Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Aufwendungen, die durch die vorläufige Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben angefallen sind.
Der im Jahr 1991 geborene Leistungsempfänger leidet an einer Hörminderung. Die Versorgungsverwaltung erkannte im Jahr 1994 unter anderem wegen dieser Beeinträchtigung auf einen Grad der Behinderung von 100. Zwischen August 2008 und Januar 2012 war der Leistungsempfänger zur Ausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker beschäftigt. Den schulischen Teil der dualen Ausbildung absolvierte er zuletzt in einer Regelberufsschule. Da die an dieser Schule unterrichtenden Lehrer nicht über eine Gebärdensprachkompetenz verfügten, beantragte er im Oktober 2009 bei dem Integrationsamt des Klägers, ihm eine "Arbeitsassistenz für die Berufsschulbegleitung in Gebärdensprache" zu bewilligen. Der Kläger leitete den Antrag der nach seiner Auffassung sachlich zuständigen Beklagten zu. Diese lehnte das Begehren gegenüber dem Kläger mit der Begründung ab, das klagende Land trage die Finanzierungsverantwortung für die Sicherstellung des Schulbesuchs. Daraufhin bewilligte der Kläger dem behinderten Auszubildenden "für die notwendige Arbeitsassistenz (fachkompetente Kommunikationshilfe)" unter Hinweis auf die Vorläufigkeit der Leistungserbringung ein persönliches Finanzbudget. Das Verwaltungsgericht hat der nach erneuter erfolgloser Leistungsaufforderung erhobenen Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger die vorläufig erbrachten Aufwendungen für die Gestellung eines Kommunikationshelfers zu erstatten.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Voraussetzungen des von dem Kläger geltend gemachten Erstattungsanspruchs lägen vor. Als Trägerin der Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation sei die Beklagte verpflichtet, nicht nur die für den praktischen, sondern auch die für den schulischen Teil der dualen Berufsausbildung anfallenden Aufwendungen für die Gestellung eines Kommunikationshelfers zu tragen. Der Erstattungspflicht der Beklagten stehe die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für den Schulbereich nicht entgegen, da die Finanzierung eines Kommunikationshelfers für den Berufsschulbesuch eine von
Art. 74
Abs. 1
Nr. 7 und
Nr. 12
GG erfasste eigene Aufgabe des Bundes sei.
Zur Begründung ihrer Revision trägt die Beklagte im Wesentlichen vor: Sie sei weder nach den Regelungen des Dritten noch nach den Bestimmungen des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches zur Erbringung der in Rede stehenden Leistung verpflichtet. Die Begleitung durch einen Kommunikationshelfer sei insbesondere nicht als besondere Leistung in Form der Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme nach
§ 103 Satz 1 Nr. 3 SGB III zu qualifizieren. Ebenso wenig folge eine Leistungspflicht aus
§ 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX.
Der Einsatz eines Kommunikationshelfers sei gemäß § 33
Abs. 8 Satz 1
SGB IX als Arbeitsassistenz nur in den Fällen des § 33
Abs. 3
Nr. 1 und
Nr. 6
SGB IX, nicht jedoch auch in denjenigen des § 33
Abs. 3
Nr. 4
SGB IX förderfähig. Ihre Leistungspflicht werde zudem durch
§ 7 SGB IX i.V.m. § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB III beschränkt. Beiden Normen lasse sich der Grundsatz entnehmen, dass jeder Rehabilitationsträger endgültig nur nach dem für ihn selbst geltenden materiellen Recht leistungspflichtig sei.
§ 109 SGB III betreffe nur die Teilnahmekosten für die in
§ 102 SGB III genannten Maßnahmen; die Aufwendungen seien zudem auf die in § 103
SGB III aufgeführten Leistungen beschränkt. Dass der Schulträger nicht verpflichtet sei, die Kosten für einen Integrationshelfer zu tragen, bedeute nicht, dass er nicht andere Aufwendungen wie etwa die Kosten eines Kommunikationshelfers zu tragen habe. Es sei Aufgabe des Klägers, hierfür die notwendigen Haushaltsmittel bereitzustellen. Nichts anderes folge aus § 33
Abs. 8 Satz 2 bis 4
SGB IX. Träte sie, die Beklagte, in die Leistungsgewährung ein, käme es zu einem Trägerwechsel, der durch diese Norm gerade habe vermieden werden sollen.
Der Kläger und der Beigeladene zu 1. verteidigen das Berufungsurteil.
II.
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Zwar verletzt das angefochtene Urteil Bundesrecht (§ 137
Abs. 1
Nr. 1
VwGO), soweit das Oberverwaltungsgericht die Beklagte für auf der Grundlage des § 103 Satz 1
Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 1997 (BGBl. I
S. 594) i.d.F. des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 3022) -
SGB III a.F. -
i.V.m. § 33
Abs. 3
Nr. 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1046) i.d.F. des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2495) -
SGB IX a.F. - verpflichtet gehalten hat, die für den schulischen Teil der Ausbildung anfallenden Aufwendungen für die Gestellung eines Kommunikationshelfers zu erbringen. Die Entscheidung stellt sich jedoch im Ergebnis als richtig dar (§ 144
Abs. 4
VwGO). Dem Kläger steht nach der hier anwendbaren Gesetzeslage, die im Zeitraum der Erbringung der Aufwendungen für den Kommunikationshelfer Geltung beanspruchte, ein Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten zu.
Nach
§ 102 Abs. 6 Satz 4 SGB IX i.d.F. des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2959) -
SGB IX (2008) - erstattet für den Fall, dass das Integrationsamt eine Leistung erbracht hat, für die ein anderer Träger zuständig ist, dieser die auf die Leistung entfallenden Aufwendungen. Der Erstattungsanspruch bezieht sich auf Leistungen, die rechtmäßig nach § 102
Abs. 6 Satz 3
SGB IX (2008) erbracht wurden (
vgl. Erbach in: Wiegand (Hrsg.),
SGB IX, § 102 Rn. 89
m.w.N.). Gemäß § 102
Abs. 6 Satz 2
SGB IX (2008) kann das Integrationsamt eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben vorläufig erbringen, wenn deren unverzügliche Erbringung erforderlich ist. Der Kläger hat eine solche Leistung erbracht (1.). Ihre Erbringung war eilbedürftig (2.) und erfolgte lediglich vorläufig (3.). Der Leistungserbringung durch den Kläger stand nicht entgegen, dass dieser zuvor den Antrag des Hilfebedürftigen auf Übernahme der Kosten für einen Kommunikationshelfer an die Beklagte weitergeleitet hatte (4.). Für die erbrachte Leistung war die Beklagte zuständig (5.).
1. Der Kläger hat eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht. Die Übernahme der Aufwendungen für den Einsatz einer fachkompetenten Kommunikationshilfe zur Ermöglichung der Teilnahme des Leistungsempfängers an dem Berufsschulunterricht als schulischem Teil einer dualen Ausbildung ist eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des § 33
Abs. 1
SGB IX a.F. (a). Zwar unterfällt die Leistung weder § 33
Abs. 3
Nr. 4
SGB IX a.F. (b) noch § 33
Abs. 8 Satz 1
Nr. 3
SGB IX a.F. (c). Jedoch handelt es sich um eine sonstige Hilfe zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33
Abs. 3
Nr. 6
SGB IX a.F. (d).
a) Die Finanzierung des Einsatzes eines Kommunikationshelfers diente der beruflichen Rehabilitation des Leistungsempfängers.
Gemäß § 33
Abs. 1
SGB IX a.F. werden zur Teilhabe am Arbeitsleben die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Der Begriff "Arbeitsleben" erstreckt sich - wie aus § 33
Abs. 3
Nr. 4
SGB IX a.F. folgt - grundsätzlich auch auf die berufliche Ausbildung.
Der Kommunikationshelfer sollte dem Leistungsempfänger eine erfolgreiche Teilnahme am Berufsschulunterricht ermöglichen. Sein Einsatz war deshalb auf die Herstellung der Erwerbsfähigkeit gerichtet.
b) Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts handelt es sich bei den Aufwendungen für einen Kommunikationshelfer nicht um eine Leistung der beruflichen Ausbildung nach § 33
Abs. 3
Nr. 4
SGB IX a.F.
Berufliche Ausbildung im Sinne dieser Bestimmung ist die erste zu einem Abschluss führende berufliche Bildungsmaßnahme, die ihrem objektiven Charakter nach nicht auf bereits erworbenen Kenntnissen aufbaut (
vgl. BSG, Urteile vom 27. Februar 1980 -
1 RJ 4/79 - BSGE 50, 33 (35) und vom 17. November 2005 -
B 11a AL 23/05 R - juris Rn. 17). Als Leistungen zur beruflichen Ausbildung sind nur solche Maßnahmen bewilligungsfähig, die Teil der Ausbildung sind (
BSG, Urteil vom 29. Januar 2008 -
B 5a/5 R 20/06 R - BSGE 100, 1 (Rn. 17)).
Hierzu zählt die fachkompetente Kommunikationshilfe nicht, da diese nicht integrierter Bestandteil der Ausbildung ist, sondern lediglich im Zusammenhang mit der Ausbildung des Leistungsempfängers gewährt wird.
c) Die Förderung des Einsatzes eines Kommunikationshelfers ist auch keine sonstige Hilfe im Sinne des § 33
Abs. 3
Nr. 6
i.V.m. Abs. 8 Satz 1
Nr. 3
SGB IX a.F.
Gemäß § 33
Abs. 3
Nr. 6
SGB IX a.F. umfassen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben insbesondere auch sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen unter anderem eine angemessene und geeignete Beschäftigung zu ermöglichen beziehungsweise zu erhalten. Leistungen im Sinne des § 33
Abs. 3
Nr. 6
SGB IX a.F. werden in § 33
Abs. 8 Satz 1
SGB IX a.F. beispielhaft konkretisiert.
§ 33
Abs. 8 Satz 1
Nr. 3
SGB IX a.F. erfasst die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes. Im Rahmen einer solchen Arbeitsassistenz kann grundsätzlich auch die Gestellung eines Gebärdensprachdolmetschers finanziert werden. Hier diente die Förderung des Einsatzes des Kommunikationshelfers indes nicht der Erlangung eines Arbeitsplatzes, sondern der Ermöglichung der Teilnahme des Leistungsempfängers an dem Berufsschulunterricht als schulischem Teil der dualen Ausbildung. Zwar ist der erfolgreiche Abschluss der Berufsausbildung Voraussetzung für die Erlangung eines
Arbeitsplatzes. Jedoch wird der schulische Teil der Berufsausbildung von § 33
Abs. 8 Satz 1
Nr. 3
SGB IX a.F. nicht erfasst. Dies folgt schon daraus, dass § 33
SGB IX a.F. zwischen der beruflichen Ausbildung (Absatz 3
Nr. 4) und dem Arbeitsplatz (Absatz 2
Nr. 1 und Absatz 8 Satz 1
Nr. 3) unterscheidet. Dies verbietet es, die schulische Berufsausbildung (auch) als Maßnahme zur Erlangung eines Arbeitsplatzes
i.S.d. § 33
Abs. 8 Satz 1
Nr. 3
SGB IX a.F. anzusehen.
d) Die Förderung des Einsatzes der Kommunikationshilfe ist ein in § 33
Abs. 8
SGB IX a.F. nicht näher konkretisierter Fall einer sonstigen Hilfe zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des § 33
Abs. 3
Nr. 6
SGB IX a.F.
Der Einsatz des Kommunikationshelfers dient der Förderung der Teilhabe des Leistungsempfängers am Arbeitsleben und ist darauf gerichtet, dem Hilfebedürftigen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen. Die sonstigen Hilfen im Sinne des § 33
Abs. 3
Nr. 6
SGB IX a.F. stehen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit behinderter Menschen. Ihr Ziel ist es, die Erwerbsfähigkeit und damit die berufliche Eingliederung behinderter Menschen in die Gesellschaft zu fördern. Dieser Zweck erstreckt sich auch auf die der beruflichen Tätigkeit vorangehende schulische Berufsausbildung. Diese dient der Erlangung der beruflichen Handlungsfähigkeit (
vgl. § 1
Abs. 3 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 -
BBiG - (BGBl. I
S. 931)) und ist darauf gerichtet, eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit zu ermöglichen. Dementsprechend wurde im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich hervorgehoben, dass das Ziel der dauerhaften Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben nur erreicht werden kann, wenn auch ausbildungsbegleitende persönliche Hilfen zur Verfügung stehen (
vgl. BTDrucks 14/5074 S. 108).
§ 33
Abs. 8 Satz 1
Nr. 3
SGB IX a.F. schließt nicht aus, den Einsatz eines den Berufsschulunterricht begleitenden Kommunikationshelfers als nicht benannte "sonstige Hilfe" im Sinne des § 33
Abs. 3
Nr. 6
SGB IX a.F. anzusehen. Die in § 33
Abs. 3 und
Abs. 8 Satz 1
SGB IX a.F. enthaltenen Leistungskataloge sind nicht abschließend. Dies folgt für § 33
Abs. 3
SGB IX a.F. aus der Wendung "insbesondere" und mit Blick auf § 33
Abs. 8 Satz 1
SGB IX a.F. aus dem Wort "auch". Dass die Leistungskataloge offen sind, ist Ausdruck des Bestrebens des Gesetzgebers, die Möglichkeiten einer beruflichen Eingliederung des behinderten Menschen jedenfalls grundsätzlich auszuschöpfen. Aus dem Umstand, dass § 33
Abs. 8 Satz 1
Nr. 3
SGB IX a.F. die Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz nur für den Fall vorsieht, dass es sich um eine Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes handelt, kann daher nicht geschlossen werden, dass die Finanzierung eines Assistenten auf diese Fallgestaltung beschränkt ist. Vielmehr sind Leistungen für den Einsatz eines Assistenten zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben in anderen Fallgestaltungen auf der Grundlage der die "sonstigen Hilfen" generell regelnden Bestimmungen des § 33
Abs. 3
Nr. 6
SGB IX a.F. zu erbringen, wenn dessen Voraussetzungen - wie hier - erfüllt sind.
2. Die unverzügliche Leistungserbringung war auch im Sinne des § 102
Abs. 6 Satz 3
SGB IX (2008) erforderlich. Dies ist unter anderem der Fall, wenn ohne die betreffende Leistung die Teilhabe des schwerbehinderten Menschen am Arbeitsleben akut und konkret gefährdet wäre (
BTDrucks 15/1783 S. 6 und 17 sowie
BTDrucks 15/2357 S. 25). So verhält es sich hier. Das Oberverwaltungsgericht ist - in Einklang mit dem erstinstanzlichen Urteil - erkennbar von der Eilbedürftigkeit ausgegangen. Diese Annahme wird von den Beteiligten auch nicht in Zweifel gezogen. Anhaltspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.
3. Die Leistung erfolgte zudem "vorläufig" im Sinne des
§ 102 Abs. 6 Satz 3 SGB IX (2008). Nach den den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137
Abs. 2
VwGO) hat der Kläger die Leistung gegenüber der Beklagten als vorläufig gekennzeichnet, diese als die seiner Ansicht nach im Außenverhältnis Verpflichtete entsprechend informiert und zur Leistungserbringung aufgefordert sowie anschließend an ihrer Stelle auch tatsächlich vorläufig geleistet.
4. Der Leistungserbringung durch den Kläger stand nicht entgegen, dass dieser den Antrag des Leistungsempfängers an die Beklagte weitergeleitet hatte. Zwar bewirkte die Weiterleitung, dass die Beklagte die Leistung selbst dann zu erbringen hatte, wenn sie insoweit unzuständig gewesen wäre (§ 102
Abs. 6 Satz 1
SGB IX -2008-)
i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 3 und Satz 1 SGB IX i.d.F. des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I
S. 606) -
SGB IX (2004) -). Dass sie es dem Kläger gegenüber abgelehnt hatte zu leisten, hinderte diesen nicht, die Leistung seinerseits zu erbringen (
vgl. Urteil vom 12. September 1991 -
BVerwG 5 C 42.87 - Buchholz 436.61 § 28
SchwbG Nr. 2
S. 16 f. und vom 26. September 1991 -
BVerwG 5 C 24.89 - Buchholz 436.61 § 28
SchwbG Nr. 4
S. 32; Adlhoch, in: Ernst/Adloch/Seel, Sozialgesetzbuch IX, Stand: März 2011, § 102
SGB IX Rn. 250; Spiolek, in: Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch, Stand: Mai 2012, § 102
SGB IX Rn. 85a).
Die umfassende Vorleistungsbefugnis des Integrationsamtes ist Ausfluss des "staatlichen Wächteramtes", das der Gesetzgeber diesem gegenüber den Trägern der Leistungen zur Teilhabe im Interesse des Schutzes des behinderten Menschen zugewiesen hat (Urteile vom 12. September 1991 a.a.O.
S. 17 und vom 26. September 1991 a.a.O.). Die hiermit verfolgte Zielsetzung, die unverzügliche Einleitung erforderlicher Rehabilitationsmaßnahmen zu gewährleisten, ermächtigt das Integrationsamt, von seiner Vorleistungsbefugnis auch dann Gebrauch zu machen, wenn es einen Leistungsantrag gemäß § 102
Abs. 6 Satz 1
SGB IX (2008)
i.V.m. § 14
Abs. 1 Satz 2
SGB IX (2004) an den seiner Auffassung nach zuständigen Leistungsträger abgegeben hat, dieser jedoch - wie hier - eine Entscheidung über die Leistungsgewährung gegenüber dem Leistungsempfänger entgegen § 14
Abs. 2 Satz 3
i.V.m. Satz 2
SGB IX (2004) nicht trifft.
5. Der Kläger hat mit der Förderung des Einsatzes der fachkompetenten Kommunikationshilfe eine Leistung erbracht, für die die Beklagte im Sinne des § 102
Abs. 6 Satz 4
SGB IX (2008) zuständig war (a). Dass die Förderung den schulischen Teil der dualen Ausbildung betrifft, steht der Annahme einer sachlichen Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit nicht entgegen (b). Die Zuständigkeit der Beklagten steht auch mit höherrangigem Recht in Einklang (c).
a) Die sachliche Zuständigkeit der Beklagten für die Übernahme der Kosten des Einsatzes des Kommunikationshelfers folgt aus dem Ineinandergreifen der Regelungen des Neunten und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.
Nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Nr. 2 SGB IX i.d.F. des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2848) kann die Bundesagentur für Arbeit Rehabilitationsträger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sein. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen (
§ 7 Satz 2 SGB IX i.d.F. des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl I
S. 1046). Hier ist das Dritte Buch Sozialgesetzbuch maßgeblich.
Nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 7 SGB III i.d.F. des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1939) beziehungsweise vom 20. Dezember 2011 (BGBl I
S. 2854) erhalten behinderte Arbeitnehmer allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen nach dem Dritten und Neunten Buch Sozialgesetzbuch. Gemäß
§ 98 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB III i.d.F. des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl I
S. 1046) -
SGB III (2001) - können für behinderte Menschen allgemeine Leistungen und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie diese ergänzende Leistungen erbracht werden. Nach § 98
Abs. 2
SGB III (2001) werden besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann. Gemäß § 102
Abs. 1 Satz 1
Nr. 2
SGB III (2001) sind besondere Leistungen anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung zu erbringen, wenn die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen. So lag es hier. Der Einsatz des Kommunikationshelfers war erforderlich. Hiervon ist das Oberverwaltungsgericht, das das Vorliegen der Voraussetzungen des § 102
Abs. 1 Satz 1
Nr. 2
SGB III (2001) bejaht hat, erkennbar ausgegangen. Daran ist der Senat ebenso gebunden wie an die von der Vorinstanz ersichtlich getroffene Annahme, dass dieser Bedarf durch allgemeine Leistungen, die in
§ 100 SGB III i.d.F. des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl
S. 2917) -
SGB III (2008) - abschließend aufgeführt sind, nicht gedeckt werden kann.
Die besonderen Leistungen umfassen gemäß § 103 Satz 1
SGB III a.F. 1. das Übergangsgeld, 2. das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht erbracht werden kann, und 3. die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme. § 103 Satz 1
SGB III a.F. führt die besonderen Leistungen im Sinne von § 98
Abs. 1
Nr. 2
SGB III (2001) abschließend auf. Die Aufwendungen für den Kommunikationshelfer werden vom Wortlaut des § 103 Satz 1
SGB III a.F. nicht erfasst.
Insbesondere unterfällt dessen Einsatz nicht den Teilnahmekosten im Sinne des § 103 Satz 1
Nr. 3
SGB III a.F. Diese beziehen sich auf diejenigen Kosten, die durch die Teilnahme an einer Maßnahme entstanden sind. Hierzu zählen nur solche Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung einer behindertenspezifischen Maßnahme entstehen. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 103 Satz 1
Nr. 3
SGB III a.F. und seiner systematischen Stellung. Die Regelung steht im Zusammenhang mit den die Teilhabe behinderter Menschen im Arbeitsleben regelnden Normen. § 103 Satz 1
Nr. 3
SGB III a.F. erfasst nur solche Maßnahmen, die sich auf die berufliche Rehabilitation behinderter Menschen beziehen. Ein Rehabilitationsbedarf nach § 14
Abs. 2 Satz 1
SGB IX (2004) muss festgestellt sein. Übernahmefähig sind nur die durch diese Maßnahme unmittelbar entstehenden Kosten. Aus der Aufzählung der übernahmefähigen Teilnahmekosten in
§ 109 Abs. 1 SGB III (2008) folgt nichts anderes, da diese Regelung eine Maßnahme im Sinne des § 103 Satz 1
Nr. 3
SGB III (2001) voraussetzt. Gemessen daran unterfallen Aufwendungen, die - wie hier - im Zusammenhang mit dem Besuch einer regulären Berufsschule entstehen, nicht dem Anwendungsbereich des §103 Satz 1
Nr. 3
SGB III a.F.
§ 103 Satz 1
SGB III a.F. findet indes entsprechende Anwendung auf in § 33
Abs. 8
SGB IX a.F. nicht näher konkretisierte sonstige Hilfen im Sinne des § 33
Abs. 3
Nr. 6
SGB IX a.F. Die erstgenannte Bestimmung enthält insoweit eine planwidrige Regelungslücke, die im Wege der Analogie durch Einbeziehung der hier interessierenden sonstigen Hilfen in den Geltungsbereich des § 103 Satz 1
SGB III a.F. zu schließen ist.
§ 103
SGB III i.d.F. des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl I
S. 594) -
SGB III (1997) - erfasste in Nummer 4 ausdrücklich auch "sonstige Hilfen".
§ 114 SGB III (1997) konkretisierte die Hilfen in Gestalt eines nicht abschließenden Beispielkatalogs, der im Wesentlichen § 33
Abs. 8
SGB IX a.F. entsprach. Von § 114
SGB III (1997) waren auch sonstige Hilfen im Sinne des § 33
Abs. 3
Nr. 6
SGB IX a.F. erfasst. Im Zuge der Einführung des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch durch das Gesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl I
S. 1046) wurde § 103
Nr. 4
SGB III (1997) gestrichen. Dies führte dazu, dass Aufwendungen für sonstige Hilfen im Sinne von § 33
Abs. 3
Nr. 6
SGB IX a.F., die - wie hier - keine Teilnahmekosten sind, nicht mehr als besondere Leistungen anzusehen sind. Diese Regelungslücke erweist sich als planwidrig. Sie entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers. Bei der mit der Einführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch einhergehenden Änderung des § 103
SGB III (1997) und Aufhebung sollte es sich lediglich um eine "redaktionelle Anpassung handeln", wie in der Begründung des Gesetzesentwurfs ausdrücklich hervorgehoben wird (
BTDrucks 14/5074 S. 116). Mithin wollte der Gesetzgeber trotz der Streichung des § 103
Nr. 4
SGB III (1997) insoweit die materielle Rechtslage beibehalten. Die Regelungslücke ist im Wege eines Analogieschlusses zu § 103 Satz 1
SGB III a.F. in der Weise zu schließen, dass diese Bestimmung auf auch nicht näher konkretisierte sonstige Hilfen im Sinne des § 33
Abs. 3
Nr. 6
SGB IX a.F. erstreckt wird.
b) Dass die Förderung den schulischen Teil der dualen Ausbildung betrifft, steht der Annahme einer sachlichen Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit nicht entgegen.
Bedenken ergeben sich insbesondere nicht mit Blick auf
§ 60 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB III (2008), der nach
§ 99 SGB III (2008) auch im Bereich der Förderung behinderter Menschen Anwendung findet. Danach ist eine erste Berufsausbildung förderungsfähig, sofern sie unter anderem in einem nach der Handwerksordnung staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist. § 60
Abs. 1
SGB III (2008) liefert keinen Hinweis darauf, dass der schulische Teil einer entsprechenden dualen Ausbildung von einer Förderung durch die Beklagte ausgeschlossen werden sollte. Das Merkmal der betrieblichen Durchführung der Berufsausbildung dient nicht der Differenzierung zwischen dem betrieblichen und dem schulischen Teil der dualen Ausbildung, sondern der Abgrenzung zwischen der dualen "Lehrlingsausbildung" und den rein schulischen oder schulisch geprägten Ausbildungen und Hochschulausbildungen, welche nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) förderungsfähig sind (
vgl. § 2
BAföG i.d.F der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl I
S. 645, 1680) beziehungsweise der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl I
S. 1952 und 2012 I
S. 197) sowie hierzu Urteil vom 12. Juni 1987 -
BVerwG 5 C 2.83 - Buchholz 436.36 § 11
BAföG Nr. 11
S. 4; Petzold, in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch
SGB III, 2. Aufl., Stand: Dezember 2012, K § 57 Rn. 10; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. 2005, § 2 Rn. 3).
Darauf, dass der schulische Teil einer dualen Ausbildung einer Förderung durch die Beklagte nicht grundsätzlich entzogen ist, weist zudem § 33
Abs. 3
Nr. 4
SGB IX a.F. hin, der nach seinem eindeutigen, einer Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut nicht allein den betrieblichen Teil der dualen Ausbildung erfasst, sondern sich auch auf deren schulischen Teil erstreckt, sofern dieser jenen zeitlich nicht überwiegt.
c) Ebenso wenig widerstreitet der Aufgaben- und Leistungszuständigkeit der Beklagten für die Förderung des Einsatzes einer fachkompetenten Kommunikationshilfe im Rahmen des schulischen Teils der dualen Ausbildung die bundesstaatliche Kompetenzordnung. Das Oberverwaltungsgericht nimmt zutreffend an, dass die auf dem Dritten und Neunten Buch Sozialgesetzbuch beruhenden Leistungsansprüche auf einer konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes gründen. Die Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Schulwesen steht einer Pflicht der Beklagten, den Einsatz eines Kommunikationshelfers zur Ermöglichung der Teilhabe an dem Berufsschulunterricht zu fördern, nicht entgegen.
Die Gesetzgebungszuständigkeit für die duale Ausbildung ist gespalten. Soweit deren betrieblicher Teil berührt ist, ist sie dem Bund zugewiesen (
BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 -
2 BvF 3/77 - BVerfGE 55, 274 (308 f.);
BVerwG Urteil vom 12. Juli 1956 -
BVerwG 1 C 107.53 - BVerwGE 4, 51 (53) = Buchholz 418.20
Nr. 3
S. 18). Soweit der schulische Teil betroffen ist, obliegt sie weitgehend den Ländern.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Dritte Buch Sozialgesetzbuch beruht auf seinem Recht zur konkurrierenden Gesetzgebung nach
Art. 74
Abs. 1
Nr. 12
GG. Die Befugnis zum Erlass des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gründet in
Art. 74
Abs. 1
Nr. 1
Nr. 7,
Nr. 10 und
Nr. 12
GG. Auf diese Kompetenztitel geht auch die Aufgaben- und Leistungszuständigkeit der Beklagten im Bereich des Rechts der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zurück. Im Bereich der Berufsbildung ist sie auf die betriebliche und unmittelbar im betrieblichen Zusammenhang stehende Berufsbildung beschränkt (
vgl. § 3
Abs. 1
BBiG sowie hierzu BTDrucks V/4260
S. 2 und 4).
Von
Art. 74
Abs. 1
Nr. 7,
Nr. 10 und
Nr. 12
GG nicht erfasst ist die Regelung der Organisation und Ausgestaltung des Unterrichts an Berufsschulen. Dies gilt auch, soweit dieser Bestandteil der dualen Ausbildung oder Gegenstand einer rein schulisch ausgestalteten Berufsbildung ist. Gesetzgebungsbefugt sind insoweit die Länder. Deren Kompetenz für das Schulwesen gründet in
Art. 30 und
Art. 70
Abs. 1
GG (
BVerfG, Urteil vom 26. März 1957 - 2 BvG 1/55 - BVerfGE 6, 309 (354)). Sie erstreckt sich insbesondere auf die Festlegung des Ausbildungssystems, der Schulorganisation, der Erziehungsprinzipien, des didaktischen Programms der Lernvorgänge, der Lernziele und der Unterrichtsgegenstände (
BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1980 - 1 BvR 684/78 - BVerfGE 53, 185 (196), Urteile vom 9. Februar 1980 - 1 BvR 845/79 - BVerfGE 59, 360 (377), vom 8. April 1987 - 1 BvL 8, 16/84 - BVerfGE 75, 40 (67) und vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 - BVerfGE 98, 218 (248)).
Gemessen daran ist die Förderung des Einsatzes einer fachkompetenten Kommunikationshilfe, der die effektive Teilnahme an dem schulischen Teil der dualen Ausbildung ermöglicht, nicht Gegenstand der Regelungsbefugnis der Länder im Bereich des Berufsschulwesens. Er berührt nicht die inhaltliche und organisatorische Konzeption des Unterrichts, sondern unterfällt als sonstige Hilfe zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben der Regelungszuständigkeit des Bundes. Dieser hat von seiner Befugnis im Rahmen des Dritten und Neunten Buches Sozialgesetzbuch Gebrauch gemacht.
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154
Abs. 2, § 162
Abs. 3
VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Es entspricht nicht der Billigkeit, ihre Kosten nach § 162
Abs. 3
VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Antrag nicht gestellt und deshalb nach § 154
Abs. 3
VwGO nicht am Kostenrisiko teilgenommen haben.