Leitsatz:
1. Ein Behinderter, der während einer Rehabilitation als Tagespendler außerhalb der Rehabilitationseinrichtung an einem Praktikum teilnimmt, hat gemäß AFG § 56 Abs 3 Nr 4 einen Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Verpflegungskosten. Dazu gehören insbesondere die Kosten für eine Mittagsmahlzeit.
2. Der Ausschluß dieses Anspruchs durch die RehaAnO ist nicht durch AFG § 58 Abs 2 gedeckt.
Rechtszug:
vorgehend SG Duisburg 1990-10-29 S 6 Ar 52/89