I. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die von ihm für Herrn M. C. ab dem 22. Juli 2013 übernommenen Kosten des Arbeitsplatzes in den W. Werkstätten, A. d. M., ... A., zu erstatten.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gegenstand des Verfahrens ist die Erstattung der Kosten des Arbeitsplatzes des am 20. Februar 1982 geborenen C. M. (C.M.) in den W. Werkstätten in ... A.-B., die der Kläger als Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (
SGB XII) in der Zeit ab 22. Juli 2013 übernommen hat.
Der schwerbehinderte Leistungsberechtigte (
GdB v. 100; MZ: G, H, RF) lebte bis Ende Juni 2013 bei seiner ihn betreuenden Mutter in L. und besuchte die L. Werkstätten
GmbH - Betrieb A. (Außenstelle M.). Infolge einer schweren Erkrankung seiner Mutter, die einen längeren Krankenhausaufenthalt und anschließende Rehabilitationsmaßnahmen zur Folge hatte, ist er Ende Juni 2013 zu seinem Vater nach A. gezogen; seit dem 22. Juli 2013 besucht er die dortigen W. Werkstätten. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger ab dem Jahr 2004 die Kosten der Betreuung in den L. Werkstätten für den behinderten C.M. übernommen.
Am 02. Juli 2013 beantragte der Vater des Leistungsberechtigten beim Beklagten im Rahmen der Leistungen der Eingliederungshilfe die Übernahme der Kosten für die Werkstattbetreuung in A.; dabei gingen sowohl der Vater als auch die Mutter des C.M. davon aus, dass der Sohn nach Wiedergesundung seiner Mutter in die L. Werkstätten zurückkehren wird. Diesen Antrag leitete der Beklagte gemäß
§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX an den Kläger weiter. Als zweitangegangener Sozialhilfeträger übernahm der Kläger mit Änderungsbescheid vom 01. August 2013 die Kosten des Arbeitsplatzes in den W. Werkstätten für die Dauer von sechs Wochen (bis 15. September 2013), verwahrte sich im Weiteren aber unter Anmeldung von Kostenerstattungsansprüchen gegen die Kostentragung wegen örtlicher Unzuständigkeit (Schreiben vom 30. September 2013). Der Leistungsberechtigte schied zum 15. September 2013 aus den L. Werkstätten aus. Den Antrag auf Kostenübernahme ab diesem Zeitpunkt leitete der Beklagte wiederum an den Kläger weiter; dabei ging die Mutter des Hilfsbedürftigen aufgrund ihrer schweren Erkrankung davon aus, dass dieser den gewöhnlichen Aufenthalt bei seinem Vater auf unbestimmte Zeit innehaben wird. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2013 übernahm der Kläger die Kosten des Arbeitsplatzes in den W. Werkstätten bis vorerst 15. März 2014 weiter. Den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch wies der Beklagte zurück, da zwischen stationären und teilstationären Einrichtungen kein Unterschied zu machen sei und beide Male gemäß § 98
Abs. 2 Satz 1
SGB XII keine Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers am Einrichtungsort begründet werde.
Der Kläger hat am 11. Dezember 2013 Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben, zu deren Begründung er wie folgt vorträgt: Der Kläger gewähre lediglich als zweitangegangener Rehabilitationsträger Sozialhilfe für den Besuch der leistungsberechtigten Person in der Behindertenwerkstätte in A. Der Kostenerstattungsanspruch für die gemäß
§ 53 Abs. 1 SGB XII erbrachten Leistungen der Eingliederungshilfe folge aus den §§ 102
ff. SGB X. Nachdem der Hilfsbedürftige weder in einer stationären noch in einer ambulanten Einrichtung untergebracht sei, komme weder § 98
Abs. 2 Satz noch § 98
Abs. 5
SGB XII zur Anwendung; für teilstationäre Einrichtungen verbleibe es vielmehr bei der allgemeinen Zuständigkeitsregelung des § 98
Abs. 1
SGB XII. Maßgeblich sei demnach das Aufenthaltsprinzip. Aus welchem Grund der Leistungsberechtigte sich an einem Ort aufhalte oder ob er nur vorübergehend dort wohne, sei ohne Bedeutung. Von der ursprünglich ins Auge gefassten Rückkehr des Hilfsbedürftigen zu seiner Mutter könne seit September 2013 nicht mehr ausgegangen werden. Dieser habe seither seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei seinem Vater in A. Der Besuch in einer Behindertenwerkstatt verursache im Vergleich zum Besuch einer stationären oder ambulanten Einrichtung wesentlich geringere Kosten.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihm die für C.M. übernommenen Kosten des Arbeitsplatzes in den W. Werkstätten, A. d. M., ... A. für die Zeit vom 22. Juli bis 31. Dezember 2013 i. H. v. 7.429,14
EUR und ab dem 01. Januar 2014 i. H. v. monatlich 1.381,38
EUR zu erstatten .sowie die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen ...?
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
§ 14 Abs. 4 SGB IX finde auch auf Erstattungsansprüche Anwendung, die die örtliche Zuständigkeit von Sozialhilfeträgern untereinander betreffen. Im Zeitpunkt der Aufnahme des Hilfsbedürftigen in die W. Werkstätten sei nur von einem vorübergehenden Aufenthalt auszugehen gewesen. § 98
Abs. 2 Satz 1
SGB XII finde zudem auch auf teilstationäre Einrichtungen Anwendung. Im vorliegenden Akutfall hätte der Kläger zudem nach § 98
Abs. 1 Satz 2
SGB XII weiter Hilfe zu leisten. Wenn bereits für ambulant betreute Wohnmöglichkeiten es bei der bisherigen Zuständigkeit verbleiben solle, müsse dies umso mehr für eine mit höheren Kosten verbundene teilstationäre Unterbringung gelten. Die damit verbundene Intention, Leistungsträger, in deren Zuständigkeitsgebiet entsprechende Einrichtungen vorgehalten werden, würde andernfalls unterlaufen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten der Beteiligten verwiesen.
Der vom Kläger im Wege einer gemäß § 54
Abs. 5
SGG zulässigen echten Leistungsklage (
vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Auflage 2014, § 54 Rz. 41) verfolgte Erstattungsanspruch ist zulässig und begründet.
1. Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch ist
§ 14 Abs. 4 SGB IX. Dabei handelt es sich um einen speziellen Erstattungsanspruch, der allgemeinen Erstattungsansprüchen nach dem
SGB X vorgeht und diese verdrängt (
vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 -
B 1 KR 34/06, Rz. 18); dieser Vorrang gilt gleichermaßen gegenüber Erstattungsansprüchen nach dem
SGB XII.
Denn werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der (erstangegangene) Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist (§ 14
Abs. 1 Satz 1
SGB IX). Ergibt die Prüfung, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen (zweitangegangenen) Rehabilitationsträger zu (§ 14
Abs. 1 Satz 2
SGB IX). Wird nach der Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach
Abs. 1 Satz 2 bis 4 festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften (§ 14
Abs. 4 Satz 1
SGB IX). Dieser spezielle Erstattungsanspruch gilt nur für den zweitangegangenen Rehabilitationsträger und trägt dessen Sondersituation Rechnung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass ihm durch die Weiterleitung des Antrags die Leistungspflicht aufgezwungen ist (
LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. Dezember 2010 - L 8 SO 8/08, Rz. 35
ff.; Urteil vom 8. Februar 2012 - L 8 SO 1/10, Rz. 28 f.;
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. April 2008 -
L 30 R 1838/06, Rz. 30
ff.).
Vorliegend hat der Kläger Sozialhilfeleistungen als zweitangegangener Rehabilitationsträger
i. S. v. § 14
Abs. 1 Satz 1
SGB IX erbracht, so dass für ihn der Erstattungsanspruch des § 14
Abs. 4
SGB IX dem Grunde nach greift. Ein Erstattungsanspruch gemäß § 106
Abs. 1 Satz 1
SGB XII scheidet schon deshalb aus, weil der Kläger auf der Grundlage des § 98
Abs. 2 Satz 3
SGB XII keine Leistungen erbracht hat (
vgl. LSG Darmstadt, Urteil vom 25. Januar 2012 - L 4 SO 67/11, Rz. 23).
2. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der leistungsberechtigte C.M. zum Personenkreis der behinderten Menschen gemäß
§ 53 SGB XII gehört und dass auch alle anderen Grundvoraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Kostenübernahme für die Aufnahme in den Arbeitsbereich der W. Werkstätten nach
§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erfüllt sind. Der Kläger hat materiell rechtmäßig teilstationäre Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht; allerdings war er unzuständiger Rehabilitationsträger, so dass er von der Beklagten, die für den Leistungsfall örtlich und sachlich zuständig gewesen wäre, Erstattung verlangen kann.
Die erkennende Kammer teilt nicht die Rechtsauffassung, wonach § 98
Abs. 2
SGB XII im Wege einer analogen Anwendung auch auf Fälle einer Inanspruchnahme teilstationärer Einrichtungen durch Hilfsbedürftige zu erstrecken ist (
vgl. LSG Schleswig, Urteil vom 09. März 2011 - L 9 SO 12/10, Rz. 35 f.; Urteil vom 12. März 2014 - L 9 SO 85/12, Rz. 26
ff. - anhängig unter B 8 SO 8/14 R).
Insbesondere kann von keiner planwidrigen Regelungslücke für eine Leistungsträgerkontinuität bei Leistungen der teilstationären Eingliederungshilfe ausgegangen werden (so aber SG Schleswig, Urteil vom 17. April 2014 - S 17 SO 147/12, Rz. 36
ff. - anhängig unter B 8 SO 17/14 R). Soweit für "gemischte Einrichtungsketten" im Zusammenhang mit einem einheitlichen Leistungsgeschehen eine analoge Anwendung des § 98
Abs. 2 Satz 2
SGB XII in Erwägung gezogen wird (
vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 6/12 R, Rz. 13
ff.), trifft dies nicht den vorliegenden Fall. Denn hier geht es nicht um eine im Kern unverändert bleibende betreute Wohnform in einer ambulanten - § 98
Abs. 5 Satz 1
SGB XII - oder stationären Einrichtung - § 98
Abs. 2 Satz 1
SGB XII -, was eine analoge Anwendung des § 98
Abs. 2 Satz 2 SBG XII mit der fortdauernden Eintrittszuständigkeit in die erste Einrichtung nahelegt (so
LSG Darmstadt,
a. a. O., Rz. 26). Streitgegenständlich ist vielmehr die Frage, ob § 98
Abs. 2 Satz 1
SGB XII entweder als Ausnahmevorschrift gegenüber der Regelannahme des § 98
Abs. 1
SGB XII bzw. als speziellere Vorschrift auch auf Leistungen für nur teilstationäre Einrichtungen entsprechende Anwendung finden soll; die Auslegung dieser Regelung nach den anerkannten dogmatischen Grundsätzen steht deren analogen Erstreckung entgegen.
a) Nach dem Wortlaut des § 98
Abs. 2 Satz 1 und 2
SGB XII gilt die Erstreckung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit nur für in stationären Einrichtungen zu erbringende Leistungen. Dabei sind stationäre Einrichtungen solche, in denen Hilfsbedürftige leben und die erforderlichen Hilfen erhalten. Demgegenüber halten sich in teilstationären Einrichtungen Hilfsbedürftige auf, die dort nicht wohnen, sondern nur zu bestimmten Zeiten, meist tagsüber (
ggf. während der üblichen Arbeitszeit) und an Werktagen sich dort einfinden (
vgl. Lippert, in: Mergler/Zink,
SGB XII, 13. Ergänzungslieferung, Stand August 2013, § 13 Rz. 16; zur inhaltsgleichen, wenngleich unterschiedlichen Begrifflichkeit in
§ 71 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 SGB XI,
vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Februar 2015 - 5 LC 79/14, Rz. 36). Zwar muss mit der teilstationären Betreuung ebenfalls die Aufnahme in ein Gebäude oder irgendeine andere Räumlichkeit verbunden sein, wesentliches Unterscheidungsmerkmal ist jedoch der zeitliche Umfang des Leistungsangebotes. Dabei ist eine teilstationäre Behandlung regelmäßig umfangreicher als eine ambulante, aber weniger umfassend als eine (voll-)stationäre, da sie keine "Rundumversorgung" sicherstellt. Hiervon ausgehend ist die Unterbringung in einer Behindertenwerkstätte als teilstationäre Versorgung zu verstehen und unterfällt ihrem Wortlaut nach nicht § 98
Abs. 2 Satz 1 und 2
SGB XII.
b) In die gleiche Richtung weisen systematische Erwägungen; der Gesetzgeber hat nicht planwidrig übersehen die Leistungen für eine teilstationäre Unterbringung (in einer Behindertenwerkstatt) ebenfalls dem Regelungsbereich des § 98
Abs. 2
SGB XII zuzuordnen. Dem Gesetzgeber waren die unterschiedlichen Formen der Unterbringung bei Erlass des
SGB XII bekannt. In § 13
Abs. 1
SGB XII unterscheidet er zwischen stationären und teilstationären Einrichtungen, wobei in Satz 2 der Vorrang teilstationärer Leistungen niedergelegt ist. Schon dies spricht dagegen, dass eine Zuständigkeitsregelung, wie sie § 98
Abs. 2 Satz 1 und 2
SGB XII enthält mit der nachrangigen Form der stationären Hilfeleistung, nun analog auf die vorrangige Form der teilstationären Hilfeleistung übertragen werden soll.
Hinzu kommt: Mit den Regelungen in § 98
Abs. 2 Satz 1 und
Abs. 5 Satz 1
SGB XII werden mit den dort benannten Leistungen für eine stationäre Unterbringung
bzw. ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten Fälle beschrieben, in denen bei Inanspruchnahme der Einrichtung die Bindung des Hilfsbedürftigen an seinen bisherigen tatsächlichen Aufenthaltsort hinfällig wird. Die - unbeschadet der Regelung des § 109
SGB XII - hiermit verbundene Neubegründung eines tatsächlichen Aufenthalts kann der Gesetzgeber ohne weiteres zum Anlass für die Bestimmung unterschiedlicher Zuständigkeitsregelungen nehmen, wie sie in § 98
Abs. 2 Satz 1 und 2
SGB XII enthalten sind. Dies liegt auch innerhalb des dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsermessens (zum gesetzgeberischen Gestaltungsermessen im Sozialrecht
vgl. etwa
BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. März 2011 - 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08, Rz. 46). Anders ist der Ausgangspunkt aber im Falle einer teilstationären Unterbringung in einer Einrichtung; hier behält der Hilfsbedürftige im Regelfall seinen tatsächlichen Aufenthaltsort in Folge eines nur zeitlich begrenzten Aufsuchens der Einrichtung während des Tages bei. Auch um im Interesse des Hilfesuchenden eine schnelle und effektive Beseitigung einer Notlage zu ermöglichen, konnte der Gesetzgeber es ohne weiteres bei der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 98
Abs. 1 Satz 1
SGB XII belassen und die Hilfeleistung dem ortsnahen Träger der Sozialhilfe überantworten (
vgl. BVerwG, Urteil vom 5. März 1998 - 5 C 12.97, Rz. 11 zu § 97
Abs. 1 Satz 1 BSHG). Von dieser Regelzuständigkeit im Falle einer teilstationären Hilfeleistung abzugehen, bestand keine Veranlassung.
c) Dieses Verständnis der durch § 98
Abs. 2
SGB XII begründeten örtlichen Zuständigkeit allein für Leistungen der stationären Unterbringung des Hilfsbedürftigen widerspricht auch nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung.
Die besondere Zuständigkeitsregelung für die Leistungsgewährung in stationären Einrichtungen in § 98
Abs. 2 Satz 1 und 2
SGB XII dient dem Schutz der Sozialhilfeträger am Ort derartiger Wohnmöglichkeiten vor überproportionalen Kostenbelastungen durch Leistungen an "Zuzügler" (
vgl. LSG Darmstadt,
a. a. O., Rz. 26 m. w. N.; zu § 97
Abs. 2 BSHG siehe BT-Drucks. 12/4401,
S. 84) und gewährleistet diesen Schutz auch dann, wenn der Leistungsberechtigte aus einer Einrichtung in eine andere oder von dort in weitere Einrichtungen übertritt. Die Gesetzgebungsmaterialien zu § 98
SGB XII enthalten keine zusätzlichen Hinweise auf eine Ausdehnung dieser Motivlage (BT-Drucks.15/1514,
S. 67). Geht man mit den beiden Verfahrensbeteiligten davon aus, dass sich mit der stationären Unterbringung Hilfsbedürftiger die höchste Belastung der Träger der Sozialhilfe verbindet, und die Ausgaben für teilstationäre und ambulante Leistungen deutlich darunter liegen, so wird bereits der durch die Regelung des § 98
Abs. 2 Satz 1 und 2
SGB XII verfolgte Zweck des Schutzes des örtlich zuständigen Sozialhilfeträgers vor einrichtungsbedingten übermäßigen Belastungen weitgehend erreicht.
Mit der gesetzlichen (Ausnahme-)Regelung des § 98
Abs. 2
SGB XII wird nicht der Zweck verfolgt, den Träger der Sozialhilfe von sämtlichen Belastung von Zuzüglern, die Einrichtungen der Rehabilitation in seinem Zuständigkeitsbereich aufsuchen, freizustellen. Vielmehr legt § 98
Abs. 1 Satz 1 als Regel- und Auffangzuständigkeit die örtliche Zuständigkeit des (nach § 97 sachlich zuständigen) Trägers der Sozialhilfe fest, in dessen Bereich sich der jeweilige Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält. Aus der Gegenüberstellung dieser Grundregelung in Absatz 1 zu den Regelungen in den Absätzen 2 und 5 ergibt sich, dass ambulante und teilstationäre Hilfen - mit Ausnahme von Leistungen für Betreutes Wohnen - von der Regelzuständigkeit des Absatz 1 Satz 1 erfasst werden (so auch die ganz überwiegende Auffassung in der Kommentarliteratur,
vgl. Schlette, in: Hauck/Noftz,
SGB XII, 33. Ergänzungslieferung, § 98 Rz. 22; Söhngen, in: jurisPK -
SGB XII, 2. Auflage 2014, § 98 Rz. 33 a. E.; Grube/Wahrendorf,
SGB XII, 5. Auflage 2014, § 98 Rz. 21). Diese Grundregelung gilt zudem auch dann, wenn ein Wechsel von einer Absatz 2 unterfallender vollstationärer Betreuung zu einer teilstationären oder ambulanten Betreuung erfolgt. In diesem Fall endet die nach § 98
Abs. 2
SGB XII begründete Zuständigkeit unter Neubestimmung der örtlichen Zuständigkeit für die nunmehr erfolgende ambulante/teilstationäre Leistung nach Absatz 1 Satz 1 (
BVerwG, Urteil vom 27.6.2002 - 5 C 30.01, Rz. 12;
OVG Lüneburg, Urteil vom 13. Februar 2006 - 12 LC 528/04, Rz.29
ff.).
3. Der hilfsbedürftige C.M. hat bis 26. Juni 2013 bei seiner Mutter in L. gewohnt und sich damit dort tatsächlich aufgehalten, was die Zuständigkeit des Klägers für Leistungen zur teilstationären Unterbringung in den L. Werkstätten gemäß § 98
Abs. 1 Satz 1
SGB XII begründete. Mit seinem durch die Krankheit der Mutter bedingten Umzug zu seinem Vater nach A. und dem dortigen tatsächlichen Aufenthalt ging die örtliche Zuständigkeit für die Hilfeleistung auf den Beklagten über. Dass dieser Aufenthalt ursprünglich nur vorübergehend bis zur baldigen Genesung der Mutter erfolgen sollte, ist ohne Bedeutung. Mit der ersatzlosen Streichung des § 98
Abs. 1 Satz 2
SGB XII a. F. zum 01. Januar 2013 (Gesetz vom 20. Dezember 2012, BGBl.
S. 2783) ist für die örtliche Zuständigkeit der Grundsicherung nicht mehr auf den gewöhnlichen Aufenthalt
i. S. v. § 30
Abs. 3 Satz 1
SGB I abzustellen; nicht weiter nachzufragen ist damit, ob der Berechtigte sich ab Juli 2013 in A. an einem Ort unter Umständen aufhielt, der erkennen lässt, dass er an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilte. Ein derart vorübergehender Aufenthalt am Wohnort des Vater war ursprünglich zwar zweifellos beabsichtigt, ist dann aber infolge der längerfristigen, schweren Erkrankung der pflegenden Mutter (
vgl. Schreiben vom 12. September und E-Mail vom 07. Oktober 2013) und dem damit verbundenem Ausscheiden des Leistungsberechtigten aus den L. Werkstätten zum 15. September 2013 hinfällig geworden. Auf die Frage, ob bei einem am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts bereits entstandenen Bedarf, der dem dortigen Träger der Sozialhilfe bekannt war, dieser auch für die Dauer einer vorübergehenden Abwesenheit des Leistungsberechtigten zuständig bleibt (
vgl. BVerwG Urteil vom 5. März 1998 - 5 C 12.97, Rz. 11 f.; Steimer, in: Mergler/Zink,
SGB XII, 13. Ergänzungslieferung, Stand August 2013, § 98 Rz. 33), der Kläger somit bis Mitte September 2013
ggf. zur Kostentragung örtlich zuständig geblieben wäre, kommt es in Folge der Gesetzesänderung nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a
Abs. 1 Satz 1
SGG i. V. m. § 154
Abs. 1
VwGO.