Urteil
Zum Anspruch auf einen Einzelfallhelfer im Förder- und Betreuungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen

Gericht:

LSG Baden-Württemberg


Aktenzeichen:

L 7 SO 3531/14 ER-B


Urteil vom:

15.08.2014


Die 1994 geborene Antragstellerin begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom Sozialhilfeträger (Antragsgegner) ab September 2014 die Übernahme der Kosten für die Betreuung im Förder- und Betreuungsbereich (FuB) durch einen Einzelfallhelfer.

Der Einzelfallhelfer soll von dem betreuenden Einrichtungsträger gestellt werden. Hierzu wurde bereits ein entsprechender Arbeitsvertrag geschlossen. Die Kosten sollen vom Sozialhilfeträger als Zuschlag zu der nach §§ 75 Abs. 3, 76 Abs. 2 SGB XII vereinbarten Vergütung getragen werden. Eine entsprechende zivilrechtliche Vereinbarung zwischen der Antragstellerin und dem Träger der Einrichtung wurde noch nicht geschlossen. Die Einrichtung macht die Aufnahme der Antragstellerin in den FuB von der Übernahme der zusätzlichen Kosten in Höhe von 82,67 Euro je Abrechnungstag abhängig.

Der Sozialhilfeträger hat im Juli 2014 einen Bewilligungsbescheid ab dem Aufnahmetag in die Einrichtung in Höhe der mit dem Träger der Einrichtung nach § 75 Abs. 3 SGB XII geschlossenen Vergütungsvereinbarung erlassen.

Der Antrag hatte in erster Instanz keinen Erfolg (SG Karlsruhe, Beschluss vom 15.08.2014 - Az.: S 4 SO 2532/14 ER). Die gegen die Ablehnung des Antrags gerichtete Beschwerde hat das LSG zurückgewiesen. Als Rechtsgrundlage komme §§ 19 Abs. 3, 53, 54 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX in Betracht. Die wesentlich behinderte Antragstellerin habe dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII. Sie leide an einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung, könne nicht sprechen, habe eine eingeschränkte Körperwahrnehmung und bedürfe der unterstützten Kommunikation. Sie sei in allen Lebensbereichen auf umfassende Hilfestellungen in Form stellvertretender Übernahme, Anleitung und Begleitung angewiesen. Dem Anspruch stehe jedoch entgegen, dass der Hilfebedarf der Antragstellerin durch die vom Sozialhilfeträger bewilligten Leistungen bereits vollständig gedeckt wäre. Zudem fehle es an einer zivilrechtlichen Vereinbarung über die Aufnahme in den FuB. Auch werde die Antragstellerin bislang dort tatsächlich nicht betreut. Folglich habe sie im Rahmen des sog. Erfüllungsverhältnisses im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis noch keinen Anspruch gegen den Einrichtungsträger auf eine bedarfsgerechte Betreuung und Förderung.

Entgegen der Ansicht des Einrichtungsträgers sei dieser allerdings zum Abschluss einer entsprechenden zivilrechtlichen Vereinbarung verpflichtet. Der Einrichtungsträger habe sich als Leistungserbringer verpflichtet, im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes Leistungsberechtigte aufzunehmen. Zielgruppe des entsprechenden Leistungstyps seien nicht werkstattfähige Menschen mit wesentlichen geistigen und körperlichen Behinderungen "mit unterschiedlichem Hilfebedarf". Diese Formulierung sei so zu verstehen, dass eine Differenzierung nach dem Umfang des Hilfebedarfs nicht vorzunehmen sei. Demzufolge gebe es auch keine Aufteilung in Hilfebedarfsgruppen. Maßgeblich sei somit allein der qualitative - und nicht der quantitative - Hilfebedarf.

Diese Regelung entspreche der gesetzlichen Konzeption der Verknüpfung des Leistungs- und des Leistungserbringungsrechts in der Sozialhilfe. In einer Leistungsvereinbarung werde nicht auf den konkreten Bedarf einer bestimmten Person abgestellt. Maßgeblich sei vielmehr der typisierte Bedarf einer bestimmten, abstrakt festlegbaren Gruppe von Hilfeempfängern (LSG Sachsen, Beschluss vom 12.12.2013 - Az: L 8 SO 71/13 B ER; vgl. RdLh 2/2014, S. 74). Die Inhalte einer Leistungsvereinbarung dürften nicht so weit ausdifferenziert werden, dass dies einer Einzelplatzbeschreibung gleichkomme.

Der Leistungserbringer erhalte das mit dem Sozialhilfeträger ausgehandelte, für den typisierten Bedarf der abstrakt festgelegten Gruppe von Hilfeempfängern angemessene Entgelt. Der Sozialhilfeträger stelle durch die Zahlung des vereinbarten Entgelts die individuelle Bedarfsdeckung sicher. Dies sei bei der Aufnahmeverpflichtung der Einrichtung im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes zu beachten.

Der vorliegende Leistungstyp umfasse ausdrücklich behinderte Menschen mit unterschiedlichem Hilfebedarf. Das Leistungsangebot sei nicht nach einem quantitativen Hilfebedarf differenziert. Es beziehe sich daher nicht (nur) auf behinderte Menschen, die einer Betreuung mit einem Schlüssel von 1:3 bedürfen.

Bei einer sehr undifferenzierten Leistungstypbeschreibung bestehe die Gefahr, dass ein Leistungserbringer auch Leistungsberechtigte mit hohem Betreuungsbedarf aufnehmen müsse, ohne hierfür eine entsprechende Vergütung zu erhalten. Dies könne nur durch Nachverhandlungen mit dem Sozialhilfeträger behoben werden, nicht aber durch die Forderung eines zusätzlichen Entgelts gegenüber dem Leistungsberechtigten.

Über die Zuordnung des quantitativen Hilfebedarfs zum entsprechenden Leistungstyp bestehe Einvernehmen. Unterschiedlich bewertet werde die Frage des quantitativen Hilfebedarfs und dessen Folge für das Leistungsangebot.

Referenznummer:

R/R6683


Informationsstand: 01.07.2015