Urteil
Umfang der Betreuung im Arbeitstrainingsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen

Gericht:

LSG Hessen 10. Senat


Aktenzeichen:

L 10 Ar 291/94 (A)


Urteil vom:

30.05.1994


Tenor:

Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 14. September 1992 und 11. Februar 1994 werden zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner und dem Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist der Umfang der Betreuung des Antragstellers bei der Förderung der beruflichen Rehabilitation im Arbeitstrainingsbereich der Beigeladenen in der RS. Werkstatt, und zwar der Personalschlüssel eines erhöhten Betreuungsaufwandes im Verhältnis 1:1 im Streit.

Der im Jahre 1972 geborene schwerbehinderte Antragsteller leidet an einer geburtstraumatisch bedingten Hirnschädigung mit spastischer Lähmung und körperlicher sowie geistiger Retardierung. Er beherrscht nicht die einfachsten Kulturtechniken, verfügt über eine stark gestörte Grob- und Feinmotorik und spricht nur einzelne Signalworte. Sein Verhalten wird geprägt von einer starken inneren Unruhe, die eine Neigung zur Aggressivität und unkontrolliertem Handeln bewirkt. Bis Juli 1992 besuchte der Antragsteller die FF-Schule in LM., eine Schule für praktisch Bildbare und praktisch bildbare Körperbehinderte. Vom 2. Dezember 1991 bis zum 13. Dezember 1991 nahm er an einem Praktikum der RS. Werkstatt teil. Die Werkstatt beabsichtigte, den Antragsteller ab 1. September 1992 im Arbeitstrainingsbereich bei sich aufzunehmen. Aufgrund der psychomotorischen Auffälligkeiten wies die Werkstatt darauf hin, daß ein wesentlich höherer Betreuungsschlüssel als üblich erforderlich sei, um den Antragsteller in einer Werkstatt zu betreuen und optimal fördern zu können; von daher sei ein Betreuungsverhältnis von 1:1 zwischen Fachkraft und Behindertem erforderlich. Dies wurde von der Antragsgegnerin abgelehnt; sie erklärte sich jedoch mit einem Betreuungsschlüssel von 1:3 einverstanden. Die Werkstatt teilte den Eltern des Antragstellers am 14. August 1992 mit, eine Aufnahme in die Werkstatt sei nur dann möglich, wenn die Antragsgegnerin die Kosten hierfür trage. Mit Bescheid vom 25. August 1992 teilte die Antragsgegnerin den Eltern des Antragstellers mit, daß sie sich unverzüglich mit der Werkstatt und dem Arbeitsamt XY. in Verbindung setzen werde, um eine zeitnahe Eingliederung zu erwirken.

Am 8. September 1992 beantragt der Antragsteller vor dem Sozialgericht (SG) Frankfurt am Main im Wege einer einstweiligen Anordnung, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller ab sofort in den RS. Werkstätten aufzunehmen, und zwar bei einer Betreuung im Zahlenverhältnis 1:1 zwischen Fachkraft und Behindertem. Dies sollte für den Zeitraum vom 1. Dezember 1992 bis zum 30. November 1993 geschehen.

Mit Beschluss vom 14. September 1992 hat das SG Frankfurt am Main die Antragsgegnerin verpflichtet, mit sofortiger Wirkung die berufliche Rehabilitation des Antragstellers im Arbeitstrainingsbereich der RS. Werkstätten im Zahlenverhältnis 1:1 zwischen Fachkraft und Behindertem für die Zeit von zwölf Monaten, also für die Zeit vom 1. Dezember 1992 bis zum 30. November 1993, zu fördern. Das SG sah sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund als gegeben an. Mitausschlaggebend für den - zumindest im summarischen Verfahren festgestellten - Anspruch des Antragstellers sah das SG das Schreiben der Antragsgegnerin vom 25. August 1992, aus dem sich eine rechtswirksame Zusage im Rahmen des § 34 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch (SGB X) ergebe, den Antragsteller in einem Betreuungsverhältnis 1:1 in den RS. Werkstätten aufnehmen zu lassen. Diese Zusage sei bestandskräftig. Hierbei komme es auf die Frage, ob nunmehr überhaupt noch eine Werkstattfähigkeit des Antragstellers, wie von der Antragsgegnerin bestritten, vorliege, nicht an. In der Zusage vom 25. August 1992 werde das Vorliegen der Werkstattfähigkeit ausdrücklich bestätigt. Hinzu komme, daß im übrigen nach Aktenlage vom weiteren Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen im Arbeitstrainingsbereich der Werkstatt für Behinderte (WFB) sowie dem Erfordernis eines Betreuungsschlüssel von 1:1 zwischen Fachkraft und Behindertem auszugehen sei. Gemäß § 4 Abs. 3 der Werkstättenverordnung Schwerbehindertengesetz vom 13. August 1989 solle die Förderung im Arbeitstrainingsbereich von Werkstätten für Behinderte in der Regel zwei Jahre betragen. Rechtzeitig vor Beendigung einer berufsfördernden Bildungsmaßnahme habe der Fachausschuß gegenüber dem zuständigen Sozialleistungsträger eine Stellungnahme unter anderem dazu abzugeben, ob eine Wiederholung der Bildungsmaßnahme zweckmäßig erscheine. Das SG hat sowohl aus dem Bericht der EK Schule als auch aus dem Bericht der Beigeladenen entnommen, daß der Antragsteller wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne des § 54 Abs. 3 Schwerbehindertengesetz erbringe und somit eine Förderung im Betreuungsverhältnis 1:1 angezeigt sei.
Im übrigen sei auch ein Anordnungsgrund gegeben. Es sei ausdrücklich festgestellt worden, daß eine Betreuung des Antragstellers im Betreuungsschlüssel 1:1 die Voraussetzungen schaffe, um auch in Zukunft eine Kontinuität bei der Entwicklung des Antragstellers zu gewährleisten. Außerdem spreche die Tatsache, daß der Antragsteller in einem noch anzustrengenden Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen werde, für die Entscheidung des SG. Eine andere Regelung, als die Förderung des Antragstellers im Arbeitstrainingsbereich der WFB im Verhältnis 1:1 zwischen Fachkraft und Behindertem könne nicht als sachgerecht und für den Antragsteller zumutbar angesehen werden. Hierbei sei zu berücksichtigen, daß ein Hauptsacheverfahren einen längeren Zeitraum beanspruche und dadurch eine Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller zu spät kommen könne. Hinsichtlich des Zeitraumes der Betreuung des Antragstellers habe die Kammer die glaubhaften Bekundungen der Vertreter der Beigeladenen zugrunde gelegt, wonach erst nach Ablauf eines Zeitraums von einem Jahr über ein neues Betreuungsverhältnis entschieden werden könne und daß eine Betreuung des Antragstellers im Verhältnis 1:1 zwischen Fachkraft und Behindertem für ein Jahr erforderlich erscheine, um zutreffende Aussagen über die weitere Förderungsfähigkeit des Antragstellers treffen zu können.

Gegen den am 15. Oktober 1992 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 26. Oktober 1992, der vom Sozialgericht nicht abgeholfen wurde.

Am 15. Dezember 1993 beantragte der Antragsteller vor dem SG erneut den Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller ab sofort in den RS. Werkstätten aufzunehmen, und zwar bei einer Betreuung im Zahlenverhältnis 1:1 zwischen Fachkraft und Behindertem; dies solle für den Zeitraum vom 1. Dezember 1993 bis zum 30. November 1994 geschehen.

Durch Beschluss vom 11. Februar 1994 hat das SG die Antragsgegnerin verpflichtet, mit Wirkung ab 1. Dezember 1993 die berufliche Rehabilitation des Antragstellers im Arbeitstrainingsbereich der RS. Werkstätten im Zahlenverhältnis 1:1 zwischen Fachkraft und Behindertem zu fördern. Im wesentlichen wurde dieser Beschluss begründet wie bereits der Beschluss vom 14. September 1992. Hierbei bezog sich das SG erneut auf das Schreiben der Antragsgegnerin vom 25. August 1992, daß hinsichtlich der Zusage auf Förderung im Arbeitstrainingsbereich im Verhältnis 1:1 keine zeitliche Begrenzung enthalte. Im übrigen hat das SG auf den Bericht der Beigeladenen vom 19. November 1993 und den Bericht der EK-Schule vom 22. November 1993 Bezug genommen. Aus diesen Berichten ergebe sich, daß die bisherige Förderung des Antragstellers im Arbeitstrainingsbereich, wenn auch mit Einschränkungen, als erfolgreich betrachtet werden könne und Lernfortschritte zu verzeichnen seien und daß der Antragsteller bei einer weiteren Förderung im Arbeitstrainingsbereich voraussichtlich in der Lage sein werde, wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich vertretbarer Arbeitsleistung im Sinne des § 54 Abs. 3 des Schwerbehindertengesetzes zu erbringen, sofern die vorgenannte Regeldauer der Förderung eingehalten werde. Den Berichten sei zudem zu entnehmen, daß eine Förderung des Antragstellers im Betreuungsverhältnis 1:1 zwischen Fachkraft und Behindertem notwendig sei und daß nur unter diesen Voraussetzungen eine sinnvolle Förderung des Antragstellers erfolgen könne.

Gegen den am 1. März 1994 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 3. März 1994. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

In der Begründung ihrer Beschwerde trägt die Antragsgegnerin vor, daß der Antragsteller bereits seit einem Jahr in den RS. Werkstätten gefördert werde. Trotz dieser außergewöhnlichen und intensiven Betreuung und Förderung seien Fortschritte sowohl hinsichtlich seiner geistigen Leistungsfähigkeit als auch bezüglich seines Sozialverhaltens nicht zu verzeichnen. Der Bericht des Behindertenwerks vom 19. November 1993 stelle heraus, daß bei dem Antragsteller ein Verständnis für Zusammenhänge nur begrenzt und beschränkt vorhanden sei; Motivation und eigener Antrieb seien kaum vorhanden; seine nach außen gezeigte Grundeinstellung sei die eines Unbeteiligten, so daß eine ständige Ansprache und Führung notwendig sei. Es sei letztlich auch nach einem Jahr kein Fortschritt festzustellen. Auch aus dem Bericht der EK-Schule vom 22. November 1993 ergäben sich keine anderen Erkenntnisse. Da keine Fortschritte zu verzeichnen seien, fehle es für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung an dem Anordnungsanspruch. Eine Rechtsgrundlage im Rahmen des § 56 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 3 AFG finde sich nicht. Eine Förderung des Antragstellers scheitere darüber hinaus bereits daran, daß er nicht werkstattfähig sei.

Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 2. Mai 1994 ihre Zusage in ihrem Schreiben vom 25. August 1992 im Rahmen des § 45 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Sätze 1 und 2 SGB X für die Zukunft zurückgenommen. Diesen Bescheid hat die Antragsgegnerin gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Gegenstand des hier anhängigen Antragsverfahrens und des Hauptsacheverfahrens S-14/Ar-939/94 vor dem SG gemacht.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschlüsse des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 14. September 1992 und vom 11. Februar 1994 aufzuheben und die Anträge auf Erlaß von einstweiligen Anordnungen abzulehnen.

Der Senat hat die Verfahren L-10/Ar-1019/92 (A) und L-10/Ar-291/94 (A) unter dem federführenden Aktenzeichen L-10/Ar-291/94 (A) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Hinweis:

Einen Fachbeitrag zum Einstweiligen Rechtsschutz finden Sie im Diskussionsforum Rehabilitations- und Teilhaberecht der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation (DVfR) unter:
https://www.reha-recht.de/fileadmin/download/foren/a/2013/A4...

Rechtsweg:

SG Frankfurt Urteil vom 14.09.1992 - S 14 Ar 3284/93 A

Quelle:

Sozialgerichtsbarkeit BRD

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden sowie an sich statthaft.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Förderung der beruflichen Rehabilitation des Antragstellers im Arbeitstrainingsbereich der RS. Werkstätten im Zahlenverhältnis 1:1 zwischen Fachkraft und Behindertem bejaht.

Ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist trotz fehlender spezialgesetzlicher Regelung im Sozialgerichtsgesetz im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich zulässig aufgrund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG). Hinsichtlich der konkreten Voraussetzung einer einstweiligen Anordnung ist § 123 Verwaltungsgerichtsordnung analog anzuwenden. Es müssen also ein Anordnungsgrund, die Notwendigkeit einer Entscheidung im Eilverfahren zur Abwendung einer Gefährdung der Interessen des Antragstellers und ein Anordnungsanspruch, das Bestehen des Anspruchs in der Hauptsache nach summarischer Prüfung vorliegen. Nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung setzt dies voraus, daß entweder die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder eine Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

In die Prüfung dieser Voraussetzungen sind die Abwägung der Interessen des Antragstellers an dem Erlaß einer einstweiligen Anordnung und die Interessen der Antragsgegnerin an der Verhinderung sowie die Erfolgsaussichten in der Hauptsache mit einzubeziehen. Grundsätzlich darf der Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht zu einer Befriedung des Antragstellers in der Hauptsache führen. Ausnahmen sind nur bei fristgebundenen Maßnahmen oder einer existenzgefährdenden Notlage zulässig.

Die Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung sind gegeben. Es besteht die Notwendigkeit einer Entscheidung im Eilverfahren, da zu befürchten ist, daß das Hauptsacheverfahren nicht bis zum 30. November 1994 beendet ist, mit der Folge, daß ein schwebender Zustand über die Frage der weiteren Förderung des Antragstellers im Zeitraum 1. Dezember 1993 bis 30. November 1994, also in der Frage der laufenden Förderung, eintreten würde. Die einstweilige Anordnung soll der vorläufigen Regelung von Verhaltenspflichten der an dem streitigen Rechtsverhältnis Beteiligten, also zur Überbrückung des Zeitraums bis zur Entscheidung im Hauptprozeß dienen. Durch die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes darf allerdings grundsätzlich weder die Hauptsache des Rechtsstreites vorweggenommen noch die Rechtsstellung des Antragstellers erweitert werden. In diesem Falle ist es jedoch dem Antragsteller nicht zuzumuten, das Hauptsacheverfahren aus den genannten Gründen abzuwarten.

Auch ist nach summarischer Prüfung ein Anordnungsanspruch gegeben. Im Rahmen des § 56 AFG hat der Antragsteller Anspruch auf eine zweckmäßige und effektive berufsfördernde Maßnahme; dabei sind Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen. Der Senat geht in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Beschluss davon aus, daß die geeignete berufsfördernde Maßnahme im Rahmen des § 56 AFG, immer unter Berücksichtigung einer summarischen Betrachtungsweise, die Förderung in den RS. Werkstätten im Zahlenverhältnis 1:1 zwischen Fachkraft und Behindertem ist. Hierbei geht sie in Anlehnung an das Urteil des LSG Baden Württemberg vom 29. Januar 1993 und aufgrund der Entscheidung des Fachausschusses davon aus, daß Werkstattfähigkeit beim Antragsteller vorliegt und auch in der Zeit zwischen dem 1. Dezember 1992 und dem 30. November 1993, also dem ersten Förderungszeitraum, vorgelegen hat. Der Fachausschuß hat hierbei eine Empfehlung gemäß § 3 Abs. 4 der Schwerbehindertenwerkstätten-Verordnung abgegeben, die dazu führt, daß von einer verbindlich ausgesprochen Werkstattfähigkeit auszugehen ist. Der Zugang des Antragstellers zur WFB und damit zu berufsfördernden Rehabilitationsleistungen der Antragsgegnerin ist nur dann möglich, wenn der Antragsteller in der Lage war oder ist, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen und wenn er werkstattfähig war, also gemeinschaftsfähig und ohne außerordentliche Pflegebedürfnis. Ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung wird dann erbracht, wenn das Ergebnis der Arbeitsleistung für die WFB wirtschaftlich verwertbar ist. Dabei reicht ein Minimum an Arbeitsleistung aus, wenn der Behinderte beispielsweise irgendwie am Arbeitsablauf der Werkstatt mitwirkt, d.h. an der Herstellung und Erbringung der von der Werkstatt vertriebenen Waren und Dienstleistungen durch nützliche Arbeit beteiligt werden kann, ohne sich oder andere zu gefährden (LSG Baden Württemberg a.a.O.). Dieses Mindestmaß an Arbeitsleistung ist mehrfach von der EK-Schule bzw. von der Beigeladenen bestätigt worden, und zwar mit zunehmend positiver Tendenz. Insoweit kann auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Beschlusses des SG vom 11. Februar 1994 Bezug genommen werden.

Zudem war für den Senat bei der Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung der Umstand wichtig, daß bereits seit eineinhalb Jahren eine Förderung erfolgt ist und eine Aufhebung dieser Förderung nur mit einem großen Schaden für die berufliche Rehabilitation des Antragstellers verbunden wäre. Der Antragsgegnerin ist zuzumuten, noch ein weiters halbes Jahr bis zur Beendigung des Förderungszeitraums am 30. November 1994 den Antragsteller zu fördern. Bei der Abwägung der Interessen des Antragstellers an dem Erlaß einer einstweiligen Anordnung und der Interessen der Antragsgegnerin an ihrer Verhinderung mußte der Senat diesen Umstand berücksichtigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG)

Referenznummer:

R/R4533


Informationsstand: 07.04.2010