Die nach § 54
Abs. 4
SGG zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist begründet.
Der Bescheid vom 26.06.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.11.2007 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Übernahme der Kosten in den von ihr gewünschten Einrichtungen.
Der Beklagte ist zur Leistungserbringung in Bremen sachlich und örtlich zuständig.
Die sachliche Zuständigkeit des Beklagten ergibt sich aus seiner Eigenschaft als vom nach den §§ 97
Abs. 3
Nr. 1
SGB XII, 6
Abs. 2
Nr. 1 a) nds.
AG SGB XII originär zuständigen überörtlichen Sozialhilfeträger herangezogenem örtlichen Sozialhilfeträger. Rechtsgrundlage für die Heranziehung ist § 8
Abs. 2
S. 1 nds.
AG SGB XII. Die Heranziehung selbst ergibt sich aus § 2
Abs. 1
Nr. 1 nds. DVO
SGB XII. Der Beklagte konnte nach § 9
Abs. 5 nds.
AG SGB XII eine Entscheidung im eigenen Namen treffen. Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten auch nach einem Wechsel der Klägerin nach Bremen ergibt sich aus § 98
Abs. 2
SGB XII, wonach für stationäre Leistungen (hierzu gehört auch die Unterbringung in Wohnheimen für geistig behinderte Menschen und zugehörige Werkstätten) der Träger der Sozialhilfe zuständig ist, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben. Dies ist vorliegend der Wohnort der Klägerin, die Gemeinde AB., welche im Zuständigkeitsbereich des Beklagten liegt. § 98
Abs. 2
SGB XII gilt
gem. § 3
Abs. 1 der nds. DVO
SGB XII für herangezogene Körperschaften (s.o.) entsprechend.
Die Klägerin gehört unstreitig zum Kreis der nach den
§§ 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII,
2 Abs. 1 S. 1 SGB IX leistungsberechtigten Personen. Ebenfalls zwischen den Beteiligten unstreitig hat die Klägerin einen Anspruch auf stationäre Eingliederungshilfe.
Rechtsgrundlage für die begehrte Leistung sind die
§§ 53 Abs. 1, 4,
54 Abs. 1 S. 1 SGB XII,
55 Abs. 2 Nr. 6,
41 SGB IX i.V.m. § 9
Abs. 2
S. 1, 3
SGB XII.
Hiernach ist bei der Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe in einem Wohnheim für behinderte Menschen und einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) den Wünschen des Leistungsberechtigten zu entsprechen, soweit diese angemessen sind. In der Regel soll der Träger der Sozialhilfe Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.
1. Die Kammer hatte die Frage der Angemessenheit der Mehrkosten zu beachten, weil a) der Verbleib in der derzeit von der Klägerin besuchten WfbM nicht unzumutbar ist und b) die Einrichtungen in L. und N. auch vergleichbar sind.
a) Es käme hier auf etwaige Mehrkosten nicht an, wenn ein Verbleib in der derzeit besuchten Einrichtung unzumutbar wäre (
vgl. insoweit
z.B. VG Münster, Urteil vom 24.04.2006, Az.: 5 K 783/04 und Landessozialgericht (
LSG) Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17.07.2007, Az.: L 13 SO 20/07 ER, wonach der Einwand unverhältnismäßiger Mehrkosten dann unbeachtlich sei, wenn dem Behinderten eine andere - kostengünstigere - Bedarfsdeckung nicht zugemutet werden kann.) Der von der Klägerin (zunächst) geltend gemachte Vorfall einer sexuellen Belästigung seitens eines anderen behinderten Menschen kann schon deshalb die Frage der Verhältnismäßigkeit der Mehrkosten nicht dahinstehen lassen, weil die Mutter der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärte, die Situation in der Behindertenwerkstatt habe sich nunmehr verbessert und das Problem sei gelöst. Überdies war die Behandlung des Geschehens durch die Einrichtung nach Auffassung der Kammer zwar nicht unbedingt optimal, hatte aber noch nicht in ein Grad erreicht, dass hier von einer Unzumutbarkeit des Verbleibs der Klägerin in der Einrichtung auszugehen wäre. Durch einen zwischenzeitlichen Wechsel des anderen Behinderten in einen anderen Arbeitsbereich besteht - soweit erkennbar - auch keine Wiederholungsgefahr. Darüber hinaus könnte selbst eine Unzumutbarkeit des Verbleibs in der derzeit besuchten Einrichtung keinen Anspruch auf einen Wechsel zur Einrichtung nach N. auslösen, weil es im Zuständigkeitsbereich des Beklagten weitere Alternativen (andere Werkstätten) gibt. Mangels Unzumutbarkeit war die Frage der Verhältnismäßigkeit der Mehrkosten hier beachtlich.
b) Es wäre auf die Frage unverhältnismäßiger Mehrkosten auch nicht angekommen, wenn die Einrichtungen in L. und N. von vornherein nicht vergleichbar wären (
vgl. hierzu
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.02.2010, Az.: L 8 SO 359/09 B ER, wonach es auf die Frage der mit dem Besuch eines heilpädagogischen Förderkindergartens verbundenen Mehrkosten nicht ankommen sollte, weil diese Einrichtung gegenüber einem Integrationskindergarten aufgrund eines besseren Angebots bei Öffnungszeiten, Personalausstattung und besserer örtlicher Erreichbarkeit und Fördermöglichkeiten nicht vergleichbar gewesen seien). Nach Auffassung der Kammer kann hier jedoch keine Unvergleichbarkeit angenommen werden. Der Unterschied zwischen den Wohnheimen im Zuständigkeitsbereich des Beklagten und der von der Klägerin bevorzugten Einrichtung in N. besteht vor allem darin, dass in N. eine Betreuung nach dem anthroposophischen Menschenbild erfolgt. Hieraus ergibt sich aber keine grundsätzlich andere Vorgehensweise gegenüber Behinderten. Auch sind die Angebote der benannten Wohnheime und ihre Ausgestaltung jedenfalls grundsätzlich vergleichbar. Dies gilt im Übrigen für die mit dem Wohnheim in N. kooperierende Behindertenwerkstatt ohnehin, weil dort nicht nach dem anthroposophischen Menschenbild gearbeitet wird.
2. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen war die Frage der Angemessenheit der mit dem Wunsch der Klägerin verbundenen Mehrkosten für die Kammer entscheidungserheblich. Im Ergebnis liegt jedoch keine Unverhältnismäßigkeit vor.
Bei isolierter Betrachtung sind für die WfbM in L. und N. keine Mehrkosten ersichtlich. Während die Lebenshilfe Werkstatt L. einen monatlichen Satz von 1.019,17
EUR veranschlagt und die AC. monatlich 875,06
EUR kostet (
vgl. Bl. 64 der Gerichtsakte), kostet die Werkstatt Bremen lediglich 853,22
EUR im Monat (siehe Bl. 125 der Verwaltungsakte).
Hinsichtlich der Wohnheime ist hingegen nicht auf die absolute Höhe etwaiger Mehrkosten, sondern die Höhe der jeweiligen Tagespflegesätze abzustellen (so auch
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 07.06.2007, Az.: L 8 SO 60/07 ER). Überdies sind bei einer vergleichenden Betrachtungsweise die Durchschnittskosten im Zuständigkeitsbereich des Sozialhilfeträgers heranzuziehen (wohl h.M.,
vgl. etwa Luthe in: Hauck/Noftz, Kommentar zum
SGB XII, 17. Erg.-Lfg., § 9 Rn. 31; auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.1997, Az.: 6 S 755/95 und
VG Lüneburg, Urteil vom 14.11.2000, Az.: 4 A 212/98). Der Beklagte hat im Verfahren zwei Einrichtungen benannt, die für die Klägerin in Betracht kämen: die U. und das V. der S ... Der Tagessatz in der erstgenannten Einrichtung beträgt 62,35
EUR, der Tagessatz im "Haus Jungborn" 77,14
EUR. Hieraus ergeben sich Durchschnittskosten in Höhe von täglich 69,75
EUR. Diesen Kosten stehen die Kosten des Wohnheims in N. gegenüber, in dem der Tagessatz 98,82
EUR beträgt. Bei isolierter Betrachtungsweise bestehen hier Mehrkosten von
ca. 42 %.
Nach Auffassung der Kammer sind jedoch die Kosten für die WfbM und die Wohnheimkosten nicht isoliert zu betrachten, sondern müssen insgesamt verrechnet und verglichen werden. Dies zugrunde gelegt, ergibt sich folgende Berechnung:
Besuchte die Klägerin weiterhin die Lebenshilfe Werkstatt in L. ergäben sich bei einem durchschnittlichen Tagessatz von 69,75
EUR und angenommenen 30 Tagen je Monat Kosten in Höhe von insgesamt 3.111,67
EUR (69,75
EUR x 30 + 1.019.17
EUR).
Besuchte die Klägerin fortan die AC. ergäben sich monatliche Kosten in Höhe von insgesamt 2.967,56
EUR (69,75
EUR x 30 + 875,06
EUR). Bei einem Wechsel nach Bremen fielen indes monatliche Kosten in Höhe von 3.817,82
EUR (98,92
EUR x 30 + 853,22
EUR) an.
Damit entstehen bei einem Wechsel nach N. gegenüber dem "Modell Lebenshilfe Werkstatt" monatliche Mehrkosten in Höhe von
ca. 23 %, gegenüber dem "Modell X. " monatliche Mehrkosten in Höhe von
ca. 29 %.
Nach Auffassung der Kammer sind diese Mehrkosten gegenüber den Wünschen der Klägerin noch nicht als unangemessen im Sinne des § 9
Abs. 2
S. 1
SGB XII anzusehen.
In der Rechtsprechung ist keine feste Grenze anerkannt, ab der von unverhältnismäßigen Mehrkosten auszugehen wäre (
vgl. etwa
OVG Lüneburg unter Bezug auf die Vorgängernorm des § 3
Abs. 2 BSHG, Beschluss vom 25.05.1990, Az.: 4 M 44/90). Vielmehr ist eine wertende Betrachtungsweise unter Berücksichtigung des Gewichtes des vom Leistungsberechtigten geltend gemachten Wunsches und seiner individuellen Situation vorzunehmen (h.M.,
vgl. nur
VG Münster, Urteil vom 24.04.2006, Az.: 5 K 783/04). Der Wunsch des Leistungsberechtigten ist dabei umso bedeutsamer, je mehr er seiner objektiven Bedarfssituation entspricht (Bundesverwaltungsgericht (
BVerwG), Beschluss vom 18.08.2003, Az.: 5 B 14/03). Hatte das
BVerwG in einer älteren Entscheidung (Urteil vom 11.02.1982, Az.: 5 C 85/80) zur Vorgängernorm des § 3
Abs. 2 BSHG noch 75 % Mehrkosten als ohne weiteres unverhältnismäßig (nach damaligem Wortlaut der Vorschrift: "unvertretbar") angesehen und das
OVG Hamburg, (Beschluss vom 17.08.1995, Az.: Bs
IV 165/95) sowie das
LSG Niedersachsen- Bremen (Beschluss vom 07.06.2007, Az.: L 8 SO 60/07 ER) jeweils Mehrkosten von
ca. 50 % Mehrkosten als unverhältnismäßig erachtet, sieht das
OVG Lüneburg (Beschluss vom 16.02.2004, Az.: 4 ME 400/03) bereits Mehrkosten von 21,24 % als unverhältnismäßig an, wenn offenkundig ist, dass die kostengünstigere Einrichtung für den Behinderten sogar besser geeignet erscheint als die gewünschte Einrichtung. Schließlich hatte das
VG Münster (Urteil vom 24.04.2006, Az.: 5 K 783/04) Kosten, die nicht mehr als 30 % über den ermittelten Durchschnittskosten liegen, ohne weiteres als verhältnismäßig angesehen.
Im Fall der Klägerin sind unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung vertretenen Ansichten die Mehrkosten von 23 % bis 29 % jedenfalls nicht von vornherein als unverhältnismäßig anzusehen. Die Kammer berücksichtigt dabei auch, dass der Träger des Wohnheims, AD., mit der Stadt N. eine Vergütungsvereinbarung nach § 75
Abs. 3
SGB XII abgeschlossen hat (Bl. 74
ff. der Gerichtsakte). Da mithin der örtlich zuständige Sozialhilfeträger den Tagessatz der Einrichtung in Höhe von 98,82
EUR (Hilfebedarfgruppe 3) trägt, können die entstehenden Mehrkosten auch aus diesem Grund nicht von vornherein als unverhältnismäßig angesehen werden.
Vielmehr hatte die Kammer - wie bereits ausgeführt - die Mehrkosten und den Wunsch der Klägerin in ein wertendes Verhältnis zueinander zu setzen. Hierbei hatte die Kammer die persönliche Lebenssituation und Entwicklungsperspektive der Klägerin zu berücksichtigen (
vgl. § 9 Abs. 1 S. 1 SGB IX i.V.m. § 33
S. 2
SGB I). Dies zugrunde gelegt, hat die Klägerin zur Überzeugung der Kammer dargetan, dass ihr Wunsch des Besuchs der Einrichtungen in N. ihrer Lebenssituation entspricht, ihre Bedürfnisse und Fähigkeiten widerspiegelt und insgesamt geeignet ist, den Zielen und Aufgaben der Eingliederungshilfe in einer Weise zu entsprechen, dass die hiermit verbundenen Mehrkosten noch nicht als unangemessen angesehen werden können.
Zwar ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin auch in den Behinderteneinrichtungen im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gut aufgehoben wäre. So hat die Lebenshilfe Werkstatt auf Anfrage des Gerichts mit Schreiben vom 17.12.2009 u.a. beschrieben, dass die Klägerin dort einer durchaus abwechslungsreichen und Frustrationen vermeidenden, den Fähigkeiten eines behinderten Menschen entsprechenden Tätigkeit nachgeht. Überdies nimmt die Klägerin dort auch die Freizeitangebote der Einrichtung (die Reittherapie und den Chor) war. Auch komme diese - unwidersprochen von der Klägerin selbst - (weiterhin) gerne in die Einrichtung. Dennoch hatte die Kammer die Wünsche der Klägerin zu berücksichtigen und zu werten.
Die Klägerin hat ausgeführt, dass sie bei einem Wechsel nach N. mehr Möglichkeiten der Entwicklung hat, weil sich das Wohnheim in der Stadt befindet und in die Umgebung eingebunden ist. Hingegen befinden sich die beiden vom Beklagten benannten Wohnheime in einem Vorort
bzw. am Stadtrand von Y ... In N. hat die Klägerin bessere Möglichkeiten, selbstständig und weitgehend in unmittelbarer Nähe zum Wohnheim eigenverantwortlich Ladengeschäfte zu besuchen. U.a. befindet sich dort auch eine Sparkasse, die mit dem Umgang von Behinderten vertraut ist. Überdies strebt die Klägerin an, in N. nicht weiter in einer Behindertenwerkstatt, sondern im hauswirtschaftlichen Bereich des Wohnheims selbst tätig zu werden. Dies entspricht auch der Empfehlung der Lebenshilfe Werkstatt Y., welche nach Beendigung des Berufsfindungsjahrs empfohlen hatte, dass die Klägerin entweder im Haushalts-, Gärtnerischen- oder Kleintierpflegebereich eingesetzt werden solle. Eine Tätigkeit im hauswirtschaftlichen Bereich des Wohnheims kommt auch nach Auskunft der Einrichtung in Bremen in Betracht. Diese hatte mit Schreiben vom 22.12.2009 ausgeführt, nach einer Aufnahme der Klägerin werde diese in der Wäscherei, in der Hauswirtschaft und in der Reinigungsgruppe zunächst ein Praktikum absolvieren und im Anschluss in einem Gespräch mit dem zuständigen Mitarbeiter ihren endgültigen Arbeitsplatz finden. Eine solche Perspektive eröffnen die Wohnheime in L. der Klägerin hingegen nicht. Vielmehr wäre sie dort gehalten, weiterhin in einer Behindertenwerkstatt zu arbeiten. Überdies hat die Kammer berücksichtigt, dass die Klägerin bereits durch ihre Schulzeit in J. mit den Besonderheiten der Waldorfpädagogik und den speziellen dort ablaufenden Ritualen vertraut ist und deshalb erwartet werden kann, dass sich die Klägerin in Bremen gut in die dortigen Gegebenheiten einfindet und dort Geborgenheit und Sicherheit findet. Nachvollziehbar ist demgegenüber auch der von der 1987 geborenen Klägerin geäußerte Wunsch, durch eine größere Entfernung zum Elternhaus ihre persönliche Entwicklung zu fördern und zu festigen. Von erheblicher Bedeutung war für die Kammer auch, dass die Klägerin bereits Anfang des Jahres 2007 in der Einrichtung in N. ein Probewohnen absolvierte und dieses - sowohl nach Angaben der Klägerin als auch nach Angaben des Wohnheims - erfolgreich verlief. Die Klägerin und ihre Eltern sind mithin bereits durch eigene Anschauung und Erfahrung mit der gewünschten Einrichtung vertraut, weshalb der Wunsch eines Wechsels dorthin zusätzliches Gewicht erhielt.
Im Ergebnis waren die zahlreichen gut nachvollziehbaren und - soweit möglich - belegten Argumente der Klägerin bei wertender Betrachtungsweise gegenüber den nicht von vornherein als unverhältnismäßig anzusehenden Mehrkosten von 23 % bis 29 % gewichtiger, weshalb die Kammer den Wunsch der Klägerin nicht als unangemessen im Sinne des § 9
Abs. 2
S. 1
SGB XII ansah.
Die Klage hatte nach alledem vollumfänglich Erfolg.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193
SGG.