Urteil
Umfang der Eingliederungshilfe für Wohnheimunterbringung in einer den Wünschen entsprechenden Einrichtung - Höhe der Mehrkosten

Gericht:

SG Freiburg (Breisgau) 9. Kammer


Aktenzeichen:

S 9 SO 2640/10


Urteil vom:

01.03.2011


Tenor:

1. Der Bescheid des Beklagten vom 16.06.2009 in der Fassung des Teilabhilfebescheids vom 21.01.2010 und des Widerspruchsbescheids vom 14.04.2010 wird abgeändert.

2. Der Beklagte wird verurteilt, die Vergütungen für Wohnangebote nach Leistungstyp I.2.1. in Hilfebedarfsgruppe 3 in Höhe von 88,41 EUR statt lediglich 76,21 EUR täglich zu übernehmen.

3. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Umfang von Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem 6. Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII).

Die Klägerin, geboren am XXX, ist geistig behindert. Sie besuchte bis in das Schuljahr 2009/2010 die E-Schule für Körperbehinderte in W. Unter dem 24.4.2009 beantragten ihre Eltern als Betreuer beim Beklagten Leistungen der Eingliederungshilfe für die Aufnahme in das Wohnheim für Behinderte und den Berufsbildungsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen des S. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 16.6.2009 mit der Begründung ab, dass aufgrund des Herkunftsortes zunächst die Wohnheime und Werkstätten der A-Werkstätten in OB und OF in Betracht zu ziehen seien. Nach einem Praktikum in der Werkstatt und Besichtigung der Wohnheimplätze in OB seien die Betreuer der Klägerin zu dem Schluss gekommen, dass diese Einrichtung wegen der Altersstruktur in den Wohnheimen und weil derzeit keine Einzelzimmer zur Verfügung gestellt werden könnten nicht in Frage komme. Auch die Klägerin selbst lehne diese Einrichtung ab, zumal die Beschäftigung in der Werkstatt nicht ihren Vorstellungen entspreche. Danach habe die Klägerin mit ihren Eltern Wohnheim und Werkstatt des S besichtigt mit dem Ergebnis, dass die Klägerin gern dorthin gehen würde. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII solle den Wünschen des Leistungsberechtigten hinsichtlich der Gestaltung der Leistung entsprochen werden, soweit sie angemessen seien. Zur Prüfung der Angemessenheit sei ein Kostenvergleich zwischen der gewünschten Maßnahme und anderen geeigneten Angeboten vorzunehmen. Dieser habe ergeben, dass die Vergütung für einen Wohnheimplatz in den Albert-Schweitzer-Werkstätten und Wohneinrichtungen in Hilfebedarfsgruppe 3 circa 2300 EUR monatlich betrage; demgegenüber liege sie im S bei ca. 2800 EUR. Die Werkstattkosten, die vom Wechsel vom Berufsbildungsbereich in den Arbeitsbereich an relevant würden, lägen in den A-Werkstätten bei 780 EUR monatlich gegenüber 820 EUR monatlich im S. Die Mehrkosten beliefen sich somit auf über 20%, was eine erhebliche Differenz darstelle. Dagegen fielen die Fahrtkosten vom Wohnheim zur Werkstatt mit Sondertransport, die nur in den Einrichtungen der A-Werkstätten anfielen, mit maximal 50 EUR monatlich nicht ins Gewicht. Zwar sei es nachvollziehbar, dass die Klägerin aus persönlichen Gründen nicht in die A-Werkstätten aufgenommen werden wolle. Es gebe aber auch noch freie Plätze zu vergleichbaren Kosten im Landkreis bzw. in unmittelbarer Nachbarschaft, so in der Lebenshilfe K und in der Werkstatt der Lebenshilfe SH. Eine Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen sei zumutbar und zum gewünschten Zeitpunkt auch realisierbar.

Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin durch Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 24.6.2009 Widerspruch. Der Widerspruch wurde damit begründet, dass die Mehrkosten im S nicht unverhältnismäßig im Sinne von § 9 Abs. 2 SGB XII seien. Dies ergebe sich schon daraus, dass es sich dabei um eine nach §§ 75 ff. SGB XII anerkannte Einrichtung handele, welche mit dem Landkreis L als für sie örtlich zuständigem Sozialhilfeträger einen Versorgungsvertrag gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII geschlossen habe. Auch dieser Sozialhilfeträger unterliege dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dürfe daher überhaupt keine unverhältnismäßigen Kosten vereinbaren. Im S seien im übrigen derzeit 55 Bewohner untergebracht, deren Kosten vom Beklagten ohne Einschränkung übernommen würden. Eine Ungleichbehandlung der Klägerin ihnen gegenüber sei nicht zu rechtfertigen. Das S komme wegen der modernisierten Arbeitsplätze insbesondere im Holz- und Textilbereich den Wünschen der Klägerin entgegen. Die Wohngruppen dort seien im Gegensatz zu anderen Einrichtungen altersspezifisch belegt. Weiter bestehe dort die Möglichkeit, ohne Trägerwechsel in eine Außenwohngruppe dieser Einrichtung aufgenommen zu werden. Aufgrund der Identität des Trägers könne man davon ausgehen, dass dieser kein Interesse daran habe, die Bewohnerin möglichst lange in der teureren Unterbringungsform zu halten. Auf lange Sicht dürften somit sogar geringere Kosten entstehen, als wenn ein Wechsel in eine Außenwohngruppe erst die Hürde eines Trägerwechsels nehmen müsste. Schließlich seien die Klägerin und ihre Eltern katholischer Konfession und wünschten daher eine Einrichtung, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden könne (§ 9 Abs. 3 SGB XII). Dies sei im S der Fall.

Mit Teilabhilfebescheid vom 21.1.2010 gewährte der Beklagte der Klägerin Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII (Leistungen bei vollstationärer Unterbringung) sowie Grundsicherung in Einrichtungen nach § 35 SGB XII im S für die Zeit vom 1.3.2010 bis 31.5.2012. Übernommen wurden insbesondere die Vergütungen für Wohnangebote nach Leistungstyp I.2.1. in Hilfebedarfsgruppe 3 in Höhe von 76,21 EUR täglich, entsprechend dem Vergütungssatz, der in den A-Werkstätten und Wohneinrichtungen angefallen wäre. Zuvor war zwischen den Beteiligten vereinbart worden, dass der Beklagte Leistungen in diesem Umfang gewährt und hinsichtlich der noch streitigen Eingliederungshilfe für eine eventuell höhere tatsächliche Vergütung der Widerspruch aufrechterhalten bleibt.

Zum 1.3.2010 wurde die Klägerin in den Berufsbildungsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen und das Wohnheim des S aufgenommen. Grundlage hierfür ist ein zwischen den Betreuern der Klägerin und der S Betriebs-GmbH am 10.2.2010 geschlossener Wohn- und Betreuungsvertrag. Nach dessen § 9 Abs. 1 ist ein tägliches Heimentgelt für den Bereich Wohnen in Höhe von 88,41 EUR vereinbart. Dementsprechend stellte die Einrichtung dem Beklagten mit Schreiben vom 28.2.2010 von der Aufnahme an pro Tag 88,41 EUR in Rechnung. Der Beklagte erklärte hierzu mit Schreiben vom 11.3.2010, er werde entsprechend seiner Hilfegewährung lediglich 76,21 EUR täglich leisten; der Differenzbetrag möge von der Klägerin bzw. ihren Betreuern angefordert werden. Zwischen diesen und dem S ist die Stundung der Differenzbeträge bis zur Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit vereinbart.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.4.2010 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 16.6.2009 zurück. Zur Begründung führte er aus, die Angemessenheit der Mehrkosten im S sei einerseits nach deren Höhe, andererseits an der Wertigkeit des Wunsches der Klägerin zu messen, gerade dort aufgenommen zu werden. Beide Aspekte beeinflussten sich gegenseitig, d. h. je höher die Mehrkosten seien, desto angemessener müsse der Wunsch des Betroffenen sein. Angesichts der erheblichen Mehrkosten durch die Unterbringung im S reichten die von der Klägerin geltend gemachten Gründe nicht aus, diese noch als verhältnismäßig einzustufen. So handele es sich bei den dort auf Kosten des Beklagten bereits untergebrachten Bewohnern um sogenannte Altfälle, die im Zuge der Verwaltungsreform zum 1.1.2005 vom zuvor zuständigen L übernommen worden seien. Diese Personen hielten sich seit Jahren bzw. teilweise Jahrzehnten dort auf, so dass von ihnen ein Verlassen der Einrichtung nicht verlangt werden könne. Der Beklagte strebe im übrigen eine wohnortnahe Unterbringung der Leistungsberechtigten an, um den Kontakt zum familiären und sozialen Umfeld so weit wie möglich zu erhalten. Die Angebote der Werkstätten für behinderte Menschen seien immer an der Nachfrage der Kunden orientiert und unterlägen daher einem permanenten Wandel. Auch andere Einrichtungen als das S - insbesondere auch die A-Werkstätten - seien bemüht, altersspezifische Wohngruppen zu bilden. Möglicherweise habe das S es dabei aufgrund seiner Größe leichter als kleinere Einrichtungen. Ebenso verfügten viele Einrichtungen der Eingliederungshilfe, auch die A-Werkstätten, über Außenwohngruppen sowie Einrichtungen für ambulantes Trainingswohnen und ambulant betreutes Wohnen. Ihren Glauben könne die Klägerin schließlich zweifelsfrei auch in anderen Einrichtungen als im S ausleben.

Am 19.5.2010 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Freiburg.

Die Klägerin verfolgt ihr Begehren aus dem Widerspruchsverfahren weiter. Die vom S verlangte Vergütung entspreche der Vereinbarung des Trägers dieser Einrichtung (gemeinnützige GmbH) mit dem Landkreis L und einem Schiedsspruch gem. § 80 SGB XII vom 10.11.2008. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass dadurch unverhältnismäßig hohe Kosten festgelegt würden. Eine gesetzliche Grundlage für den Wunsch des Beklagten, nur die Kosten der regional günstigsten Einrichtung zu übernehmen, sei nicht ersichtlich. Ebensowenig erlaube der grundgesetzliche Gleichheitssatz einer Unterscheidung nach Alt- und Neufällen. Im übrigen seien im S mindestens zwei Bewohner auf Kosten der Beklagten neu aufgenommen worden, bei denen es sich nicht um Altfälle handele. Entscheidend für den Wunsch der Klägerin, im S zu leben, sei die Tatsache, dass sie dort im Gegensatz zu den drei vom Beklagten vorgeschlagenen und auch von der Klägerin besichtigten Einrichtungen ohne unabsehbare Wartezeit ein Einzelzimmer erhalten und sie in eine nach Lebensalter und Art der Behinderungen homogene Wohngruppe aufgenommen werden konnte. Letzteres erleichtere maßgeblich den Aufbau und die Pflege sozialer Kontakte, insbesondere auch außerhalb der Arbeitszeit.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 16.6.2009 in der Fassung des Teilabhilfebescheids vom 21.1.2010 und des Widerspruchsbescheids vom 14.4.2010 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Vergütungen für Wohnangebote nach Leistungstyp I.2.1. in Hilfebedarfsgruppe 3 in Höhe von 88,41 EUR (statt lediglich 76,21 EUR) täglich zu übernehmen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Bei den beiden neu auf Kosten des Beklagten aufgenommenen Bewohnern handele es sich um Sonderfälle, bei denen die Hilfegewährung durch die Besonderheiten des Einzelfalles gerechtfertigt gewesen sei.

Die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte des Beklagten lag in wesentlichen Teilen vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Verfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die genannte Verwaltungsakte sowie die Akte des Gerichts, Az. S 9 SO 2640/10 verwiesen.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Sozialgerichtsbarkeit BRD

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben. Sie ist auch im Übrigen zulässig und als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft.

Die Klage ist auch begründet, da die Klägerin Anspruch auf Übernahme der Vergütung für Wohnangebote in der dem S tatsächlich geschuldeten Höhe von 88,41 EUR täglich hat.

Dieser Anspruch beruht auf §§ 53 Abs. 1 und 4, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, 55 Abs. 2 Nr. 6, 41 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) i. V. m. §§ 17 Abs. 2 Satz 1, 9 Abs. 2 Satz 1 und 3 SGB XII.

Die Klägerin gehört zu den nach §§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX leistungsberechtigten Personen. Sie hat dem Grunde nach u. a. Anspruch auf vollstationäre Eingliederungshilfe nach Maßgabe von §§ 55 Abs. 2 Nr. 6, 41 SGB IX in Form der Übernahme der Kosten einer Unterbringung im Wohnbereich einer Einrichtung mit angeschlossener Werkstätte für behinderte Menschen. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig, auch für das Gericht ist der Sachverhalt insoweit nicht zweifelhaft.

Da die einschlägigen Vorschriften über die Eingliederungshilfe das Ermessen nicht ausschließen, ist gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB XII über Art und Maß der Leistungserbringung - und damit insbesondere über die hier zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, welche Einrichtungskosten zu übernehmen sind - nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden. Bei der Ermessensausübung ist u. a. § 9 Abs. 2 SGB XII zu beachten. Hiernach ist den Wünschen des Leistungsberechtigten zu entsprechen, soweit diese angemessen sind (Satz 1 a. a. O.). In der Regel soll der Träger der Sozialhilfe Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre (Satz 3 a. a. O.). Auf den nach § 9 Abs. 2 SGB XII vorzunehmenden Kostenvergleich kommt es nur an, wenn überhaupt vergleichbare Alternativen der Bedarfsdeckung bestehen und dem Leistungsberechtigten zumindest eines der von ihm nicht gewünschten Angebote auch zumutbar ist (LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 2.9.2010, Az. L 7 SO 1357/10 ER-B, (juris), m. w. N.).

Ausgehend von diesen rechtlichen Grundsätzen ist zunächst festzustellen, dass unstreitig vergleichbare Alternativen zu der von der Klägerin gewünschten und gewählten Wohnung und Beschäftigung im S in Gestalt der A-Werkstätten mit Wohnheim (OB und OG) sowie in Einrichtungen der Lebenshilfe in K und SH bestehen. Auch vermag das Gericht diese Einrichtungen - bei allen Bedenken dagegen, ob einem behinderten Menschen jenseits des Kindesalters eine länger als nur kurzfristige Wohnunterbringung ohne Rückzugsmöglichkeit in ein Einzelzimmer überhaupt zuzumuten ist - nicht als schlechthin für die Klägerin unzumutbar anzusehen. Das Gericht verkennt dabei ebensowenig, dass nach Lebensalter und Art der Behinderung differenzierende Wohngruppen und moderne sowie ansprechende Arbeitsplätze in den Werkstätten wünschenswert sind und dass die vom Beklagten vorgeschlagenen Alternativen in dieser Hinsicht die Erwartungen der Klägerin nicht befriedigen. Grundsätzlich verfügen aber auch diese Alternativeinrichtungen über Einzelzimmer, wenn auch in begrenzter Anzahl, und sie streben eine differenzierende, den individuellen Bedürfnissen der Bewohner besser gerecht werdende Gestaltung des Wohn- und Arbeitsbereichs an. Mit hoher Wahrscheinlichkeit könnte die Klägerin daher auch in einer der vom Beklagten vorgeschlagenen Alternativeinrichtungen menschenwürdige Unterkunft finden und adäquat beschäftigt werden. Die Vertreter der Klägerin haben dem Gericht zwar nachvollziehbar dargelegt, dass und aus welchen Gründen die Klägerin das Angebot des S vorzieht. Diese Gründe sind auch zu achten und rechtlich erheblich, dazu sogleich. Die Unzumutbarkeit der Unterbringung in einer der alternativen Einrichtungen ergibt sich aus diesem Vortrag aber nicht. Dies mag die hypothetische Überlegung erhellen, dass sich die Klägerin der Möglichkeit einer Aufnahme dort wohl nicht verschließen würde, wenn das S als Einrichtung nicht existierte.

Danach ist die Verhältnismäßigkeit der durch die Unterbringung im S entstehenden Mehrkosten maßgeblich. Diese Prüfung führt zum Ergebnis, dass die Mehrkosten angemessen im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII erscheinen, der Beklagte mithin - mangels durchgreifender entgegenstehender Ermessensgesichtspunkte - im Wege der Ermessensreduzierung auf Null verpflichtet ist, der Klägerin Eingliederungshilfe unter Einschluss dieser Mehrkosten zu gewähren.

Ausgangspunkt der Angemessenheitsprüfung ist ein mathematischer Kostenvergleich. Dabei ist fraglich, ob die Werkstattkosten - welche erst bei einem allfälligen Wechsel der Klägerin vom Eingangsbereich in den Arbeitsbereich zukünftig dem Beklagten zur Last fallen würden - überhaupt zu berücksichtigen sind. Ausgehend von den vom Beklagten selbst ermittelten Beträgen von 780 EUR monatlich (A-Werkstätten) bzw. 820 EUR (S) unterschreiten die Mehrkosten von 40 EUR monatlich aber sogar noch die beim Besuch der A-Werkstätten anfallenden Sondertransportkosten von bis zu 50 EUR monatlich. Der Kostenvergleich kann sich daher auf die aktuell allein anfallende Wohnheimvergütung beschränken. Diese liegt im S bei 88,41 EUR, während sie in den A-Werkstätten lediglich 76,21 EUR betragen würden. Dies entspricht einem Mehrbetrag von nur 16% und nicht etwa, wie vom Beklagten angenommen, von über 20%.

Es gibt keine feste mathematische Grenze, bis zu der Mehrkosten angemessen sind. Vielmehr ist, wie vom Beklagten im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt, eine Abwägung der Mehrkosten im konkreten Fall mit dem Gewicht des vom Leistungsberechtigten geltend gemachten Wunsches und seiner individuellen Situation vorzunehmen, wobei der Wunsch des Leistungsberechtigten umso bedeutsamer ist, je mehr er seiner objektiven Bedarfssituation entspricht (BVerwG, Beschl. v. 18.8.2003, Az. 5 B 14/03, (juris)). Bei Durchsicht der einschlägigen Rechtsprechung und Kommentarliteratur fällt jedoch bereits auf, dass eine Unangemessenheit der Mehrkosten - soweit ersichtlich - bislang noch keinem Fall angenommen wurde, wenn diese die Marke von 20% nicht erreichten. So wurden zwar etwa Mehrkosten von 75% (BVerwG-Urt. v. 11.2.1982, Az. 5 C 85/80, (juris)) oder 50% (OVG Hamburg, Beschl. v. 17.8.1995, Az.: Bs IV 165/95; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 7.6.2007, Az. L 8 SO 60/07 ER, (juris)) ohne weiteres als unverhältnismäßig erachtet. Das VG Münster (Urt. v. 24.4.2006, Az. 5 K 783/04, (juris)) bejahte demgegenüber ohne Abwägung im Detail die Verhältnismäßigkeit von Mehrkosten von 30%. Für den hier relevanten Bereich noch geringerer Mehrkosten kann zum einen ein Beschluss des OVG Lüneburg vom 16.2.2004 (Az. 4 ME 400/03, (juris)) als Richtschnur dienen. Dort wurden Mehrkosten von 21,24% als unangemessen angesehen. Dabei ist im Vergleich zu dem hier zu beurteilenden Sachverhalt mit Mehrkosten von 16% allerdings erstens festzustellen das die dortigen Mehrkosten immerhin noch um rund 1/3 höher waren. Vor allem aber war nach den Entscheidungsgründen des OVG Lüneburg die kostengünstigere Einrichtung für den Behinderten objektiv deutlich besser geeignet als die gewünschte. Diese Besonderheit mag ausschlaggebend für die Annahme einer so niedrigen Angemessenheitsgrenze gewesen sein. Eine weitere Entscheidung zu einem vergleichbarem Mehrkostenrahmen fällte das SG Hildesheim am 19.5.2010 (Az. S 34 SO 212/07, (juris)). In diesem Urteil wurden Mehrkosten von bis zu 29% unter der Voraussetzung noch als angemessen bezeichnet, dass der Wunsch des Behinderten auf nachvollziehbaren Motiven beruht, seiner Lebenssituation entspricht und geeignet ist, den Zielen und Aufgaben der Eingliederungshilfe zu entsprechen. Hat der Träger der Einrichtung (wie auch im vorliegenden Fall) mit anderen Trägern der Eingliederungshilfe eine Vergütungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII abgeschlossen, spricht dies nach dieser Entscheidung indiziell ebenfalls dagegen, die entstehenden Mehrkosten von vornherein als unverhältnismäßig anzusehen.

Zusammenfassend lässt sich hieraus ableiten, dass ein mit Mehrkosten um bis zu 30% verbundener Wunsch des Leistungsberechtigten zumindest dann nicht unangemessen ist, wenn er durch auch im Verhältnis zum Umfang der Mehrkosten angemessene nachvollziehbare Motive gerechtfertigt und zur Erreichung der Ziele der Eingliederungshilfe nicht erkennbar schlechter geeignet ist, als das alternative Angebot des Kostenträgers. Je weiter die konkreten Mehrkosten die 30%-Grenze unterschreiten, desto geringere Anforderungen sind an die Wertigkeit der Motive und die Gleichwertigkeit der Eignung der Maßnahme zu stellen. Die hier konkret zu beurteilenden Mehrkosten von lediglich 16% im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII mit einem Träger der Eingliederungshilfe aus der gleichen Region wären danach nur dann nicht angemessen, wenn entweder der ihnen zugrunde liegende Wunsch der Klägerin auf Motiven von ganz geringem Gewicht beruhen würde oder die von der Klägerin bevorzugte Einrichtung zur Erreichung der Ziele der Eingliederungshilfe wesentlich schlechter geeignet wäre als die vom Beklagten benannte Alternative. Letzteres ist unstreitig und offensichtlich nicht der Fall. Aber auch die dargelegten Motive für den Wunsch der Klägerin sind so nachvollziehbar, billigenswert und gewichtig, dass sie die konkret anfallenden Mehrkosten rechtfertigen.

So sind sowohl der Wunsch, zeitnah und nicht erst nach einer ungewissen Wartezeit von möglicherweise mehreren Jahren ein Einzelzimmer bewohnen zu können, als auch das Interesse, soziale Kontakte mit Mitbewohnern der gleichen Generation und in etwa vergleichbarer Behinderung leichter aufbauen zu können als in Einrichtungen mit weniger homogenen Wohngruppen, nicht nur menschlich sehr gut nachvollziehbar. Auch die grundrechtlich verbürgte Gewährleistung der Menschenwürde sowie die vom Grundgesetz postulierte Teilhabe und Gleichstellung der Klägerin als behinderter Mensch wird um so leichter und nachhaltiger verwirklicht, je besser ihre Privatsphäre geschützt ist, je größer und abgeschlossener der von ihr autonom zu gestaltende persönliche Lebensbereich ist und je mehr ihr der adäquate soziale Kontakt zu Mitmenschen ihrer Wahl erleichtert wird. Auch der Umstand, dass ihr die Arbeitsplätze im S besser zusagen als die in den alternativen Einrichtungen, ist nicht ohne Bedeutung. Zwar besteht ein Anspruch auf einen weitestgehend den eigenen Wünschen entsprechenden Arbeitsplatz weder in einer Werkstätte für behinderte Menschen noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Wenn aber die Klägerin unter verschiedenen in Betracht kommenden Werkstätten diejenige bevorzugt, die ihren Neigungen am besten entspricht, so verdient diese Entscheidung als grundrechtlich geschützte Wahrnehmung ihrer Berufsfreiheit und allgemeinen Handlungsfreiheit Respekt. Ihr nicht zu folgen bedürfte der Rechtfertigung durch gewichtige Gründe, etwa deutlich höhere Mehrkosten oder die objektive Nichteignung der Einrichtung. Nichts davon ist hier gegeben. Unter Gesamtwürdigung der Motive der Klägerin würde ihr Wunsch nach Überzeugung der Kammer auch noch höhere Mehrkosten rechtfertigen, als hierdurch tatsächlich anfallen, ggf. bis zu 30%.

Die Tatsache, dass die Klägerin im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung bereits seit einem Jahr im S wohnt und arbeitet und ihr Aufenthalt dort bislang - den Angaben ihrer Betreuer zufolge - ihre Erwartungen in vollem Umfang erfüllt, spricht schließlich als weiterer Ermessensgesichtspunkt mit erheblichem Gewicht dafür, den Wunsch der Klägerin bei der Gewährung der Eingliederungshilfeleistungen zu beachten. Zusammenfassend verdichten sich die maßgeblichen Ermessensgesichtspunkte dahin, dass der Klägerin im Wege der Ermessensreduzierung auf Null die für die Unterbringung im S erforderlichen Eingliederungshilfeleistungen zu gewähren sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Referenznummer:

R/R3842


Informationsstand: 21.03.2012