Urteil
Eingliederungshilfe für volljährige Besucher einer WfB - Kostenbeitrag für das Mittagessen

Gericht:

BVerwG


Aktenzeichen:

5 C 20.87


Urteil vom:

19.03.1992


Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte sich aufgrund der Klage eines volljährigen Besuchers einer WfB mit der Frage auseinanderzusetzen, ob seine Belastung mit einem Kostenbeitrag für das Mittagessen rechtens ist.

Der im Jahr 1940 geborene, geistig behinderte Kläger besuchte seit Jahren tagsüber eine WfB. Die Kosten hierfür trug der Beklagte gem. §§ 39ff des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) als Eingliederungshilfe. Der Kläger erhielt nur ein geringes Arbeitsentgelt in Höhe von zuletzt DM 125,50. Seit 1. Januar 1980 erhob die Beklagte einen Kostenbeitrag für das Mittagessen in Höhe von zunächst DM 2,20 pro Betreuungstag. Der Betrag wurde vom Arbeitslohn einbehalten.

Der Kläger beantragte bei der Beklagten, die Kürzung zu unterlassen, jedoch ohne Erfolg.

Auch sein Widerspruch führte nur zu einem negativen Widerspruchsbescheid. Darin heißt es, die Erhebung des Kostenbeitrags für das Mittagessen sei wegen der Einnahme des Mittagessens in der Betreuungseinrichtung und der deshalb im häuslichen Bereich ersparten Aufwendungen gerechtfertigt.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg. Das BVerwG stellt klar, dass bei Prüfung der Frage, ob entweder der Kläger selbst oder aber seine Eltern auf Zahlung des Kostenbeitrags in Anspruch genommen werden können, zwischen denjenigen Rechtsgrundlagen, die dies dem Grunde nach rechtfertigen, und denjenigen weiteren Rechtsgrundlagen, die dies der Höhe nach regeln, unterschieden werden. Es betont auch, dass die Vorschriften, die eine Inanspruchnahme der Höhe nach regeln, erst dann und insoweit zur Anwendung kommen können, als eine Inanspruchnahme dem Grunde nach überhaupt zulässig ist.

Angewendet auf den vorliegenden Fall, bedeutet dies nach Auffassung des BVerwG, dass die Eltern des Klägers nach den Bestimmungen des §§ 28 und 43 BSHG nicht herangezogen werden können, weil sie nicht zur sog. Einsatzgemeinschaft gehören. Dann aber - so führt das BVerwG weiter aus - können sich auch aus den Bestimmungen der §§ 76 ff. BSHG nichts anderes ergeben, selbst wenn es dort heißt, ein Einkommenseinsatz sei zu "verlangen". Denn dieses Verlangen im Sinne der §§ 76 ff. BSHG kann sich nach Auffassung des BVerwG nur im Rahmen dessen bewegen, was dem Grunde nach, hier insbesondere, in den §§ 28 und 43 BSHG, vorgegeben ist. So kommt also das BVerwG zu dem Ergebnis, dass die Eltern nicht einsatzpflichtig sind und der allein einsatzpflichtige unverheiratete volljährige Hilfeempfänger selbst nichts erspart. Denn so ein Einkommen ist so gering, dass er ohnedies von den Eltern unterhalten wird - gleichviel, ob er in der Werkstatt ein Mittagessen erhält oder nicht.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Selbsthilfe 01/1993

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte sich aufgrund der Klage eines volljährigen Besuchers einer WfB mit der Frage auseinanderzusetzen, ob seine Belastung mit einem Kostenbeitrag für das Mittagessen rechtens ist.

Der im Jahr 1940 geborene, geistig behinderte Kläger besuchte seit Jahren tagsüber eine WfB. Die Kosten hierfür trug der Beklagte gem. §§ 39ff des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) als Eingliederungshilfe. Der Kläger erhielt nur ein geringes Arbeitsentgelt in Höhe von zuletzt DM 125,50. Seit 1. Januar 1980 erhob die Beklagte einen Kostenbeitrag für das Mittagessen in Höhe von zunächst DM 2,20 pro Betreuungstag. Der Betrag wurde vom Arbeitslohn einbehalten.

Der Kläger beantragte bei der Beklagten, die Kürzung zu unterlassen, jedoch ohne Erfolg.

Auch sein Widerspruch führte nur zu einem negativen Widerspruchsbescheid. Darin heißt es, die Erhebung des Kostenbeitrags für das Mittagessen sei wegen der Einnahme des Mittagessens in der Betreuungseinrichtung und der deshalb im häuslichen Bereich ersparten Aufwendungen gerechtfertigt.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg. Das BVerwG stellt klar, dass bei Prüfung der Frage, ob entweder der Kläger selbst oder aber seine Eltern auf Zahlung des Kostenbeitrags in Anspruch genommen werden können, zwischen denjenigen Rechtsgrundlagen, die dies dem Grunde nach rechtfertigen, und denjenigen weiteren Rechtsgrundlagen, die dies der Höhe nach regeln, unterschieden werden. Es betont auch, dass die Vorschriften, die eine Inanspruchnahme der Höhe nach regeln, erst dann und insoweit zur Anwendung kommen können, als eine Inanspruchnahme dem Grunde nach überhaupt zulässig ist.

Angewendet auf den vorliegenden Fall, bedeutet dies nach Auffassung des BVerwG, dass die Eltern des Klägers nach den Bestimmungen des §§ 28 und 43 BSHG nicht herangezogen werden können, weil sie nicht zur sog. Einsatzgemeinschaft gehören. Dann aber - so führt das BVerwG weiter aus - können sich auch aus den Bestimmungen der §§ 76 ff. BSHG nichts anderes ergeben, selbst wenn es dort heißt, ein Einkommenseinsatz sei zu "verlangen". Denn dieses Verlangen im Sinne der §§ 76 ff. BSHG kann sich nach Auffassung des BVerwG nur im Rahmen dessen bewegen, was dem Grunde nach, hier insbesondere, in den §§ 28 und 43 BSHG, vorgegeben ist. So kommt also das BVerwG zu dem Ergebnis, dass die Eltern nicht einsatzpflichtig sind und der allein einsatzpflichtige unverheiratete volljährige Hilfeempfänger selbst nichts erspart. Denn so ein Einkommen ist so gering, dass er ohnedies von den Eltern unterhalten wird - gleichviel, ob er in der Werkstatt ein Mittagessen erhält oder nicht.

Referenznummer:

R/R0208


Informationsstand: 04.10.1994