Urteil
Aufnahme einer türkischen Staatsangehörigen in den Berufsbildungsbereich

Gericht:

SG Stade


Aktenzeichen:

S 6 AL 52/02


Urteil vom:

24.04.2002


Die 1980 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige und beantragte die Aufnahme in den Berufsbildungsbereich einer Werkstatt. Dies wurde von dem Arbeitsamt Stade mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin könne die in § 63 Abs. 2 SGB III geforderte Voraussetzung der späteren rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nicht erfüllen, da sie keine auf Dauer angelegte Aufenthaltsbefugnis habe.

Das Sozialgericht gab der Klage statt. Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III erhalten Ausländer Leistungen der Förderung der Berufsausbildung, wenn ein Elternteil sich insgesamt 3 Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist. Auch der Rehabilitand muss voraussichtlich nach der Ausbildung im Inland rechtmäßig erwerbstätig sein können. Diese Auflage erfülle die Klägerin. Da sie sich nach Abschluss der beabsichtigten Ausbildung seit 6 Jahren im Bundesgebiet aufgehalten haben werde, könne sie eine Arbeitsgenehmigung in Form der Arbeitsberechtigung nach § 286 Abs. 1 Satz 1 SGB III erhalten. Sie sei daher zur Ausübung einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit berechtigt. Die einschränkende Auslegung der Beklagten, eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit i.S.v. § 63 SGB III könne nur vorliegen, wenn der inländische Aufenthalt des Ausländers auf Dauer gesichert sei, was bei einer bloßen Aufenthaltsbefugnis nicht der Fall sei, finde keine Grundlage im Gesetz. Nach § 284 Abs. 5 SGB III setze die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung voraus, dass der Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 Ausländergesetz besitze. Eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 Ausländergesetz werde u.a. in der Form der Aufenthaltsbefugnis erteilt, § 5 Nr. 4 i.V.m. § 30 Ausländergesetz.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Rechtsdienst der Lebenshilfe 04/2002

Referenznummer:

R/R1680


Informationsstand: 06.03.2003