Urteil
Eigenanteil einer Internatsunterbringung - Einstweiliger Rechtsschutz

Gericht:

LSG Berlin-Brandenburg 23. Senat


Aktenzeichen:

L 23 B 16/06 SO ER


Urteil vom:

08.03.2006


Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 19. Dezember 2005 aufgehoben. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Eingliederungshilfe durch Übernahme der Unterbringungskosten im Internat für Sehgeschädigte in K W in Höhe von monatlich 135,00 EUR ab dem Monat November 2005 für drei Monate zu gewähren. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. M N gewährt. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten für das sozialgerichtliche und für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Tatbestand:

Der 1992 geborene Antragsteller leidet unter parziellem oculären Albinismus mit beidseitiger Sehschwäche bei Nystagmus und wird seit dem Schuljahr 2005/2006 nach Zuweisung durch das staatliche Schulamt aufgrund von Feststellungen des Förderausschusses vom 31. Januar 2005 in der Brandenburgischen Schule für Blinde und Sehbehinderte KW beschult. Seit Beginn des Schuljahres ist er Bewohner des Internats dieser Schule. Die Kosten der Beschulung und des Internats trägt der Schulträger, der Landkreis Dahme-Spreewald, mit Ausnahme eines monatlichen Eigenbetrags in Höhe von 135,00 EUR für den Internatsaufenthalt sowie eines - hier nicht streitgegenständlichen - Anteils an den Verpflegungskosten in Höhe von 90,00 EUR, der von den Eltern des Antragstellers erhoben wird.

Mit Bescheid vom 02. März 2005 lehnte der Antragsgegner es ab, die Kosten des Wohnheims an der Brandenburgischen Schule für Blinde und Sehbehinderte in KW in Höhe des Eigenanteils zu übernehmen. Der Bedarf einer Unterbringung des Antragstellers während der Schulzeit resultiere ausschließlich aus der Tatsache, dass zwischen Schule und elterlicher Wohnung eine einfache Fahrtstrecke von ca. 101 km zurückzulegen sei. Mit dieser Strecke sei eine Fahrtzeit von mindestens 80 Minuten verbunden, was einen täglichen Fahrdienst für den Antragsteller unzumutbar mache. Es liege aber keine Unzumutbarkeit aufgrund der Art und Schwere seiner Behinderung vor. Die Unterbringungskosten seien daher nicht als Eingliederungshilfe, sondern vom zuständigen Schulträger zu erbringen.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2005 zurück. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Klage vor dem Sozialgericht zum Aktenzeichen S 20 SO 110/05.

Am 07. November 2005 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Potsdam die Übernahme des Eigenbeitrags an den Unterbringungskosten im Internat im Wege der einstweiligen Anordnung ab dem Monat November 2005 für zunächst drei Monate begehrt. Zur Begründung hat sein Prozessbevollmächtigter vorgetragen, der Eingliederungshilfeanspruch des Antragstellers umfasse auch den Eigenbeitrag für seinen Aufenthalt im Internat. Dies ergebe sich u. a. aus dem Rundschreiben Nr. 10/2004 des Landesamtes für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg - Landessozialamt - vom 21. Juli 2004, in dem ausgeführt werde, dass eine Unterbringung in einem der Schule angegliederten Wohnheim/Internat erforderlich sei, wenn eine in nächster Entfernung zum elterlichen Wohnort gelegene Beschulung bedarfsgerecht nicht möglich sei und eine tägliche Anreise wegen der Entfernung dem Schüler nicht zugemutet werden könne. Ein Anordnungsgrund bestehe, weil der Internatsträger mit Schreiben vom 02. November 2005 die fristlose Kündigung des Internatsvertrages für den Fall angekündigt habe, dass die Eigenbeiträge für August und September 2005 nicht bis 11. November 2005 bezahlt würden oder bis dahin keine Kostenübernahmeerklärung des Sozialhilfeträgers vorliege. Der Antragsgegner ist dem Antrag mit der Begründung entgegengetreten, dass beim Antragsteller kein über den schulischen Bereich hinausgehender sonderpädagogischer Förderbedarf und damit auch keine Notwendigkeit einer Unterbringung im Internat als Beitrag der Eingliederungshilfe für Behinderte bestehe.

Das Sozialgericht Potsdam hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 19. Dezember 2005 abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch bestehe nicht, weil nicht glaubhaft gemacht sei, dass der Aufenthalt im Internat zumindest auch zur Betreuung wegen der erheblichen Sehbehinderung und nicht nur wegen der Entfernung zwischen Wohnung und Schule erforderlich sei. Der Umstand, dass der Schulfiskus des Landes den Hauptanteil an den Kosten des Internatsaufenthaltes trage, spreche gegen einen sozialhilferechtlichen Förderbedarf, der mit dem Internatsaufenthalt zu erfüllen wäre. Im Übrigen sei nicht auszuschließen, dass sich die Eltern des Antragstellers an den Kosten des im Internat erbrachten Lebensunterhaltes gemäß § 92 Abs. 2 Satz 3 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII - beteiligen müssten, zumal der Eigenbeitrag unter dem Betrag liege, der dem Antragsteller als Kindergeld zustehe.

Mit seiner Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Er besuche die Förderschule für Sehbehinderte in K W aufgrund seiner Behinderung. Hieraus ergebe sich zugleich auch die (behinderungsbedingte) Notwendigkeit seiner Aufnahme im dortigen Internat, da anders aufgrund der langen Anfahrtswege eine sinnvolle und effektive Beschulung nicht möglich sei. Das Kindergeld werde nicht dem ihm, sondern seinen Eltern als Sozialleistung gewährt, so dass er hierüber nicht verfügen könne. Eine vorrangige Leistungsverpflichtung seiner Eltern auf der Grundlage des § 92 Abs. 2 Satz 3 SGB XII sei nicht entscheidungserheblich. Diese Kosten in Höhe von monatlich 90,00 EUR würden von seinen Eltern ohne weiteres übernommen. Streitig seien vorliegend die Unterbringungskosten, für die eine häusliche Ersparnis nicht in Betracht komme. Der Antragsteller hat ein weiteres Mahnschreiben der Trägerin des Internats für Sehgeschädigte vom 10. Januar 2006 zur Akte gereicht.

Er beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

1. den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 19. Dezember 2005 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, die für seine Unterbringung und Betreuung entstehenden laufenden Unterbringungskosten im Internat für Sehgeschädigte in K W ab dem Monat November 2005 in Höhe von monatlich 135,00 EUR für zunächst drei Monate zu übernehmen und

2. ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsteller habe nicht dargetan, aus welchen Gründen der Elternanteil an den Unterbringungskosten nicht gezahlt werden könne. Er habe ferner nicht dargetan, dass er einer besonderen behindertengerechten Betreuung und Unterstützung auch außerhalb der Schule bedürfe. Nach dem vom Antragsteller zitierten Rundschreiben sei eine Unterbringung in einem Wohnheim/Internat nur dann wegen der Behinderung erforderlich, wenn eine tägliche Hilfe von mindestens sechs Stunden in einer Einrichtung notwendig sei. Im Falle des Antragstellers liege eine derartige gravierende Behinderung nicht vor. Dem Antragsteller werde nur die Kostenlast zugemutet, die auch andere, nicht behinderte Schüler, die entfernungsbedingt im Internat lebten, zu tragen hätten. Der Antragsteller könne zudem nach dem Brandenburger Schulgesetz (BbgSchulG) einen Landeszuschuss beantragen. Der Internatsunterbringung stünden zudem die Kosten einer häuslichen Ersparnis gegenüber. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Fahrtkosten von Schülern zu einer Behindertenschule (Urteil vom 22. Mai 1975 - V C 19/74 - BverwGE 48, 228 ff.) sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil die hier im Streit stehenden Unterbringungskosten auch bei nicht behinderten Schülern entstünden. Ein Anordnungsgrund sei zu bezweifeln. Die Eltern des Antragstellers könnten mit dem ihnen gewährten Kindergeld die geforderten Unterbringungskosten zumindest vorläufig bis zur Hauptsacheentscheidung übernehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Entscheidung wird auf die Gerichtsakte und auf die Gerichtsakte des Sozialgerichts Potsdam zum Aktenzeichen S 20 SO 110/05 nebst Sonderheft Prozesskostenhilfe (S 20 SO 129/05 ER PKH ) sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.

Hinweis:

Einen Fachbeitrag zum Einstweiligen Rechtsschutz finden Sie im Diskussionsforum Rehabilitations- und Teilhaberecht der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation (DVfR) unter:
https://www.reha-recht.de/fileadmin/download/foren/a/2013/A4...

Rechtsweg:

SG Potsdam Beschluss vom 19.12.2005 - S 20 SO 129/05 ER

Quelle:

Sozialgerichtsbarkeit BRD

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht abgelehnt.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).

Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Übernahme des Eigenanteils an den Kosten seiner Unterbringung im Internat für Sehgeschädigte (K W) im Rahmen der Eingliederungshilfe glaubhaft gemacht.

Dieser Anspruch folgt aus §§ 53, 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII i. V. m. § 12 Eingliederungshilfeverordnung - EinglHVO -. Danach sind Leistungen der Eingliederungshilfe auch Hilfen zu einer allgemeinen Schulbildung, vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht, und diese Hilfen umfassen auch Maßnahmen zugunsten behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, den Behinderten den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Der Antragsteller gehört aufgrund seiner Sehbehinderung unstreitig zum Personenkreis des § 53 SGB XII. Die bedarfsgerechte Beschulung des Antragstellers begründet ferner das Erfordernis seiner Unterbringung in dem der Schule angegliederten Internat als Bestandteil der Hilfe zur angemessenen Schulbildung. Denn die streitgegenständlichen - anteiligen - Kosten des Besuchs des Internats in K W stellen sich als notwendige Folge seiner Behinderung dar. Sie entstehen nicht wie beim regulären Schulbesuch eines nicht behinderten Kindes als notwendige Bedürfnisse des täglichen Lebens, sondern notwendigerweise durch die besonderen Verhältnisse seiner Behinderung. Eine angemessene Schulbildung kann der Kläger nach den Feststellungen des Förderausschusses vom 31. Januar 2005 nur in einer Schule für Sehbehinderte erlangen. Die seinem Wohnort nächstgelegene Schule für Sehbehinderte befindet sich in K W in einer Entfernung von 101 km. Eine tägliche Anreise ist dem Antragsteller wegen dieser Entfernung nicht zuzumuten. Aus diesem Grund ist eine Unterbringung in dem der Schule angegliederten Wohnheim zwingend erforderlich, wovon auch der Antragsgegner ausgeht. Anders als im Fall eines nicht behinderten Schülers, der sich aus freien Stücken für den Besuch eines Internates entscheidet, ist die Unterbringung des Antragstellers zur Wahrnehmung einer bedarfsgerechten Beschulung für ihn unumgänglich. Die hierfür anfallenden Aufwendungen sind dem Antragsteller, anders als einem nicht behinderten Schüler, durch seine Behinderung aufgezwungen. Daher sind sie notwendiger Bestandteil der Hilfe zur angemessenen Schulbildung. Ob der Antragsteller daneben einer besonderen behindertengerechten Betreuung in dem der Schule angeschlossenen Internat bedarf, kann dahinstehen. Denn bereits seine allein der Entfernung der Schule vom elterlichen Wohnort geschuldete Unterbringung in dem Wohnheim stellt sich als Maßnahme dar, die erforderlich und geeignet ist, dem Antragsteller den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht überhaupt erst zu ermöglichen. Insoweit ist der Fall entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht anders zu beurteilen als der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedene Fall zur Übernahme von Fahrtkosten für den Schulbesuch (vgl. BVerwGE 48, 228 ff.).

Der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe gemäß § 2 Abs. 1 SGB XII steht dem hier geltend gemachten Eingliederungsanspruch nicht entgegen. Dies gilt zunächst hinsichtlich einer vom Antragsgegner geltend gemachten Kostentragungspflicht des Schulträgers nach den Bestimmungen des BbgSchulG. Denn der Nachrang der Sozialhilfe setzt voraus, dass ein solcher Anspruch rechtzeitig durchgesetzt werden kann und die anderweitige Hilfe tatsächlich bereitsteht. Letzteres ist vorliegend aber nicht der Fall. Vielmehr gewährt der örtlich zuständige Schulträger nach dem vom Antragsteller eingereichten Schreiben der Betreiberin des Internats für Sehgeschädigte, der S S F C gGmbH, vom 06. Juli 2005 die für die Unterbringung in dem Internat anfallenden Heimkosten nur zum Teil und verlangt gemäß § 114 Abs. 4 Satz 2 und 3 BbgSchulG eine angemessene Kostenbeteiligung der Schüler bzw. deren Eltern. Von den Eltern des Antragstellers wird auf dieser Grundlage neben der Beteiligung an den Kosten der Verpflegung in dem Wohnheim in Höhe von 90,00 EUR die hier streitgegenständliche Beteiligung an den Kosten der Unterkunft in Höhe von 135,00 EUR monatlich erhoben.

Der Antragsteller bzw. dessen Eltern können auch nicht darauf verwiesen werden, sich durch einen Antrag nach § 115 Satz 3 BbgSchulG selbst zu helfen. Nach dieser Vorschrift kann das Land Schülerinnen und Schülern Zuschüsse gewähren zu den Kosten der Unterkunft und Verpflegung, insbesondere für 1. den Besuch von Spezialschulen oder Spezialklassen und 2. Menschen mit sonderpädagogischem Förderbedarf beim Besuch von Schulen, wenn nicht eine geeignete Schule in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt der Wohnung besteht. Denn abgesehen davon, dass es sich bei dieser Vorschrift um eine Ermessensvorschrift handelt und ein nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null gegebener Anspruch auf Zuschuss zu den Kosten der Eigenbeteiligung vor dem Hintergrund der leeren Haushaltskassen des Landes ungewiss ist, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Hilfesuchende einen Rechtsanspruch gegen einen Dritten hat, sondern darauf, ob er die benötigte Hilfe auch tatsächlich erhalten oder den Anspruch gegen den Dritten rechtzeitig realisieren kann (Bundesverwaltungsgericht, 5 C 38.92, Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 16). Letzteres ist aber nicht der Fall.

Der Antragsteller kann auch nicht auf einen gegenüber der Sozialhilfe vorrangigen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern verwiesen werden. Denn § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB XII mutet Eltern behinderter schulpflichtiger Kinder - unabhängig von ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen - bei Leistungen zu einer angemessenen Schulbildung mit notwendiger Heimunterbringung lediglich zu, die Mittel für die Kosten des Lebensunterhalts in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen aufzubringen. Sinn dieser Vorschrift ist es, die Eltern behinderter mit denen nicht behinderter Kinder hinsichtlich der aus einer angemessenen Schulbildung ihrer Kinder folgenden Lasten wirtschaftlich gleichzustellen (vgl. BVerwGE 48, 228). Im Übrigen hat der Antragsteller durch die im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens eingereichten Unterlagen auch glaubhaft gemacht, dass seine Eltern aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zur Zahlung des Kostenbeitrages nicht in der Lage sind.

Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung des Senats der Zeitraum, für den der Antragsteller Eingliederungshilfe begehrt, bereits abgelaufen ist. Denn der Antragsteller hat durch Vorlage des Mahnschreibens der Internatsträgerin vom 10. Januar 2006 glaubhaft gemacht, dass eine gerichtliche Entscheidung notwendig ist, weil ansonsten die fristlose Kündigung seines Betreuungsvertrages droht, wodurch seine bedarfsangemessene Beschulung gefährdet wäre. Der Antragsteller kann auch nicht auf den vorübergehenden Einsatz des seinen Eltern für ihn gewährten Kindergeldes verwiesen werden. Denn abgesehen davon, dass es sich bei dem Kindergeld nicht um Einkommen des Antragstellers, sondern seiner Eltern handelt, ist nach den zum Prozesskostenhilfeverfahren eingereichten Unterlagen über die Einkommensverhältnisse der Eltern des Antragstellers auch hinreichend glaubhaft, dass diesen ein Einsatz des Kindergeldes bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht zuzumuten wäre.

Da die Rechtsverfolgung im Beschwerdeverfahren erfolgreich war und beim Antragsteller kein einsetzbares Einkommen oder Vermögen in Form eines Anspruches auf Prozesskostenhilfevorschuss gegen seine Eltern vorhanden ist, ist ihm auch nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 ZPO Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu gewähren. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheint erforderlich (§ 121 Abs. 2 ZPO).

Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).

Referenznummer:

R/R4452


Informationsstand: 28.01.2010