Urteil
Zugang zur Werkstatt für Behinderte für Schwerbehinderte - Eingangsverfahren - Arbeitstrainingsbereich

Gericht:

LSG Stuttgart 3. Senat


Aktenzeichen:

L 3 Ar 2406/90


Urteil vom:

29.01.1993


Grundlage:

Orientierungssatz:

1. Steht die Eignung des Behinderten für die Aufnahme in eine Werkstatt für Behinderte im Zweifel, muß das
Eingangsverfahren durchgeführt werden. Leistungen für den Arbeitstrainingsbereich werden nur dann erbracht, wenn die Leistungsfähigkeit des Behinderten bereits feststeht. Dies führt dazu, daß dann, wenn ein individueller Anspruch auf Förderung im Arbeitstrainingsbereich geltend gemacht wird, die Voraussetzungen dafür, wenn sie vom Fachausschuß verneint werden, nicht im gerichtlichen Verfahren durch Sachverständigengutachten festgestellt werden, sondern in einem bei der Werkstatt für Behinderte durchzuführenden Eingangsverfahren.

Fundstelle:

Bibliothek BSG

Rechtszug:

vorgehend SG Mannheim 1990-09-26 S 9 Ar 1208/88
nachgehend BSG 1994-03-10 7 RAr 24/93

Referenznummer:

KSRE047341506


Informationsstand: 21.05.1996