Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe der Kläger zu einem Kostenbeitrag für die Einnahme des für ihn kostenfreien Mittagsessens in der Werkstatt, einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfBM) in W., im Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis 29. April 2006 herangezogen werden kann.
Der 1962 geborene Kläger leidet an einer chronisch paranoiden Psychose in Form einer Schizophrenie. Seit 2002 besucht er die WfBM in W.; Kostenträger war bis 29. April 2004 (Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich) der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Kläger bezieht seit 1. Februar 2004 aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (laufender Zahlbetrag ab Mai 2004 762,89 Euro, ab Juli 2004 779,82 Euro, ab 1. April 2005 771,23 Euro, ab 1. Mai 2005 777,67 Euro, ab 1. Juli 2005 773,81 Euro). Darüber hinaus verfügte er seit Eintritt in den Werkstattbereich (30. April 2004) über ein monatliches Entgelt aus der Beschäftigung in der WfBM, das sich laufend (d.h. ohne im August und November 2004 gezahlte sonstige Leistungen) ab Mai 2004 bis April 2006 auf monatlich brutto 325,00 Euro belief. Für die vom Kläger seit Dezember 2003 in N. angemietete Unterkunft waren von ihm in der streitbefangenen Zeit eine monatliche Kaltmiete von 284,00 Euro sowie monatliche Betriebskostenvorauszahlungen von 40,00 Euro aufzubringen. Der Kläger erhielt bereits seit April 1995 Eingliederungshilfe in Form ambulant betreuten Wohnens für seelisch behinderte Menschen. Aufgrund vorhandenen Vermögens aus zwei Lebensversicherungsverträgen (6.110,66 Euro und 2.372,46 Euro), die er sich im Dezember 2005 auszahlen ließ, war er insoweit allerdings von Januar bis Oktober 2006 Selbstzahler.
Im März 2004 beantragte der Kläger im Hinblick auf den anstehenden Wechsel in den Arbeitsbereich der WfbM bei dem seinerzeit noch sachlich zuständigen Landeswohlfahrtsverband die Kostenübernahme. Der LWV bewilligte ihm darauf mit Bescheid vom 6. April 2004 für die Zeit vom 30. April 2004 bis zum 29. April 2006 Leistungen der Eingliederungshilfe für den Besuch des teilstationären Arbeitsbereichs in der WfBM in W.. Mit einem weiteren Bescheid vom 6. April 2006 wurde der Kläger ferner ab 30. April 2004 zu einem Kostenbeitrag in Höhe von 3,00 Euro pro in der Werkstatt eingenommenem Mittagessen herangezogen. Dieser Betrag wurde nachfolgend von der WfbM für jedes eingenommene Mittagessen vom Arbeitsentgelt abgezogen. Beide Bescheide wurden bestandskräftig.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2005 (Eingang am 18. Februar 2005) stellte der Kläger bei dem ab 1. Januar 2005 für die Gewährung von Eingliederungshilfe sachlich und örtlich zuständig gewordenen Beklagten einen Antrag auf Rücknahme des Kostenbeitragsbescheids gemäß § 44
Abs. 2 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB X) und bat um neue Bescheidung mit Blick auf ein zwischenzeitlich ergangenes Urteil des Verwaltungsgerichts (
VG) vom 2. Dezember 2004 -
8 K 1300/04 - (juris). Mit Bescheid vom 6. April 2005 lehnte der Beklagte die Rücknahme des Bescheids vom 6. April 2004 ab; der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2006). Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht - SG - (S 20 SO 1323/06) beschränkte der Kläger seine Angriffe gegen die Bescheide von vornherein auf einen den Betrag von 2,30 Euro pro Mittagessen überschreitenden Kostenbeitrag. Diesem Klagebegehren gab das SG mit Urteil vom 28. September 2007 statt.
Auf die Berufung des Beklagten änderte der Senat mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 21. Februar 2008 (L 7 SO 5562/07) dieses Urteil ab, verpflichtete den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 6. April 2005 (Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2006), den Bescheid des LWV vom 6. April 2004 mit Wirkung ab dem 18. Februar 2005 insoweit aufzuheben, als der darin festgelegte Kostenbeitrag für das Mittagessen 2,30 Euro überschreite, sowie des Weiteren, über den Überprüfungsantrag des Klägers vom 18. Februar 2005 für die Zeit vom 30. April 2004 bis 17. Februar 2005 erneut zu entscheiden; im Übrigen wurde die Berufung zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt, der Bescheid des LWV vom 6. April 2004 sei auf der Grundlage des § 44
Abs. 2
SGB X mit Wirkung für die Zukunft, also ab Stellung des Überprüfungsantrags vom 18. Februar 2005, zurückzunehmen, weil er bei seinem Erlass rechtswidrig, nämlich ermessensfehlerhaft gewesen sei. Nach den Entscheidungen des
VG (Urteil vom 2. Dezember 2004 a.a.O.) und des
VG (Urteil vom 11. Januar 2006 -
1 K 137/05 - (juris)) setze die Kostenbeteiligung des Behinderten für das Mittagessen beim Besuch einer WfbM nach § 43
Abs. 2 Satz 1
Nr. 7 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) neben der Wahrung der Einkommensuntergrenze des § 43
Abs. 2 Satz 3 BSHG voraus, dass der Eigenanteil auf den tatsächlich gewährten Lebensunterhalt beschränkt sei. Bei der Bemessung des Kostenbeitrages habe der zuständige Sozialhilfeträger daher jedenfalls auch in den Blick zu nehmen, welcher reale Kostenaufwand in den WfbM, die zu seinem Zuständigkeitsbereich gehörten, mit der Zubereitung und Bereitstellung der Mahlzeit verbunden sei. Hinsichtlich der Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit bestehe ein Ermessen der Behörde; insoweit sei der Beklagte zur Neubescheidung des Überprüfungsantrages verpflichtet.
Der Beklagte ermittelte darauf die Kosten für das Mittagessen in den sechs in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden WfBM; es ergab sich im Zeitraum April 2004 bis April 2006 - ohne Aufwendungen für Getränke und ohne Personalkosten - ein rechnerischer Durchschnitt von 3,83 Euro (April 2004), von 3,75 Euro (Februar 2005) und 3,81 Euro (April 2006). Mit Bescheid vom 30. Juni 2008 nahm der Beklagte anschließend den Bescheid des LWV vom 6. April 2004 für dessen gesamten Wirkungszeitraum (30. April 2004 bis 29. April 2006) zurück, soweit der darin festgesetzte Kostenbeitrag pro Mittagessen den Betrag von 2,30 Euro überstieg. Gleichzeitig setzte er für den genannten Zeitraum den Kostenbeitrag auf insgesamt 3,00 Euro pro in der Werkstatt eingenommenes Mittagessen fest. Der Beklagte berief sich darauf, dass ihm bei der Bemessung des Kostenbeitrags ein Ermessensspielraum eingeräumt sei. Als eine der Ermessensgrenzen erweise sich
§ 92 Abs. 2 Satz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII), wonach ein Kostenbeitrag nicht zuzumuten sei, wenn das Einkommen des Klägers im betreffenden Zeitraum das zweifache des Eckregelsatzes nicht übersteige. Dies sei indes bei dem Kläger nicht der Fall. In die Ermessenserwägungen sei einzustellen, dass der Eigenanteil auf den tatsächlich gewährten Lebensunterhalt zu begrenzen sei, also auf die tatsächlichen Kosten für ein Mittagessen in der WfBM. Der verlangte Kostenbeitrag von 3,00 Euro liege aber deutlich unter dem günstigsten Betrag von 3,65 Euro. Die festgesetzten 3,00 Euro seien angemessen, weil angesichts des Monatseinkommens des Klägers aus Rente und Werkstattverdienst eine moderate Kostenbeitragserhöhung von 70 Cent pro Mittagessen zumutbar erscheine. Das Landessozialgericht (
LSG) Baden-Württemberg habe in der erstrittenen Berufungsentscheidung ausdrücklich betont, dass es die vom
VG aufgestellten Grundsätze zur Ermessensausübung für richtig halte. Die Heranziehung der Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg erscheine sachfremd.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, der Kostenbeitrag für das Mittagessen könne sich nur entweder aus den zwischen den jeweiligen leistungserbringenden Einrichtungen und den Kostenträgern abgeschlossenen Vergütungsvereinbarungen oder aber aus den im Rahmen des Sozialhilferechts nach den Sozialhilferichtlinien anteilig angesetzten Pauschalsätzen ergeben. Im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis sei es durchaus denkbar, dass freie gemeinnützige Träger
bzw. Werkstätten aus eigenen oder Spendenmitteln über dem Sozialhilfesatz liegende Aufwendungen für die Verköstigung der Maßnahmeteilnehmer
bzw. auch der Mitarbeiter erbrächten. Soweit dies gegenüber den behinderten Besuchern einer WfbM geschehe, stelle es eine freiwillige Leistung dar, die mit den Kosten des Sozialhilfeträgers als solche nichts zu tun habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. September 2008 wurde der Widerspruch zurückgewiesen; die Auffassung des Klägers finde im Gesetzeswortlaut keinerlei Stütze. Das
LSG Stuttgart stelle im Urteil vom 21. Februar 2008 unmissverständlich auf die tatsächlichen Kosten für das Mittagessen ab, die in der jeweiligen Einrichtung entstünden. In der Entgeltsystematik zwischen Sozialhilfeträger und WfBM würden einzelne Ausgabepositionen nicht dargestellt; vereinbart werde lediglich die gesamte pauschale Vergütung für sämtliche Leistungen, die der behinderte Mensch in der WfBM erhalte.
Deswegen hat der Kläger am 16. September 2008 erneut Klage zum SG erhoben. Eine Heranziehung des Hilfebedürftigen zu den Maßnahmekosten sei nur in der Höhe möglich, in der der Kostenträger selbst nach Maßgabe seiner Richtlinien und Vereinbarungen mit den Leistungserbringern gemäß §§ 75
ff. SGB XII die Kosten der Maßnahme auch tatsächlich übernehme. Da keine Realleistung durch den Sozialhilfeträger erfolge, könne dieser höchstens den Betrag in Rechnung stellen, den er selbst für den Hilfesuchenden im Rahmen der Kostenerstattung aufbringe. Nicht heranziehen könne der Kostenträger den Hilfeempfänger zu den Kosten für Aufwendungen, die die Einrichtung ihrerseits im Verhältnis zwischen ihr und dem Hilfeempfänger aufbringe. Von daher sei der im Urteil des
LSG verfolgte Ansatz verfehlt, den Betrag der Kosten des Mittagessens nach den Kosten der leistungserbringenden Werkstatt berechnen zu wollen. Da offenbar in der Leistungs- und Vergütungsvereinbarung zwischen der Einrichtung und dem Sozialhilfeträger gesonderte Vergütungsanteile für Verpflegungskosten für behinderte Menschen nicht ausgewiesen seien, müssten sich die insoweit anzusetzenden Beträge nach den Regelsatzbestimmungen der Hilfe zum Lebensunterhalt
bzw. zum Teilwert eines Mittagessens nach den Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg richten. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Mit Urteil vom 21. Oktober 2010 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erhebung eines Kostenbeitrags seien erfüllt. Die im Ermessen des Beklagten stehende Entscheidung über die Höhe des Kostenbeitrages weise keine Ermessensfehler auf. Rechtsgrundlagen für die Erhebung des Kostenbeitrags seien § 43 BSHG und § 92
SGB XII. Die Leistungen der Eingliederungshilfe würden durch den Sozialhilfeträger als einheitliche und unteilbare Sachleistung erbracht und das Mittagessen in einer WfBM bilde einen integralen Bestandteil der Eingliederungshilfe (Hinweis auf Bundessozialgericht (
BSG), Urteil vom 9. Dezember 2008 - B 8/9 B SO/10 R - BSGE 102, 126 = SozR 4-3500 § 54
Nr. 3). Zur Erhebung eines Kostenbeitrags für ein Mittagessen, das in einer WfBM eingenommen werde, sei der Beklagte nach § 43
Abs. 2 Satz 1
Nr. 7, Satz 3 BSHG sowie § 92
Abs. 2 Satz 1
Nr. 7, Satz 4
SGB XII ermächtigt. Der Beklagte habe die dort geregelten Heranziehungsgrenzen beachtet. In Übereinstimmung mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (
VG Stuttgart, Urteil vom 2. Dezember 2004 a.a.O.;
VG Sigmaringen, Urteil vom 11. Januar 2006 a.a.O.; zustimmend
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Februar 2008 a.a.O.) sei davon auszugehen, dass die tatsächlichen Kosten, die in der Einrichtung für das Mittagessen anfielen, die maßgebliche Obergrenze für den Kostenbeitrag bildeten. Die vom Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum bei den in seinem Zuständigkeitsbereich befindlichen WfBM ermittelten Kosten lägen indes deutlich über den geforderten 3,00 Euro pro Mittagessen. Ein in einer WfBM eingenommenes Mittagessen stelle entgegen der Auffassung des Kläger nach der Rechtsprechung des
BSG (Urteil vom 11. Dezember 2007 -
B 8/9b SO 21/06 R - BSGE 99, 252 = SozR 4-3500 § 28
Nr. 3) kein Einkommen im Sinne des § 82
SGB XII dar, das nach § 2
Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82
SGB XII i.V.m. der Sachbezugsverordnung zu bewerten wäre. Zwar müsse es der Behinderte, der Grundsicherungsleistungen erhalte, nach dieser Rechtsprechung hinnehmen, dass der Sozialhilfeträger den monatlichen Regelsatz nach § 28
Abs. 1 Satz 2
SGB XII abweichend festlege. Hieraus lasse sich jedoch nicht ableiten, dass bei der Bestimmung des Kostenbeitrags der durch § 28
Abs. 1 Satz 1
SGB XII normativ festgeschriebene Bedarf für die Kosten des Mittagessens maßgeblich sein solle. Es sei ferner nicht zu beanstanden, dass der Beklagte nicht die der Vergütungsvereinbarung nach § 76
Abs. 2 Satz 1
SGB XII zugrunde gelegten Kosten des Mittagessens berücksichtigt habe. Denn in den entsprechenden Vergütungsvereinbarungen seien die Kosten für ein in einer WfBM eingenommenes Mittagessen nicht gesondert ausgewiesen, sondern pauschal in der Grundpauschale erfasst. Die Ermittlung der von den Anbietern kalkulierten Kosten erscheine nicht praktikabel und sei der von dem Beklagten gewählten Methode nicht offensichtlich vorzugswürdig.
Gegen dieses seinem Prozessbevollmächtigten am 7. Dezember 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger zunächst am 9. Dezember 2010 Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gestellt, dem der Beklagte am 23. Dezember 2010 zugestimmt hat. Das SG hat mit Beschluss vom 19. Januar 2011, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 24. Januar 2011, den Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gegen das Urteil vom 21. Oktober 2010 abgelehnt.
Am 27. Januar 2011 hat der Kläger darauf beim
LSG Baden-Württemberg Berufung eingelegt.
Der Senat hat am 11. Dezember 2013 von der D. R. den Rentenbescheid vom 16. März 2004 beigezogen. Der Beklagte hat darauf in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 12. Dezember 2013 den Bescheid vom 30. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2008 für den 30. April 2004 aufgehoben. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Zur Begründung der noch fortgeführten Berufung hat der Kläger ausgeführt, die Berufung sei, ungeachtet des im Verfahren seinerseits abgegebenen Anerkenntnisses für einen Teilkostenbetrag, in jedem Fall schon deshalb begründet, weil die Zumutbarkeitsvorschrift des § 92
Abs. 2 Satz 4
SGB XII nicht die zugleich notwendige Beachtung der allgemeinen Vorschriften über den Einsatz von Einkommen nach den §§ 85
ff. SGB XII erledige. Diese seien insbesondere bei Werkstattbesuchern zu beachten, die - wie er - die WfbM als Externe besuchten und gleichzeitig eigenständig wohnten mit dementsprechend zusätzlich anfallenden Wohnkosten. Die Überprüfung seiner Einkünfte und Ausgaben in der streitbefangenen Zeit führe zum Ergebnis, dass - unabhängig von der Frage des rechtlichen Maßstabs für die Berechnung der Kosten eines Mittagessens in der WfBM nach § 92
Abs. 2
SGB XII als solchem - eine Heranziehung zu den Kosten überhaupt nicht hätte erfolgen dürfen. Dessen ungeachtet seien die angefochtenen Bescheide und das Urteil des SG auch deshalb rechtswidrig, weil bei der entsprechenden Bewertung eines Mittagessens zu Unrecht darauf abgestellt werde, welche Kosten die jeweiligen leistungserbringenden freien Träger der WfBM ihrerseits für das Mittagessen aufwendeten. Der von dem Beklagten und vom SG als ausschließlich ermessensgerecht festgelegte Maßstab sei schon deshalb fehlerhaft, weil er das Zusammenspiel zwischen § 92
Abs. 1 und
Abs. 2
SGB XII und vor allem das System des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses außer Acht lasse. Aus der Konstellation der Sachleistungsverschaffung ergebe sich, dass ein öffentlicher Träger bei der Heranziehung "zu den Kosten der erbrachten Leistungen" nicht
bzw. jedenfalls nicht ausschließlich die Kosten der vom freien Träger vertraglich gegenüber dem Hilfeempfänger im Rahmen des privatrechtlichen Vertrags gewährten Leistungen, hier also das Mittagessen, zugrunde legen dürfe. Jede andere Betrachtungsweise führe auch zu willkürlichen Ergebnissen, da die Qualität und auch die Gestehungskosten von den einzelnen freien Trägern durchaus unterschiedlich gestaltet werden könnten. Die Festsetzung des sozialhilferechtlichen Werts eines Mittagessens und die Heranziehung zu den Kosten könne deshalb immer nur auf der Grundlage von zwei Parametern erfolgen. Entweder seien die Verträge mit den Leistungserbringern zugrunde zu legen; dann müsse anteilsmäßig ermitteln werden, wie hoch im Rahmen der Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen zwischen den WfbM und den Sozialhilfeträgern jeweils
bzw. durchschnittlich die Kosten für Verpflegung, beschränkt auf das Mittagessen, seien. Betrachte man das Mittagessen, das ein behinderter Mensch in der WfbM einnehme, dagegen als Einkommen im Sinne des § 82
SGB XII, bedeute dies, dass die Maßstäbe der Sozialhilferichtlinien, hier Ziff. 82.16 SHR Baden-Württemberg, anzusetzen seien. Damit liege aber der insoweit sozialhilfebedarfsmindernde durchschnittliche Wert eines Mittagessens bereits unter den von ihm anerkannten 2,30 Euro. Im Übrigen gelte nach wie vor, dass im Verhältnis zwischen Sozialhilfeträger und Hilfeempfänger der Wert eines Mittagessens nicht unterschiedlich betrachtet werden könne, je nachdem, ob es um Grundsicherungsleistungen oder um Eingliederungshilfeleistungen gehe. Zur eingeschränkten Überprüfung von rechtskräftigen Neubescheidungsurteilen sei auszuführen, dass das
LSG in seinem Urteil vom 21. Februar 2008 zu der Frage, ob überhaupt ein Heranziehungstatbestand im Sinne des § 92
Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Satz 2
SGB XII vorliege, weder im Tenor noch in den Gründen Stellung genommen habe. Im Übrigen habe das Urteil des
LSG auch nicht positiv und schon gar nicht mit Rechtskraftbindung festgestellt, dass ein etwaiger Kostenbeitrag im Sinne des § 43
Abs. 2 BSHG
bzw. nunmehr § 92
Abs. 2
SGB XII für ein gegebenenfalls von einem Werkstattbesucher dort unentgeltlich eingenommenes Mittagessen ausschließlich nach dem realen Kostenaufwand für das Mittagessen in den WfBM im Zuständigkeitsbereich des Beklagten zu bemessen sei. Der Kläger hat verschiedene Unterlagen, darunter Gehaltsmitteilungen und Rentenbescheide, eine Mietbescheinigung sowie den Untermietvertrag vom 11. Dezember 2003, zu den Akten gereicht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 2010 aufzuheben sowie den Bescheid des Beklagten vom 30. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. September 2008 insoweit aufzuheben, als der in der Zeit vom 1. Mai 2004 bis 29. April 2006 festgesetzte Kostenbeitrag mehr als 2,30 Euro je Mittagessen beträgt.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Fragen nach den für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen stellten sich nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht, da diese sich nach § 92
Abs. 2 Satz 3
SGB XII nur auf die Nrn. 1 bis 6 des
Abs. 2 Satz 1 bezögen. Für die Kostenerstattung des Mittagessens sei jedoch
Nr. 7 einschlägig, dessen Regelungsbereich das Gesetz gerade nicht nenne, wenn es um einen Ansatz für ersparte Aufwendungen gehe. Die dortige Regelung sei abschließend; § 92
Abs. 2
SGB XII könne nicht als weitere Einkommensgrenze des § 85
SGB XII angesehen werden. Im Übrigen habe das SG habe im angefochtenen Urteil unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des
LSG Baden-Württemberg, des
VG Stuttgart und des
VG Sigmaringen festgestellt, dass die Bestimmung der Höhe des Beitrages im Ermessen des Sozialhilfeträgers stehe. Während der Kläger fiktive Berechnungen und abstrakte Formeln zugrunde lege, habe er - der Beklagte - die Kosten konkret ermittelt. Der Kläger habe auch im damaligen Verfahren vor dem
LSG bereits die Theorie der Beitragsdeckelung durch die Sozialhilferichtlinien verfochten gehabt. Indem das
LSG auf diese Theorie nicht eingegangen sei, habe es sie konkludent verworfen. Da es vorliegend nicht um eine Grundsicherung, sondern um Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gehe, sei ein Vergleich mit Empfängern von Grundsicherungsleistungen weder gerechtfertigt noch gar notwendig. Der Beklagte hat u.a. die ab 4. März 2002 geltende Vereinbarung nach § 93a BSHG eingereicht.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten (3 Bde.), die Klageakte des SG (S 16 SO 6233/08), die weitere Akte des SG (S 20 SO 1323/06), die Berufungsakte des Senats (L 7 SO 402/11) sowie die weitere Senatsakte (L 7 SO 5562/07) verwiesen.
Die jetzt noch aufrechterhaltene Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Fristvorschrift des § 161
Abs. 3 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) eingelegt worden; das SG hat den unter Wahrung der formellen Voraussetzungen des
Abs. 1 der Vorschrift (
vgl. hierzu etwa
BSG SozR 1300 § 161
Nr. 31; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a.,
SGG, 10. Auflage, § 161
Rdnr. 7b (
m.w.N.)) gestellten Antrag auf Zulassung der Sprungrevision in dem Beschluss vom 19. Januar 2011 abgelehnt. Die Berufung zum
LSG Baden-Württemberg ist außerdem formgerecht eingelegt worden (§ 151
Abs. 1
SGG) und statthaft (§ 143
SGG); die Berufungsbeschränkungen des § 144
Abs. 1 Sätze 1 und 2
SGG greifen nicht ein. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens (§ 95
SGG) ist der Bescheid des Beklagten vom 30. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. September 2008. Diese Bescheide, die sich nach der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 12. Dezember 2013 erklärten Aufhebung der Kostenbeitragsforderung für den 30. April 2004 einen Regelungsinhalt noch für den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis 29. April 2006 beimessen, greift der Kläger nach den teilweisen Erledigungserklärungen beider Beteiligten im Senatstermin vom 12. Dezember 2013 lediglich noch insoweit an, als der Beklagte im (zweiten) Überprüfungsverfahren nach § 44
Abs. 2
SGB X den Kostenbeitrag für das Mittagessen in der WfbM in W. in der Zeit vom 1. Mai 2004 bis 29. April 2006 auf mehr als 2,30 Euro, nämlich erneut auf 3,00 Euro je eingenommenem Mittagessen festgesetzt hat. Eine Verpflichtung zur Zahlung eines Kostenbeitrags von 2,30 Euro pro Mittagessen erkennt der Kläger für die streitbefangene Zeit ausdrücklich an. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind in Umsetzung des rechtskräftig gewordenen Senatsurteils vom 21. Februar 2008 (L 7 SO 5562/07) ergangen, in dem jener unter Aufhebung des (ersten Überprüfungs-)Bescheids vom 6. April 2005 (Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2006) zum Einen verpflichtet worden war, den Bescheid des LWV vom 6. April 2004 mit Wirkung ab dem 18. Februar 2005 insoweit zurückzunehmen, als der darin festgelegte Kostenbeitrag für das Mittagessen 2,30 Euro überschreite, sowie zum Anderen die Verpflichtung des Beklagten ausgesprochen worden war, über den Überprüfungsantrag des Klägers vom 18. Februar 2005 für die Zeit vom 30. April 2004 bis 17. Februar 2005 erneut zu entscheiden.
I.)
Fragen des Verfahrens- und Prozessrechts stehen einer Sachentscheidung über das vorliegende klägerische Begehren nicht entgegen. Der Senat hat im Urteil vom 21. Februar 2008 das am 18. Februar 2005 beim Beklagten eingegangene Überprüfungsbegehren an dem Auffangtatbestand des § 44
Abs. 2
SGB X gemessen, weil es sich bei einem Kostenbeitragsbescheid - wie hier bei dem Bescheid des LWV vom 6. April 2004 - ähnlich wie bei der Heranziehung zum Kostenersatz (
vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (
BVerwG) BVerwGE 109, 346;
BVerwG Buchholz 436.0 § 92c BSHG
Nr. 8) nicht um einen eine Sozialleistung ablehnenden Verwaltungsakt handelt. Die Rücknahme des Bescheids des LWV vom 6. April 2004 für die Zukunft, d.h. für die Zeit ab Eingang des mit Schreiben vom 15. Februar 2005 gestellten Überprüfungsantrags, hat der Senat dem Beklagten unter Rückgriff auf die Bestimmung des § 44
Abs. 2 Satz 1
SGB X aufgegeben. Der Senat hat im Urteil vom 21. Februar 2008 einen Ermessensfehler darin erkannt, dass der vorgenannte Bescheid des LWV, der selbst keine Ermessenerwägungen enthalten hatte, ersichtlich auf die vom Verbandsausschuss des LWV in seiner Sitzung vom 11. November 2003 beschlossene Erhöhung der Kostenbeiträge für das Mittagessen in den WfbM von 2,30 Euro auf 3,00 Euro rekurriere, der LWV allerdings als die nach Landesrecht zuständige Behörde das ihr nach § 43
Abs. 2 Satz 4 BSHG eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Bei der Bemessung des Kostenbeitrags sei vom Beklagten zu Unrecht nicht in den Blick genommen worden, welcher reale Kostenaufwand in den zu seinem Zuständigkeitsbereich gehörenden WfbM mit der Zubereitung und Bereitstellung des Mittagessens tatsächlich verbunden sei; dessen hätte es jedoch gerade im Interesse der kostenbeitragspflichtigen behinderten Personen bedurft, um zumindest eine Annäherung des von diesen zu zahlenden Kostenbeitrags an die tatsächlich anfallenden Lebenshaltungskosten zu erreichen. Für die Zeit vom 30. April 2004 bis 17. Februar 2005 hat der Senat den Beklagten im Urteil vom 21. Februar 2008 unter Verweis auf § 44
Abs. 2 Satz 2
SGB X zur Neubescheidung verpflichtet, weil hinsichtlich des insoweit auszuübenden Rücknahmeermessens (
vgl. etwa BSGE 69, 14, 19 = SozR 3-1300 § 44
Nr. 3) ein Ermessenausfall vorliege. Der Senat hat dem Beklagten insoweit aufgegeben, bei der Neubescheidung des Überprüfungsantrags von dem ihm zustehenden Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch zu machen und dabei die Fehlerhaftigkeit der bei Erlass des Bescheids vom 6. April 2004 geltenden normativen Bestimmungen, namentlich die Nichtorientierung des Kostenbeitrags - auch - an den tatsächlich entstehenden Kosten in den Blick zu nehmen haben.
1.) An diese letztgenannten Vorgaben war der Beklagte, auf den die bis zum 31. Dezember 2004 vom LWV wahrgenommenen Aufgaben gemäß § 2 des Gesetzes zur Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände (in der Fassung des
Art. 177 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom 1. Juli 2004 - VRG - (GBl.
S. 469, 570))
i.V.m. Art. 187
Abs. 1 VRG mit Wirkung vom 1. Januar 2005 als sachlich und örtlich zuständig gewordenen Sozialhilfeträger übergegangen waren, bei der ihm als dem auch nach § 44
Abs. 3
SGB X zuständigen Träger durch auferlegten Verpflichtung zur Neubescheidung des Überprüfungsbegehrens für den Zeitraum vom 30. April 2004 bis 17. Februar 2005 wegen der Rechtskraft des Senatsurteils vom 21. Februar 2008 gebunden (§ 141
Abs. 1
Nr. 1
SGG, § 131
Abs. 3
SGG analog;
vgl. BSG SozR 4-1500 § 141
Nr. 1; Keller in Meyer-Ladewig u.a.,
SGG, 10. Auflage, § 131
Rdnr.16, § 141
Rdnr. 11a). Der Beklagte war ferner aufgrund des Urteils verpflichtet, den Bescheid des LWV vom 6. April 2004 mit Wirkung ab dem 18. Februar 2005 zurückzunehmen, soweit bei der Festsetzung des Essensbeitrags die Grenze von 2,30 Euro überschritten worden war. Diese Verpflichtung zur Rücknahme, zu der wegen § 44
Abs. 3
SGB X allein die Behörde, also nicht das Gericht, befugt ist (
vgl. Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 44
SGB X Rdnr. 21 (Stand: Juli 2009); ferner BSE 76, 156, 157 f. = SozR 3-4100 § 249e
Nr. 7), hinderte den Beklagten vorliegend indessen nicht am Erlass eines neuen Bescheids über den Kostenbeitrag. Denn im Urteil vom 21. Februar 2008 war der (erste) Überprüfungsbescheid vom 6. April 2005 (Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2006) - wie die hier zur Klärung der Tragweite der Urteilsformel und des Umfangs der materiellen Rechtskraft gebotene Heranziehung der Urteilsgründe (
vgl. BSGE 8, 185, 189; BSGE 43, 1, 3 = SozR 1500 § 131
Nr. 4) ergibt - nicht aufgrund eines inhaltlichen Gesetzesverstoßes, sondern wegen unzureichender Ermessenausübung aufgehoben worden. Wegen dieser sich nur auf die Ermessensfehlerhaftigkeit der Bescheide beschränkenden Rechtskraftwirkung konnte mithin eine Neubescheidung auch für die Zeit ab 18. Februar 2005 erfolgen (
vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1984 -
5 C 8/81 - (juris;
Rdnr. 16); Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 141
Rdnr. 10a).
2.) Durch die vorliegend angefochtenen Bescheide ist der Kläger wiederum formell beschwert und damit klagebefugt (§ 54
Abs. 1 Satz 2
SGG). Dies trifft nicht nur für die zweite hier streitbefangene Zeit vom 18. Februar 2005 bis 29. April 2006, sondern auch für den Zeitraum vom 30. April 2004 bis 17. Februar 2005 zu, für den der Senat im Urteil vom 21. Februar 2008 auf Neubescheidung tenoriert hatte. Zwar ist dieses rechtskräftige Urteil auch für den Kläger bindend geworden (§ 141
Abs. 1
Nr. 1
SGG), wobei die Bindungswirkung nicht nur die Beteiligten, sondern auch das Gericht erfasst (
vgl. BSGE 8, 185, 191;
BSG SozR 4-1500 § 141
Nr. 1 (
Rdnr. 21)). Durch den den Beklagten zur (teilweisen) Rücknahme des Bescheids vom 6. April 2005 (Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2006) mit Wirkung ab 18. Februar 2008 verpflichtenden Ausspruch im Urteil vom 21. Februar 2008 war der Kläger indessen nicht beschwert; er hätte diesen Ausspruch deshalb von vornherein nicht mit Erfolg mit einem weiteren Rechtsmittel zum
BSG anfechten können. Ihm muss deshalb zugestanden werden, im neuen, hiesigen Verfahren eine Verletzung seiner rechtlich geschützten Interessen durch die vorliegend streitbefangenen Bescheide umfassend geltend machen zu können. Hinsichtlich des Bescheidungsausspruchs im Urteil vom 21. Februar 2008 sind zwar Einschränkungen zu beachten. Denn wegen der Bindungswirkung eines Bescheidungsurteils, die sich nicht allein auf die Gründe erstreckt, aus denen das Gericht den angefochtenen Verwaltungsakt als rechtswidrig aufhebt, sondern auch auf alle Rechtsauffassungen, die das Urteil der Behörde bei Erlass des neuen Verwaltungsakts vorschreibt, ist ein Kläger gehalten, alle Einwendungen gegen einen Bescheid schon im (ersten) Klageverfahren vollständig vorzubringen; er muss, falls das Gericht von seinem Standpunkt abweicht oder sein Vorbringen nicht vollumfänglich ausschöpft, Rechtsmittel einlegen, wenn er erreichen will, dass seine weitergehenden Positionen erneut gerichtlich überprüft werden. Ist dies nicht geschehen, kann er mit denjenigen Einwendungen, die das Gericht bei seiner für die Neubescheidung für maßgeblich erklärten Rechtsauffassung nicht berücksichtigt hat, aufgrund der Bindungswirkung des rechtskräftig gewordenen Urteils nicht mehr gehört werden (
BSG SozR 4-1500 § 141
Nr. 1 (Rdnrn. 22 f.)). Ungeachtet der Bindungswirkungen eines rechtskräftig gewordenen Urteil sind die Gerichte jedoch verpflichtet, in einem neuen Klageverfahren die Rechtmäßigkeit des in Ausführung der Bescheidungsverpflichtung ergangenen Bescheids hinsichtlich aller noch nicht bestandskräftig entschiedenen Fragen zu überprüfen (
BSG a.a.O. (
Rdnr. 26)).
Vorliegend hat der Senat dem Beklagten im Urteil vom 21. Februar 2008 allerdings lediglich aufgegeben, bei Ausübung des Rücknahmeermessens die bei Erlass des Bescheids des LWV vom 6. April 2004 geltenden normativen Bestimmungen und namentlich auch - also nicht nur - die tatsächlich entstehenden Essenskosten in den Blick zu nehmen. Damit war der Kläger mit weitergehenden Einwendungen nur insoweit ausgeschlossen, als der Senat aufgrund der Anwendung des § 44
Abs. 2 Satz 2
SGB X den Beklagten überhaupt zu einer Ermessensentscheidung bei Rücknahme des vorgenannten Bescheids verpflichtet hat und dieser hierbei "auch" die tatsächlichen Kosten für das Mittagessen zu berücksichtigen hatte. Der Kläger ist nach allem durch den vorliegend angefochtenen Bescheid vom 30. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. September 2008 mit weiteren, über die vorstehenden Vorgaben hinausgehenden Einwendungen nicht ausgeschossen und damit erneut beschwert. Zulässigerweise verfolgt er sein Begehren im vorliegenden Verfahren mit der isolierten Anfechtungsklage (§ 54
Abs. 1 Satz 1 Alt. 1
SGG); denn der Beklagte hat mit den streitgegenständlichen Bescheiden den Bescheid des LWV vom 6. April 2004 für dessen gesamten Wirkungszeitraum (30. April 2004 bis 29. April 2006) zurückgenommen, sodass für eine erneute kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage kein Raum geblieben ist (
vgl. ansonsten zur Korrektur bestandskräftig gewordener Bescheide etwa
BSG SozR 3-1300 § 44
Nr. 8; BSGE 99, 137 = SozR 4-1300 § 44
Nr. 11 (jeweils
Rdnr. 13)).
II.)
Der Bescheid des Beklagten vom 30. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. September 2008 ist indessen rechtlich nicht zu beanstanden; die angefochtenen Verwaltungsakte sind rechtmäßig. Im Rahmen der Sachprüfung ist hierbei jedoch wiederum zwischen dem Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis 17. Februar 2005 und dem Zeitraum vom 18. Februar 2005 bis 29. April 2006 zu unterscheiden.
1.) Der Beklagte hat für den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis 17. Februar 2005 den Bescheid des LWV vom 6. April 2004 teilweise, nämlich soweit es den einen Betrag von 2,30 Euro übersteigenden Kostenbeitrag betrifft, zurückgenommen, indes für diesen Zeitraum erneut einen Essenbeitrag von 3,00 Euro pro in der Werkstatt eingenommenem Mittagessen festgesetzt. Unter Beachtung des rechtskräftig gewordenen Senatsurteils vom 21. Februar 2008 wäre der Beklagte freilich befugt gewesen, bereits im Rahmen des nach § 44
Abs. 2 Satz 2
SGB X auszuübenden Rücknahmeermessens von einer Teilaufhebung des Bescheids vom 6. April 2004 für dem genannten Zeitraum überhaupt abzusehen, sofern die ihm vom Senat aufgegebene Ermessensprüfung unter Einbezug der tatsächlichen Kosten für das Mittagessen ein schutzwürdiges Interesse am Fortbestand des Verwaltungsakts für die Vergangenheit ergeben hätte. Diesen Schritt ist der Beklagte allerdings nicht gegangen; er hat stattdessen zugleich mit der teilweisen Rücknahme des Bescheids des LWV über den Kostenbeitrag im Zeitraum vom 30. April 2004 bis 17. Februar 2005 erneut entschieden. Diese Abweichung vom Bescheidungstenor im Urteil vom 21. Februar 2008 beschwert den Kläger vorliegend indes nicht zusätzlich, sodass er allein hierauf seine auf Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide gerichtete Anfechtungsklage nicht stützen kann (
vgl. hierzu auch
BSG SozR 4-1500 § 141
Nr. 1 (
Rdnr. 26)). Zur Begründung der Rücknahme des Verwaltungsakts hat der Beklagte im Bescheid vom 30. Juni 2008 ausgeführt, der "Ermittlungs- und Ermessensfehler" im Bescheid des LWV, der seinerzeit den realen Kostenaufwand, der mit der Zubereitung und Bereitstellung der Mahlzeit verbunden gewesen sei, nicht ermittelt habe, habe ihn bewogen, den Bescheid vom 6. April 2004 auch für die Vergangenheit (teilweise) aufzuheben. Folge dieser (Teil-)Rücknahme sei, dass erneut über einen Kostenbeitrag für den vorgenannten Zeitraum zu entscheiden sei. Im Rahmen der sodann vorgenommenen Ermessensentscheidung sei berücksichtigt worden, dass die Kosten für ein Mittagessen im Zeitraum von April 2004 und Februar 2005 in seinem Zuständigkeitsbereich zwischen 3,65 Euro und 5,00 Euro gelegen hätten. Selbst wenn der günstigste Betrag von 3,65 Euro als Obergrenze der Heranziehung berücksichtigt werde, liege der mit dem Bescheid vom 30. Juni 2008 verlangte Kostenbeitrag von 3,00 Euro deutlich darunter. Der festgesetzte Betrag erscheine auch deshalb angemessen, weil angesichts des Monatseinkommens des Klägers aus Rente und Werkstattverdienst eine moderate Kostenbeitragserhöhung von 70 Cent pro Mittagessen zumutbar erscheine. Die monatliche Mehrbelastung betrage grob gerechnet nur 14,00 Euro (4 Wochen mal 5 Mittagessen à 70 Cent).
a) Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Kostenbeitrags war zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 6. April 2004 (
vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt bei Entscheidungen nach § 44
SGB X BSGE 88, 75, 81 = SozR 3-2200 § 1265
Nr. 20;
BSG SozR 4-3250 § 69
Nr. 14 (
Rdnr. 18)) die Bestimmung des § 43 BSHG (in der Fassung des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze vom 27. April Juni 2002 (BGBl. I
S. 1467)); die dort geregelte "erweiterte Hilfe" modifiziert den Nachranggrundsatz des § 2
Abs. 1 BSHG (
vgl. Kunz in Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, § 43
Rdnr. 2 (Stand: Juni 2003); Schmeller in Mergler/Zink, BSHG, § 43
Rdnr. 3 (Stand: Mai 2002); ferner Behrend, in jurisPK-SGB XII, § 92
Rdnr. 4 (Stand: 01.10.2013)). Nach § 43
Abs. 1 Satz 1 BSHG ist die Hilfe u.a. in einer Tageseinrichtung für behinderte Menschen, zu der auch eine WfbM gehört (
vgl. Behrend in jurisPK-SGB XII, a.a.O.,
Rdnr. 15), auch dann in vollem Umfang zu gewähren, wenn den in § 28 BSHG (Hilfe in besonderen Lebenslagen) genannten Personen die Aufbringung der Mittel zu einem Teil zuzumuten ist. In Höhe dieses Teils haben sie zu den Kosten der Hilfe beizutragen (§ 43
Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BSHG). Den in § 28 BSHG genannten Personen - so auch dem Kläger - ist nach § 43
Abs. 2 Satz 1
Nr. 7 BSHG bei Leistungen in einer WfbM nach § 41 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB IX) die Aufbringung der Mittel nur für die Kosten des Lebensunterhalts zuzumuten. Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1
Nr. 7 a.a.O. ist gemäß § 43
Abs. 2 Satz 3 BSHG nicht zumutbar, wenn das Einkommen des behinderten Menschen insgesamt einen Betrag in Höhe des zweifachen Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes nicht übersteigt.
Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der beschränkten Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für das Mittagessen in einer WfbM nach § 43
Abs. 2 BSHG um eine spezielle abschließende Regelung, die die allgemeinen Regelungen über die Anrechnung von Einkommen verdrängt (so auch
VG Halle (Saale), Urteil vom 6. Oktober 2004 - 4 A 177/02 - (juris); Kunz in Oestreicher/Schelter/Kunz, a.a.O.,
Rdnr. 10; Conradis in LPK-BSHG, 6. Auflage, § 81
Rdnr. 4; Schmeller in Mergler/Zink, a.a.O.,
Rdnr. 15; Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Auflage, § 43
Rdnr. 47). Die Vorschrift konkretisiert für die dort geregelten Fälle den Begriff der Zumutbarkeit (
vgl. zu der im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorschrift des § 92
SGB XII Lippert in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 92
SGB XII Rdnr. 18 (Stand: Juni 2013)); der Zumutbarkeitsmaßstab der §§ 79
Abs. 1, 84
Abs. 1 und 85 BSHG, der für die sonstigen, allein von § 43
Abs. 1 BSHG umfassten Eingliederungshilfemaßnahmen im Rahmen der Einkommensprüfung regelmäßig zu beachten sein wird, ist mithin nicht heranziehbar. Das ergibt sich aus dem Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang, dem Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte der Norm.
§ 43
Abs. 2 Satz 1 BSHG beschränkt - anders als § 43
Abs. 1 BSHG - die kostenbeitragspflichtigen Sozialhilfeaufwendungen für bestimmte, in den dortigen Nrn. 1 bis 8 aufgeführte Maßnahmen im Sinne einer Obergrenze auf die Kosten des Lebensunterhalts (
vgl. Behrend, a.a.O.,
Rdnr. 20); eine Beteiligung an den Kosten der Eingliederungshilfemaßnahme selbst ist für diese enumerativ aufgeführten Fälle ausgeschlossen. Dabei können die Maßnahmen nach § 43
Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 BSHG unabhängig von jeglicher Einkommensgrenze beansprucht werden (
vgl. schon
BVerwG Buchholz 436.0 § 40 BSHG
Nr. 7); die Kostenbeteiligung ist dort auf die häusliche Ersparnis beschränkt. Zweck dieser erstmals durch das 2. BSHG-Änderungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I
S. 1153) eingefügten Regelung war und ist es, die Eltern behinderter Kinder in ihrer aktiven Mitwirkung an der Eingliederung ihrer Kinder zu unterstützen; dieses Allgemeininteresse an der Eingliederung soll nicht durch wirtschaftliche Überlegungen der Eltern gefährdet werden (
vgl. BVerwGE 48, 228, 234). Weitere Sonderregelungen wurden durch
Art. 15 des mit Wirkung vom 1. Juli 2001 in Kraft getretenen
SGB IX vom 19. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1046) eingeführt. Der Katalog der durch § 43
Abs. 2 BSHG erfassten Leistungen und Personengruppen wurde erheblich erweitert; eingefügt wurden mit den Nrn. 7 und 8 in § 43
Abs. 2 Satz 1 BSHG Regelungen für die in einer WfbM beschäftigten sowie für schwerstbehinderte nicht werkstattfähige Menschen in teilstationären Einrichtungen; diese Personenkreise konnten bis dahin nur über § 43
Abs. 1 BSHG erfasst werden (
vgl. hierzu etwa
BVerwG Buchholz 436.0 § 85 BSHG
Nr. 10; BVerwGE 92, 254). Diese behinderten Menschen haben sich nunmehr ebenfalls nur an den Kosten für den Lebensunterhalt zu beteiligen; hierbei verdeutlicht die gleichzeitig in § 43
Abs. 2 Satz 2 BSHG eingefügte Einschränkung der ersparten häuslichen Aufwendungen auf die Nrn. 1 bis 6 der Vorschrift, dass der Lebensunterhalt in einer WfbM lediglich in der Zurverfügungstellung eines Mittagessens besteht (
vgl. Bundestags-Drucksache 14/5074 S. 124 f.). Nach den gesetzgeberischen Motiven sollten Auseinandersetzungen über die tatsächliche Ersparnis in diesen Fällen vermieden werden, zugleich sollte aber mit dieser besonderen Regelung auch erreicht werden, dass mit dem Verzicht auf die Bedürftigkeitsprüfung die vollen Leistungen allen in einer WfbM Beschäftigten in vollem Umfang zur Verfügung gestellt werden und nur die einen Kostenbeitrag zum Essen zu leisten haben, die über entsprechende Eigenmittel,
z.B. Rentenleistungen, verfügen (
vgl. a.a.O.
S. 125). Als Ergebnis der Ausschussberatungen wurde in § 43
Abs. 2 BSHG ferner der Gesetz gewordene Satz 3 (damals noch in geringfügig anderer, hier nicht streiterheblicher Fassung) angefügt; die Änderung diente der Klarstellung, dass eine Beteiligung der im Arbeitsbereich einer WfbM beschäftigten Menschen nicht - auch nicht in Höhe des Kostenbeitrages für das Mittagessen - in Betracht kommt, wenn diese nur Einkommen bis zum doppelten Regelsatz eines Haushaltsvorstandes erzielen (Bundestags-Drucksache 14/5800
S. 35). Bis zu dieser in § 43
Abs. 2 Satz 3 BSHG spezialgesetzlich geregelten Einkommensgrenze kann und darf mithin eine Kostenbeteiligung nicht gefordert werden; erst wenn mit dem Einkommen diese Grenze überschritten ist, sind die Werkstattbesucher zu einem Kostenbeitrag für das Mittagessen heranzuziehen. Für die Berücksichtigung von Vermögen hielt im Übrigen § 88
Abs. 3 Satz 3 BSHG (in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des Agrarsozialreformgesetzes 1995 vom 29. Juli 1994 (BGBl. I
S. 1890)) eine besondere Härteregelung für die in einer WfbM beschäftigten Menschen bereit (
vgl. jetzt aber den generellen Ausschluss des Vermögenseinsatzes in § 92
Abs. 2 Satz 2
SGB XII; hierzu Bundestags-Drucksache 15/1514
S. 66).
Aus den vorstehenden Erörterungen ergibt sich, dass die Zumutbarkeit des Einkommenseinsatzes bei der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für das Mittagessen von Beschäftigten im Arbeitsbereich einer WfbM - wie dem Kläger - allein an § 43
Abs. 2 Sätze 1 und 3 BSHG zu messen ist. Eine weitere Bedürftigkeitsprüfung nach § 43
Abs. 1
i.V.m. §§ 79, 84 und 85 BSHG findet nicht statt. Der Senat folgt deshalb nicht der in Teilen der instanzgerichtlichen Rechtsprechung sowie der Literatur vertretenen Auffassung, die - ausgehend vom Zumutbarkeitsbegriff in § 92
Abs. 1
SGB XII (§ 43
Abs. 1 BSHG) - für die Fälle des § 92
Abs. 2
SGB XII (§ 43
Abs. 2 BSHG) eine ergänzende Heranziehung der Regelungen zum Einsatz von Einkommen und Vermögen (§§ 85
ff. SGB XII, §§ 79
ff. BSHG) verlangt (so aber
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteile vom 24. September 2009 - L 8 SO 154/07 - FEVS 61, 321 und vom 25. Februar 2010 - L 8 SO 5/08 - (juris); Behrend, a.a.O.,
Rdnr. 6; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf,
SGB XII, 4. Auflage, § 92
Rdnr. 15).
Bereits der vom Kläger ab Mai 2004 bezogene Zahlbetrag der Rente wegen voller Erwerbsminderung (762,89 Euro) hat indessen den doppelten Regelsatz eines Haushaltungsvorstandes (seit 1. Juli 2003 297,00 Euro) bei Weitem überschritten, und zwar selbst wenn von dem Einkommen noch der Arbeitsmittelpauschbetrag von 5,20 Euro (§ 76
Abs. 2
Nr. 4 BSHG
i.V.m. § 3
Abs. 5 der Verordnung zur Durchführung des § 76 BSHG (DVO zu § 76 BSHG)) in Abzug gebracht werden würde (so
VG Halle, Urteil vom 6. Oktober 2004 a.a.O.). Der Kläger war sonach schon aufgrund des den zweifachen Regelsatz weit übersteigenden Renteneinkommens zu einem Kostenbeitrag für das Mittagessen heranzuziehen. Auf das zusätzlich bezogene Werkstattentgelt kommt es deshalb nicht mehr an; ebenso wenig bedurfte es einer Vermögensprüfung.
b) Damit ist jedoch über die Höhe des Kostenbeitrags noch nichts gesagt. Hierzu bestimmt § 43
Abs. 2 Satz 4 BSHG, dass die zuständigen Landesbehörden Näheres über die Bemessung des Kostenbeitrages bestimmen können; mit dieser Vorschrift sollen länderspezifische Regelungen über den Essensbeitrag ermöglicht werden (
vgl. Bundestags-Drucksache 14/5800
S. 35). Die in der Sitzung des Verbandsausschusses des LWV vom 11. November 2003 getroffene Regelung hatte der Senat indessen bereits im Urteil vom 21. Februar 2008 unter dem Gesichtspunkt fehlerhafter Ermessensausübung verworfen. Es oblag deshalb und wurde dem Beklagten im Senatsurteil auch aufgegeben, die Höhe des Kostenbeitrags selbst zu ermitteln (
vgl. Schoch in LPK-BSHG, a.a.O., § 43
Rdnr. 15; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, a.a.O.,
Rdnr. 31). Dabei hatte der Beklagte zu beachten, dass die Heranziehung zu den Kosten für den Lebensunterhalt der Höhe nach - im Sinne einer Obergrenze - grundsätzlich auf den tatsächlichen Aufwand für den in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt begrenzt ist (
vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2008 a.a.O.;
VG Stuttgart, Urteil vom 2. Dezember 2004 a.a.O.;
VG Sigmaringen, Urteil vom 11. Januar 2006 a.a.O.). Der im Rahmen der Kostenbeteiligung geforderte Betrag bedarf der Plausibilität; in dieser Hinsicht hatte der Senat dem Beklagten im Urteil vom 21. Februar 2008 einen Ermessensspielraum eingeräumt.
Die streitgegenständlichen Bescheide lassen indessen Ermessensfehler nicht erkennen. Auf die zutreffenden eingehenden Ausführungen im angefochtenen Urteil des SG vom 21. Oktober 2010 wird Bezug genommen (§ 153
Abs. 2
SGG). Lediglich ergänzend wird nochmals darauf hingewiesen, dass eine Begrenzung des Kostenbeitrags auf die Werte der in § 2 DVO zu § 76 BSHG in Bezug genommenen Sachbezugsverordnung (ab 1. Januar 2007 Sozialversicherungsentgeltverordnung) nicht in Betracht kommt (anders zu Unrecht die Arbeitshilfe der Stadt Hamburg zu § 92
SGB XII unter Punkt 2.3.2.). Insoweit ist zu beachten, dass das kostenfreie Mittagessen in einer WfbM im Rahmen der Eingliederungshilfe als Sachleistung anzubieten ist (
vgl. BSGE 102, 126 = SozR 4-3500 § 54
Nr. 6 (jeweils
Rdnr. 22)). Das Mittagessen kann schon deswegen nicht als Einkommen behandelt werden, weil nach § 76
Abs. 1 BSHG (
vgl. jetzt § 82
Abs. 1
SGB XII) Leistungen nach diesem Gesetz vom Einkommensbegriff ausdrücklich ausgenommen sind (
vgl. BSGE 99, 252 = SozR 4-3500 § 28
Nr. 3 (jeweils
Rdnr. 19); BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82
Nr. 6 (jeweils
Rdnr. 36)). Aus diesem Grunde können ferner die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2013 in Bezug genommenen Bestimmungen der §§ 78 BSHG und 84
SGB XII von vornherein nicht greifen. Dies gilt auch für die von ihm herangezogenen Ziffern 76.16 (zum BSHG) und 82.16 (zum
SGB XII) der Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg, welche als allgemeine Verwaltungsvorschriften und Anhaltspunkte für die Sozialhilfeträger ohnehin die Gerichte nicht unmittelbar zu binden vermögen; auch diese Ziffern nehmen nämlich eine Bewertung der Verköstigung nach der Sachbezugsverordnung (Sachversicherungsentgeltverordnung), freilich mit dem im Regelsatz für die betreffende Leistung enthaltenen Anteil als Obergrenze, vor. Der Kläger war in der streitbefangenen Zeit auch kein Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach dem Grundsicherungsgesetz oder (ab 1. Januar 2005) nach dem Vierten Kapitel des
SGB XII, sodass eine Vergleichbarkeit mit diesem Personenkreis, bei dem wegen des kostenlos zur Verfügung gestellten Mittagessens eine abweichende Festlegung des Regelsatzes zulässig ist (
vgl. hierzu BSGE 99, 252 = SozR 4-3500 § 28
Nr. 3; BSGE 102, 126 = SozR 4-3500 § 54
Nr. 3 (jeweils
Rdnr. 23); Bayer.
LSG, Urteil vom 23. September 2010 -
L 8 SO 1/08 - (juris)), nicht besteht. Einer Begrenzung der Höhe des Kostenbeitrags auf den in § 41
Abs. 3 Satz 3
SGB IX (in den jeweiligen Fassungen) in Bezug genommenen § 93a
Abs. 2 BSHG (jetzt § 76
Abs. 2
SGB XII) und dort die Grundpauschale (
vgl. hierzu Behrend, a.a.O.,
Rdnr. 38; Lippert in Mergler/Zink, a.a.O.,
Rdnr. 31) mangelt es vorliegend an der Praktikabilität, weil in Baden-Württemberg die Sozialhilfeträger und die WfbM nur eine Gesamtvergütung für die Leistungen, die der behinderte Mensch in der WfbM erhält, vereinbaren, mithin in der Vereinbarung die einzelnen Ausgabepositionen und damit auch die Verpflegungskosten für die behinderten Menschen nicht dargestellt werden. Eine realistische Möglichkeit, die Vergütungsanteile des Mittagessens in einer WfbM an der Grundpauschale zu ermitteln, besteht damit nicht. Ohnehin war in der hier maßgeblichen, ab 4. März 2002 geltenden Vereinbarung nach § 93a BSHG des LWV mit der Samariterstiftung für die WfbM in W. für die Grundpauschale ein Betrag von 6,55 Euro für den Leistungstyp 1.4.4 (Tagesstrukturierendes Angebot für Menschen mit Behinderungen, Arbeitsbereich einer Werkstatt für Behinderte) vereinbart, d.h. ein Betrag, der weitaus höher ist als der vom Beklagten geforderte Kostenbeitrag von 3,00 Euro je eingenommenem Mittagessen. Höher als dieser Kostenbeitrag waren im Übrigen auch die von der WfbM in W. für das Mittagessen angesetzten Gestehungskosten in der gesamten streitbefangenen Zeit (ab April 2004 3,65 Euro, ab Februar 2005 3,65 Euro, ab April 2006 3,75 Euro). Das gilt auch für den Verrechnungspreis des von dieser WfbM aus der Zentralküche in Geislingen bezogenen und von dort in Rechnung gestellten Mittagessens, der mit 3,20 Euro pro Essen, wie die vom Senat im Verfahren L 7 SO 5562/07 erhobene Auskunft vom 7. Februar 2008 belegt, ebenfalls den in den streitbefangenen Heranziehungsbescheiden festgesetzten Kostenbeitrag überschritten hat. Ferner hat eine Durchschnittsberechnung der vom Beklagten bei den sechs in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden WfbM gleichfalls höhere Beträge ergeben, nämlich 3,83 Euro (ab April 2004), 3,75 Euro (ab Februar 2005) und 3,81 Euro (ab April 2006).
c) Am gefundenen Ergebnis änderte sich auch nichts, sofern im Überprüfungsantrag des Klägers zugleich eine Antragstellung nach § 48
SGB X wegen nachträglicher wesentlicher Veränderung der Verhältnisse gesehen werden könnte (
vgl. hierzu Schütze in von Wulffen u.a.,
SGB X, 7. Auflage, § 44
Rdnr. 9 (
m.w.N.)). Zwar ist zum 1. Januar 2005 das
SGB XII (eingeführt durch
Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 3022)) in Kraft getreten. Die nunmehr in § 92
SGB XII verortete Bestimmung über die erweiterte Hilfe bei Maßnahmen der Eingliederungshilfe hat insoweit jedoch keine rechtlich wesentlichen Änderungen gebracht, sondern die Vorschrift des § 43 BSHG nach dem Willen des Gesetzgebers im Wesentlichen inhaltsgleich übertragen (
vgl. Bundestags-Drucksache 15/1514
S. 66). Erfordert die Behinderung Leistungen für eine stationäre Einrichtung, für eine Tageseinrichtung für behinderte Menschen oder für ärztlich oder ärztlich verordnete Maßnahmen, sind die Leistungen hierfür gemäß § 92
Abs. 1 Satz 1
SGB XII auch dann in vollem Umfang zu erbringen, wenn den in § 19
Abs. 3
SGB XII genannten Personen die Aufbringung der Mittel zu einem Teil zuzumuten ist; in Höhe dieses Teils haben sie zu den Kosten der erbrachten Leistungen beizutragen (Satz 2 1. Halbs. a.a.O.). Den in
§ 19 Abs. 3 SGB XII genannten Personen ist die Aufbringung der Mittel bei Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach
§ 41 SGB IX nur für die Kosten des Lebensunterhalts zuzumuten (§ 92
Abs. 2 Satz 1
Nr. 7
SGB XII). Die in Satz 1 a.a.O. genannten Leistungen sind ohne Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen (§ 92
Abs. 2 Satz 1
SGB XII). Gemäß § 92
Abs. 2 Satz 4
SGB XII ist die Aufbringung der Mittel nach Satz 1
Nr. 7 a.a.O. aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn das Einkommen des behinderten Menschen insgesamt einen Betrag in Höhe des zweifachen Eckregelsatzes nicht übersteigt.
Aus dieser Rechtsänderung vermag der Kläger ebenfalls nichts zu seinen Gunsten herzuleiten. Denn das Mittagessen in der WfbM ist, obwohl die in § 27
Abs. 3 BSHG ausdrücklich geregelte Verklammerung der Hilfe in besonderen Lebenslagen mit den Hilfen zum Lebensunterhalt nunmehr weggefallen ist, auch weiterhin als integraler Bestandteil der Eingliederungshilfe in der WfbM zu betrachten (
vgl. BSGE 102, 126 = SozR 4-3500 § 54
Nr. 3); es kann von den Eingliederungshilfeleistungen nicht ausgenommen werden. Freilich lag der Eckregelsatz ab 1. Januar 2005 mit 345,00 Euro (
vgl. § 1 der Verordnung der Landesregierung vom 14. Dezember 2004 (GBl.
S. 918) deutlich höher als der Regelsatz eines Haushaltsvorstandes nach dem BSHG. Auch darauf vermag der Kläger sein Aufhebungsbegehren jedoch nicht stützen, weil bereits sein Renteneinkommen (ab Juli 2004 779,82 Euro) selbst unter Abzug des Arbeitsmittelpauschbetrags von 5,20 Euro den zweifachen Eckregelsatz immer noch deutlich überschritten hat.
2.) Die vorstehenden unter 1. Buchst. a bis c) dargestellten Erwägungen gelten auch für die Zeit ab 18. Februar 2005, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf verwiesen werden kann. Auch im Zeitraum vom 18. Februar 2005 bis 29. April 2006 hat schon das Renteneinkommen des Klägers den zweifachen Eckregelsatz durchgehend überstiegen (seit Juli 2004 779,82 Euro, ab 1. April 2005 771,23 Euro, ab 1. Mai 2005 777,67 Euro, ab 1. Juli 2005 773,81 Euro).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG; hierbei hat der Senat mit Blick auf das nur ganz geringfügige Obsiegen des Klägers von einer Kostenquotelung abgesehen.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160
Abs. 2 Nrn. 1 und 2
SGG) liegen nicht vor.