Die Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.
Der Senat nimmt zur Begründung bezug auf die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts (SG), der er sich nach eigener Überprüfung und Überzeugungsbildung in vollem Umfang anschließt (§ 153
Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz --
SGG --).
Im Beschwerdeverfahren haben sich keine Gesichtspunkte gezeigt, die zu einer anderen Beurteilung Anlass geben könnten.
So ist weder vorgetragen noch aus den eidesstattlichen Versicherungen der Herren M und W ersichtlich, warum es für den Antragsteller unzumutbar sein sollte, statt der Leistungen im Eingangsverfahren einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen zunächst Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Anspruch zu nehmen. Entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten des Antragstellers sehen auch die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft Hilfen vor, wie sie der Antragsteller möglicherweise benötigt, beispielsweise Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen (
§ 55 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX) oder Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt ( § 55
Abs. 2
Nr. 5
SGB IX). Warum allein der Wechsel von der Mosaikschule zur Werkstatt für Behinderte die Kontinuität der Förderung gewährleisten soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen der Landesregierung oder des Landesarbeitsamtes nicht gesetzliche Voraussetzungen für Leistungsansprüche außer Kraft setzen können. Nach den bestehenden gesetzlichen Regelungen kommt aber eine Leistung im Eingangsverfahren einer Werkstatt für behinderte Menschen dann nicht in Betracht, wenn trotz einer der Behinderung angemessenen Betreuung eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung zu erwarten ist oder das Ausmaß der erforderlichen Betreuung und Pflege die Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich oder sonstige Umstände ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich dauerhaft nicht zulassen, was sich aus
§ 136 Abs. 2 SGB IX ergibt (
vgl. dazu Oppermann in Kassler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 5 Rndr. 98).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193
SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177
SGG).