Das VG Leipzig gab dem Aufnahmeantrag eines autistisch behinderten Menschen in den Förder- und Betreuungsbereich statt, der aus dem Berufsbildungsbereich der Werkstatt wegen aggressiven Verhaltens gegenüber anderen Personen nach Rücknahme des Bewilligungsbescheids durch das Arbeitsamt entlassen worden war.
Der LWV Sachsen hatten den Aufnahmeantrag abgelehnt, da das Arbeitsamt vorrangig zuständig sei und keine Kapazitäten in der Einrichtung frei seien, was von der Einrichtung bestritten wurde. Beide Eltern waren berufstätig und auf eine Tagesbetreuung ihres Sohnes angewiesen.
Das VG gab dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statt. Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch aus § 40 Abs. 1 Nr. 8 BSHG, Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Dem LWV sei es nach § 44 BSHG verwehrt, auf eine vorrangige Zuständigkeit müsse der Sozialhilfeträger vorläufig eintreten und die gebotene Hilfe leisten. Aufgrund der Mitteilung des Einrichtungsträgers sei auch davon auszugehen, dass es keine Kapazitätsprobleme gebe.