Leitsatz:
1. Gegen sich selbst als Träger der Lastenausgleichsverwaltung kann ein Land als Träger der Kriegsopferversorgung, vertreten durch das LVersorgA, auf Rückerstattung einer Ersatzleistung klagen (Ausnahmefall eines zulässigen "Insichprozesses").
2. Taucht ein Verschollener wieder auf, von dem angenommen wurde, er sei im Zusammenhang mit einer Schädigung im versorgungsrechtlichen Sinne verstorben, so ist die Verschollenheitsrente für die Zeit, in der der Aufenthalt den Familienangehörigen und den zuständigen Behörden unbekannt gewesen war, nicht zu Unrecht geleistet worden.
Sonstiger Orientierungssatz:
1. Nach einem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Grundsatz kann eine Verwaltung eine ohne rechtlichen Grund erbrachte Ersatz- oder Erstattungsleistung von dem Verwaltungsträger der sie erhalten hat, zurückfordern (vgl BSG 1962-01-30 2 RU 219/59 = BSGE 16, 151; BSG 1968-12-11 10 RV 606/65 = BSGE 29, 44; BSG 1969-03-11 4 RJ 107/68 = BSGE 29, 164; BSG 1969-05-22 4 RJ 315/68 = BSGE 29, 249).
Diese Entscheidung wird zitiert von:
BSG 1977-08-02 9 RV 82/76 Bestätigung
BSG 1979-01-24 9 RV 50/77 Vergleiche
BSG 1983-10-19 3 RK 19/82 Vergleiche