Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Juni 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Im Streit ist (noch) die (teilweise) Erstattung von Kosten des Mittagessens für die Zeit vom 1. September 2005 bis 27. Juni 2006 in der von dem Kläger besuchten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM).
Der 1985 geborene Kläger ist geistig und seelisch behindert bei einem Grad der Behinderung von 100. Er bezieht Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Seit dem 1. September 2005 ist er in der Förderstätte der R. -Werkstätten
gGmbH in E. untergebracht. Die dort anfallenden Kosten wurden von dem Beklagten "bis auf weiteres zu den für den Sozialhilfeträger geltenden Kostensätzen" übernommen. Ausgenommen wurden die Kosten des Mittagessens, die aus dem eigenen Einkommen des Leistungsberechtigten bzw vom örtlichen Träger der Sozialhilfe im Rahmen der Grundsicherung übernommen werden müssten (Bescheid vom 8. Juli 2005; Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2005, zur Post mit Einschreiben aufgegeben am 12. Oktober 2005).
Am 17. November 2005 hat der Kläger Klage erhoben. Während das Sozialgericht (SG) Nürnberg den Beklagten "verpflichtet" hat, "die Kosten für das Mittagessen in den Regnitz-Werkstätten ab dem 01.09.2005 zu übernehmen" (Urteil vom 25. Januar 2006), hat das Bayerische Landessozialgericht (
LSG) das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 27. Juni 2006), weil der Beklagte nicht verpflichtet sei, die Mittagessenskosten zu übernehmen.
Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung der §§ 35, 92 und 75 ff Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (
SGB XII). Die gesetzliche Betreuerin habe allerdings keine genaue Erinnerung mehr daran, wann sie den Widerspruchsbescheid erhalten habe. Nachdem sie auch keine Erinnerung daran habe, dass es hinsichtlich der Einhaltung der Klagefrist Probleme gegeben habe, gehe sie davon aus, dass sie den Widerspruchsbescheid erst deutlich nach dem 17. Oktober 2005 erhalten habe. In der Sache trägt sie vor, dass das Mittagessen integraler Bestandteil der Eingliederungshilfe sei und nicht aus der Gesamtmaßnahme "Förderstättenbesuch" herausgelöst werden könne.
Der Kläger beantragt, das Urteil des
LSG abzuändern und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Bescheid des Beklagten vom 8. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2005 abgeändert und der Beklagte verurteilt wird, die für die Zeit vom 1. September 2005 bis 27. Juni 2006 von ihm übernommenen Kosten für Mittagessen in der Förderstätte der R. -Werkstätten zu erstatten, soweit diese die im maßgebenden Regelsatz enthaltenen Kosten für das Mittagessen übersteigen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des
LSG für zutreffend.
Der Beigeladene hat weder einen Antrag gestellt noch sich zur Sache geäußert.
II
Die Revision des Klägers ist jedenfalls gemäß § 170 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) als unbegründet zurückzuweisen. Das
LSG hat im Ergebnis zu Recht die Berufung als unbegründet zurückgewiesen; es hätte allerdings nicht in der Sache entscheiden dürfen, weil die Klage unzulässig war.
Bei einer zulässigen Revision ist, bevor über die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen des streitigen Anspruchs entschieden werden kann, zu prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, von denen die Rechtswirksamkeit des Verfahrens als Ganzes abhängt. Das Revisionsgericht hat ohne besondere Rüge von Amts wegen insbesondere solche Mängel zu berücksichtigen, die sich aus dem Fehlen der unverzichtbaren Prozessvoraussetzungen ergeben, einerlei, ob der Mangel nur das Revisionsverfahren oder schon das Klage- und Berufungsverfahren betrifft (
BSG SozR 1500 § 150 Nr 11 S 24 f und Nr 18 S 34 f).
Hieran gemessen scheitert die Revision des Klägers schon daran, dass die Klage unzulässig war und das
LSG die Berufung bereits aus diesem Grund hätte zurückweisen müssen, ohne in der Sache zu entscheiden; denn der Kläger hat die Klagefrist des § 87 Abs 1 Satz 1 und Abs 2
SGG versäumt. Danach ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe (§ 37 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (
SGB X)) des Widerspruchsbescheids zu erheben. Hat die Behörde den Weg der (förmlichen) Zustellung gewählt, sind allerdings nach § 85 Abs 3 Satz 2
SGG die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) anzuwenden (
BSG SozR 1500 § 84 Nr 6 S 21; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl 2008, § 87 RdNr 4 und § 85 RdNr 8 f). An die Stelle der Bekanntgabe tritt für den Beginn der Klagefrist die Zustellung des Widerspruchsbescheids nach dem VwZG. Dem VwZG entsprechende landesrechtliche Regelungen - hier das Bayerische Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - sind nicht anwendbar (Rohwer-Kahlmann, Aufbau und Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit, § 85 RdNr 38, Stand November 2005).
Der Beklagte hat den Widerspruchsbescheid nach § 4 VwZG (in der Fassung des Art 1 Nr 1 Buchst a des Gesetzes vom 19. Mai 1972 - BGBl I 789) durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes zugestellt. Die Zustellung gilt danach mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass das zuzustellende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (Abs 1 Halbsatz 1); im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (Abs 1 Halbsatz 2). Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken; des Namenszeichens des damit beauftragten Bediensteten bedarf es nicht (Abs 2).
Der Widerspruchsbescheid wurde mit Einschreiben am 12. Oktober 2005, einem Mittwoch, zur Post aufgegeben. Nach der Zugangsvermutung des § 4 Abs 1 VwZG gilt er am 15. Oktober 2005 als bekannt gegeben. Dem steht nicht entgegen, dass dieser Tag ein Samstag war. Die Vermutung der Zustellung nach § 4 Abs 1 Halbsatz 1 VwZG greift auch dann ein, wenn der für die Zustellung maßgebende dritte Tag nach der Aufgabe zur Post auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt (BSGE 5, 53, 57; Loytved, SGb 1997, 253 ff). § 26 Abs 3 Satz 1
SGB X bzw § 64 Abs 3
SGG, wonach eine Frist erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages endet, wenn das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt, sind nicht anzuwenden; denn § 4 Abs 1 VwZG regelt keine "Frist", die am dritten Tag nach der Aufgabe des Widerspruchsbescheides zur Post endet, sondern den (vermuteten) Tag der Bekanntgabe, also einen unabänderbaren Zeitpunkt bzw ein Ereignis oder einen Termin im Sinne von § 187 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB). Er enthält im Gegensatz zur Frist keine Zeitspanne, innerhalb der ein Tätigwerden erforderlich würde (Loytved aaO; Sadler, VwVG/VwZG, 6. Aufl 2006, § 4 VwZG RdNr 6).
Ebenso scheidet eine (entsprechende) Anwendung des § 26 Abs 3 Satz 1
SGB X bzw des § 64 Abs 3
SGG aus, weil diese Regelungen allein Fristen vorbehalten sind (Loytved aaO; Sadler, aaO, § 4 VwZG RdNr 6). Auch der Schutzzweck der Normen verlangt dies nicht; ein entsprechendes Schutzbedürfnis besteht nicht. Der Adressat eines Verwaltungsaktes oder eines Widerspruchsbescheides muss nicht spätestens am dritten Tag nach Aufgabe zur Post eine bestimmte Handlung vornehmen, wie dies bei dem Ausschöpfen einer Frist an deren Ende der Fall wäre. Der Senat weicht damit nicht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) zu § 122 Abs 2 Nr 1 Abgabenordnung (
AO) ab (BFHE 203, 26 ff; seither stRspr), wonach jedenfalls eine entsprechende Anwendung von § 108 Abs 3
AO, der den Ablauf einer Frist auf den nächstfolgenden Werktag vorsieht, wenn das Ende einer Frist sonst auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt, für geboten erachtet wird. Der BFH hat - wie sich schon aus der Zitierung des Urteils des Bundessozialgerichts (
BSG) zu § 4 VwZG (aaO) ergibt - seine Entscheidung allein auf den Fall der "Bekanntgabe" nach § 122
AO beschränkt, nicht aber auf die "Zustellung" durch Einschreiben, und dabei auf die besondere Situation im Steuerrecht abgestellt mit der dort üblichen Vertretung durch Bevollmächtigte steuerberatender Berufe, die ihre Postfächer an Sonnabenden generell nicht leeren, und den Zweck der Zugangsvermutung zur Begründung seiner Entscheidung herangezogen, für das steuerrechtliche Massenverfahren eine wenig verwaltungsaufwändige, praktikable, möglichst rechtssichere und möglichst streitvermeidende Form der Bekanntgabe von Verwaltungsakten zu eröffnen. Außerdem werde der Streit darüber vermieden, ob der Verwaltungsakt tatsächlich an dem in den Akten vermerkten Datum zur Post aufgegeben worden sei. Diese Argumentation ist auf das Sozialrecht nicht übertragbar, weil dort derartige Massenverfahren jedenfalls nicht generell üblich sind und auch eine Bevollmächtigung der Sozialleistungsempfänger - etwa durch Rechtsanwälte - schon im Verwaltungsverfahren nicht die Regel ist. Zudem ergeben sich bei einer Zustellung durch Einschreiben nach § 4 VwZG nicht die genannten Beweisprobleme, weil der Tag der Aufgabe zur Post - wie hier - ohne weiteres durch den Einlieferungsbeleg nachgewiesen werden kann. Deshalb kann die Rechtsprechung des BFH, die für die Bekanntgabe nach § 122
AO ihre Berechtigung haben mag, jedenfalls nicht auf die Zustellung nach § 4 VwZG übertragen werden.
Die Zustellung des Widerspruchsbescheides war auch wirksam. Insbesondere war der Tag der Aufgabe zur Post in den Akten vermerkt. Ob es sich hierbei überhaupt um eine zwingende Formvorschrift handelt (BFHE 95, 419, 421; offen gelassen in
BSG SozR Nr 7, 9 und 11 zu § 4 VwZG, SozR 3-1960 § 4 Nr 3 und BVerwGE 39, 257, 259 f; zum Streitstand Engelhardt/App, VwVG/VwZG, 8. Aufl 2008, § 4 VwZG RdNr 11), muss der Senat nicht entscheiden; denn jedenfalls genügt der zu den Akten genommene Einlieferungsvermerk ("Nachweis für Einschreibesendung"), auf dem der Tag der Aufgabe zur Post (12. Oktober 2005) vermerkt und der Barcode eingeklebt wurde, diesen Anforderungen. Die Aufgabe zur Post wird bei der Einlieferung beurkundet. Der Aktenvermerk ist dagegen nur als Notiz ohne Namenszeichen vorgesehen. Damit hat er einen deutlich geringeren Beweiswert, den § 4 Abs 2 VwZG zum Ziel hat (Sadler, VwVG/VwZG, 6. Aufl 2005, § 4 VwZG RdNr 38). Vermerken bedeutet lediglich, dass der Vorgang in den betreffenden Akten so erwähnt wird, dass auch eine mit der Sache bisher nicht befasste Person ihn als geschehen erkennen kann. Dementsprechend reicht jeder in den Akten befindliche Hinweis, der Aufschluss über den Tag der Aufgabe des Briefes zur Post gibt (
BSG SozR 3-1960 § 4 Nr 3 S 7 f; BVerwGE 39, 257, 260; Sadler, aaO, § 4 VwZG RdNr 37; Engelhardt/App, aaO, § 4 VwZG RdNr 11). Wann dieser Hinweis zu den Akten gelangt ist, ist ohne Bedeutung (Engelhardt/App, aaO, § 4 VwZG RdNr 11 mwN; vgl auch
BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1985 - 8 C 92/83 -, NVwZ 1985, 900). Nicht erforderlich ist zudem, dass der Hinweis sich aus dem Verwaltungsakt selbst ergibt bzw ein Vermerk über die Aufgabe zur Post auf dem Verwaltungsakt angebracht ist. § 4 Abs 2 VwZG schreibt weder eine spezifische Form noch einen bestimmten Inhalt des Aktenvermerks vor (
BSG aaO). Erfolgte die Zustellung danach am Samstag, dem 15. Oktober 2005, begann die Monatsfrist des § 87 Abs 1
SGG nach § 64 Abs 1
SGG am 16. Oktober 2005.
Die Zugangsvermutung als gesetzlich normierter Anscheinsbeweis (
BSG SozR 3-1960 § 4 Nr 4 S 12) scheitert nicht an § 4 Abs 1 Halbsatz 2 VwZG. Weder ist der Widerspruchsbescheid nicht oder (nachweisbar) zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen, noch bestehen hierüber Zweifel, die die Behörde durch den Nachweis des Zeitpunkts des Zugangs ausräumen müsste. Der Zugangszeitpunkt ist nur dann von der Behörde nachzuweisen, wenn der Empfänger die Vermutung durch entsprechenden Tatsachenvortrag erschüttert. Gefordert wird ein substantiiertes Bestreiten in der Weise, dass der Betreffende einen abweichenden Geschehensablauf schlüssig vorträgt und dadurch zumindest Zweifel begründet, weil anderenfalls die Zugangsvermutung wertlos wäre (BFHE 146, 27, 31; Engelhardt/App, aaO, § 4 VwZG RdNr 8). Andererseits dürfen die Anforderungen an die Substantiierungspflicht nicht überspannt werden (
BSG SozR 3-1960 § 4 Nr 4 S 12). Es muss deshalb (schon) ausreichen, wenn der Zugang überhaupt ausdrücklich bestritten oder ein späterer Zugang konkret behauptet wird (
BSG aaO). Dies ist hier indes nicht geschehen.
Der Kläger hat weder vorgetragen, dass der Widerspruchsbescheid nicht, noch, dass er zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Er hat lediglich mitgeteilt, dass die gesetzliche Betreuerin keine genauere Erinnerung mehr daran habe, wann sie den Widerspruchsbescheid erhalten habe. Nachdem sie aber auch keine Erinnerung daran habe, dass es hinsichtlich der Klagefrist Probleme gegeben habe, gehe sie davon aus, dass sie den Widerspruchsbescheid erst deutlich nach dem 17. Oktober 2005 erhalten habe. Insoweit trägt der Kläger nur eine eigene Vermutung hinsichtlich des Zugangs des Widerspruchsbescheides vor, der aber keine "Zweifel" im Sinne von § 4 Abs 1 Halbsatz 2 VwZG begründet; die Vorschrift liefe dann im Ergebnis leer. "Zweifel" im Sinne der Norm muss ein berechtigter Zweifel sein, der nicht schon dadurch entsteht, dass der Empfänger der Postsendung über den angeblichen tatsächlichen Zugang keine oder allenfalls eine auf Vermutungen basierende vage Vorstellung hat; denn angesichts typischer Postbeförderungszeiten kann bei einem Einschreiben, das nachweislich am 12. Oktober 2005 zur Post aufgegeben wurde, mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es spätestens am Samstag, dem 15. Oktober 2005, zugegangen ist. Zudem gab es entgegen der Erinnerung der Betreuerin des Klägers hinsichtlich der Klagefrist durchaus Probleme. So hat der Beklagte in seiner Klageerwiderung vom 30. November 2005 die Auffassung vertreten, dass die Klage unzulässig sei, weil sie nicht fristgerecht erhoben worden sei. Hierauf sind allerdings weder der Kläger noch das SG oder das
LSG eingegangen.
Die Monatsfrist für die Klageerhebung hat der Kläger nicht eingehalten. Es galt auch nicht die Jahresfrist des § 66 Abs 2 Satz 1
SGG wegen fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung. Die Rechtsbehelfsbelehrung, wonach die Klage einen Monat "nach Zustellung" (nicht nach Bekanntgabe) zu erheben ist, war vielmehr richtig. Entscheidet sich der Versicherungsträger freiwillig für den Weg der förmlichen Zustellung, ist es nicht nur folgerichtig, sondern sogar erforderlich, dass in der Rechtsbehelfsbelehrung auf den Zeitpunkt der Zustellung abgestellt und nicht der ungenaue und missverständliche Begriff der Bekanntgabe gewählt wird (
BSG SozR 1500 § 84 Nr 6 S 20;
BSG, Urteil vom 27. September 1983 - 12 RK 75/82).
Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger ohne Verschulden verhindert gewesen war, die Frist einzuhalten, sodass auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist nach § 67
SGG nicht in Betracht kommt. Allerdings hat der Kläger die Möglichkeit, einen Antrag nach § 44
SGB X zu stellen (vgl zur materiellrechtlichen Problematik der Mittagessenskosten
BSG, Urteil vom 9. Dezember 2008 -
B 8/9b SO 10/07 R). Nach der Rechtsprechung des Senats gilt § 44
SGB X im gesamten Bereich des Sozialhilferechts (Urteil vom 26. August 2008 -
B 8 SO 26/07 R - RdNr 19).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1
SGG.