Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Die angegriffene Entscheidung des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden. Denn der Kläger hat Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form von Leistungen im Eingangsverfahren in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen.
Der Senat folgt hierbei den überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil; hierauf nimmt er Bezug und sieht daher von einer weiteren Darlegung der Entscheidungsgründe gemäß § 153
Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ab.
Die mit der Berufung vorgebrachten Einwände der Beklagten vermögen eine andere Entscheidung nicht zu rechtfertigen.
Der Anspruch des Klägers ist entgegen der Rechtsansicht der Beklagten nicht an die Erwartung geknüpft, dass spätestens nach der Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistungen erbracht werden kann.
Nach
§ 39 SGB IX zielen die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen erbrachten Leistungen darauf ab, die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit der behinderten Menschen zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, die Persönlichkeit dieser Menschen weiterzuentwickeln und ihre Beschäftigung zu ermöglichen oder zu sichern. Dieser Zweckrichtung entsprechend sieht
§ 136 Abs. 2 Satz 1 SGB IX vor, dass die Werkstatt allen behinderten Menschen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können (§ 136
Abs. 1 Satz 1 vor
Nr. 1
SGB IX) unabhängig von Art oder Schwere der Behinderung offen steht, sofern erwartet werden kann, dass sie spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen werden. In Übereinstimmung mit dieser Forderung knüpft
§ 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX die Gewährung von Leistungen im Berufsbildungsbereich an die Erwartung, dass der behinderte Mensch nach Teilnahme an diesen Leistungen in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne des § 136 zu erbringen.
Vorliegend begehrt der Kläger jedoch keine Leistungen im Berufsbildungsbereich, sondern Leistungen im Eingangsverfahren einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen. Anders als der Berufsbildungsbereich ist das Eingangsverfahren nicht darauf ausgerichtet, die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit des behinderten Menschen so weit wie möglich zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen. Es dient vielmehr nach § 40
Abs. 1
Nr. 1
SGB IX der Feststellung, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung für die Teilhabe des behinderten Menschen am Arbeitsleben ist sowie welche Bereiche der Werkstatt und welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den behinderten Menschen in Betracht kommen, und der Erstellung eines Eingliederungsplans. Diese Zweiteilung der Leistungsarten in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen hat bereits das Bundessozialgericht (Urteil vom 10. März 1994 -
7 RAr 22/93 -, SozR 3-4100 § 58
Nr. 6, SozR 3-1300 § 31
Nr. 8, Rn. 24 bei juris) auf der Grundlage des § 58
Abs. 1a
AFG a.F. betont.
Die Prognose, ob der behinderte Mensch nach Teilnahme an den Leistungen im Berufsbildungsbereich in der Lage sein wird, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne des
§ 136 SGB IX zu erbringen, ist erst auf der Grundlage der während des Eingangsverfahrens erlangten Erkenntnisse zu treffen, nicht aber bereits im Verfahren des Leistungsträgers über den Antrag auf Gewährung von Leistungen im Eingangsverfahren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160
Abs. 2
SGG) sind nicht erfüllt.