Die Beschwerde ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden sowie an sich statthaft.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Förderung der beruflichen Rehabilitation des Antragstellers im Arbeitstrainingsbereich der RS. Werkstätten im Zahlenverhältnis 1:1 zwischen Fachkraft und Behindertem bejaht.
Ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist trotz fehlender spezialgesetzlicher Regelung im Sozialgerichtsgesetz im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich zulässig aufgrund der Rechtsschutzgarantie des
Art. 19
Abs. 4 Grundgesetz (
GG). Hinsichtlich der konkreten Voraussetzung einer einstweiligen Anordnung ist § 123 Verwaltungsgerichtsordnung analog anzuwenden. Es müssen also ein Anordnungsgrund, die Notwendigkeit einer Entscheidung im Eilverfahren zur Abwendung einer Gefährdung der Interessen des Antragstellers und ein Anordnungsanspruch, das Bestehen des Anspruchs in der Hauptsache nach summarischer Prüfung vorliegen. Nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung setzt dies voraus, daß entweder die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder eine Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
In die Prüfung dieser Voraussetzungen sind die Abwägung der Interessen des Antragstellers an dem Erlaß einer einstweiligen Anordnung und die Interessen der Antragsgegnerin an der Verhinderung sowie die Erfolgsaussichten in der Hauptsache mit einzubeziehen. Grundsätzlich darf der Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht zu einer Befriedung des Antragstellers in der Hauptsache führen. Ausnahmen sind nur bei fristgebundenen Maßnahmen oder einer existenzgefährdenden Notlage zulässig.
Die Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung sind gegeben. Es besteht die Notwendigkeit einer Entscheidung im Eilverfahren, da zu befürchten ist, daß das Hauptsacheverfahren nicht bis zum 30. November 1994 beendet ist, mit der Folge, daß ein schwebender Zustand über die Frage der weiteren Förderung des Antragstellers im Zeitraum 1. Dezember 1993 bis 30. November 1994, also in der Frage der laufenden Förderung, eintreten würde. Die einstweilige Anordnung soll der vorläufigen Regelung von Verhaltenspflichten der an dem streitigen Rechtsverhältnis Beteiligten, also zur Überbrückung des Zeitraums bis zur Entscheidung im Hauptprozeß dienen. Durch die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes darf allerdings grundsätzlich weder die Hauptsache des Rechtsstreites vorweggenommen noch die Rechtsstellung des Antragstellers erweitert werden. In diesem Falle ist es jedoch dem Antragsteller nicht zuzumuten, das Hauptsacheverfahren aus den genannten Gründen abzuwarten.
Auch ist nach summarischer Prüfung ein Anordnungsanspruch gegeben. Im Rahmen des § 56
AFG hat der Antragsteller Anspruch auf eine zweckmäßige und effektive berufsfördernde Maßnahme; dabei sind Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen. Der Senat geht in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Beschluss davon aus, daß die geeignete berufsfördernde Maßnahme im Rahmen des § 56
AFG, immer unter Berücksichtigung einer summarischen Betrachtungsweise, die Förderung in den RS. Werkstätten im Zahlenverhältnis 1:1 zwischen Fachkraft und Behindertem ist. Hierbei geht sie in Anlehnung an das Urteil des
LSG Baden Württemberg vom 29. Januar 1993 und aufgrund der Entscheidung des Fachausschusses davon aus, daß Werkstattfähigkeit beim Antragsteller vorliegt und auch in der Zeit zwischen dem 1. Dezember 1992 und dem 30. November 1993, also dem ersten Förderungszeitraum, vorgelegen hat. Der Fachausschuß hat hierbei eine Empfehlung gemäß
§ 3 Abs. 4 der Schwerbehindertenwerkstätten-Verordnung abgegeben, die dazu führt, daß von einer verbindlich ausgesprochen Werkstattfähigkeit auszugehen ist. Der Zugang des Antragstellers zur WFB und damit zu berufsfördernden Rehabilitationsleistungen der Antragsgegnerin ist nur dann möglich, wenn der Antragsteller in der Lage war oder ist, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen und wenn er werkstattfähig war, also gemeinschaftsfähig und ohne außerordentliche Pflegebedürfnis. Ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung wird dann erbracht, wenn das Ergebnis der Arbeitsleistung für die WFB wirtschaftlich verwertbar ist. Dabei reicht ein Minimum an Arbeitsleistung aus, wenn der Behinderte beispielsweise irgendwie am Arbeitsablauf der Werkstatt mitwirkt, d.h. an der Herstellung und Erbringung der von der Werkstatt vertriebenen Waren und Dienstleistungen durch nützliche Arbeit beteiligt werden kann, ohne sich oder andere zu gefährden (
LSG Baden Württemberg a.a.O.). Dieses Mindestmaß an Arbeitsleistung ist mehrfach von der EK-Schule
bzw. von der Beigeladenen bestätigt worden, und zwar mit zunehmend positiver Tendenz. Insoweit kann auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Beschlusses des SG vom 11. Februar 1994 Bezug genommen werden.
Zudem war für den Senat bei der Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung der Umstand wichtig, daß bereits seit eineinhalb Jahren eine Förderung erfolgt ist und eine Aufhebung dieser Förderung nur mit einem großen Schaden für die berufliche Rehabilitation des Antragstellers verbunden wäre. Der Antragsgegnerin ist zuzumuten, noch ein weiters halbes Jahr bis zur Beendigung des Förderungszeitraums am 30. November 1994 den Antragsteller zu fördern. Bei der Abwägung der Interessen des Antragstellers an dem Erlaß einer einstweiligen Anordnung und der Interessen der Antragsgegnerin an ihrer Verhinderung mußte der Senat diesen Umstand berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechender Anwendung des § 193
SGG.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177
SGG)