Das Sozialgericht wies die Feststellungsklage als unbegründet zurück.
Gemäß § 59
Abs. 1 Satz 1
SGB XI i.V.m. § 251
Abs. 2 Satz 2
SGB V seien die Beiträge, die der Träger der Einrichtung zu tragen habe, nicht von dem für die versicherungspflichtigen behinderten Menschen zuständigen Leistungsträger zu erstatten.
Der Kläger habe die Beitragszahlung nach § 55
Abs. 3
SGB XI nicht zu tragen, sondern zahle diese lediglich.
Nach § 20
Abs. 1 Satz 2
Nr. 7
SGB XI sei gesetzlich bestimmt, dass das Mitglied, also der behinderte Mensch, den Beitragszuschlag für Kindergeld nach § 55
Abs. 3
SGB XI selbst trage. Damit sei für den Beitragszuschlag ein Auseinanderfallen von Beitragszahlung (durch den Kläger) und Beitragstragung (durch den behinderten Menschen) gegeben.
Dem entspreche auch die Auslegung der Vorschrift durch das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Schreiben vom 16.02.2005. Diese Auslegung stimme auch mit den Strukturprinzipien des Beitragsrechts des SBG XI überein. So finde auch in Beschäftigungsverhältnissen nach § 58
Abs. 1 Satz 3
SGB XI keine paritätische Beitragsfinanzierung mehr statt. Vielmehr werde auch dort der Beitragszuschlag von dem Beschäftigten selbst gezahlt und getragen.
Werde der allgemeine Pflegeversicherungsbeitrag allerdings von einem Dritten (hier dem Kläger) gezahlt, so entrichtete dieser auch den Beitragszuschlag. Der zur Beitragszahlung Verpflichtete habe seinerseits gegenüber dem Mitglied Anspruch auf den vom Mitglied zu tragenden Beitragszuschlag. Dieser Anspruch könne vom Kläger durch Abzug von der an das Mitglied zu erbringenden Geldleistung geltend gemacht werden (
vgl. § 60
Abs. 5 Sätze 2 und 3
SGB XI). Vorbild dieser Regelung sei das Lohnabzugsverfahren (
vgl. Schlegel in: JURIS, PR-SozR 52/2005
Anm. 4).
Es liege bei diesem Verfahren auch keine Verletzung von Grundrechten der behinderten Menschen vor. Eine solche Grundrechtsverletzung könne zwar darin liegen, dass dem behinderten Menschen nicht das soziokulturelle Existenzminimum verbleibe. Diese Grundrechtsverletzung könne aber nicht von der Werkstatt als Kläger, sondern nur von dem behinderten Menschen als Träger des Grundrechts selbst geltend gemacht werden. Eine mögliche Grundrechtsverletzung der behinderten Menschen sei nicht dadurch zu beseitigen, dass dem Kläger als Drittem ein Erstattungsanspruch zugesprochen werde.