Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom 21.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2005 nicht beschwert im Sinne des § 54
Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz, denn dieser Bescheid ist nicht rechtswidrig.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erhöhung der Grundsicherungsleistungen in Höhe von 27,60 Euro monatlich. Die Berechnung der monatlichen Leistung ist in zutreffender Höhe erfolgt.
Nach § 42 Satz 1
Nr. 1
SGB XII umfassen die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung den für den Antragsteller maßgebenden Regelsatz nach § 28
SGB XII. Gemäß § 28
Abs. 1 Satz 1 und 2
SGB XII wird der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhaltes mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach den §§ 30 bis 34 nach Regelsätzen erbracht. Die Bedarfe werden abweichend festgelegt, wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist. Durch die Einbeziehung der Grundsicherungsleistungen ab dem 01.01.2005 in das
SGB XII und der Verweis des § 42 Satz 1
Nr. 1
SGB XII auf den Regelsatz des § 28
SGB XII ist damit auch nach § 28
Abs. 1 Satz 2 im Einzelfall bei anderweitiger Bedarfsdeckung eine von den Regelsätzen abweichende Festlegung des Bedarfes zulässig. Vorliegend hat die Beklagte die Festlegung des Bedarfes abweichend von den Regelsätzen zutreffend abzüglich eines monatlichen Betrages in Höhe von 27,60 Euro vorgenommen, da der Bedarf der Klägerin bezüglich der Einnahme eines Mittagessens anderweitig, nämlich durch die kostenlose Zurverfügungstellung des Essens in der Werkstatt für Behinderte, gedeckt ist. Die Klägerin nimmt nach ihrem eigenen Vortrag dieses Mittagessen in der Regel, von geringen Ausnahmen abgesehen, auch tatsächlich in Anspruch. Der von der Beklagten angesetzte Betrag in Höhe von 27,60 Euro monatlich ist dabei ausweislich der Berechnung im Widerspruchsbescheid zutreffend.
Des Weiteren rechtfertigt auch bereits der Grundsatz der Nachrangigkeit der Leistung nach § 2
Abs. 1
SGB XII eine Anrechnung des Betrages in Höhe von 27,60 Euro für die kostenlose Inanspruchnahme des Mittagessens. Danach erhält Sozialhilfe nicht, wer sich vor allem durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialhilfeleistungen, erhält. Diese im 1. Kapitel (Allgemeine Vorschriften) platzierte Vorschrift gilt seit der Einbeziehung der Grundsicherungsleistungen in das
SGB XII auch für diese. Das in der Werkstatt für Behinderte zur Verfügung gestellte kostenlose Mittagessen stellt eine solche nach § 2
Abs. 1
SGB XII wahrzunehmende Selbsthilfemöglichkeit dar, die von der Klägerin grundsätzlich auch wahrzunehmen ist (
vgl. auch
VG Minden, Urteil vom 26.10.2004, Az.: 6 K 1293/02; SG Detmold, Urteil vom 11.10.2005, Az.: S 19 SO 56/05).
Der Umstand, dass eine Anrechnung des Mittagessens
ggf. bis zum 31.12.2004 nach dem Grundsicherungsgesetz nicht erfolgt ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Jedenfalls ab dem 01.01.2005 ist eine Anrechnung nach dem
SGB XII, wie oben erläutert, rechtmäßig. Der weitere Vortrag der Klägerin, bei alten Menschen erfolge keine Anrechnung von anderweitig zur Verfügung gestellten Leistungen, ist ohne Bedeutung. Dieses pauschale Vorbringen ist zunächst nicht überprüfbar. Im Übrigen ist vorliegend lediglich der Anspruch der Klägerin zu prüfen, der von der Beklagten zutreffend berechnet wurde. Sollte in anderweitigen Fällen keine Anrechnung erfolgen, hat dies für den hier maßgeblichen Anspruch keine Bedeutung. Es besteht kein Anspruch auf Gleichheit im Unrecht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.