A. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ist gemäß §§ 8
Abs. 2, 64
Abs. 1, 2 c, 66
Abs. 1
S. 1, 64
Abs. 6
ArbGG, §§ 519, 510
ZPO an sich statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.
Die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten war gemäß § 65
ArbGG nicht zu prüfen. Unbeschadet davon hat sie das Arbeitsgericht zu Recht angenommen, § 2
Abs. 1
Nr. 10
ArbGG.
B. Begründet ist die Berufung nicht. Im Ergebnis zutreffend hat das Arbeitsgericht der durch die Beklagte unter dem 31.05.2011 erklärten Kündigung des Werkstattverhältnisses die rechtliche Anerkennung versagt. Das zugunsten der Beklagten am 22.11.2012 ergangene Versäumnisurteil war, nachdem die Klägerin gegen das Versäumnisurteil fristgerecht am 05.12.2012, §§ 59, 64
Abs. 7
ArbGG, Einspruch eingelegt hatte, aufzuheben (§ 343
ZPO), die Berufung zurückzuweisen.
I. Das Werkstattverhältnis zwischen den Parteien ist durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 31.05.2011 weder außerordentlich fristlos noch
- ersatzweise - fristgerecht aufgelöst worden.
Zwischen den Parteien wurde durch die schriftliche Werkstattaufnahme vom 18.11.2002
i. V. m. der Entgeltvereinbarung vom 01.03.2005 ein so genanntes Werkstattverhältnis (
vgl. § 138 Abs. 3 SGB IX) und somit ein arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis im Sinne von § 138
Abs. 1
SGB IX begründet. Auf dieses Rechtsverhältnis finden die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes keine Anwendung (
LAG Rheinland-Pfalz, 16.01.2008 -
8 Sa 506/07, juris; Rühle DB 2001, 1364). Der Gesetzgeber hat eigene Kündigungsvorschriften für die als arbeitnehmerähnliche Personen in einem Werkstattverhältnis beschäftigten behinderten Menschen nicht aufgestellt. Gleichwohl ist anerkannt, dass der Werkstattvertrag von Seiten der Werkstatt ordentlich und im Ausnahmefall auch außerordentlich gekündigt werden kann. §§ 622, 626
BGB finden auf das Werkstattverhältnis jedenfalls analoge Anwendung (
LAG Rheinland-Pfalz, 16.01.2008,
a. a. O.;
vgl. auch
LAG Baden-Württemberg, 26.01.2009 -
9 Sa 60/08, juris; Rühle,
a. a. O.).
Die Kündigungsmöglichkeit der Werkstatt ist indes eingeschränkt,
§ 137 Abs. 2 SGB IX, mit der Folge, dass der Kündigungsschutz für behinderte Menschen in den Werkstätten sehr weitreichend ist.
Das
SGB IX lässt eine Kündigung des Werkstattverhältnisses nur zu bei Wegfall der Werkstattfähigkeit des behinderten Menschen sowie bei Aufhebung des Leistungsbescheids des Rehabilitationsträgers, §§ 137
Abs. 1,
136 Abs. 2 SGB IX. Dies gilt für die ordentliche wie die außerordentliche Kündigung. Ein weitergehendes Recht zur Kündigung des Werkstattverhältnisses ist auch durch werkstattvertragliche Vereinbarung nicht zulässig (
LAG Rheinland-Pfalz, 16.01.2008,
a. a. O.).
Diese Grundsätze, angewendet auf den streitigen Fall, ergeben folgendes:
1. Mangels Wegfalls der Werkstattfähigkeit der Klägerin einerseits und mangels Aufhebung des Leistungsbescheids durch den Sozialleistungsträger andererseits ist die Kündigung vom 31.05.2011 sowohl als fristlose wie auch als - hilfsweise erklärte - ordentliche Kündigung rechtsunwirksam.
a) Werkstattfähigkeit im Sinne des § 136
Abs. 2
SGB IX verlangten von dem behinderten Menschen, dass dieser wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen kann. Dies ist gemäß § 136
Abs. 2
S. 2
SGB IX nicht der Fall bei behinderten Menschen, bei denen trotz einer der Behinderung angemessenen Betreuung eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung zu erwarten ist oder das Ausmaß der erforderlichen Betreuung und Pflege oder sonstige Umstände ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich dauerhaft nicht zulassen.
An den Wegfall der Werkstattfähigkeit sind insgesamt sehr hohe Anforderungen zu stellen, die vorliegend zur Überzeugung der Berufungskammer noch nicht erfüllt sind.
Dass die Klägerin an sich ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen kann, steht ebenso wenig in Streit wie die Annahme, dass das Ausmaß der erforderlichen Betreuung und Pflege ein solches Maß an Arbeitsleistung im Arbeitsbereich dauerhaft nicht zulässt.
Das Vorbringen der Beklagten sowie das Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme vermögen auch nicht die Annahme sonstiger Umstände im Sinne von § 136
Abs. 2
S. 2
SGB IX zu rechtfertigen. Auch ist nicht von einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung auszugehen.
aa) Das Verhalten der Klägerin, wie es sich der Berufungskammer nach dem als unstreitig berücksichtigten Vorbringen der Beklagten und der erstinstanzlichen Beweisaufnahme dargestellt hat, erreicht noch kein Ausmaß dergestalt, dass eine erhebliche Fremdgefährdung anzunehmen wäre mit der Folge einer Verneinung der Werkstattfähigkeit. Dies gilt auch unter Einbeziehung der der Klägerin gegenüber unter dem 26.05.2010 schriftlich angedrohten Beendigung des Werkstattvertrags (für die Einzelheiten des Schreibens vom 26.05.2010 s. Bl. 70 f. d. A. in 4 Ca 978/11 L = 15 Sa 314/12).
Die Beklagte kann die Annahme einer fehlenden Werkstattfähigkeit der Klägerin nicht auf das mit Schreiben vom 26.05.2010 gerügte Verhalten stützen. Der der Klägerin insoweit vorgeworfenen aggressiven und bedrohlichen Fahrweise, die sie mit ihrem PKW beim Verlassen des Betriebsgeländes an den Tag legte und durch die sich zumindest eine Fahrradfahrerin bedroht gefühlt haben soll, ist nach Erteilung der Rüge kein gleichartiges oder ähnlich gelagertes Fehlverhalten gefolgt. Einschlägig in diesem Sinne war nicht das Verhalten der Klägerin am 26.05.2011. Während die Klägerin beim Verlassen des Betriebsgeländes die Geschwindigkeit ihres PKW nicht dem gebotenen Orts- und sonstigen Umständen anpasste mit der Folge einer zumindest potenziellen Gefährdung von Kolleginnen und Kollegen sowie weiterer unbeteiligter Dritter, wird ihr als aus Sicht der Beklagten kündigungsrelevantes Verhalten eine Beleidigung und ein tätlicher Angriff auf einen Arbeitskollegen vorgeworfen.
Dass die Klägerin ihren Arbeitskollegen B2 als "fettes Schwein" bezeichnet und diesen zweimal in den Rippenbereich geboxt hat, sei es von der Seite, sei es von hinten, steht zur Überzeugung der Berufungskammer unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des Sachvortrags der Parteien hierzu fest. Ebenso geht die Berufungskammer jedoch davon aus, dass Anlass für die Beleidigung und die Tätlichkeit die Tatsache war, dass der Klägerin zuvor jemand das Kissen von ihrem Arbeitsplatz/Stuhl entfernt hatte. Der verbale und tätliche Angriff der Klägerin stellte sich als Überreaktion dar, die indes medizinisch erklärbar ist. Wie der Zeuge H1 in seiner Einvernahme erläuterte, liegt bei der Klägerin eine Persönlichkeitsstörung vor, verschiedentlich diagnostiziert als sog. Borderline-Störung mit histrionischen (etwa: dramatisch-theatralisch, manipulativ, extrovertiert)
bzw. schizoiden Anteilen. Diese Störung zeige eine Persönlichkeit, die einerseits sehr aggressiv und wütend, andererseits extrem verletzlich sei. Das aggressive Verhalten der Klägerin am 26.05.2011 belegt unter Einbeziehung ihres Gesundheitszustandes, dass der Umgang mit ihr sich vereinzelt durchaus schwierig gestalten kann. Lässt sich ein Arbeitnehmer zu einer Beleidigung wie "fette Sau" und zu Schlägen gegenüber einem Arbeitskollegen hinreißen, stellt dies in aller Regel ein eine außerordentliche Kündigung im Sinne des § 626
Abs. 1
BGB an sich rechtfertigendes arbeitsvertragliches Fehlverhalten dar. Dieser an ein Arbeitsverhältnis anzulegende rechtliche Maßstab kann jedoch für ein Werkstattverhältnis nicht gelten. Sehr aggressives Verhalten, hat der über das Behinderungsbild der Klägerin informierte Diplom-Sozialpädagoge und Mitarbeiter der Beklagten in seiner Zeugenaussage ausgeführt, gehöre zu der bei der Klägerin diagnostizierten Persönlichkeitsstörung. Diese, so kann unterstellt werden, war der Beklagten bei Abschluss des Werkstattvertrags mit der Klägerin bekannt. Fortwährende Aufgabe der Beklagten war und ist es, unter Berücksichtigung des bei einem Werkstattverhältnis im Vordergrund stehenden betreuenden und therapeutischen Zwecks auf die Klägerin immer wieder einzuwirken mit dem Ziel, deren soziales Verhalten zu verbessern. Erst wenn das Fehlverhalten des behinderten Menschen nach Ausmaß und Schwere eine Qualität erreicht, die den Zweck der Werkstatt, Rehabilitation, Arbeit und Beschäftigung für andere erfolgreich anzubieten, nachhaltig beeinträchtigt, ist eine Werkstattfähigkeit zu verneinen (so auch
LAG Rheinland-Pfalz, 16.01.2008,
a. a. O.).
Diese Voraussetzungen liegen noch nicht vor. Das zugegebenermaßen sehr aggressive Verhalten der Klägerin am 26.05.2011 lässt noch nicht eindeutig erkennen, dass bei ihr keine Bereitschaft mehr vorhanden ist, ihr Verhalten zu ändern
bzw. dass die Beklagte keinerlei Möglichkeiten mehr besäße, auf die Klägerin mit dem Ziel einer Verhaltensverbesserung einzuwirken.
Insbesondere kann eine Prognose in der Richtung, dass sich das aggressive Verhalten der Klägerin fortsetzen wird, von der Beklagten nicht gestellt werden. Dies folgt zum einen aus dem Umstand, dass es der Beklagten nach Erteilung der schriftlichen Rüge vom 26.05.2010 mangels gegenteiliger Darlegung gelungen ist, die Klägerin zu einem verantwortungsvollen Umgang mit ihrem PKW auf dem Betriebsgelände zu veranlassen. Zum anderen stellt der streitgegenständliche Vorfall die erste erhebliche Aggressivität der Klägerin im Rahmen des Werkstattverhältnisses der Parteien dar. Gerade unter Berücksichtigung ihrer Erkrankung (Borderline-Störung) erreicht das Verhalten zur Überzeugung auch der Berufungskammer noch nicht ein Ausmaß, welches der Beklagten die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht. Es mag dahinstehen, ob zudem Rühle (
a. a. O.) darin zu folgen ist, dass "die 'üblichen' Kriterien wie Aggressionen, mangelnde Disziplin, Tätlichkeiten, Beleidigungen, Krankheitszeiten
etc." für die Rechtswirksamkeit der Kündigung eines Werkstattvertrags nicht ausreichen können. Dem Autor ist jedoch darin zu folgen, dass an den Nachweis des Wegfalls der Werkstattfähigkeit auch und gerade unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Ziels, den behinderten Menschen die Möglichkeit zu geben, ihre Leistungsfähigkeit zu entwickeln/wiederzugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiter zu entwickeln (Neumann
u. a.,
SGB IX, 12. Aufl., § 136 Rn. 13) sehr hohe Anforderungen zu stellen sind, der der Beklagten vorliegend nicht gelungen ist unter Hinweis auf eine erhebliche Fremdgefährdung durch die Klägerin.
bb) Auch eine erhebliche Selbstgefährdung der Klägerin im Sinne des § 136
Abs. 2
S. 2
SGB IX ist mit dem Arbeitsgericht nicht anzunehmen.
Die von der Klägerin am 26.05.2011 geäußerten Selbsttötungsabsichten haben die Zeugen S1 und H1 bestätigt. Der Zeuge S1 hat ausgesagt, die Klägerin sei in das Gruppenleiterbüro gestürmt und habe erklärt, keiner kümmere sich um sie, die Gruppenleiter wären schuld, wenn sie sich jetzt umbrächte. Dies habe sie noch zwei-/dreimal wiederholt und dann das Büro verlassen. Er habe noch versucht, auf die Klägerin beruhigend einzuwirken, was aber aussichtslos gewesen sei. Der Zeuge H1 hat die Aussage des Zeugen S1 im Wesentlichen bestätigt und ergänzend ausgesagt, es sei dann ein Arzt gekommen, dem gegenüber die Klägerin geäußert habe, sie sei doch nicht blöd, sie bringe sich nicht um, habe doch schon einen neuen Job.
Die Aussage der Klägerin, sie werde sich umbringen, stellt ersichtlich keine erhebliche Selbstgefährdung dar. Sie war der Situation geschuldet, in der sich die Klägerin konkret befand. Nach dem Vorfall mit dem Arbeitskollegen stürmte sie hochgradig aufgeregt in das Gruppenleiterbüro. Zwar erklärte sie dort in Gegenwart des Gruppenleiters und eines Sozialpädagogen, sie werde sich umbringen, hatte sich jedoch nach wohl relativ kurzer Zeit wieder beruhigt und äußerte einem herbeigerufenen Arzt gegenüber, dass sie sich keinesfalls umbringen werde ("ich bin doch nicht blöd"). Der Vorfall zeigt ein weiteres Mal, dass die Verhaltensweise der Klägerin einhergeht mit der bei ihr diagnostizierten Erkrankung, die seitens der Beklagten eine intensive Zuwendung gegenüber der Klägerin erforderlich macht. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ihre Selbsttötungsankündigung im Rahmen einer sog. Kurzschlusshandlung in die Tat umsetzen könnte, waren nicht erkennbar. Die Beklagte teilt insoweit auch nicht mit, welche von Spontanität und Unkontrollierbarkeit gekennzeichneten Vorfälle in der Vergangenheit eine entsprechende Suizidgefahr bei der Klägerin befürchten lassen. Mangels einer solchermaßen konkreten Gefahr kann auch eine unzumutbare Belastung des Betriebsablaufs innerhalb der Werkstatt nicht angenommen werden. Hier stehen allein Mutmaßungen und Befürchtungen allgemeiner Art im Raum.
b) Ein Wegfall der Förderung durch den Rehabilitations-/ Sozialleistungsträger gemäß § 137
Abs. 2
i. V. m.
Abs. 1
S. 1
SGB IX lag zum Zeitpunkt der Kündigung des Werkstattverhältnisses nicht vor.
aa) Das Kündigungsschreiben der Beklagten ging der Klägerin am 03.06.2011 zu. Es enthält als Begründung für die Kündigung nicht den Wegfall
bzw. die Aufhebung des Leistungsbescheids des Rehabilitationsträgers. Dies war auch nicht möglich. Denn die
LWL-Behindertenhilfe Westfalen stellte erst mit Bescheid vom 14.06.2012 die Zusage für die Übernahme der Werkstattkosten für die Klägerin ein (Bl. 96
ff. d. A.). Soweit in dem Bescheid als Datum der Einstellung der 03.06.2012 genannt wird, hat die
LWL-Behindertenhilfe Westfalen dies mit Schreiben vom 15.06.2012 berichtigt und ihre Kostenzusage als zum 03.06.2011 endend erklärt.
bb) Es kann vorliegend dahinstehen, inwieweit eine rückwirkende Aufhebung der Übernahme von Werkstattkosten rechtlich zulässig ist. Jedenfalls lag der Beklagten im Kündigungszeitpunkt ein aufhebender Förderungsbescheid, auf den sie ihre Kündigung vom 31.05.2011 hätte möglicherweise erfolgreich (
vgl. LAG Baden-Württemberg, 26.01.2009,
a. a. O.) stützen könnte, nicht vor.
cc) Die von der Beklagten aufgrund dieser Einstellung der Förderleistungen unter dem 27.07.2012 erneut außerordentlich zum 03.06.2011 rückwirkend erklärte Kündigung ist Gegenstand eines weiteren Rechtsstreits der Parteien (2 Ca 1511/12 L, Arbeitsgericht Hamm). Sie war im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen.
2. Aus den ausgeführten Gründen vermochte auch die von der Beklagten ersatzweise erklärte ordentliche Kündigung das Werkstattverhältnis der Klägerin nicht zu beenden.
II. Die Kündigung scheitert entgegen der Rechtsansicht der Klägerin nicht bereits an einer nicht ordnungsgemäßen Beteiligung des bei der Beklagten gebildeten Werkstattrats.
Die in
§ 139 SGB IX geregelte Mitwirkung des Werkstattrats bezieht sich auf die Interessen der im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten tätigenden behinderten Menschen, § 138
Abs. 1
S. 2
SGB IX. Das Mitwirkungsrecht besteht in einem Informationsanspruch und einem Anhörungsrecht des Werkstattrats (
vgl. § 139
Abs. 4
S. 1
SGB IX). Das Gesetz umschreibt den Gegenstand der Mitwirkung in
Abs. 1 nur allgemein und überlässt deren Konkretisierung nach
§ 144 Abs. 2 SGB IX dem zuständigen Bundesministerium, welche durch den Erlass der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO) vom 25.06.2001 erfolgt ist. Gemäß
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 WMVO ist der Werkstattrat zu unterrichten bei der Beendigung des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses zur Werkstatt. Gemäß § 7
Abs. 2
S. 1 WMVO hat die Werkstatt den Werkstattrat in den Angelegenheiten, in denen er ein Unterrichtungsrecht hat, rechtzeitig und umfassend unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.
Die Beklagte hat, von der Klägerin in beiden Instanzen nicht substantiiert bestritten, vorgetragen, sie habe den Werkstattrat am 06.06.2011 in Person von dessen Vorsitzenden über die fristlose Kündigung telefonisch unterrichtet. Damit hat eine rechtzeitige Unterrichtung im Sinne des § 7
Abs. 2
S. 1 WMVO ersichtlich nicht stattgefunden. Rechtzeitig im Sinne dieser Bestimmung ist eine Unterrichtung regelmäßig nur, wenn sie vor der praktischen Umsetzung der Maßnahme, die vorliegend in der Beendigung des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses zur Werkstatt liegt, erfolgt. Dies war nicht der Fall. Die Kündigung vom 31.05.2011 war der Klägerin nämlich bereits zugegangen, bevor die Unterrichtung des Werkstattrats durch die Beklagte vorgenommen wurde. Gleichwohl führt die nicht rechtzeitige Unterrichtung nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung vom 31.05.2011. Anders als etwa
§ 102 BetrVG sieht die Werkstätten-Mitwirkungsverordnung Rechtsfolgen bei unterlassener
bzw. nicht rechtzeitiger Unterrichtung nicht vor und insbesondere nicht die Unwirksamkeit der personellen Maßnahme.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 344
ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 72
Abs. 2
ArbGG waren nicht gegeben.