Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Die nach dem Bescheid vom Oktober 2004 ergangenen Bescheide sind Gegenstand des Vorverfahrens und Widerspruchsbescheides geworden.
Die Klage ist auch begründet.
Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide im Sinne von § 54
Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) beschwert.
Zu Unrecht hat die Beklagte auf die Leistungen der Grundsicherung einen Betrag für das Mittagessen angerechnet.
Zunächst einmal irrt die Beklagte, daß sie bei § 3 GSiG einen geminderten Bedarf des Klägers wegen des Mittagessens zu Grunde legen kann. § 3 GSiG verweist in
Abs. 1
Nr. 1 nicht generell auf den 2. Abschnitt des BSHG. § 3
Abs. 1
Nr. 1 GSiG besagt nur, daß für den Berechtigten der maßgebliche Regelsatz nach dem 2. Abschnitt des BSHG zuzüglich 15 % zu Grunde zu legen ist. Das GSiG regelt keine konkret bedarfsdeckende Leistung, sondern eine bedarfsorientierte Grundsicherung. Eine individuelle Bedarfsfeststellung mit Herabsetzung des Regelsatzes zu Ungunsten des Berechtigten verbietet sich daher.
Ferner scheidet auch eine Minderung der Ansprüche des Klägers über die Anrechnung von Einkommen nach §§ 76 bis 87 BSHG aus.
Das Einkommen des Klägers liegt, auch unter Berücksichtigung eines Geldwertes für das Mittagessen in der Werkstatt unter den Einkommensgrenzen
gem. § 79 BSHG. Demnach kommt eine Minderung der Grundsicherungsleistung des Klägers nur nach § 85
Abs. 1
Nr. 3 BSHG in Betracht.
Danach ist Einkommen anzurechnen, soweit bei Hilfe in einer Einrichtung Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Durch das kostenlose Mittagessen hat der Kläger jedoch keine Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart. Die Eltern des Klägers haben glaubhaft bekundet, daß sie den Kläger, wenn er in der Werkstatt kein kostenloses Mittagessen erhalten hätte, kostenlos verpflegt hätten. Aufwendungen sind also nicht beim Kläger erspart worden, sondern allenfalls bei seinen Eltern. Dies kann jedoch nicht zu einer Anrechnung des Wertes des Mittagessens als Einkommen beim Kläger führen (
vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 1992,
5 C 20/87 und Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08. Mai 1996, 5 B 13/96).
Soweit teilweise vertreten wird, §§ 79 bis 87 BSHG seien bei der Grundsicherung generell nicht anwendbar (
vgl. Zeitler in Mergel/Zink BSHG 4. Aufl. § 3 GSiG Rnr. 19, Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17. März 2005, Az. 2 K 5172/03) , teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Der Gesetzgeber verweist in § 3
Abs. 2 GSiG für die Anrechnung von Einkommen nicht nur auf §§ 76 bis 78 BSHG, sondern bestimmt ausdrücklich, daß §§ 76 bis 87 BSHG entsprechend anzuwenden sind. Eine Anwendung von §§ 79 bis 87 BSHG kann dann nicht mit dem Argument ausgeschlossen werden, die Grundsicherung sei keine Hilfe in besonderen Lebenslagen. Denn, weil die Leistungen nach dem GSiG ohnehin keine Leistungen nach dem BSHG sind, hat der Gesetzgeber die entsprechende Anwendung von §§ 76 bis 87 BSHG angeordnet. Die Kammer lehnt auch eine einschränkende Auslegung der Verweisung des Gesetzgebers in § 3
Abs. 2 GSiG auf §§ 76 bis 87 BSHG ab. Der Grundgedanke in § 2
Abs. 2, 2. Halbsatz
SGB I als Ausprägung des Sozialstaatsgebots, der auch für die Rechtsanwendung durch Gerichte Geltung hat (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts,
vgl. z.b. Urteile 2/9b 36/87 und B 7 AL 16/00 R) steht zur Auffassung der Kammer einer solchen Auslegung zu Ungunsten der Leistungsbezieher entgegen.
Daß die von der Beklagten vorgenommene Anrechnung des Mittagessens nicht rechtens sein kann, zeigt sich auch an den praktischen Auswirkungen. Als nach dem GSiG zustehender Bedarf für ein Mittagessen errechnet sich ein Betrag von allenfalls 1,54 Euro (237 x 50 % x 39 %: 30 Tage). Denn für die Ernährung sind 50 % des Regelsatzes vorgesehen und davon 39 % für das Mittagessen (
vgl. Wenzel in Fichtner BSHG 2. Aufl. § 22 Rnr. 22). Die Anrechnung der Beklagten würde also dazu führen, daß dem Kläger ein höherer Betrag für das Mittagessen abgezogen wird, als ihm der Gesetzgeber für ein Mittagessen überhaupt zugebilligt hat. Im Extremfall würde die von der Beklagten vorgenommene Anrechnung von Sachleistungen Dritter dazu führen, daß der Bedarf eines Leistungsempfängers nicht mehr vollständig abgedeckt wird, auch wenn die Sachleistungen nicht seinen gesamten Bedarf umfassen.
Nach alledem war die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Die Kammer hat die an sich nach § 144
SGG ausgeschlossene Berufung wegen der von der Beklagten geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.