Die Beteiligten streiten über die Förderung einer Berufsvorbereitungsmaßnahme durch die Beklagte.
Der ... 1976 geborene Kläger begehrt seit März 1994 Leistungen zur beruflichen Rehabilitation. Nachdem die Beklagte diese unter Bezugnahme auf Untersuchungsergebnisse des ärztlichen und psychologischen Dienstes des Arbeitsamtes abgelehnt hatte, weil der Kläger unter schweren Behinderungen leide, so dass nur eine Eingliederung in den Arbeitstrainingsbereich einer Werkstatt für Behinderte in Betracht komme, bewilligte sie ihm ab 14.08.1996 einen Förderlehrgang im Jugenddorf O im Rahmen eines Berufsvorbereitungsjahrs.
Die Beklagte hob diese Bewilligung durch Bescheid vom 18.12.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.1997 aufgrund einer mangelhaften Leistungsentwicklung des Klägers auf. Die Diplom-Psychologin Sch stellte in ihrem Abschlußbericht vom 26.02.1997 dar, dass der Kläger aufgrund des Ausmasses und der Schwere seiner Behinderung mit den Anforderungen sowohl in werkpraktischer und sozialer als auch psychischer Hinsicht überfordert sei. Das Ziel des Lehrgangs, die Vermittlungsfähigkeit für den freien Arbeitsmarkt, werde sich nach ihrer Erfahrung in absehbarer Zeit nicht realisieren lassen. Eine Förderung des Klägers in einer Werkstatt für Behinderte halte sie aus beruflichen, vor allem aber auch zur persönlichen und sozialen Entwicklung für erforderlich.
Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie -- Psychotherapie -- H kam im anschließenden Gerichtsverfahren in seinem Gutachten vom 08.12.1998 aufgrund aller erhobenen Befunde und Diagnosen zu dem Ergebnis, es sei eher wahrscheinlich, dass der Kläger einen weiteren Förderlehrgang in einer gleichwertigen Einrichtung mit entsprechender Zielrichtung wie im Jugenddorf O nicht erfolgreich absolvieren und somit auch das Maßnahmeziel nicht erreichen könne.
Im anschließenden Berufungsverfahren (L 12 AL 117/99
LSG NRW = S 23 AL 159/97 SG Köln) verpflichtete sich die Beklagte am 12.04. 2000 im Vergleichswege, den Kläger medizinisch-psychologisch begutachten zu lassen und ihm einen neuen Bescheid zur Frage der Gewährung einer Fördermaßnahme zu erteilen.
Die Beklagte holte daraufhin Gutachten von der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie B. und der Diplom-Psychologin G vom 29.06. und 08.08.2000 ein. Sie gelangten zu dem Ergebnis, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers aufgrund seiner Behinderungen für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dauerhaft aufgehoben sei. Im Hinblick auf die Behinderungen sei die Integration in eine Werkstatt für Behinderte sinnvoll und angezeigt. Hierfür bestehe eine hinreichende Gemeinschaftsfähigkeit. Die Beklagte lehnte daraufhin das Förderbegehren des Klägers mit Bescheid vom 24.08.2000 ab, da durch die Teilnahme an der beantragten Maßnahme keine Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erwarten sei (§§ 97ff. Sozialgesetzbuch -- Arbeitsförderung -- (
SGB III)). Im Hinblick auf die Untersuchungsergebnisse könne nur ein Arbeitstraining in einer Werkstatt für Behinderte nach den genannten Bestimmungen gefördert werden. Sie wies den hiergegen am 07.09.2000 erhobenen Widerspruch durch Bescheid vom 04.12.2000 mit derselben Begründung zurück und verwies ergänzend auf das Ergebnis des in dem Verfahren S 23 AL 159/97 SG Köln eingeholten Gutachtens.
Hiergegen richtet sich die am 27.12.2000 erhobene Klage. Der Kläger hat zu deren Begründung ergänzend vorgetragen, im Sommer 2000 habe der medizinische Dienst der Stadt K, Frau
Dr. F, die Auffassung vertreten, dass er erwerbstätig sein könne. Er habe daraufhin an einem Arbeitsversuch im Gartenbaubetrieb der Stadt K teilgenommen, der für die Dauer von sechs Wochen vorgesehen gewesen sei. Dieser sei nach zweieinhalb Wochen abgebrochen worden, weil er überfordert gewesen sei. Es sei nicht richtig gewesen, diesen Arbeitsversuch vor Ablauf der sechs Wochen abzubrechen, weil er -- der Kläger nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und daher die ganze Erprobungsphase gebraucht habe.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 24.08.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2000 die Beklagte zu verpflichten, ihm Leistungen zur beruflichen Rehabilitation zu bewilligen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die angefochtenen Bescheide im Hinblick auf die Ergebnisse der medizinischen Begutachtungen für Rechtens gehalten.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 20.12.2001 abgewiesen. Es hat zur Begründung auf das Ergebnis der im Verwaltungsverfahren sowie im vorhergehenden Gerichtsverfahren S 23 AL 159/97 SG Köln eingeholten medizinischen und psychologischen Begutachtungen Bezug genommen und eine Förderung des Klägers nur im Arbeitstraining in einer Werkstatt für Behinderte für möglich erachtet. Dies werde durch den vorzeitigen Abbruch des Arbeitsversuches im Gartenbaubetrieb der Stadt K bestätigt.
Gegen den am 15.01.2002 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 21.02.2002 eingelegte Berufung des Klägers. Er verbleibt zu deren Begründung bei seiner Auffassung, dass ihm die Beklagte nach §§ 97ff.
SGB III die Teilnahme an einer beruflichen Fördermaßnahme zu bewilligen habe, um eine -- wenn auch einfache -- Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben zu können. Er sei lediglich lernbehindert, nicht aber geistig behindert, so dass eine Werkstatt für Behinderte für ihn nicht der geeignete Maßnahmeträger sei. Eine Teilnahme dort würde vielmehr die mögliche berufliche Weiterentwicklung bis zur Ausübung einer Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verhindern. Aus diesem Grund könne er auch nicht dem nervenärztlichen Gutachten des Leitenden Arztes
Dr. M vom 06.01.2003 folgen, der aufgrund der Untersuchung der Meinung sei, dass er -- der Kläger -- wegen seiner Erkrankungen und Behinderungen nur für eine Beschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte in Betracht komme. Es sei vielmehr zur Erlangung der sozialen Kompetenz und Integrationsfähigkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt eine weitere Förderung ausserhalb einer solchen Werkstatt anzustreben.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 20.12.2001 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.08.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2000 zu verpflichten, ihn entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und sieht sich in ihrer Auffassung, dass der Kläger nur für eine Beschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte geeignet sei, durch das Ergebnis der Begutachtung von
Dr. M bestätigt.
Der Senat hat zu der Frage, welche psychischen und körperlichen Beeinträchtigungen bei dem Kläger bestehen, welche Leistungsfähigkeit sich hieraus ergibt und ob der Kläger durch die Teilnahme an einer Fördermaßnahme mit Erfolg auf Dauer in eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt integriert werden kann oder ob für ihn nur eine Beschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte in Betracht kommt, Beweis durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens von dem Chefarzt
Dr. M, ..., Anstalten B erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 06.01.2003 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 10.03.2003 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie der Verwaltungsakten der Beklagten -- ... -- und der Akte des Sozialgerichts Köln -- Az: S 23 AL 159/97 = L 12 AL 117/99
LSG NRW -- verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Soweit der Kläger zu Protokoll vor dem Senat erklärt hat, es gehe ihm nur noch allgemein um die Förderung einer Berufsvorbereitungsmaßnahme dem Grunde nach, und er dementsprechend gegenüber dem Antrag vor dem Sozialgericht diesen eingeschränkt hat -- nämlich weder eine spezielle Förderung beim Kolpingwerk oder beim Berufsbildungswerk M verlangt --, handelt es sich gemäß § 99
Abs. 3
Nr. 3
SGG nicht um eine Änderung des ursprünglichen Klageantrags. Der Klagegrund -- berufliche Förderung unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Leistungsvermögens -- ist unverändert geblieben (
vgl. Meyer-Ladewig,
SGG, 7. Auflage, § 99 Rn. 4). Der Senat hat daher über die Förderung einer Berufsvorbereitungsmaßnahme dem Grunde nach zu entscheiden.
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Er hat keinen derartigen Förderanspruch.
Der Kläger ist zwar im Sinne der §§ 97
Abs. 1, 19
Abs. 1
SGB III behindert, weil seine Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben, wegen Art und Schwere seiner Behinderung nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und er deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigt, um seine Erwerbsfähigkeit herzustellen. Er leidet -- zuletzt vertieft und umfassend durch
Dr. M in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 06.01.2003 festgestellt -- an einem milden Tourette-Syndrom mit assoziiertem Hyperaktivität -- Aufmerksamkeits-Syndrom und leichter bis mittelgradiger Störung der Impulskontrolle, einer Geistesschwäche ( IQ von 39) auf der Grenze zwischen Fördermöglichkeit im Sonderschulzweig Lernbehinderte einerseits und Geistigbehinderte andererseits sowie unter einer leichtgradigen unreifen Motorik mit Störung der Feinmotorik und verplumptem Gehvermögen. Im Hinblick auf die durchgeführte Untersuchung mit den beschriebenen Einzelerörterungen sowie dem Einklang des Ergebnisses mit früheren, nicht derart intensiven Begutachtungen wie vorliegend sieht der Senat diese Beeinträchtigungen als nachgewiesen an. Sie machen wegen ihrer Summierung und Schwere Maßnahmen erforderlich, um die Erwerbsfähigkeit für eine Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des § 97
Abs. 1
SGB III zu sichern.Der Kläger ist jedoch im Sinne des § 97
Abs. 2
SGB III für eine Förderung in einer Berufsvorbereitungsmaßnahme ungeeignet. Denn sie kann nur erfolgen, wenn der Behinderte hierzu objektiv geeignet ist. Er muss also über die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügen, die Maßnahme voraussichtlich mit Erfolg abschließen zu können. Für eine Ermessensleistung, wie sie in § 97
SGB III als allgemeine Arbeitsmarktleistung vorgesehen ist -- im Gegensatz zur besonderen Leistung nach § 102
SGB III, auf die ein Rechtsanspruch besteht -- sieht bereits § 7 Satz 2
SGB III vor, dass bei der Auswahl der zu fördernden Person auf ihre Fähigkeiten abzustellen ist. Nur wenn der Behinderte auf Dauer beruflich eingegliedert werden kann, ist er für eine berufsfördernde Leistung auch geeignet (
vgl. Niesel,
SGB III, 2. Aufl., § 28 Rn. 28; Gagel,
SGB III, Stand Oktober 2002, § 97 Rn. 16). Aufgrund des Ergebnisses des vom Senat eingeholten schriftlichen Gutachtens, das mit den früheren übereinstimmt, aber noch eingehender ist als dieses, kann beim Kläger nicht von der Erwartung auf eine dauerhafte Eingliederung in das allgemeine Arbeitsleben ausgegangen werden. Seine Behinderungen sind derart stark, dass berufsvorbereitende Maßnahmen für ihn nicht in Betracht kommen. Dabei kann es auf sich beruhen, ob der Kläger nur lernbehindert und nicht geistig behindert ist. Selbst wenn man zugunsten des Klägers mit einem IQ von 39 von einer "nur Lernbehinderung" ausgeht -- der Sachverständige hat eine Geistesschwäche auf der Grenze zwischen Fördermöglichkeit im Sonderschulbereich Lernbehinderte einerseits und Geistigbehinderte andererseits diagnostiziert --, fehlt es an der geforderten Eignung für eine Leistungsgewährung. Denn der Sachverständige hat ergänzend zu allen früheren Begutachtungen nachvollziehbar herausgearbeitet, dass nicht nur der niedrig gebliebene Stand des Intellektes die Integration des Klägers auf dem Arbeitsmarkt behindert.
Vielmehr ist vor allem das Tourette-Syndrom dafür mitentscheidend, dass die Eignung entfällt. Denn zusätzlich zur Geistesschwäche treten die Auswirkungen des Überaktivitäts- Aufmerksamkeitsdefizit-Syndroms in der Weise hinzu, dass der Kläger für Lernsituationen und für längere konzentrative Belastungen extrem ablenkbar und störanfällig ist. Er kann seine Aufmerksamkeit auf die gestellten Aufgaben nur kurzzeitig richten und durchhalten, so dass er schnell die Lust an der Aufgabe verliert, abschweift und zu raten beginnt. Dieses krankhafte, sich überdurchschnittlich auf die allgemeine Leistungsfähigkeit auswirkende Zusammenspiel der gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist unabhängig von der Schwierigkeit der Aufgaben, so dass es auf sich beruhen kann, ob der Hinweis des Klägers auf zu schwierig gestellte Fragen seitens des Sachverständigen zutrifft. Denn auch eine an sich leichte Arbeit über sieben bis acht Stunden täglich wie
z.B. das Kuvertieren erfordert nach den Ausführungen des Sachverständigen trotz ihrer Monotonie eine gleichbleibende Arbeitskonzentration --
z.B. den Arbeitstakt einzuhalten und sich die Arbeit entsprechend der erwarteten Leistung einzuteilen. Der Senat hält die Leistungs- und Anforderungseinschätzungen des Sachverständigen betreffend den Kläger in den einzelnen besprochenen Arbeitsbereichen daher für richtig und folgt seiner Gesamtbeurteilung, dass sich der Kläger gerade wegen des hinzutretenden Syndroms zusätzlich zur Debilität nicht über eine normale Arbeitszeit konzentrieren kann. Seine Eignung für die Förderung in einer Berufsvorbereitungsmaßnahme zur dauerhaften Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt ist somit zu verneinen -- und dies auch für das zuletzt von ihm erwähnte Stammhaus K.
Dem kann der Kläger auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, ihm müsse noch eine weitere Möglichkeit zur Teilnahme an einer Berufsvorbereitungsmaßnahme insbesondere zum Gewinn sozialer und integrativer Kompetenz gegeben werden, weil seine Lernfortschritte nur langsam, aber gleichwohl vorhanden seien, und bisherige Fördermaßnahmen -- Jugendlager O und Arbeitsversuch Gartenbaubetrieb der Stadt K -- ungeduldig zu früh abgebrochen worden seien. Damit werden suchende Feststellungen zu einer gewünschten Qualifikations- und Leistungsebene beansprucht, während § 97
SGB III eine Eignung bereits voraussetzt.
Für eine Förderung nach dieser Vorschrift ist daher nicht zu ermitteln, in welchem Umfang und wofür überhaupt noch eine Leistungsfähigkeit für einen Arbeitseinsatz gegeben ist. Zum Treffen solcher Feststellungen sind vielmehr nur die in § 102
SGB III aufgeführten Fördermaßnahmen vorgesehen -- nämlich insbesondere nach dessen
Abs. 2 die Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 40
SGB IX. Hier soll festgestellt werden, ob der Behinderte überhaupt in der Lage ist, ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. Das Eingangsverfahren soll dazu dienen, im Zweifelsfalle zu ermitteln, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung für die Eingliederung des Behinderten in das Arbeitsleben ist, sowie welche Bereiche der Werkstatt und welche berufsfördernden und ergänzenden Leistungen zur Eingliederung in Betracht kommen (
vgl. Niesel, aaO., § 102 Rn. 15). Diese -- für den Kläger dringend erforderlichen -- Maßnahmen lehnt insbesondere dessen Mutter aber gerade ab. Den Vermerken über die Erläuterungsgespräche zu den Gutachten des ärztlichen Dienstes der Beklagten und der Fachberater sowie insbesondere den Ausführungen in dem vom Senat eingeholten Gutachten zur Betreuungseinstellung der Mutter und ihr ausdrücklicher erneuter Hinweis im Verhandlungstermin, gerade der Besuch einer Maßnahme in einer Werkstatt für Behinderte verhindere eine Entwicklung des Klägers bis hin zum Einsatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, zeigen, dass sie uneinsichtig ihre eigene und für richtig gehaltene Einschätzung zur Förderung des Klägers durchsetzen will. Obwohl fundierte gegenteilige Sachverständigengutachten vorliegen, der Behinderung des Klägers dienende Einrichtungen wie Werkstätten für Behinderte existieren und die Beklagte zu einer Förderung dort im Sinne des § 102
SGB III bereit ist, lehnt die Mutter diese Fördermöglichkeit seit 1994 ständig ab. Sie ignoriert das Leistungsvermögen der Werkstätten und das Ausmaß der Behinderungen des Klägers. Diese Einrichtungen ermöglichen jedoch die soziale Integration auch bei starken Behinderungen und das Finden einer geeigneten Tätigkeit, die zudem eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung mit sich bringt. Der Senat hat diese Fördermöglichkeit nicht näher erörtern können, weil die Mutter als bisherige Betreuerin des Klägers einer solchen notwendigen und angemessenen Förderung entgegenarbeitet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 191
SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160
Abs. 2
Nr. 1 und 2
SGG).