Urteil
Kündigung eines Werkstattverhältnisses wegen Selbst- und Fremdgefährdung - Wegfall der Werkstattfähigkeit - Aufhebung des Leistungsbescheids

Gericht:

LAG Hamm 15. Kammer


Aktenzeichen:

15 Sa 994/12


Urteil vom:

07.02.2013


Grundlage:

Tenor:

Unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 22.11.2012 wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt - mit Ausnahme der durch die Säumnis entstanden; diese trägt die Klägerin - die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die rechtliche Wirksamkeit der Kündigung eines Werkstattverhältnisses.

Die Klägerin ist 1960 geboren und ledig. Sie ist schwerbehindert im Sinne des SGB IX.

Die Beklagte betreibt eine Werkstatt für Behinderte in L1 und beschäftigt dort im Wesentlichen psychisch behinderte Menschen.

Mit Schreiben vom 18.11.2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie zum 02.12.2002 in das Eingangsverfahren der "startec" aufgenommen werde. Bei der "startec" handelt sich um eine Abteilung der Werkstatt für Behinderte. Unter dem 01.03.2005 unterzeichneten die Parteien eine Entgeltvereinbarung, deren § 1 lautet:

Beide Parteien erklären, dass die Beschäftigung im Sinne eines arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses entsprechend § 138 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) ausgeübt wird. Die WfB L1 zahlt bei voller Anwesenheit der Beschäftigten einen Grund- und einen Steigerungsbetrag entsprechend § 138 Abs. 2 SGB IX.

Unter dem 31.05.2011 richtete die Beklagte folgendes Schreiben an die Klägerin:

"Sehr geehrte Frau B1,

am Donnerstag, den 26. Mai 2011 haben Sie kurz vor 12.00 Uhr in der Abteilung W1 den Mitarbeiter B2 zunächst wüst beschimpft und dann mit der geballten Faust zweimal fest in den Magen und in die Rippen geschlagen. Dieser Vorgang wurde von mehreren Mitarbeitern beobachtet, Sie können den Verlauf bezeugen.

Unmittelbar danach sind Sie offensichtlich aufgebracht und wütend in das Gruppenleiterbüro S1 gestürmt und beschimpften dort den Gruppenleiter S1 und den Sozialpädagogen H1, sie seien schuld, wenn Sie sich umbringen würden. Diesen Vorgang müssen wir als Suiziddrohung werten.

Die vorgeschilderten Aktionen sind als erhebliche Selbst- bzw. Fremdgefährdung im Sinne des § 136 Abs. 2 SGB IX zu werten. Danach ist eine Werkstattfähigkeit nicht mehr gegeben. Aus diesem Grunde sehen wir uns gezwungen, Ihnen die fristlose Kündigung, ersatzweise die fristgerechte Kündigung auszusprechen.

Der Werkstattrat wurde über diesen Vorgang gem. § 7 WMVO umfassend informiert.

Wir bitten Sie mit Herrn H1 einen Termin abzustimmen, zu dem Sie Ihre privaten Gegenstände abholen können. Ein Betreten des Betriebsgeländes nach diesem Termin wird Ihnen hiermit ausdrücklich untersagt".

Die Klägerin hat in dem weiteren Rechtsstreit der Parteien (4 Ca 978/11 L, Arbeitsgericht Hamm = 15 Sa 314/12, Landesarbeitsgericht Hamm) mit am 09.06.2011 eingereichter Klage u. a. die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 31.05.2011, zugegangen am 03.06.2011, nicht aufgelöst worden ist. Mit Urteil vom 27.01.2012 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht bestehe. Aus § 138 Abs. 1 SGB IX ergebe sich, dass der Gesetzgeber für den Regelfall davon ausgehe, dass behinderte Menschen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis tätig werden. Aufgrund des Hinweises des Arbeitsgerichts im Kammertermin vom 27.01.2012, dass das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis nach vorläufiger Rechtsauffassung der Kammer nicht als Arbeitsverhältnis anzusehen sei, hat die Klägerin hilfsweise zusätzlich beantragt festzustellen, dass das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 31.05.2011, zugegangen am 03.06.2011, nicht aufgelöst worden ist und dass das Rechtsverhältnis ebenso wenig durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 31.05.2011, zugegangen am 03.06.2011, aufgelöst worden ist.

Hinsichtlich der von der Klägerin am 27.01.2012 gestellten Anträge sind diese durch Abtrennungsbeschluss des Arbeitsgerichts zum Gegenstand eines selbstständigen Verfahrens erklärt worden, und zwar des vorliegenden.

Die Klägerin hat ausgeführt, sie habe keinen Anlass zum Ausspruch einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen, verhaltensbedingten Kündigung des Werkstattverhältnisses gegeben. Eine Tätlichkeit habe nicht stattgefunden. Auch der übrige Vortrag der Beklagten zum Geschehensablauf sei unzutreffend. Weder liege eine tatsächliche Fremd- noch eine Selbstgefährdung vor. Die Klägerin hat die ordnungsgemäße Anhörung des Werkstattrates bestritten.

Die Klägerin hat beantragt

1. festzustellen, dass das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 31.05.2011 - zugegangen am 03.06.2011 - nicht aufgelöst worden ist;

2. festzustellen, dass das Rechtsverhältnis durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 31.05.2011 - zugegangen am 03.06.2011 - nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, die Klägerin habe zunächst einen Mitarbeiter tätlich angegriffen und sodann den Gruppenleiter heftig beschimpft sowie Selbsttötungsabsichten geäußert. Damit sei eine Werkstattfähigkeit im Sinne von § 136 Abs. 2 SGB IX nicht mehr gegeben. Das Werkstattverhältnis der Klägerin sei daher zu kündigen gewesen; eine ordnungsgemäße Beteiligung des Werkstattrates sei erfolgt.

Die Kammer des Arbeitsgerichts hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Arbeiters in der Werkstatt B2, des Arbeiters K1, des Pferdepflegers M1, des Gruppenleiters S1 und des Diplom- Sozialpädagogen H1 als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12.06.2012 (Bl. 29 bis 33 d. A.) verwiesen.

Mit Urteil vom 12.06.2012 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Eine dauernde Werkstattunfähigkeit der Klägerin liege nicht vor. Den zur Kündigung führenden Vorfällen komme keine entsprechende derartige Bedeutung zu. Für das Verhalten der Klägerin am 26.05.2011 habe es vielmehr einen konkreten Anlass gegeben, nämlich den, dass der Klägerin jemand ihr Kissen vom Arbeitsplatz entfernt habe. Dies habe zwar zu einer überzogenen, jedoch gerade dem Behinderungsbild der Klägerin entsprechenden Überreaktion geführt, die zu einem tätlichen Angriff auf einen Kollegen sich entwickelt habe. Dieser habe sich allerdings weder wehren müssen, um die Klägerin von weiteren Angriffen abzuhalten, noch sei ihm der Anlass des Verhaltens der Klägerin unverständlich gewesen. Der Angriff der Klägerin sei nur von kurzer Dauer gewesen, wenn gleich vermutlich schmerzhaft, da wohl aus mehreren Stößen in den Nierenbereich bestehend.

Gegen eine weitere Fremdgefährdung spreche, dass nach dem vorgetragenen Sachverhalt ein entsprechendes Verhalten der Klägerin in der Werkstatt seit Beschäftigungsbeginn noch nicht vorgekommen sei. Die überzogene Reaktion der Klägerin sei anlassbezogen und durch einen Streich verursacht worden, den man ihr gespielt hätte und mit dem sie nicht anders umzugehen verstanden habe. Mit einer entsprechenden angemessenen Betreuung seitens der Beklagten dürfte eine derartige Handlungsweise jedoch zukünftig vermeidbar sein. Auch eine Selbstgefährdung der Klägerin sei nicht anzunehmen. Trotz ihrer am 26.05.2011 abgegebenen Äußerungen zu einer Selbsttötungsabsicht sprächen doch die nachfolgenden Äußerungen gegenüber dem Arzt wie auch die Führung des Arbeitsgerichtsprozesses gegen eine besondere Belastung der Klägerin durch die Tätigkeit gerade in der Werkstatt.

Gegen das ihr am 26.06.2012 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte am 13.07.2012 Berufung eingelegt und diese mit am 27.08.2012 (Montag) beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Arbeitsgericht die Anforderungen an eine der Werkstattfähigkeit der Klägerin entgegenstehende erhebliche Fremd- oder Selbstgefährdung im Sinne des § 136 Abs. 2 S. 2 SGB IX überdehnt habe.

Sie trägt vor, die Klägerin sei bereits im Mai 2010 wegen einer ähnlichen fremdgefährdenden Verhaltensweise "abgemahnt" worden. Aufgrund dessen sei ihr am 26.05.2010 die Beendigung des Werkstattvertrages wegen Fremdgefährdung angedroht worden. Nachdem die Klägerin innerhalb einer Jahresfrist erneut in aggressiver Weise aufgefallen sei, habe sie mit Schreiben vom 31.05.2011 das Rechtsverhältnis fristlos, ersatzweise fristgerecht gekündigt. Für die von der Beklagten nochmals vorgetragenen Einzelheiten des Sachverhalts des Vorfalls vom 26.05.2011 wird verwiesen auf Bl. 79 f. d. A.. Der Vorsitzende des Werkstattrates sei am 06.06.2011 telefonisch über die fristlose Kündigung unterrichtet worden. Er habe in der Sitzung am 09.06.2011 sodann den Sachverhalt erörtert und protokolliert.

Die Beklagte rügt, dass das Arbeitsgericht im Rahmen seiner Entscheidungsfindung die massive Beleidigung "fettes Schwein" ebenso außer Betracht gelassen habe wie die durch die Beweisaufnahme erwiesene Tatsache, dass die Klägerin auch versucht habe, den Betroffenen zusätzlich zu treten. Faustschläge, versuchte Tritte und massive Beleidigungen müssten aber im Ergebnis zu der Feststellung führen, dass die Klägerin gerade nicht mehr gemeinschaftsfähig sei. Die gerichtliche Auffassung zur gegebenen Werkstattfähigkeit der Klägerin sei nicht ernsthaft damit zu begründen, dass der betroffene Mitarbeiter sich nicht habe wehren müssen. Das Nichtwehren gegen einen Angriff führe doch nicht dazu, dass dadurch ein minder schwerer Fall eines Angriffs vorliege. Das Gericht begründe mit seiner Entscheidung eine Art "Freifahrtschein" für das Verhalten der Klägerin und dem folgend sämtlicher Mitarbeiter untereinander. Insbesondere im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung hätte das Arbeitsgericht erkennen müssen, dass die Reaktion der Klägerin vollkommen außer Verhältnis zu dem vorangegangen Verhalten des anderen Mitarbeiters bestanden habe. Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Fehlverhalten der Klägerin nach Ausmaß und Schwere eine Qualität erreicht habe, die den Zweck der Werkstatt, Rehabilitation, Art und Beschäftigung für andere erfolgreich anzubieten, nachhaltig beeinträchtige. Auch sei nicht anzunehmen, dass bei der Klägerin eine Bereitschaft vorhanden sei, ihr Verhalten zu ändern. Bezogen auf die Gefahr für die übrigen Mitarbeiter sei es ihr - der Beklagten - nicht zuzumuten, die Klägerin weiterhin zu beschäftigen.

Auch eine erhebliche Selbstgefährdung der Klägerin habe das Arbeitsgericht zu Unrecht verneint, ohne dies näher zu begründen. Die mehrfach von der Klägerin ausgesprochene Selbsttötungsabsicht müsse jedoch für die Bejahung einer erheblichen Selbstgefährdung genügen. Es bestehe weiterhin die Gefahr, dass die Klägerin ihre Ankündigung im Rahmen einer Kurzschlussreaktion in die Tat umsetze. Die für die Klägerin bestehende Gefahr könne nicht ihr - der Beklagten - auferlegt werden, da dies zu einer unzumutbaren Belastung des Betriebsablaufs innerhalb der Werkstatt führe. Da eine Werkstattfähigkeit der Klägerin nicht mehr gegeben sei, hätte das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis kommen müssen, dass bezüglich der Kündigung ein wichtiger Grund vorlag, jedenfalls kennen müssen, dass das bestehende Werkstattverhältnis durch die hilfsweise erklärte fristgerechte Kündigung beendet worden ist.

Widersprüchlich sei, dass das Arbeitsgericht eine nach seiner Urteilsbegründung überflüssige Beweisaufnahme durchgeführt habe. Die Aussage des Zeugen H1 habe es zudem unberücksichtigt gelassen.

Die Beklagte trägt weiter vor, dass die LWL-Behindertenhilfe Westfalen unter dem 14.06.2012 die Übernahme der Werkstattkosten rückwirkend zum 03.06.2011 eingestellt habe. Für die Einzelheiten wird verwiesen auf Bl. 96 bis 99 d. A.. Aufgrund dieser Einstellung der Förderleistungen habe sie unter dem 27.07.2012 das Rechtsverhältnis mit der Klägerin erneut außerordentlich zum 03.06.2011 gekündigt. Das Rechtsverhältnis sei damit jedenfalls durch die Kündigung vom 27.07.2012 aufgelöst worden.

Die Beklagte beantragt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 12.06.2012, Az. 4 Ca 947/12, abgeändert und die Klage abgewiesen.

Gegen die nicht erschienene Klägerin hat die Beklagte im Berufungsverhandlungstermin vom 22.11.2012 den Erlass des Versäumnisurteils beantragt.

Mit Versäumnisurteil vom 22.11.2012 hat die Berufungskammer auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 12.06.2012 - 4 Ca 947/12 L - abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es der Klägerin auferlegt; die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen.

Gegen das ihr am 03.12.2012 zugestellte Versäumnisurteil hat die Klägerin zunächst mit am 27.11.2012 eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt. Sie hat sodann erneut mit Schriftsatz vom 05.12.2012, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 05.12.2012, Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 22.11.2012 eingelegt und diesen wie folgt begründet:

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und bestreitet, dass der Vorsitzende des Werkstattrats am 06.06.2011 telefonisch über die fristlose Kündigung unterrichtet worden und dass in der Sitzung des Werkstattrats der Sachverhalt erörtert und protokolliert worden sei. Die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts im Hinblick auf das Ob und Wie einer Fremdgefährdung sei nicht zu beanstanden. Die Kammer habe erkannt, dass der Vorfall nicht so gravierend gewesen sei. Das Opfer des klägerischen Angriffs habe im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung erklärt, es sei einmal in die Seite, in den Rippenbereich, geboxt worden. Die Beklagte müsse sicherstellen unter Berücksichtigung ihres Behinderungsbildes, dass sie nicht derartigen Streichen, die offenbar regelmäßig vorgekommen seien, ausgesetzt sei. Sie bestreite auch den neuen Vortrag, den Mitarbeiter am 26.05.2011 kurz vor 12:00 Uhr wüst als "fettes Schwein" beschimpft zu haben. Des Weiteren bestreitet die Klägerin, dass sie in das Gruppenleiterbüro gestürmt sei und dort den Gruppenleiter S1 heftig beschimpft habe. Sie sei auch nicht im Jahr 2010 wegen einer ähnlichen fremdgefährdenden Verhaltensweise abgemahnt worden.

Auch liege eine erhebliche Selbstgefährdung bei ihr nicht vor. Eine angeblich mehrfach ausgesprochene Selbsttötungsabsicht sei nicht zu erkennen. Die Klägerin bestreitet ausdrücklich, dass von der Beklagten genannte Tötungsabsichten derart konkret und mit der Absicht einer eventuellen Ausführung geäußert worden sein.

Gegen den Bescheid des LWL vom 14.06.2012 habe sie Widerspruch eingereicht. Die Kündigungserklärung vom 27.07.2012 sei Gegenstand einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Hamm (2 Ca 1511/12 L). Das Verfahren sei derzeit wegen Vorgreiflichkeit des vorliegenden Berufungsverfahrens ausgesetzt.

Im weiteren Verhandlungstermin der Berufungskammer vom 07.02.2013 hat die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil vom 22.11.2012 aufrecht zu erhalten.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 22.11.2012 die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des Weiteren tatsächlichen Vorbringens der Parteien wird verwiesen auf deren wechselseitige Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der öffentlichen Sitzungen, die insgesamt Gegenstand der letzten mündlichen Verhandlung waren.

Rechtsweg:

ArbG Hamm Urteil vom 22.11.2012 - 4 Ca 947/12 L

Quelle:

Justizportal des Landes NRW

Entscheidungsgründe:

A. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 c, 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 510 ZPO an sich statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.

Die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten war gemäß § 65 ArbGG nicht zu prüfen. Unbeschadet davon hat sie das Arbeitsgericht zu Recht angenommen, § 2 Abs. 1 Nr. 10 ArbGG.


B. Begründet ist die Berufung nicht. Im Ergebnis zutreffend hat das Arbeitsgericht der durch die Beklagte unter dem 31.05.2011 erklärten Kündigung des Werkstattverhältnisses die rechtliche Anerkennung versagt. Das zugunsten der Beklagten am 22.11.2012 ergangene Versäumnisurteil war, nachdem die Klägerin gegen das Versäumnisurteil fristgerecht am 05.12.2012, §§ 59, 64 Abs. 7 ArbGG, Einspruch eingelegt hatte, aufzuheben (§ 343 ZPO), die Berufung zurückzuweisen.

I. Das Werkstattverhältnis zwischen den Parteien ist durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 31.05.2011 weder außerordentlich fristlos noch

- ersatzweise - fristgerecht aufgelöst worden.

Zwischen den Parteien wurde durch die schriftliche Werkstattaufnahme vom 18.11.2002 i. V. m. der Entgeltvereinbarung vom 01.03.2005 ein so genanntes Werkstattverhältnis (vgl. § 138 Abs. 3 SGB IX) und somit ein arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis im Sinne von § 138 Abs. 1 SGB IX begründet. Auf dieses Rechtsverhältnis finden die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes keine Anwendung (LAG Rheinland-Pfalz, 16.01.2008 - 8 Sa 506/07, juris; Rühle DB 2001, 1364). Der Gesetzgeber hat eigene Kündigungsvorschriften für die als arbeitnehmerähnliche Personen in einem Werkstattverhältnis beschäftigten behinderten Menschen nicht aufgestellt. Gleichwohl ist anerkannt, dass der Werkstattvertrag von Seiten der Werkstatt ordentlich und im Ausnahmefall auch außerordentlich gekündigt werden kann. §§ 622, 626 BGB finden auf das Werkstattverhältnis jedenfalls analoge Anwendung (LAG Rheinland-Pfalz, 16.01.2008, a. a. O.; vgl. auch LAG Baden-Württemberg, 26.01.2009 - 9 Sa 60/08, juris; Rühle, a. a. O.).

Die Kündigungsmöglichkeit der Werkstatt ist indes eingeschränkt, § 137 Abs. 2 SGB IX, mit der Folge, dass der Kündigungsschutz für behinderte Menschen in den Werkstätten sehr weitreichend ist.

Das SGB IX lässt eine Kündigung des Werkstattverhältnisses nur zu bei Wegfall der Werkstattfähigkeit des behinderten Menschen sowie bei Aufhebung des Leistungsbescheids des Rehabilitationsträgers, §§ 137 Abs. 1, 136 Abs. 2 SGB IX. Dies gilt für die ordentliche wie die außerordentliche Kündigung. Ein weitergehendes Recht zur Kündigung des Werkstattverhältnisses ist auch durch werkstattvertragliche Vereinbarung nicht zulässig (LAG Rheinland-Pfalz, 16.01.2008, a. a. O.).

Diese Grundsätze, angewendet auf den streitigen Fall, ergeben folgendes:

1. Mangels Wegfalls der Werkstattfähigkeit der Klägerin einerseits und mangels Aufhebung des Leistungsbescheids durch den Sozialleistungsträger andererseits ist die Kündigung vom 31.05.2011 sowohl als fristlose wie auch als - hilfsweise erklärte - ordentliche Kündigung rechtsunwirksam.

a) Werkstattfähigkeit im Sinne des § 136 Abs. 2 SGB IX verlangten von dem behinderten Menschen, dass dieser wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen kann. Dies ist gemäß § 136 Abs. 2 S. 2 SGB IX nicht der Fall bei behinderten Menschen, bei denen trotz einer der Behinderung angemessenen Betreuung eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung zu erwarten ist oder das Ausmaß der erforderlichen Betreuung und Pflege oder sonstige Umstände ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich dauerhaft nicht zulassen.

An den Wegfall der Werkstattfähigkeit sind insgesamt sehr hohe Anforderungen zu stellen, die vorliegend zur Überzeugung der Berufungskammer noch nicht erfüllt sind.

Dass die Klägerin an sich ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen kann, steht ebenso wenig in Streit wie die Annahme, dass das Ausmaß der erforderlichen Betreuung und Pflege ein solches Maß an Arbeitsleistung im Arbeitsbereich dauerhaft nicht zulässt.

Das Vorbringen der Beklagten sowie das Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme vermögen auch nicht die Annahme sonstiger Umstände im Sinne von § 136 Abs. 2 S. 2 SGB IX zu rechtfertigen. Auch ist nicht von einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung auszugehen.

aa) Das Verhalten der Klägerin, wie es sich der Berufungskammer nach dem als unstreitig berücksichtigten Vorbringen der Beklagten und der erstinstanzlichen Beweisaufnahme dargestellt hat, erreicht noch kein Ausmaß dergestalt, dass eine erhebliche Fremdgefährdung anzunehmen wäre mit der Folge einer Verneinung der Werkstattfähigkeit. Dies gilt auch unter Einbeziehung der der Klägerin gegenüber unter dem 26.05.2010 schriftlich angedrohten Beendigung des Werkstattvertrags (für die Einzelheiten des Schreibens vom 26.05.2010 s. Bl. 70 f. d. A. in 4 Ca 978/11 L = 15 Sa 314/12).

Die Beklagte kann die Annahme einer fehlenden Werkstattfähigkeit der Klägerin nicht auf das mit Schreiben vom 26.05.2010 gerügte Verhalten stützen. Der der Klägerin insoweit vorgeworfenen aggressiven und bedrohlichen Fahrweise, die sie mit ihrem PKW beim Verlassen des Betriebsgeländes an den Tag legte und durch die sich zumindest eine Fahrradfahrerin bedroht gefühlt haben soll, ist nach Erteilung der Rüge kein gleichartiges oder ähnlich gelagertes Fehlverhalten gefolgt. Einschlägig in diesem Sinne war nicht das Verhalten der Klägerin am 26.05.2011. Während die Klägerin beim Verlassen des Betriebsgeländes die Geschwindigkeit ihres PKW nicht dem gebotenen Orts- und sonstigen Umständen anpasste mit der Folge einer zumindest potenziellen Gefährdung von Kolleginnen und Kollegen sowie weiterer unbeteiligter Dritter, wird ihr als aus Sicht der Beklagten kündigungsrelevantes Verhalten eine Beleidigung und ein tätlicher Angriff auf einen Arbeitskollegen vorgeworfen.

Dass die Klägerin ihren Arbeitskollegen B2 als "fettes Schwein" bezeichnet und diesen zweimal in den Rippenbereich geboxt hat, sei es von der Seite, sei es von hinten, steht zur Überzeugung der Berufungskammer unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des Sachvortrags der Parteien hierzu fest. Ebenso geht die Berufungskammer jedoch davon aus, dass Anlass für die Beleidigung und die Tätlichkeit die Tatsache war, dass der Klägerin zuvor jemand das Kissen von ihrem Arbeitsplatz/Stuhl entfernt hatte. Der verbale und tätliche Angriff der Klägerin stellte sich als Überreaktion dar, die indes medizinisch erklärbar ist. Wie der Zeuge H1 in seiner Einvernahme erläuterte, liegt bei der Klägerin eine Persönlichkeitsstörung vor, verschiedentlich diagnostiziert als sog. Borderline-Störung mit histrionischen (etwa: dramatisch-theatralisch, manipulativ, extrovertiert) bzw. schizoiden Anteilen. Diese Störung zeige eine Persönlichkeit, die einerseits sehr aggressiv und wütend, andererseits extrem verletzlich sei. Das aggressive Verhalten der Klägerin am 26.05.2011 belegt unter Einbeziehung ihres Gesundheitszustandes, dass der Umgang mit ihr sich vereinzelt durchaus schwierig gestalten kann. Lässt sich ein Arbeitnehmer zu einer Beleidigung wie "fette Sau" und zu Schlägen gegenüber einem Arbeitskollegen hinreißen, stellt dies in aller Regel ein eine außerordentliche Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB an sich rechtfertigendes arbeitsvertragliches Fehlverhalten dar. Dieser an ein Arbeitsverhältnis anzulegende rechtliche Maßstab kann jedoch für ein Werkstattverhältnis nicht gelten. Sehr aggressives Verhalten, hat der über das Behinderungsbild der Klägerin informierte Diplom-Sozialpädagoge und Mitarbeiter der Beklagten in seiner Zeugenaussage ausgeführt, gehöre zu der bei der Klägerin diagnostizierten Persönlichkeitsstörung. Diese, so kann unterstellt werden, war der Beklagten bei Abschluss des Werkstattvertrags mit der Klägerin bekannt. Fortwährende Aufgabe der Beklagten war und ist es, unter Berücksichtigung des bei einem Werkstattverhältnis im Vordergrund stehenden betreuenden und therapeutischen Zwecks auf die Klägerin immer wieder einzuwirken mit dem Ziel, deren soziales Verhalten zu verbessern. Erst wenn das Fehlverhalten des behinderten Menschen nach Ausmaß und Schwere eine Qualität erreicht, die den Zweck der Werkstatt, Rehabilitation, Arbeit und Beschäftigung für andere erfolgreich anzubieten, nachhaltig beeinträchtigt, ist eine Werkstattfähigkeit zu verneinen (so auch LAG Rheinland-Pfalz, 16.01.2008, a. a. O.).

Diese Voraussetzungen liegen noch nicht vor. Das zugegebenermaßen sehr aggressive Verhalten der Klägerin am 26.05.2011 lässt noch nicht eindeutig erkennen, dass bei ihr keine Bereitschaft mehr vorhanden ist, ihr Verhalten zu ändern bzw. dass die Beklagte keinerlei Möglichkeiten mehr besäße, auf die Klägerin mit dem Ziel einer Verhaltensverbesserung einzuwirken.

Insbesondere kann eine Prognose in der Richtung, dass sich das aggressive Verhalten der Klägerin fortsetzen wird, von der Beklagten nicht gestellt werden. Dies folgt zum einen aus dem Umstand, dass es der Beklagten nach Erteilung der schriftlichen Rüge vom 26.05.2010 mangels gegenteiliger Darlegung gelungen ist, die Klägerin zu einem verantwortungsvollen Umgang mit ihrem PKW auf dem Betriebsgelände zu veranlassen. Zum anderen stellt der streitgegenständliche Vorfall die erste erhebliche Aggressivität der Klägerin im Rahmen des Werkstattverhältnisses der Parteien dar. Gerade unter Berücksichtigung ihrer Erkrankung (Borderline-Störung) erreicht das Verhalten zur Überzeugung auch der Berufungskammer noch nicht ein Ausmaß, welches der Beklagten die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht. Es mag dahinstehen, ob zudem Rühle (a. a. O.) darin zu folgen ist, dass "die 'üblichen' Kriterien wie Aggressionen, mangelnde Disziplin, Tätlichkeiten, Beleidigungen, Krankheitszeiten etc." für die Rechtswirksamkeit der Kündigung eines Werkstattvertrags nicht ausreichen können. Dem Autor ist jedoch darin zu folgen, dass an den Nachweis des Wegfalls der Werkstattfähigkeit auch und gerade unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Ziels, den behinderten Menschen die Möglichkeit zu geben, ihre Leistungsfähigkeit zu entwickeln/wiederzugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiter zu entwickeln (Neumann u. a., SGB IX, 12. Aufl., § 136 Rn. 13) sehr hohe Anforderungen zu stellen sind, der der Beklagten vorliegend nicht gelungen ist unter Hinweis auf eine erhebliche Fremdgefährdung durch die Klägerin.

bb) Auch eine erhebliche Selbstgefährdung der Klägerin im Sinne des § 136 Abs. 2 S. 2 SGB IX ist mit dem Arbeitsgericht nicht anzunehmen.

Die von der Klägerin am 26.05.2011 geäußerten Selbsttötungsabsichten haben die Zeugen S1 und H1 bestätigt. Der Zeuge S1 hat ausgesagt, die Klägerin sei in das Gruppenleiterbüro gestürmt und habe erklärt, keiner kümmere sich um sie, die Gruppenleiter wären schuld, wenn sie sich jetzt umbrächte. Dies habe sie noch zwei-/dreimal wiederholt und dann das Büro verlassen. Er habe noch versucht, auf die Klägerin beruhigend einzuwirken, was aber aussichtslos gewesen sei. Der Zeuge H1 hat die Aussage des Zeugen S1 im Wesentlichen bestätigt und ergänzend ausgesagt, es sei dann ein Arzt gekommen, dem gegenüber die Klägerin geäußert habe, sie sei doch nicht blöd, sie bringe sich nicht um, habe doch schon einen neuen Job.

Die Aussage der Klägerin, sie werde sich umbringen, stellt ersichtlich keine erhebliche Selbstgefährdung dar. Sie war der Situation geschuldet, in der sich die Klägerin konkret befand. Nach dem Vorfall mit dem Arbeitskollegen stürmte sie hochgradig aufgeregt in das Gruppenleiterbüro. Zwar erklärte sie dort in Gegenwart des Gruppenleiters und eines Sozialpädagogen, sie werde sich umbringen, hatte sich jedoch nach wohl relativ kurzer Zeit wieder beruhigt und äußerte einem herbeigerufenen Arzt gegenüber, dass sie sich keinesfalls umbringen werde ("ich bin doch nicht blöd"). Der Vorfall zeigt ein weiteres Mal, dass die Verhaltensweise der Klägerin einhergeht mit der bei ihr diagnostizierten Erkrankung, die seitens der Beklagten eine intensive Zuwendung gegenüber der Klägerin erforderlich macht. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ihre Selbsttötungsankündigung im Rahmen einer sog. Kurzschlusshandlung in die Tat umsetzen könnte, waren nicht erkennbar. Die Beklagte teilt insoweit auch nicht mit, welche von Spontanität und Unkontrollierbarkeit gekennzeichneten Vorfälle in der Vergangenheit eine entsprechende Suizidgefahr bei der Klägerin befürchten lassen. Mangels einer solchermaßen konkreten Gefahr kann auch eine unzumutbare Belastung des Betriebsablaufs innerhalb der Werkstatt nicht angenommen werden. Hier stehen allein Mutmaßungen und Befürchtungen allgemeiner Art im Raum.

b) Ein Wegfall der Förderung durch den Rehabilitations-/ Sozialleistungsträger gemäß § 137 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 S. 1 SGB IX lag zum Zeitpunkt der Kündigung des Werkstattverhältnisses nicht vor.

aa) Das Kündigungsschreiben der Beklagten ging der Klägerin am 03.06.2011 zu. Es enthält als Begründung für die Kündigung nicht den Wegfall bzw. die Aufhebung des Leistungsbescheids des Rehabilitationsträgers. Dies war auch nicht möglich. Denn die LWL-Behindertenhilfe Westfalen stellte erst mit Bescheid vom 14.06.2012 die Zusage für die Übernahme der Werkstattkosten für die Klägerin ein (Bl. 96 ff. d. A.). Soweit in dem Bescheid als Datum der Einstellung der 03.06.2012 genannt wird, hat die LWL-Behindertenhilfe Westfalen dies mit Schreiben vom 15.06.2012 berichtigt und ihre Kostenzusage als zum 03.06.2011 endend erklärt.

bb) Es kann vorliegend dahinstehen, inwieweit eine rückwirkende Aufhebung der Übernahme von Werkstattkosten rechtlich zulässig ist. Jedenfalls lag der Beklagten im Kündigungszeitpunkt ein aufhebender Förderungsbescheid, auf den sie ihre Kündigung vom 31.05.2011 hätte möglicherweise erfolgreich (vgl. LAG Baden-Württemberg, 26.01.2009, a. a. O.) stützen könnte, nicht vor.

cc) Die von der Beklagten aufgrund dieser Einstellung der Förderleistungen unter dem 27.07.2012 erneut außerordentlich zum 03.06.2011 rückwirkend erklärte Kündigung ist Gegenstand eines weiteren Rechtsstreits der Parteien (2 Ca 1511/12 L, Arbeitsgericht Hamm). Sie war im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen.

2. Aus den ausgeführten Gründen vermochte auch die von der Beklagten ersatzweise erklärte ordentliche Kündigung das Werkstattverhältnis der Klägerin nicht zu beenden.


II. Die Kündigung scheitert entgegen der Rechtsansicht der Klägerin nicht bereits an einer nicht ordnungsgemäßen Beteiligung des bei der Beklagten gebildeten Werkstattrats.

Die in § 139 SGB IX geregelte Mitwirkung des Werkstattrats bezieht sich auf die Interessen der im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten tätigenden behinderten Menschen, § 138 Abs. 1 S. 2 SGB IX. Das Mitwirkungsrecht besteht in einem Informationsanspruch und einem Anhörungsrecht des Werkstattrats (vgl. § 139 Abs. 4 S. 1 SGB IX). Das Gesetz umschreibt den Gegenstand der Mitwirkung in Abs. 1 nur allgemein und überlässt deren Konkretisierung nach § 144 Abs. 2 SGB IX dem zuständigen Bundesministerium, welche durch den Erlass der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO) vom 25.06.2001 erfolgt ist. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 WMVO ist der Werkstattrat zu unterrichten bei der Beendigung des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses zur Werkstatt. Gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 WMVO hat die Werkstatt den Werkstattrat in den Angelegenheiten, in denen er ein Unterrichtungsrecht hat, rechtzeitig und umfassend unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.

Die Beklagte hat, von der Klägerin in beiden Instanzen nicht substantiiert bestritten, vorgetragen, sie habe den Werkstattrat am 06.06.2011 in Person von dessen Vorsitzenden über die fristlose Kündigung telefonisch unterrichtet. Damit hat eine rechtzeitige Unterrichtung im Sinne des § 7 Abs. 2 S. 1 WMVO ersichtlich nicht stattgefunden. Rechtzeitig im Sinne dieser Bestimmung ist eine Unterrichtung regelmäßig nur, wenn sie vor der praktischen Umsetzung der Maßnahme, die vorliegend in der Beendigung des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses zur Werkstatt liegt, erfolgt. Dies war nicht der Fall. Die Kündigung vom 31.05.2011 war der Klägerin nämlich bereits zugegangen, bevor die Unterrichtung des Werkstattrats durch die Beklagte vorgenommen wurde. Gleichwohl führt die nicht rechtzeitige Unterrichtung nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung vom 31.05.2011. Anders als etwa § 102 BetrVG sieht die Werkstätten-Mitwirkungsverordnung Rechtsfolgen bei unterlassener bzw. nicht rechtzeitiger Unterrichtung nicht vor und insbesondere nicht die Unwirksamkeit der personellen Maßnahme.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 344 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG waren nicht gegeben.

Referenznummer:

R/R6511


Informationsstand: 18.05.2015