Der Kläger, ein Werkstattträger, begehrte mit seiner Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg die Feststellung, dass das beklagte Land als Leistungsträger den von ihr abgeführten Beitragszuschlag zur sozialen Pflegeversicherung für kinderlose Werkstattbeschäftigte zu erstatten habe.
Der Werkstattträger vertrat die Ansicht, dass der Beitragszuschlag zu erstatten sei. § 59 Abs. 5 SGB X sei auf Werkstattbeschäftigte nicht anzuwenden, mit der Folge, dass sie den Beitragszuschlag aus dem eigenen Arbeitsentgelt zu entrichten hätten. Bereits vor dem 1. Januar 2005 habe kein Unterschied zwischen kinderlosen Werkstattbeschäftigten und jenen, die Kinder erziehen, bestanden, da von beiden ein Beitrag zur Sozialversicherung nicht zu erbringen war. Zudem sei die Sonderregelung für Wehr- und Zivildienstleistende und Bezieher von Arbeitslosengeld II zu beachten. Schließlich sei es verfassungswidrig, einer Bürgerin oder einem Bürger Sozialversicherungsbeiträge aus einem Entgelt aufzuerlegen, das nicht einmal geeignet sei, das Existenzminimum sicherzustellen.
Nach Auffassung des beklagten Landes sei der Wortlaut von § 59 Abs. 5 SGB IX eindeutig; es beantragte die Klage zurückzuweisen. Zudem seien die Werkstattbeschäftigten nicht mit dem vom Beitragszuschlag ausgenommenen Personenkreis gleichzusetzen und könnten die Aufwendungen durch ergänzende Sozial- oder Grundsicherungsleistungen ausgleichen.
Das Gericht wies die Klage als unbegründet zurück. Es stellte fest, dass der Werkstattträger gegenüber dem beklagten Land keinen Erstattungsanspruch geltend machen könne und folgte damit im Wesentlichen den Urteilen der SG Gießen und Karlsruhe zur gleichen Frage. Danach sind die Beiträge für Werkstattbeschäftigte, die der Träger der Einrichtung zu tragen habe, von den zuständigen Leistungsträgern zu erstatten (§ 251 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB V). Allerdings handle es sich bei dem Beitragszuschlag gerade nicht um einen solchen Beitrag, sondern um einen Zuschlag nach § 55 Abs. 3 S. 1 SGB X, der nicht unter die Erstattungsregelung fiele. Werkstattbeschäftigte seien insbesondere nicht ausdrücklich von der Befreiungsregelung ausgenommen.
Soweit allein Wehr- bzw. Zivildienstleistende und Bezieher von ALG-II nicht zuschlagspflichtig sind, stützt der Gesetzgeber diese Entscheidung auf eine Vermeidung von unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand und eine Schonung des soziokulturellen Existenzminimums (BT-Drs. 15/3837).