Kurzbeschreibung:
Die Beteiligten streiten, ob der Kläger zu einem Kostenbeitrag für die Einnahme des Mittagessens in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) herangezogen werden kann.
Der Kläger ist seit vielen Jahren tagsüber in einer WfbM beschäftigt. Er bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 738,70 Euro (Zahlbetrag ab Juli 2012). Daneben erhält er aus seiner Beschäftigung in der WfbM ein monatliches Entgelt von 325 Euro.
Der Landeswohlfahrtsverband (LWV), der die Kosten der Eingliederungsleistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben trug, hatte Ende 2003 für das Mittagessen in der WfbM einen Kostenbeitrag von drei Euro täglich festgesetzt. Im August 2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten, der Rechtsnachfolgerin des LWV, die Befreiung von der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag zum Mittagessen.
Der beklagte Sozialhilfeträger lehnte den Antrag ab, da der Kläger über monatliche Einnahmen von 1.032,50 Euro verfüge. Damit übersteige sein Einkommen den Grundsicherungsbedarf. Ihm verbliebe nach Zahlung des Kostenbeitrags für das Mittagessen noch ein Betrag über seinem fiktiven Grundsicherungsanspruch.
Mit seinem Widerspruch hat der Kläger geltend gemacht, sein Einkommen überschreite nicht die Einkommensgrenze des § 85 Abs. 1 SGB XII. § 92 Abs. 2 SGB XII sei keine gegenüber § 85 Abs. 1 SGB XII speziellere und abschließende Regelung. Die Vorschrift schaffe keine außerhalb der allgemeinen Einkommensgrenze stehende Sonderregelung, sondern stelle eine Einschränkung des § 92 Abs. 1 SGB XII dar. Sein Einkommen liege unter der Einkommensgrenze des § 85 SGB XII, da zusätzlich auch noch die Kosten der Unterkunft, in seinem Fall 380 Euro monatlich, zu berücksichtigen seien.
Der beklagte Sozialhilfeträger hat den Widerspruch zurückgewiesen. Der Kläger erhalte Leistungen nach § 41 SGB IX i.V.m. § 54 SGB XII, die in § 92 Abs. 2 Nr. 7 SGB XII genannt seien. Nach dieser Norm seien die Kosten für den Lebensunterhalt auf den ersparten häuslichen Lebensunterhalt begrenzt.
Im Falle des Werkstattbesuchs gelte dies sogar nur dann, wenn das Einkommen des behinderten Menschen insgesamt den zweifachen Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1 übersteige, der im maßgeblichen Zeitraum 748 Euro monatlich betragen habe.
Ergänzend hat die Beklagte vorgetragen, dass ein Verzicht auf einen Kostenbeitrag beim Kläger zu einer nicht vertretbaren Ungleichbehandlung und Besserstellung im Vergleich zu den in einer WfbM beschäftigten behinderten Menschen führen würde, die Leistungen der Grundsicherung beziehen. Um die Zumutbarkeit des Kostenbeitrags zu beurteilen, sei eine Vergleichsberechnung zu einem fiktiven Grundsicherungsbedarf des Klägers vorgenommen worden.
Das SG hat die Klage abgewiesen. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Erhebung des Kostenbeitrags sei § 92 Abs. 2 SGB XII. Hierbei handele es sich um eine spezielle abschließende Regelung, die die allgemeinen Regelungen über die Anrechnung von Einkommen verdränge. Die Vorschrift konkretisiere für den dort geregelten Fall den Begriff der Zumutbarkeit. Der Zumutbarkeitsmaßstab der §§ 82 und 85 SGB XII sei nicht heranzuziehen. Dies ergäbe sich aus dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck und der Entstehungsgeschichte der Norm.
Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Das SG habe zutreffend auf der Grundlage von § 92 Abs. 2 SGB XII und gestützt auf ein weiteres Urteil (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2013 - Az: L 7 SO 402/11) die Klage abgewiesen. Auch nach Ansicht des Senats handelt es sich bei § 92 Abs. 2 SGB XII um eine spezielle abschließende Regelung, die die allgemeinen Vorschriften verdrängt.