Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
Die Klage ist zulässig, da dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war.
1. Die am 30. September 2010 erhobene Klage ist gemäß § 87 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) verfristet.
Gemäß § 87
Abs. 1 Satz 1
SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist gemäß § 87
Abs. 2
SGG mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides. Im Falle der Zustellung gelten die §§ 2 bis 10 Verwaltungszustellungsgesetz (
vgl. § 85
Abs. 3 Satz 2
SGG). Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte ausweislich der Postzustellungsurkunde gemäß § 3 Verwaltungszustellungsgesetz am 26. August 2010. Die Zustellung an die Mutter des Klägers war gemäß § 7
Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz zulässig, da diese als Betreuerin bestellt ist. Die am 27. August 2010 begonnene Frist (§ 64
Abs. 1
SGG) endete gemäß § 64
Abs. 3
SGG am 27. September 2010, da es sich bei dem 26. September 2010 um einen Sonntag handelte.
2. Dem Kläger war jedoch gemäß § 67
SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt vor. Nach § 67
Abs.1
SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten.
Dem Kläger kann kein Verschulden vorgeworfen werden, da die Klage infolge von Verzögerungen durch die Post verspätet bei Gericht einging. Die Klage war ordnungsgemäß adressiert und den postalischen Bestimmungen entsprechend frankiert (Bl. 4 der GA). Sie wurde von der Betreuerin des Klägers so rechtzeitig zur Post gegeben, dass diese nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Post davon ausgehen durfte, dass die Klage das Gericht bei regelmäßigem Betriebsablauf fristgerecht erreicht hätte (
vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Auflage § 67 Rd-
Nr. 6). Ausweislich des Poststempels wurde die Klage am 25. September 2010, einem Samstag, aufgegeben. Ohne konkrete Anhaltspunkte darf der Bürger grundsätzlich darauf vertrauen, dass im regionalen Auslieferungsgebiet eine Auslieferung am nächsten Werktag erfolgt (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, § 67 Rd-
Nr. 6 a). Insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes eine verminderte Leistungsfähigkeit der Post, etwa am Wochenende, nicht zu einer voraussehbaren Verzögerung führt, ist dem Kläger kein Verschulden vorzuwerfen (
vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. September 2000, Az.: BvR 2104/99).
II.
Die Klage ist auch begründet.
Dabei war infolge des vom Kläger angenommenen Teilanerkenntnisses des Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2013, mit dem sich der Beklagte bereit erklärte, die Kosten für die Maßnahme in der Tagesförderstätte zu übernehmen, allein noch über die Frage der Kostentragung des Einzelfallhelfers zu entscheiden.
Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 21. April 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2010 sowie der Ablehnungsbescheid vom 19. November 2012 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Übernahme der Kosten des Einzelfallhelfers für die Tagesfördergruppe der Werkstatt für behinderte Menschen der Lebenshilfe F. für die Zeit ab Antragstellung, das heißt ab dem 16. Februar 2010.
Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich aus
§§ 53 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4,
54 Abs. 1 Nr. 4,
56 SGB XII i.V.m. den
§§ 55 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 7,
136 Abs. 3 SGB IX.
Der Anspruch des Klägers auf Bereitstellung eines Einzelfallhelfers im Rahmen der Eingliederungshilfe folgt aus § 53
Abs. 1 Satz 1
SGB XII. Danach erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von
§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, die Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 53
Abs. 3
SGB XII ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört vor allem, den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Für die Leistungen zur Teilhabe geltend die Vorschriften des
SGB IX, soweit sich aus dem
SGB XII und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes ergibt (§ 53
Abs. 4
SGB XII). Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe zählen nach §§ 54
Abs. 1
SGB XII, 55
SGB IX auch Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Danach werden als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder soweit wie möglich unabhängig von der Pflege machen und nach den Kapiteln 4 - 6 des
SGB IX nicht erbracht werden. Dazu gehören auch Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen (§ 55
Abs. 2
Nr. 3
SGB IX) und Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben (§ 55
Abs. 2
Nr. 7
SGB IX).
1. Der Kläger leidet unter einer Behinderung im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, durch die er wesentlich in der Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, beeinträchtigt ist. Dem bei seiner Mutter lebenden Kläger würden ohne Teilnahme in der Tagesfördergruppe die Kontakte zu Gleichaltrigen und anderen Menschen fehlen. Ebenso hätte er keine alltagsstrukturierende außerhäusliche Beschäftigungsmöglichkeit. In seinem Fall besteht die Aussicht, mit Hilfe der Eingliederungshilfe das Eingliederungsziel zu erreichen (
vgl. § 53
Abs. 3 SB XII). Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur muss die Formulierung des § 53
Abs. 1 Satz 1
SGB XII "wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls die Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann" als Hinweis des Gesetzgebers dazu verstanden werden, dass immer dann, wenn auch nur kleinste Erfolge durch die Eingliederungshilfe denkbar sind, diese zu gewähren ist. Schon eine Milderung wird als ausreichend angesehen (Hauck/Noftz,
SGB XII, § 53 Rd-
Nr. 27). Die Maßnahmen müssen dabei dem individuellen Hilfe- und Förderbedarf des behinderten Menschen entsprechen. Ziel ist es, den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (Hauck/Noftz,
SGB XII, § 53 Rd-
Nr. 28), ihm die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, d.h. jeglichen Kontakte zur Umwelt, zu ermöglichen oder zu erleichtern (Hauck/Noftz,
SGB II, § 53 Rd-
Nr. 30) sowie ihm die Ausübung einer angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen (Hauck/Noftz,
SGB XII, § 53 Rd-
Nr. 31) und ihn möglichst unabhängig von Pflege zu machen (Hauck/Noftz,
SGB XII, § 53 Rd-
Nr. 32).
Die Kammer ist - auch nach dem persönlichen Eindruck des Klägers in der mündlichen Verhandlung - davon überzeugt, dass für ihn eine tagesstrukturierende adäquate außerhäusliche Beschäftigungsmöglichkeit durch die Tagesfördermaßnahme notwendig ist. Hierdurch besteht für den Kläger die Kontaktaufnahme nach außen zu Behinderten und Nichtbehinderten. Insbesondere der Kontakt zu anderen Behinderten in der Einrichtung und zu den Gruppenleitern zeigt die Möglichkeit des Erreichens der Eingliederungshilfe. So ist der Kläger nach den Ergebnissen insbesondere der letzten Hilfeplankonferenzen integriert, er begrüßt seine Gruppenleiter durch Handgeben. Auf diese Weise können seine sozialen Fähigkeiten erhalten und ausgebaut werden. Ihm ist ein Orts- und Gruppenwechsel sowie ein Wechsel der Bezugspersonen zwischen der Familie und der Werkstatt möglich. Auch zeigt sich beim Kläger eine Verselbständigung - etwa bei den Toilettengängen und in den Pausen, er kann mittlerweile Abläufe verinnerlichen. Durch seinen täglichen außerhäuslichen Kontakt wird seiner sozialen Ausgrenzung vorgebeugt. Einer Benachteiligung im Vergleich zu Mitschülern oder anderen Behinderten, die einer Beschäftigung in der Werkstatt für behinderte Menschen nachgehen, kann durch die Unterbringung des Klägers im Rahmen der Tagesfördermaßnahme entgegen gewirkt werden. Dem Inklusionsgedanken wird damit Rechnung getragen.
2. Zu den Hilfen gehören auch Einrichtungen und Gruppen gemäß
§ 136 Abs. 3 SGB IX, die der Werkstatt für behinderte Menschen angegliedert sind, rechtlich gesehen jedoch nicht Teil der Werkstatt sind. Vorrangig zu § 136
Abs. 3
SGB IX wäre ein Anspruch auf Aufnahme in die Werkstatt für behinderte Menschen gemäß § 136
Abs. 2
SGB IX, sofern ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeit erbracht wird. Dies wird dann angenommen, wenn der behinderte Mensch durch nützliche Arbeit beteiligt werden kann, ohne sich oder andere zu gefährden (Juris-PK,
SGB IX, § 136 Rd-
Nr. 25). Ausgeschlossen sind behinderte Menschen, für die lediglich die Pflege, Aufbewahrung und bloße Beschäftigung um der Beschäftigung willen in Betracht kommt (Juris-PK, § 136 Rd-
Nr. 28). Auch wenn eine Selbst- oder Fremdgefährdung zu erwarten ist, obwohl der behinderte Mensch eine seiner Behinderung nach angemessene Betreuung erhält, ist eine Aufnahme nicht möglich (Juris-PK, § 136 Rd-
Nr. 29). Wie bereits im Rahmen des Verfahrens S 59 AL 45/10 entschieden, liegen die Voraussetzungen des § 136
Abs. 2
SGB IX nicht vor. Zwar kann der Kläger im Falle einer 1-zu-1-Betreuung ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen, wie insbesondere das Ergebnis der Hilfeplankonferenz aus November 2012 zeigt, allerdings bestehen bei ihm nach wie vor erhebliche Eigen- und Fremdgefährdungstendenzen. Die Werkstatt für behinderte Menschen ist mit ihrem Personalschlüssel unstreitig nicht in der Lage, dies aufzufangen.
Der Besuch einer Einrichtung im Sinne des § 136
Abs. 3
SGB IX stellt eine Leistung der Eingliederungshilfe nach § 54
SGB XII in Form einer Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und nicht in Form einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben dar. Die Förderstätten im Sinne des § 136
Abs. 3
SGB IX sind der jeweiligen Werkstatt für behinderte Menschen nur organisatorisch, aber nicht rechtlich angegliedert und zählen nicht zum Arbeitsbereich der Werkstatt nach § 41
SGB IX. Daraus folgt, dass eine solche Förderstätte allen schwerbehinderten Menschen offen steht, die die Aufnahmekriterien des § 136
Abs. 2
SGB IX (d.h. u.a. das Erbringen eines Mindestmaßes wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung) für die Werkstatt für behinderte Menschen nicht erfüllen und nicht etwa nur den "noch nicht" werkstattfähigen Behinderten. Der Tagesförderbereich gemäß § 136
Abs. 3
SGB IX ist ein Bereich, der unter dem "verlängerten Dach", d.h. nicht zwingend räumlich getrennt, der Werkstatt für behinderte Menschen angegliedert, aber rechtlich und organisatorisch selbstständig ist. Es handelt sich um ein Leistungsangebot für diejenigen behinderten Menschen, die wegen mangelnder Werkstattfähigkeit keinen Zugang zur Werkstatt für Behinderte dem Grunde nach haben. Ziel der in Förder- und Betreuungsstätten angebotenen Maßnahmen sind nicht nur die Vorbereitung auf Maßnahmen der Teilhabe am Arbeitsleben, sondern auch die Förderung praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung und insbesondere angemessene tagesstrukturierende Hilfen (
vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 27.08.2009, L 7 SO 25/09 B ER
m.w.N.). Dies lässt sich letztlich auch dem Wortlaut des § 136
Abs. 3
SGB IX entnehmen, der bestimmt, dass behinderte Menschen, die die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer Werkstatt nicht erfüllen, in Einrichtungen oder Gruppen betreut und gefördert werden sollen, die der Werkstatt angegliedert sind.
Der Beklagte hat insbesondere verkannt, dass eine Aufnahme in den Förder- und Betreuungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen, einer Einrichtung nach § 136
Abs. 3
SGB IX, nicht nur dann in Betracht kommt, wenn damit zu rechnen ist, dass zu einem späteren Zeitpunkt Wertstattfähigkeit eintritt, sondern dass der Förder- und Betreuungsbereich allen schwer- und schwerstbehinderten Menschen offen steht, die ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung nicht erbringen können.
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 136
Abs. 3
SGB IX ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger aufgrund der Art seiner Behinderung auch im Förder- und Betreuungsbereich in der Werkstatt für behinderte Menschen F. mit dem dortigen Betreuungsschlüssel von 1:3 nicht aufgenommen werden kann. Der Ausschluss von behinderten Menschen aus der Beschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte, die trotz körperlicher Leistungsfähigkeit zur Erbringung eines Mindestmaßes wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung eines übermäßigen Betreuungsaufwandes bedürfen, wie es im Fall des Klägers aufgrund seiner unkontrollierten Weglauf- und Selbst- sowie Fremdgefährdungstendenzen der Fall ist, gilt nicht für den Tagesförderbereich gemäß § 136
Abs. 3
SGB IX. Da dort nur ein Betreuungsschlüssel von 1:3 vorgesehen ist, dieser Bereich jedoch grundsätzlich allen Behinderten, auch Schwerstbehinderten, offen stehen soll, die nicht § 136
Abs. 2
SGB IX unterfallen (
vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 27.8.2009, Az.:
L 7 SO 25/09 B ER), steht die im Falle des Klägers notwendige Einzelbetreuung seiner Aufnahme nicht entgegen. Insbesondere im Hinblick darauf, dass die Reha-Bereiche offen gestaltet und Übergänge möglich sein sollen, ist es Aufgabe des Beklagten, den Eingliederungshilfeanspruch des Klägers durch die Bereitstellung des Einzelfallhelfers sicherzustellen. Dies resultiert insbesondere daraus, dass die Maßnahmen der Eingliederungshilfe dem individuellen Hilfe- und Förderbedarf des behinderten Menschen entsprechen müssen. Dies beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls in Abhängigkeit von dem in der Einrichtung zu deckenden individuellen Bedarf und dem Leistungsangebot der Förderstätte andererseits (
vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.04.2010, Az.:
L 23 SO 277/08 m.w.N.). Vorrangiger Zweck muss die Stärkung der allgemeinen Lebenstüchtigkeit des behinderten Menschen sein.
3. In Anbetracht des Behinderungsbildes des Klägers ist eine Einzelfallbetreuung notwendig, die nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2013 nicht von der Beigeladenen zu 1. sichergestellt wird. Nach Angaben der Beigeladenen zu 1. kann diese eine Einzelfallbetreuung nicht bewerkstelligen. Dies sei mit dem Personalschlüssel nicht sicherzustellen.
Der Beklagte kann den Kläger schon deshalb nicht an die Beigeladene zu 1. verweisen, da der Kläger dieser gegenüber - resultierend aus dem sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis - keinen durchsetzungsfähigen Anspruch geltend machen kann. Soweit der Beklagte einwendet, die Beigeladene zu 1. sei aufgrund der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung zum Vorhalten entsprechenden Personals, das eine 1-zu-1-Betreuung im Falle des Klägers gewährleiste, verpflichtet, kann dies nicht im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens Berücksichtigung finden. Bei dieser Vereinbarung handelt es sich um eine zwischen der Beigeladenen zu 1. als Einrichtungsträger und dem Beigeladenen zu 4. geschlossenen Vereinbarung, die keine Wirkung gegenüber dem Kläger entfalten kann, der an diesem Vertragsverhältnis nicht beteiligt ist. Die Vereinbarung entfaltet im Verhältnis zum Kläger keine Wirkung und kann nicht die Voraussetzungen seines Anspruchs festlegen, da es sich um eine lediglich interne Vereinbarung zwischen den Trägern zur Kostenaufteilung handelt, die hiermit die Voraussetzungen für eine Vergütungsvereinbarung gemäß § 75
Abs. 3
SGB XII schaffen. Sie kann dem Kläger schon deshalb nicht entgegen gehalten werden, da sein Anspruch aus dem Bundesgesetz des
SGB XII vorgeht. Die Vereinbarung hingegen stellt einen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar, dessen Kern sich aus der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers ergibt und der der Sicherstellung des Rechtsanspruchs des Leistungsberechtigten dient (§ 75 Rd-
Nr. 30).
Soweit der Beklagte sowie der Beigeladene zu 4. der Auffassung sind, dass die Beigeladene zu 1. ihrer vertraglichen Verpflichtung aus der Leistungs- und Rahmenvereinbarung nicht nachkommt, steht es diesen frei, die mit diesem Urteil verbundene Kostentragungspflicht
ggf. als Schadensersatzforderung gegenüber der Beigeladenen zu 1. geltend zu machen. Im Hinblick auf den sozialrechtlichen Gewährleistungsanspruch gemäß § 1
SGB XII ist es vorrangige Pflicht des Sozialhilfeträgers, den Eingliederungshilfeanspruch des Klägers zu gewährleisten. Vertragliche Regressansprüche müssen hinten anstehen und können im Verhältnis des Klägers zum Beklagten nicht von Relevanz sein. Die zu schließenden Vereinbarungen nach § 75
SGB XII folgen dem sozialrechtlichen Gewährleistungsanspruch nach. In dem Dreiecksverhältnis zwischen Sozialhilfeträger, Leistungserbringer und Sozialhilfeempfänger erbringt der Sozialhilfeträger nach den gesetzlichen Gesamtkonzept keine Geldleistung, sondern eine Sachleistungsverschaffung (
vgl. dazu
BSG, Urteil vom 28.10.2008, Az.: B 8 SO 22/07 R). Dabei hat der Sozialhilfeträger die Sachleistung über die Verträge mit Leistungserbringern sicherzustellen. Untrennbarer Bestandteil der Sachleistungsverschaffung ist die "Übernahme" der der Einrichtung zustehenden Vergütung (
BSG, Urteil vom 28.10.2008, Az: B 8 SO 22/07 R). Zwischen dem Leistungserbringer und dem Leistungsträger gibt es zwar vertragliche Regelungen (
vgl. § 75
Abs. 3
SGB XII), jedoch ergibt sich hieraus kein direkter Anspruch des Leistungserbringers gegen den Leistungsträger (SG Osnabrück, Urteil vom 01.12.2009, Az.:
S 16 AL 200/07).
Die Anträge des Beigeladenen zu 4. waren abzulehnen, da der Beklagte nach den vorstehenden Ausführungen zu verpflichten war, die Kosten für den Einzelfallhelfer zu übernehmen.
4. Zwar stellt § 136
Abs. 3
SGB IX eine "Soll"-Vorschrift dar, d.h. die Art der Leistung ist in das Ermessen des Trägers gestellt. Das Erfordernis der Teilnahme des Klägers an der Maßnahme in der Tagesfördergruppe der Werkstatt für behinderten Menschen wird von dem Beklagten jedoch nicht mehr in Frage gestellt. Demgemäß hat er den Anspruch über die Kosten für die Maßnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung (und damit teilweise) anerkannt. Zwischen den Beteiligten einschließlich der Beigeladenen war nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung unstreitig, dass die Unterbringung des Klägers in der Tagesfördergruppe der Werkstatt für behinderte Menschen der Beigeladenen zu 1. die richtige Einrichtung ist. Da dies nach den vorhergehenden Ausführungen infolge der erheblichen Selbst- und Fremdgefährdungstendenzen des Klägers sowie seiner Weglauftendenzen nur durch einen Einzelfallhelfer gewährleistet werden kann, war der Beklagte zur Kostenübernahme zu verpflichten. Im Anbetracht des umfassenden Krankheitsbildes hat der Kläger einen Anspruch auf einen qualifizierten Assistenten, da nur so das Eingliederungsziel erreichbar ist.
5. Der Kläger ist hilfebedürftig, da er wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Kosten des Einzelfallhelfers zu tragen.
III.
Die von dem Beklagten angeführte Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. August 2002, Az.:
L 13 AL 2380/02 ER - B ist auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht übertragbar, da im Bereich des Arbeitslosengeldes I nur über die Voraussetzungen des § 136
Abs. 2
SGB IX hinsichtlich der Werkstatt für Behinderte zu prüfen sind. Im vorliegenden Falle ist jedoch der Bereich der Tagesfördereinrichtung des § 136
Abs. 3
SGB IX unstreitig betroffen, so dass diese Entscheidung keinerlei Relevanz auf das vorliegende Verfahren haben kann (
vgl. Beschluss des
LSG Niedersachsen-Bremen vom 09.08.2010, Az: L 11 AL 49/10 B ER).
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG und berücksichtigt das Unterliegen des Beklagten.