX in der Fassung vom 19.6.2001 (aaO.) eingeschränkt, wonach die Vorschriften dieses Buches für die Leistungen zur Teilhabe nur gelten, soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt und die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe sich nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen richtet. Vielmehr folgt aus §§ 3 Abs. 1 Nr. 7, 97, 98 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 99, 100 Nr. 5, 102 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 109 Abs. 1 S. 1 SGB III in der Fassung vom 19.6.2001 (aaO.) sowie § 99 in Verbindung mit § 60 SGB III in der Fassung vom 24.3.1997 (BGBl. I S. 594), dass die Beklagte als gebundene Pflichtleistung insbesondere zur Förderung unter anderem der beruflichen Erstausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf besondere Leistungen erbringt, wenn die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen. § 109 Abs. 1 S. 1 SGB III verweist wiederum hinsichtlich der Bestimmung der Teilnahmekosten in den § 33 SGB IX. Demnach begrenzen allein die Erforderlichkeit oder der Nachranggrundsatz des § 22 SGB III die Verpflichtung der Beklagten, auch Leistungen für den schulischen Teil der dualen Berufsausbildung zu erbringen.

Dass das Gesetz stets lediglich nicht abschließende Regelbeispiele für den Leistungsumfang nennt, tatsächlich aber alles Erforderliche zu gewähren ist, zeigt ausdrücklich § 109 Abs. 1 S. 2 SGB III , wonach die Teilnahmekosten auch weitere Aufwendungen beinhalten, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen.

Vorliegend kommt eine Einschränkung der Leistungspflicht der Beklagten wegen Nachrangigkeit nach § 22 Abs. 2 S. 1 SGB III in der Fassung vom 19.6.2001 (aaO.) deshalb nicht in Betracht, weil kein anderer Rehabilitationsträger im Sinne des SGB IX zuständig ist. Die Klägerin als Integrationsamt ist kein Rehabilitationsträger im Sinne des SGB IX , die Klägerin als Sozialhilfeträger ist selbst lediglich nachrangig verpflichtet. Zur Begründung der Zuständigkeit eines Rentenversicherungsträgers fehlt es bereits an den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 11 des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch in der Fassung vom 19.2.2002 (BGBl 2002 I S. 754).

Auch eine Nachrangigkeit nach § 22 Abs. 1 SGB III liegt nicht vor. Es sind keine anderen Leistungsträger oder anderen öffentlich-rechtlichen Stellen zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet, auch nicht die Klägerin als Schulträger. § 1 S. 4 HmbSG in der Fassung vom 16.4.1997 (HmbGVBl. 1997, 97) formuliert ausdrücklich, dass sich aus dem Recht auf schulische Bildung individuelle Ansprüche nur dann ergeben, wenn sie nach Voraussetzungen und Inhalt in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes bestimmt sind. Einen individuellen Anspruch eines gehörlosen (Berufs-)Schülers auf Gestellung eines Gebärdensprachdolmetschers für den Unterricht kennt das hamburgische Landesschulrecht nicht. Selbst die nur für die Primar- und Sekundarstufe I geltende Regelung zur Integration von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf bzw. mit einer Behinderung in § 12 Abs. 5 S. 1 HmbSG in der Fassung vom 16.4.1997 (aaO.) enthält den Vorbehalt des Vorhandenseins der räumlichen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen für die Einrichtung von Integrationsklassen. § 4 Abs. 2 der Hamburgischen Integrationsklassenverordnung vom 20.1.1998 (HmbGVBl. 1998, 20) wiederum weist darauf hin, dass nur solche Kinder aufgenommen werden, deren besonderem Förderbedarf die pädagogische Arbeit allein oder im Zusammenwirken mit außerschulischen pädagogischen-therapeutischen Unterstützungsmaßnahmen gerecht werden kann. Dies bestätigt das Fehlen eines subjektiv-rechtlichen Anspruchs auf Bereitstellung einer bestimmten Fachkraft; es besteht lediglich ein Anspruch auf Teilhabe an den vorhandenen Bildungseinrichtungen im Rahmen des Gleichbehandlungsgebots (vergleiche in Bezug auf das rheinland-pfälzische Landesrecht: OVG Rheinland-Pfalz; VG Koblenz; jeweils aaO. und mwN).

Aus der von der Beklagten in Bezug genommenen Kompetenzordnung des Grundgesetzes folgt nichts anderes. Da sich der Anspruch aus § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX in Verbindung mit den oben zitierten Vorschriften des SGB III gegen sie richtet, erfüllt sie mit der Erbringung von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung und der Teilhabe am Arbeitsleben als Pflichtleistung gegenüber dem einzelnen Anspruchsberechtigten eine eigene Aufgabe nach Bundesrecht (VG Koblenz; OVG Rheinland-Pfalz; jeweils aaO.). Für dieses Verständnis spricht auch eine systematische Auslegung der für die Beklagte nach § 99 SGB III maßgeblichen Regelungen zur Förderung der Berufsausbildung gemäß §§ 59 ff. SGB III, in denen der Gesetzgeber unter anderem zwischen der beruflichen Ausbildung in § 60 SGB III und der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme in § 61 SGB III unterscheidet. Während jedoch die berufliche Ausbildung nach § 60 Abs. 1 SGB III unter den oben genannten Voraussetzungen, also insbesondere der Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, förderfähig ist, wird die Förderfähigkeit berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in der Fassung vom 24.3.1997 (aaO.) ausgeschlossen, wenn die Maßnahme den Schulgesetzen der Länder unterliegt. In § 61 SGB III wird damit der von der Beklagten aufgegriffene Aufgaben- und Kompetenzkonflikt derart gelöst, dass Leistungen der Arbeitsförderung zurücktreten. Das Fehlen einer entsprechenden Einschränkung bei der Förderung der beruflichen Ausbildung nach § 60 SGB III lässt den Rückschluss zu, dass die Arbeitsförderung in diesem Bereich, der den im dualen Ausbildungssystem vorgesehenen Berufsschulbesuch umfasst, ohne schulbedingten Vorbehalt zu gewähren ist (VG Koblenz, aaO.).

Der nach alledem bestehende Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ist nicht nach § 111 SGB X in der Fassung vom 18.1.2001 (aaO.) ausgeschlossen. Zwar hat die Klägerin die im Schuljahr 2003/2004 aufgewendeten Kosten für Gebärdensprachdolmetscher erst mit der Klageerhebung am 5.10.2005 und damit mehr als zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistungen erbracht wurden, beziffert. Nachdem die Klägerin jedoch vor Bewilligung der Leistungen mit Bescheid vom 26.11.2002 der Beklagten die maßgeblichen Umstände bekannt gegeben und von jener eine Zuständigkeitserklärung nebst Kostenzusage dem Grunde nach erhalten hatte, nachdem die Beklagte den Bewilligungsbescheid ebenso wie die Ankündigung der jährlichen Abrechnung sowie die Abrechnung für das Schuljahr 2002/2003 erhalten und jene beglichen hatte, bedurfte es zur Fristwahrung keiner weiteren Geltendmachung durch die Klägerin mehr. Die Beklagte wusste um die den Erstattungsanspruch dem Grunde und der Höhe nach begründenden wesentlichen Umstände.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung . Auch wenn das Rechtsmittelgericht bei erfolglosem Rechtsmittel grundsätzlich nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens entscheidet und die Kostenentscheidung des Vordergerichts gültig bleibt, kann das Rechtsmittelgericht Letztere ändern oder ergänzen (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 10. Aufl. 2012, § 197a Rdnr. 12 mN). Eine Berücksichtigung des geringen Unterliegens der Klägerin im Sinne einer Quotelung im Umfang des von der Klagerücknahme umfassten Teils (5 % der Forderung) hält das Gericht angesichts ihres vollständigen Obsiegens dem Grunde und des fast vollständigen Obsiegens der Höhe nach für untunlich.

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

Referenznummer:

R/R5380


Informationsstand: 15.11.2012