Urteil
Zur Festlegung der Höhe des Kostenbeitrags für das Mittagessen in Werkstätten

Gericht:

VG Stuttgart


Aktenzeichen:

8 K 1300/04


Urteil vom:

02.12.2004


Aus dem Sachverhalt:

Der in einer Werkstatt beschäftigte Kläger wendet sich gegen die Erhöhung des Kostenbeitrags für das Mittagessen durch den beklagten Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern von 2,30 Euro auf 3 Euro ab dem 01.01.2004. Für das in der Werkstatt eingenommene Mittagessen wurde einkommensabhängig ein Beitrag für die Kosten des Lebensunterhalts gem. § 43 Abs. 2 BSHG (jetzt § 92 Abs. 2 Satz 5 SGB XII) erhoben.
Zur Begründung für die Erhöhung hatte der Beklagte auf die Beschlussfassung seines Verbandsausschusses verwiesen, mit dem der Kostenbeitrag an die allgemein gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst worden sei. Da die letzte Erhöhung bereits 10 Jahre zurückliege und der neue Kostenbeitrag ebenfalls längerfristig kalkuliert worden sei, sei er nicht unangemessen.

Das Gericht gab der Klage statt. Der Beklagte habe mit seinen den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Beschlussfassungen sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Die Bestimmung des § 43 Abs. 2 Satz 4 BSHG räume den zuständigen Landesbehörden bei der Bemessung des Kostenbeitrags für das Mittagessen einen Ermessensspielraum ein.
Das Gericht könne nach § 114 VwGO daher nur prüfen, ob der Entscheidung ein Ermessensfehler zugrunde liege. Eine fehlerhafte Ermessensentscheidung setze voraus, dass die Behörde ihre Entscheidung anhand des einwandfrei und erschöpfend ermittelten Sachverhalts prüfe und dabei die Gesichtspunkte tatsächlicher und rechtlicher Art berücksichtige, die nach Sinn und Zweck der Norm, die das Ermessen einräumt, maßgeblich seien.

Nach diesen Maßstäben sei die Entscheidung des Verbandsausschusses des LWV ermessensfehlerhaft. Grundlage für die Festsetzung sei nicht die Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen, wie in § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-6 vorgesehen, sondern die Kosten des Lebensunterhalts in der Einrichtung. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte damit die Auseinandersetzung darüber vermieden werden, in welcher Höhe sich im Einzelfall tatsächlich eine häusliche Ersparnis ergebe (Mergler/Zink BSHG, 4. Aufl. 2002, § 43 Rn. 9). Der Eigenanteil werde daher auf den tatsächlich gewährten Lebensunterhalt, also auf die Kosten des Mittagessens in der Einrichtung, beschränkt. Hierunter sei der tatsächliche Aufwand zu verstehen, der in der Einrichtung entstehe, in welcher das Mittagessen eingenommen werde, (Empfehlungen des Deutschen Vereins für den Ersatz von Einkommen, NDV 2003 S. 8 Nr. 130).

Diesen Gesichtspunkt habe der Beklagte nicht hinreichend in seiner Ermessensentscheidung berücksichtigt, indem die Erhöhung des Kostenbeitrags mit den allgemein gestiegenen Lebenshaltungskosten begründet wurde. Als Orientierungspunkte für eine Neubemessung seien von dem Beklagten die geltende Sachbezugsverordnung sowie der Durchschnittsbetrag aus dem Umfrageergebnis der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfe herangezogen worden.
Zusätzlich sei von dem Beklagten auch die eigene Haushaltssituation in Rechnung gestellt worden, mit der Folge, dass von den beiden Erhöhungsalternativen, Erhöhungen um 0,20 Euro oder um 0,70 Euro, letztlich diejenige gewählt wurde, die dem Beklagten größere Einnahmen sicher stellte. Zu Unrecht nicht in den Blick genommen worden sei demgegenüber bei der Bemessung des Selbstkostenbeitrags, welcher reale Kostenaufwand in der Werkstatt für behinderte Menschen mit der Zubereitung und Bereitstellung des Mittagessens tatsächlich verbunden sei.

Dies hätte es jedoch gerade im Interesse der kostenbeitragspflichtigen Personen bedurft, um zumindest eine Annäherung der von diesen zu bezahlenden Kostenbeitrags an die tatsächlich anfallenden Lebenshaltungskosten zu erreichen. Die hierfür notwendigen, dem Beklagten ohne weiteres möglichen und zumutbaren - jedenfalls kursorischen - Erhebungen bei den betroffenen Leistungserbringern seines Zuständigkeitsbereichs hätten dazu beitragen können, das von diesem gewählte grobe Kostenermittlungsraster durch ein feineres, an den realen Kosten ausgerichtetes und damit materiell gerechteres zu ergänzen.
Damit sei die Entscheidung auf unvollständiger Tatsachengrundlage getroffen worden, und die Erhöhung der Kostenbeiträge erfolge damit rechtswidrig zu Lasten der Kostenbeitragspflichtigen. Die Bescheide seien daher aufzuheben, mit der Folge, dass der Kläger nicht verpflichtet sei, einen höheren als den bisherigen täglichen Kostenbeitrag für das Mittagessen von 2, 30 Euro zu bezahlen.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Rechtsdienst der Lebenshilfe 02/2005

Referenznummer:

R/R2269


Informationsstand: 16.09.2005