Die Klägerin - eine Werkstatt für Menschen mit Behinderung - hat von dem beklagten Landessozialamt die Zahlung eines Betrages von 1.130.752,30 DM nebst 4 % Zinsen als Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen verlangt. Die Beklagte hatte ab 1995 die angefallenen Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr gesondert erstattet, sondern nur noch als einzelne Kostenposition im Rahmen des laufend gezahlten Kostensatzes anerkannt. Das Sozialgericht hat der Klage stattgegeben. Die Klägerin habe durch Vorlage entsprechender Listen nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass der von ihr geltend gemachte Erstattungsanspruch bezüglich der Sozialversicherungsbeiträge in den Jahren 1995-1998 tatsächlich in der von ihr geltend gemachten Höhe entstanden sei.
Das Landessozialamt habe nicht nachweisen können, dass die Erstattungsforderung der Klägerin durch Erfüllung vollständig erloschen sei. Dem Argument, die Erstattungsforderung sei im Rahmen der Kostensätze berücksichtigt worden, könne nicht gefolgt werden. Es liege keine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten darüber vor, dass die Werkstatt der Erfüllung ihres Erstattungsanspruchs durch anteilige Leistungen im Kostensatz zugestimmt habe. Eine solche Vereinabarung wäre im Übrigen rechtswidrig. Der Gesetzgeber habe in den Vorschriften der §§ 251 Abs. 2 SGB V, 179 Abs. 1 SGB VI und 59 Abs. 1 SGB XI ausdrücklich eine Erstattungspflicht des Kostenträgers gegenüber den Trägern der Werkstatt festgelegt. Diese Erstattungsforderung könne nicht in einem Kostensatz berücksichtigt werden. Vielmehr müsse sie getrennt davon abgerechnet werden.
Dies habe seinen Grund darin, dass es sich bei den Sozialversicherungsbeiträgen um einen durchlaufenden Posten der Werkstatt handele. Diese solle die Beiträge wie ein Arbeitgeber tatsächlich abführen und dafür einen Erstattungsanspruch gegen den Kostenträger erlangen. Dieser Erstattungsanspruch stehe daher außehalb des vom Kostenträger zu gewährenden Kostensatzes. Dies ergebe sich auch daraus, dass das sozialversicherungspflichtige Entgelt eines Behinderten in einem Jahr durchaus Schwankungen unterworfen sei, so dass es dazu kommen könne, dass aufgrund dieser Schwankungen der Erstattungsanspruch in seiner Höhe von Monat zu Monat unterschiedlich ausfalle. Würde man zulassen, dass eine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge in einem gleichbleibenden Kostensatz erfolgen könnte, würde dies dazu führen, dass einmal zu viel und einmal zu wenig erstattet werde. Dies sei aber Sinn der gesetzlichen Regelung.